ZKBES.2023.144
definitive Rechtsöffnung
9. November 2023Deutsch5 min
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Kanton Solothurn,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (nachfolgend:
Beschwerdegegner), gegen A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Richteramt
Thal-Gäu am 24. Juli 2023 in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Thal-Gäu ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine
Forderung von CHF 1'998.80 nebst 3.0 % Verzugszins ab 17. Mai 2023, für den
Verzugszins bis 16. Mai 2023 von CHF 45.85, für die Kosten / gesetzliche
Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. des
Zahlungsbefehls von CHF 73.30 zuzüglich der auferlegten Rechtsöffnungskosten
und um angemessene Parteientschädigung, stellte;
-
sich der Beschwerdeführer
am 6. September 2023 dazu vernehmen liess und sowohl sein Missfallen ausdrückte
als auch seine Situation darlegte;
-
der Amtsgerichtspräsident
von Thal-Gäu mit Urteil vom 9. Oktober 2023 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 2'094.65 zuzüglich Zins
zu 3 % seit dem 17. Mai 2023 auf CHF 1'998.80 die definitive Rechtöffnung
erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem Beschwerdegegner die
Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen und sowohl die Gerichtskosten von
CHF 300.00 zu tragen als auch dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen;
-
der Beschwerdeführer gegen
das Urteil vom 9. Oktober 2023 mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 fristgerecht
Beschwerde beim Richteramt Thal-Gäu erhob;
-
die Beschwerde nach
erfolgter Originalunterzeichnung durch den Beschwerdeführer dem Obergericht des
Kantons Solothurn zuständigkeitshalber weitergeleitet wurde;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR 272, ZPO)
als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
Sachverhalt
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]);
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren
und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind,
gehören (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 80 N 116);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (rechtskräftige Staatssteuerveranlagung 2021 vom 1.
Dezember 2022) mit Rechtskraftbescheinigung vorliegt;
-
der Beschwerdeführer nicht
durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Veranlagung bzw.
Rechnung getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
-
sich der Beschwerdeführer
im Übrigen nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und nicht
ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
-
der Beschwerdeführer mit
seinen Ausführungen «lediglich» geltend macht, er leide an einer schweren
psychologischen und physischen Krankheit, sei situativ völlig überfordert, ihm
der Kanton […] einen Steuererlass genehmigt habe und er diese Hilfe auch im
Kanton Solothurn erwarte, es nicht sein könne, dass er auf Grund seiner
Krankheit jetzt auch noch finanziell ruiniert werde und er alle erdenkliche
Hilfe vom Staat in seiner schwierigen Situation erwarte;
-
die gesundheitliche und
finanzielle Lage des Beschwerdeführers keinen Einfluss auf das Bestehen der in
Betreibung gesetzten Forderung hat; seinen finanziellen Verhältnissen aber bei
einer allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist,
Rechnung getragen wird;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
18. Oktober 2023 geht an den Kanton Solothurn.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann