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Entscheid

ZKBES.2023.144

definitive Rechtsöffnung

9. November 2023Deutsch5 min

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Kanton Solothurn,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend:

Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt

Thal-Gäu am 24. Juli 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Thal-Gäu ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine

Forderung von CHF 1'998.80 nebst 3.0 % Verzugszins ab 17. Mai 2023, für den

Verzugszins bis 16. Mai 2023 von CHF 45.85, für die Kosten / gesetzliche

Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. des

Zahlungsbefehls von CHF 73.30 zuzüglich der auferlegten Rechtsöffnungskosten

und um angemessene Parteientschädigung, stellte;

-

sich der Beschwerdeführer

am 6. September 2023 dazu vernehmen liess und sowohl sein Missfallen ausdrückte

als auch seine Situation darlegte;

-

der Amtsgerichtspräsident

von Thal-Gäu mit Urteil vom 9. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 2'094.65 zuzüglich Zins

zu 3 % seit dem 17. Mai 2023 auf CHF 1'998.80 die definitive Rechtöffnung

erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die

Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von

CHF 300.00 zu tragen als auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen;

-

der Beschwerdeführer gegen

das Urteil vom 9. Oktober 2023 mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 fristgerecht

Beschwerde beim Richteramt Thal-Gäu erhob;

-

die Beschwerde nach

erfolgter Originalunterzeichnung durch den Beschwerdeführer dem Obergericht des

Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)

als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

Sachverhalt

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren

und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind,

gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 80 N 116);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2021 vom 1.

Dezember 2022) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;

-

der Beschwerdeführer nicht

durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung bzw.

Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

-

sich der Beschwerdeführer

im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht

ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

-

der Beschwerdeführer mit

seinen Ausführungen «lediglich» geltend macht, er leide an einer schweren

psychologischen und physischen Krankheit, sei situativ völlig überfordert, ihm

der Kanton […] einen Steuererlass genehmigt habe und er diese Hilfe auch im

Kanton Solothurn erwarte, es nicht sein könne, dass er auf Grund seiner

Krankheit jetzt auch noch finanziell ruiniert werde und er alle erdenkliche

Hilfe vom Staat in seiner schwierigen Situation erwarte;

-

die gesundheitliche und

finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das Bestehen der in

Betreibung gesetzten Forderung hat; seinen finanziellen Verhältnissen aber bei

einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist,

Rechnung getragen wird;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

ausnahmsweise auf die

Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

18. Oktober 2023 geht an den Kanton Solothurn.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann