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Entscheid

ZKBES.2023.149

Feststellungsklage - Art. 265a Abs. 4 SchKG

26. Februar 2024Deutsch17 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von

Arx,

Beschwerdegegnerin

betreffend Feststellungsklage

- Art. 265a Abs. 4 SchKG

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 29. August 2019 wurde über A.___

der Konkurs eröffnet. Nach Durchführung des Konkursverfahrens erhielten die

Konkursgläubiger für ihre ungedeckt gebliebenen Forderungen Verlustscheine.

Gestützt auf den Konkursverlustschein vom 21. Juli 2020 setzte die B.___ AG

eine Forderung von CHF 5'607'171.70 in Betreibung. Gegen den Zahlungsbefehl

erhob A.___ Rechtsvorschlag und machte geltend, zu keinem neuen Vermögen

gekommen zu sein.

2. Mit Urteil vom 22. März 2023 des

Richteramts Olten-Gösgen wurde der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens

teilweise bewilligt und neues Vermögen im Umfang von CHF 7'200.00 festgestellt.

3. A.___ (nachfolgend: Kläger) erhob am

5. April 2023 beim Richteramt Olten-Gösgen eine Klage auf Bestreitung des neuen

Vermögens.

4. Am 19. September 2023 fand die

Hauptverhandlung, inkl. Parteibefragung, statt. Anlässlich dieser stellte der

Kläger folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass kein neues

Vermögen vorhanden sei.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte)

stellte am 19. September 2023 folgende Rechtsbegehren:

1. Die Klage sei abzuweisen und es sei in

der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 07.09.2022 der

Rechtsvorschlag nicht zu bewilligen sowie neues Vermögen in Höhe von CHF

7'200.00 festzustellen.

2. U.K.u.E.f.

6. Am 19. September 2023 fällte der

Amtsgerichtspräsident folgendes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Rechtsvorschlag mangels neuen

Vermögens in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 7.

September 2022 wird teilweise bewilligt.

3. Es wird neues Vermögen im Umfang von CHF

7'200.00 festgestellt.

4. Der Kläger hat der Beklagten eine

Parteientschädigung von CHF 1'092.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5. Die Gerichtskosten von CHF 1'500.00

werden dem Kläger auferlegt und mit dem von diesem geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet.

7. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 8. November 2023 Beschwerde

gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Berechnung neues Vermögen nach

Privatkonkurs sei korrekt und entsprechend den Beweismitteln zu berechnen und

das falsch berechnete neue Vermögen aufzuheben.

2. Es sei per sofort die aufschiebende

Wirkung zu gelten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit Verfügung vom 10. November 2023

wies die Präsidentin den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab.

9. Die Beklagte (nachfolgend auch:

Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2023

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

10. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 265 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann gestützt auf einen

Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der

Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den Begriff des

neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die

genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner von seinem Konkurs erholen und

sich eine neue Existenz aufbauen kann, ohne ständig Betreibungen der

Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue

Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen. Das

Arbeitseinkommen kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt,

der zur standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet

werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das

Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in

der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt

gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner

Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens

verschleudert. Das Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest,

welchen Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (Urteil des

Bundesgerichts 5A_104/2010, BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21).

2.1

Zwischen den Parteien war bereits

vor der Vorinstanz umstritten, in welcher Höhe Mietzinse, im Rahmen der

Berechnung der monatlichen Auslagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, zu

berücksichtigen sind. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer

einen Mietzins von CHF 2'100.00 geltend. Diesen ordnete der

Amtsgerichtspräsident als massiv zu hoch ein und erachtete einen Mietzins von

rund CHF 1'400.00 als angemessen.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt dagegen

vor, dass gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für

Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums) der effektive Mietzins für das Wohnen

ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag

inbegriffen, zu berücksichtigen sei. Gemäss Mietvertrag vom 31. Juli 2020 sei

ein Bruttomietzins von CHF 2'100.00, exklusiv Heizkosten, vereinbart worden. Die

Heizkosten für die Elektroheizung in Höhe von CHF 122.25 monatlich, müssten zum

Existenzminimum hinzugerechnet werden. Der Mietzins sei ausserdem nicht als

massiv zu hoch einzuordnen und es sei auf die altbewährte Regelung abzustellen,

dass der Mietzins 1/3 des Einkommens betragen dürfe. Abschliessend macht der

Beschwerdeführer zur Miete geltend, dass es im aktuellen Markt keine verfügbare

Wohnung zu einer Bruttomiete von CHF 1'400.00 gebe.

2.3

Gemäss der Berechnung des betreibungsrechtlichen

Existenzminimums ist – wie der Beschwerdeführer richtig ausführt – der

effektive Mietzins für das Wohnen ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom

und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen, zu berücksichtigen. Bei der

Berechnung, ob der Schuldner zu neuem Vermögen im Sinne von Art. 265a SchKG

gekommen ist, sind die Auslagen für eine standesgemässe Lebensführung zu

berücksichtigen (vgl. E. II. / 1.). Im Rahmen einer Beurteilung von zu

berücksichtigenden Wohnkosten für eine standesgemässe Lebensführung schützte

das Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, welches

die tatsächlichen Wohnkosten als luxuriös bewertet und den Betrag für eine

angemessene, gehobenen Ansprüchen genügende Wohnung berücksichtigt hatte (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2010 E. 5.1.1 f.).

2.4

Gemäss Mietvertrag vom 31. Juli 2020

beträgt der Mietzins monatlich CHF 2'100.00, exklusiv Heizkosten. Entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers kann aus der von ihm angerufenen «altbewährten

Regelung», dass der Mietzins 1/3 des Einkommens betragen dürfe nicht abgeleitet

werden, dass eine standesgemässe Lebensführung mit einer Ausschöpfung des damit

festgelegten Kostenrahmens einhergehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts

5A_104/2010 E. 5.1.2). In ihrem Urteil vom 1. April 2021 ([...]) hielt die

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zum Mietverhältnis zwischen

dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau und ihren Söhnen unter anderem fest,

dass selbst wenn man vom Bestand dieses Mietverhältnisses ausginge, das

Verhalten des Schuldners – trotz drohender weiterer Betreibungen und

Lohnpfändungen einen überhöhten Mietvertrag abzuschliessen – angesichts seiner

finanziellen Situation als treuwidrig und damit nicht schützenswert einzustufen

wäre. Der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die

Beschwerdegegnerin auch nach dem Konkurs ihre Forderung von CHF 5'631'961.75

weiterhin auf dem betreibungsrechtlichen Weg durchsetzen werde. Es dürfe ohne

weiteres angenommen werden, dass der Beschwerdeführer um den Einbezug der

Mietzinse in die Existenzminimumberechnung gewusst habe, weshalb sein Verhalten

geradezu als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sei. Es ist der Einschätzung

der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs betreffend das

treuwidrige und damit nicht schützenswerte Handeln des Beschwerdeführers zu

folgen und als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Entsprechend ist bei der

Berechnung der Auslagen für ein standesgemässes Leben von einem Mietzins in

ortsüblichem Normalmass auszugehen. Gemäss vorgenanntem Urteil vom 1. April

2021.

bezahlten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau, als sie noch ein

lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Stockwerkeinheit innehatten,

Hypothekarzinsen von CHF 733.35 sowie Amortisationen von CHF 416.65

monatlich. Unter Berücksichtigung einer Pauschale für Nebenkosten erscheinen

die von der Vorinstanz berücksichtigten Wohnkosten von monatlich CHF 1'400.00

angemessen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Heizkosten für die

Elektroheizung in Höhe von CHF 122.25 sind in der eingerechneten Pauschale für

Nebenkosten bereits enthalten. Unter Berücksichtigung des

rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers, indem er kurz nach

Abschluss des Konkursverfahrens mit seinen Söhnen einen neuen Mietvertrag zu

überhöhten Konditionen abschloss – der ursprüngliche Mietzins von CHF 1'700.00

wurde gar auf CHF 2'100.00 erhöht – ist die Rüge des Beschwerdeführers, dass es

im aktuellen Markt keine verfügbare Wohnung zu einer Bruttomiete von CHF

1'400.00 gebe, nicht zu hören.

2.5

Gemäss Art. 320 ZPO können mit der

Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss den vorstehenden

Erwägungen wandte die Vorinstanz weder das Recht unrichtig an noch stellte sie

den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, als sie von monatlich zu

berücksichtigenden Wohnkosten in Höhe von CHF 1'400.00 ausging.

3.1

Bereits vor der Vorinstanz machte

der Beschwerdeführer die Berücksichtigung einer Privatkundenversicherung bei der

[...] geltend, bei welcher – den Ausführungen der Vorinstanz zufolge –

Privathaftpflicht, Hausrat-, Rechtsschutz- und Reiseversicherung in einer

Police kombiniert werden könnten. Die Vorinstanz hielt dazu fest, dass

einerseits die Prämien für Rechtsschutz- und Reiseversicherung ohnehin nicht

angerechnet werden würden und andererseits die Prämien für Privathaftpflicht

und Hausratversicherung im Grundbetrag und in der Pauschale für

Telekommunikation/Mobiliar inbegriffen und deshalb nicht zusätzlich zu

berücksichtigen seien. Die Auslagen für Telekommunikation und

Mobiliarversicherung seien praxisgemäss mit einer Pauschale von CHF 100.00 und

nicht in Höhe der tatsächlich ausgewiesenen Kosten zu berücksichtigen.

3.2

Der Beschwerdeführer argumentiert,

dass die Privatkundenversicherung die Privathaftpflichtversicherung sowie die

Hausrat- und Rechtsschutzversicherung beinhalte. Der Notbedarf im Sinne von

Art. 93 SchKG sei um gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio

und Fernseher, sogar einen Computer sowie gewisse Privatversicherungen, zu

erhöhen. Dazu müsse ein gewisser Zuschlag kommen, da der Grundbetrag nach Art.

93.

SchKG nicht ausreiche, um die Bedürfnisse eines Schuldners zu befriedigen,

der zur Führung eines standesgemässen Lebens berechtigt sei. Nebst der

Pauschale für Telekommunikation/Handygebühren über CHF 100.00 pro Monat

seien folgende Positionen in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen:

CHF 27.95 für Radio und Fernseher ([...]), CHF 95.40 für TV und Internet und

CHF 90.10 für die Privatkundenversicherung der [...].

3.3

Der Richter ist im Verfahren zur

Feststellung neuen Vermögens nicht strikt an das betreibungsrechtliche

Existenzminimum gebunden, sondern kann zugunsten des Schuldners davon

abweichen. In der Gerichtspraxis geschieht dies dadurch, dass der so genannte

betreibungsrechtliche Grundbetrag ermessensweise um die Hälfte erhöht wird. Der

Grundbetrag wird ausserdem durch die nicht reduzierbaren Kosten wie Steuern

erweitert. Dazu kommen gewisse übliche Kosten wie diejenigen für ein Auto, Radio

und Fernseher, Telefon, Computer sowie gewisse Privatversicherungen (SOG 2012

Nr. 4). Mit seiner Argumentation, dass nebst der Pauschale für

Telekommunikation/Handygebühren über CHF 100.00 pro Monat weitere Positionen zu

berücksichtigen seien, verkennt der Beschwerdeführer, dass es sich bei

vorgenannter Pauschale bereits um eine ausserordentliche Position nebst dem

Grundbetrag und dem Zuschlag zum Grundbetrag handelt, welche der Führung eines

standesgemässen Lebens dient. Auch im Sinne einer Gleichbehandlung der

Schuldner ist die Zusprechung einer Pauschale für Telekommunikation/Handygebühren

gerechtfertigt. Mit Zusprechung dieser Pauschale von CHF 100.00 wandte die

Vorinstanz keineswegs das Recht falsch an oder stellte den Sachverhalt nicht offensichtlich

unrichtig fest. Die CHF 27.95 für Radio und Fernseher ([...]), CHF 95.40 für TV

und Internet und CHF 90.10 für die Privatkundenversicherung der [...] sind in

der Pauschale enthalten. Allfällige höhere Ausgaben sind aus dem Zuschlag zum

Grundbetrag zu bestreiten.

4.1

Die Vorinstanz ging aufgrund der

Menge des zu den verschiedenen Arbeitsorten der Ehefrau zu transportierenden

Materials vom Kompetenzcharakter des Autos aus. Die Distanz von [...] nach [...],

von [...] nach [...] und von [...] zurück nach [...] betrage insgesamt rund 20

km. Da der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, wie oft seine Ehefrau diesen

Weg zurücklege, ging die Vorinstanz aufgrund des geringen Einkommens aus dem [...]unterricht

davon aus, dass dies einmal pro Woche der Fall sei. Der Ehefrau wurden daher

CHF 56.00 als Fahrtkosten pro Monat angerechnet. Hinzu kämen die

Motorfahrzeugversicherung von CHF 94.00 pro Monat sowie die

Strassenverkehrssteuer von CHF 23.00 pro Monat. Die [...]

Privatrechtsschutzversicherung, die [...] Mitgliedschaft sowie der [...] ETI

Schutzbrief könnten nicht berücksichtigt werden. Der darüber hinaus geltend

gemachte Betrag für Unterhalt und Servicekosten sei nicht belegt, womit der

Ehefrau insgesamt CHF 173.00 für den Arbeitsweg anzurechnen sei.

4.2

In seiner Beschwerde bringt der

Beschwerdeführer vor, dass anlässlich der Befragung beim Richteramt

Olten-Gösgen vom 19. September 2023 bekannt gemacht worden sei, dass seine

Ehefrau zweimal pro Woche an unterschiedlichen Arbeitstagen die Fahrt auf sich

nehmen müsse, womit für 48 Wochen zweimal 20 km pro Woche und damit CHF 112.00

pro Monat zu berücksichtigen seien. Ebenfalls seien die Kosten für die [...]-Rechtsschutzversicherung

in Höhe von CHF 49.90 zu berücksichtigen, welche nicht in der

Privatkundenversicherung inkludiert sei. Für den Service wäre eine Annahme in

Höhe von CHF 150.00 pro Monat angebracht gewesen. Da dies nicht erfolgt sei,

reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Rechnungen für den Unterhalt

des Fahrzeugs ein, welche einen monatlichen Betrag von CHF 150.00 ausmachten.

4.3

Entgegen seinen Ausführungen in der

Beschwerde, wurde anlässlich der Befragung beim Richteramt Olten-Gösgen vom 19.

September 2023 nicht bekannt gemacht, dass die Ehefrau zweimal pro Woche an

unterschiedlichen Arbeitstagen die Fahrt auf sich nehmen müsse. Denn auf die

Frage, wie die Ehefrau arbeiten gehe, antwortete der Beschwerdeführer: «Immer

mit dem Auto. Sie kann nicht mit dem ÖV gehen, weil sie Material von einem Ort

zum anderen bringen muss. Auf den Fotos sieht man, welches Material sie mitnimmt.

Von [...] nach [...] und zurück. Sie braucht das in [...] und in [...]. Ich

habe kein Auto. Ich brauche es auch nicht. Wenn sie das Auto nicht benutzen

kann, fällt ihr Einkommen von CHF 600-700 weg». Die Vorinstanz stellte den

Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig fest, als sie gestützt auf die Höhe

des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers davon ausging, dass sie den

Weg von 20 km einmal in der Woche zurücklege. Dass sie den Weg zweimal pro

Woche zurücklege, wurde nun erstmals mit der Beschwerde vorgebracht. Gemäss

Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können

jedoch soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen

hat (BGE 139 III 466, E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und

Beweismittel, welche nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung

entstanden sind (Jakob Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Diss. Basel 2019, S. 275). Bei der Tatsache, dass die

Ehefrau des Beschwerdeführers den Arbeitsweg zweimal pro Woche auf sich nehmen

müsse, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Es handelt sich jedoch

nicht um ein echtes Novum, da dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte

vorgebracht werden können. Es ist daher nicht auf diese neue

Tatsachenbehauptung abzustellen und von 20 km Arbeitsweg pro Woche auszugehen. Betreffend

die Kosten für den Motorfahrzeugunterhalt/Servicekosten macht der Beschwerdeführer

in seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 geltend,

dass bereits mit der Begründung Rechtsvorschlag kein neues Vermögen vom 14.

Oktober 2022 die Pauschalkosten des Fahrzeugs dem Richteramt Olten-Gösgen

zugestellt worden seien. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten, dass diese

Unterlagen in den Akten nicht zu finden sind und zum andern, dass diese im

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren [...] eingereicht worden und im

Verfahren vor der Vorinstanz nochmals hätten eingereicht werden müssen, um

berücksichtigt zu werden. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Rechnungen

für den Unterhalt des Fahrzeuges handelt es sich um unechte Noven, welche nicht

zu berücksichtigen sind. Letztendlich stellt sich noch die Frage, ob wie vom

Beschwerdeführer geltend gemacht, die Vorinstanz für den Service eine Annahme

treffen und einen entsprechenden Betrag hätte berücksichtigen müssen. Die

Vorinstanz berücksichtigte CHF 0.70 als Fahrtkosten pro Kilometer. Sofern ein

Automobil ein Kompetenzstück ist, ist für die Betriebskosten auf die

Berechnungen des Touringclub Schweiz (TCS) abzustellen (Daniel Staehelin in:

Thomas Bauer / Daniel Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art.

93.

SchKG N 28d). Gemäss der Berechnung der Kilometerkosten für Personenwagen

des TCS beträgt der Kilometerpreis CHF 0.72. Darin enthalten sind Fixkosten

(Abschreibung, Kapitalverzinsung, Verkehrssteuer, Haftpflichtversicherung,

Teilkasko, Nebenauslagen, Garagierungskosten, Fahrzeugpflege) und variable

Kosten (Wertminderung, Treibstoffkosten, Reifen, Service und Reparaturen) (https://www.tcs.ch/de/testberichte-ratgeber/ratgeber/kontrollen-unterhalt/kilometerkosten.php,

zuletzt besucht am 22. Februar 2024). Demzufolge war in der Berechnung der

Fahrtkosten der Vorinstanz mit CHF 0.70 pro Kilometer bereits ein Anteil

Unterhalt und Servicekosten berücksichtigt worden. Zu Recht berücksichtigte die

Vorinstanz nicht eine zusätzliche Pauschale für Unterhalt und Servicekosten in

Höhe von CHF 150.00. Bei der [...]-Rechtsschutzversicherung handelt es sich um

eine Privatversicherung, welche aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bestreiten

ist.

5.

Zur Verkehrsunfallversicherung der [...]

hielt die Vorinstanz fest, dass diese im Grundbetrag bzw. im Zuschlag zum Grundbetrag

bereits enthalten und nicht zusätzlich zu berücksichtigen sei. Unfälle seien

bereits über die Krankenkasse versichert. Der Beschwerdeführer rügt, dass es

sich bei der Verkehrsunfallversicherung nicht um Deckungen gemäss den bereits

versicherten Grund-/Zusatzversicherung handle, sondern um eine

Todesfallkapitalversicherung sowie eine Invaliditätsversicherung bei einem

Unfall. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als es sich bei der

Verkehrsunfallversicherung der [...] um eine Todesfallkapitalversicherung sowie

eine Invaliditätsversicherung bei einem Unfall handelt. Hingegen ist der

Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese, sofern der Beschwerdeführer eine

solche wünscht aus dem Zuschlag zum Grundbetrag zu bezahlen ist und nicht

zusätzlich zu berücksichtigen ist.

6.1

Unter Berücksichtigung des

steuerbaren Einkommens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Höhe von (annahmeweise)

CHF 80'000.00 sowie unter Berücksichtigung der Kirchensteuerlast ermittelte die

Vorinstanz eine annäherungsweise berechnete monatliche Steuerlast von CHF

940.00

6.2

Der Beschwerdeführer wendet dagegen

ein, dass das jährliche Bruttoeinkommen anhand der im angefochtenen Urteil

festgesetzten Angaben CHF 87'732.00 betrage. Somit ergebe sich ein monatlicher

Steuerbetrag in Höhe von CHF 1'098.05.

6.3

Die vom Beschwerdeführer bereits vor

der Vorinstanz eingereichte provisorische Steuerberechnung für das Steuerjahr

2023.

(Beilage 12 zur Klage) wie auch die mit der Beschwerde eingereichten

Beilagen 19 und 20 gehen von einer falschen Grundlage aus, da als steuerbares

Einkommen das ganze Einkommen der Ehegatten ohne Abzüge berücksichtigt wurde.

Bei einem Einkommen von CHF 87'732.00 stellte die Vorinstanz den Sachverhalt

nicht offensichtlich unrichtig fest, als sie von einem steuerbaren Einkommen

von annahmeweise CHF 80'000.00 und von einer annäherungsweise berechneten

monatlichen Steuerlast von CHF 940.00 ausging. Aus den dargelegten Gründen ist

die Beschwerde abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von

ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat er der

Gläubigerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1'280.60 (inkl. Auslagen und MwSt.)

festgesetzt.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 1'100.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. A.___ hat der B.___ AG für das

obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'280.60 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren,

deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann