ZKBES.2023.150
Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
12. Februar 2024Deutsch32 min
neuen Rentenanspruchs (Witwenrente) von A.___. Im Februar 2019 stellte die B.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan
Glättli,
Beschwerdegegnerin
betreffend Forderung
(vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG erstellte zwischen 2003
und 2018 die Steuererklärungen von A.___ und ihres inzwischen verstorbenen
Ehemannes, C.___. Nach dem Tod von C.___ am [...] 2018 nahm die B.___ AG in der
Person von D.___ am 27. August 2018 an der Inventaraufnahme teil. Ausserdem
überprüfte die B.___ AG im September 2018 eine Verfügung der AHV bezüglich des
neuen Rentenanspruchs (Witwenrente) von A.___. Im Februar 2019 stellte die B.___
AG A.___ die genannten Dienstleitungen in Rechnung und leitete am 2. Dezember
2019 die Betreibung ein.
2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)
erhob am 19. Oktober 2021 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage
betreffend Forderung gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der
Klägerin den Betrag von CHF 6'462.60, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF
2'194.40 seit 9. März 2019 und Verzugszins von 5 % auf CHF 4'194.90 seit 15.
März 2019, zu bezahlen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beklagten (zzgl. MWST).
3. Die Beklagte beantragte in ihrer
Klageantwort vom 28. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter
o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin.
4. Am 6. Juli 2022 fand eine Verhandlung
im vereinfachten Verfahren statt. Die Vergleichsgespräche blieben erfolglos,
weshalb ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.
5. Die Klägerin reichte am 31. Oktober
2022 eine Replik ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klage vom 19.
Oktober 2021 fest.
6. Die Beklagte reichte am 24. Februar
2023 eine Duplik ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom
28. März 2022 fest. Sie beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit
Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
7. Am 4. Juli 2023 fand die
Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts
Dorneck-Thierstein, inkl. Zeugen- und Parteibefragungen, statt.
8. Am 4. Juli 2023 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin folgendes, im Dispositiv eröffnetes, Urteil:
1. Die Klage wird gutgeheissen und die
Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 6'462.60, zuzüglich
Verzugszins von 5 % auf CHF 2'194.40 seit 09.03.2019 und Verzugszins von 5 %
auf CHF 4'194.90 seit 15.03.2019, zu bezahlen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin eine
Parteientschädigung von CHF 28'108.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Der Beklagten wird die unentgeltliche
Rechtspflege ab Prozessbeginn für die Prozesskosten und ab 24.02.2023 für die
Parteikosten bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Galliker, Basel,
als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes der Beklagten, Rechtsanwalt Jürg Galliker, Basel, wird auf CHF
4'381.45 (Honorar CHF 3'990.00, Auslagen CHF 78.20 und MwSt. CHF 313.25)
festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.
Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,
sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. Die Gerichtskosten (inkl.
Schlichtungskosten) von CHF 4'200.00 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Zentrale Gerichtskasse des
Kantons Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den bezahlten Kostenvorschuss
von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.
6. Zur Absicherung des
Rückforderungsanspruchs für die Anwalts- und Gerichtskosten von A.___ von total
CHF 8'581.45 wird der Staat Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement,
berechtigt erklärt, auf dem Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil von A.___ an GB [...],
eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von CHF 8'581.45 (CHF 4'381.45 +
CHF 4'200.00) zu Gunsten des Staates Solothurn eintragen zu lassen. Das
vorliegende Urteil gilt als Rechtsgrundausweis und berechtigt zur Anmeldung der
Pfandrechtseintragung.
9. Frist- und formgerecht erhob die
Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 8. November 2023 Beschwerde
gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das Urteil des Richteramts
Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Klage zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem
Rechtsbeistand zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
10. Mit der Beschwerde wurde ausserdem
die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beantragt.
Dieser Antrag wurde am 10. November 2023 durch den Vizepräsidenten abgewiesen.
11. Die Klägerin (nachfolgend auch:
Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Richteramtes
Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2023 ([...]). Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.
12. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne
Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf
weitere Parteibefragungen kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und
die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gibt die
Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines
Forderungsprozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.
2.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen
(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).
2.2
Im Einzelnen macht die
Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe aus nicht nachvollziehbaren
Gründen die Prüfung einer Treue- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang
mit den Dienstleistungen betreffend das Nachlassinventar unterlassen. Damit
habe sie ihre Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör der
Beschwerdeführerin verletzt. Das Argument, es liege eine Treuepflichtverletzung
der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Aufklärung und Beratung vor, stelle
für den Entscheid einen wesentlichen Gesichtspunkt dar und hätte von der
Vorinstanz geprüft und beurteilt werden müssen.
2.3
Der Anspruch der Parteien auf
rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO.
Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die
Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche
Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Betroffenen ermöglichen,
die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies
ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die
Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das
vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid bzw.
Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin, in:
Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Basel/Zürich/Genf 2016, Art. 239 ZPO N 16).
2.4
Die Amtsgerichtspräsidentin führte
in Erwägung III. D. aus, dass aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der
Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin und C.___, der Beschwerdeführerin
die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sein mussten.
Ausserdem hätte der Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für
die einfache Gesellschaft «[...]» und die E.___ bewusst sein müssen, zumal diese
über Jahre geduldet worden sei (Erwägung III. E. b.). Ferner prüfte die
Amtsgerichtspräsidentin, ob die Beschwerdegegnerin eine
Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatte. Dass die Vorinstanz nicht explizit
auf die Aufklärungspflichten der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, führt zu
keiner Rechtsverletzung, zumal generell eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint
wurde. Es muss nicht auf sämtliche Einwände der Parteien explizit eingegangen
werden. Der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen von D.___
anlässlich der Inventaraufnahme vom 27. August 2018 nicht hätte folgen können,
ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit
gehabt hätte, nachzufragen. Dies ergibt sich auch aus der Rechenschaftspflicht
im Sinne von Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Dass die
Vorinstanz nicht explizit eine Verletzung der Rechenschaftspflicht nach Art.
400.
Abs. 1 OR prüfte, ist ihr nicht vorzuhalten, zumal sich die Vorinstanz
nicht mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hatte. Der
Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde durch das vorinstanzliche Urteil
nicht verletzt.
3.1
Zwischen den Parteien war bereits
vor der Vorinstanz umstritten, ob ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR über
die Teilnahme an der Inventaraufnahme sowie die Kontrolle und Korrektur des
Inventars des verstorbenen C.___ zustande gekommen war. Die Vorinstanz bejahte
das (zumindest konkludente) Zustandekommen eines Auftrages in Zusammenhang mit
dem Inventar von C.___ gestützt auf die Zeugenaussage von F.___ (Beilage 26 der
Klägerin) sowie die Parteibefragungen. Wäre die Beschwerdeführerin mit den
Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar von C.___ nicht einverstanden
gewesen, so hätte sie dies – nach Ansicht der Vorinstanz – der
Beschwerdegegnerin spätestens nach Erhalt der Orientierungskopie am 3. Oktober
2018.
(Beilage 42 der Klägerin) mitteilen müssen.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie
die Beschwerdegegnerin am 2. August 2018 nicht angerufen und auch nicht mit der
Erstellung des Nachlassinventars beauftragt habe. Sie sei an diesem Morgen
unterwegs ins Spital [...] gewesen, um das Familienbüchlein abzugeben und den
Totenschein entgegenzunehmen. Der Anruf am 2. August 2018 und der Auftrag bzgl.
des Nachlassinventars würden sich auch nicht aus der von der Beschwerdegegnerin
erstellten Telefonnotiz ableiten lassen (Beilage 26 der Klägerin). Die
Vorinstanz habe sich bei ihren Erwägungen insbesondere auf die Zeugenaussage
von F.___, dem zuständigen Inventurbeamten, gestützt. Dieser wiederum habe sich
in seiner Zeugenaussage auf eine E-Mail einer Verwaltungsangestellten vom 2.
August 2018 gestützt. Diese E-Mail sei jedoch, obwohl es vom Zeugen angeboten worden
sei, nicht als relevantes Beweismittel zu den Akten genommen worden. Dennoch
dürfe wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dessen Zitierung durch F.___
korrekt sei. Schlussendlich bestreitet die Beschwerdeführerin noch, die
Gemeinde [...] kontaktiert und mitgeteilt zu haben, dass sie es als sinnvoll
erachte, wenn D.___ an der Inventaraufnahme dabei wäre. Dies müsse jemand anderes
der Verwaltungsangestellten mitgeteilt haben. Die Beschwerdeführerin habe der
Gemeinde [...] am 2. August 2018 lediglich mitgeteilt, dass ihr Ehemann
verstorben sei, als sie den Totenschein vorbeigebracht habe. Weitere
Instruktionen habe sie nicht abgegeben. Aufgrund der E-Mail der Verwaltungsangestellten
vom 2. August 2018 sei anzunehmen, dass sich F.___ direkt mit D.___ in
Verbindung gesetzt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die
Beschwerdeführerin am 2. August 2018 D.___ kontaktiert haben soll, da sie
keinen persönlichen Kontakt gepflegt hätten. Viel naheliegender erscheine, dass
F.___ mit D.___ ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und
eine Teilnahme an der Inventaraufnahme vereinbart habe. In der Folge hätte sich
D.___ bei der Beschwerdeführerin bzw. der Erbengemeinschaft erkundigen müssen,
ob seine Teilnahme an der Inventaraufnahme und sein Mitwirken bei der
Erstellung des Nachlassinventars gewünscht werde.
3.3
Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin,
unter Verweis auf Beilage 26 der Beklagten sowie Beilage 6 der
Beschwerdeführerin, vor, dass die Beschwerdegegnerin durch die E.___ beauftragt
worden sei.
3.4
Abschliessend führt die
Beschwerdeführerin zum Auftragsverhältnis aus, dass weder eine konkludente
Auftragserteilung noch eine nachträgliche Genehmigung durch die
Beschwerdeführerin erfolgt sei. Nach Art. 424 OR sei zwar eine stillschweigende
nachträgliche Genehmigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag möglich,
vorliegend habe die Beschwerdegegnerin aber im Auftrag der E.___ und nicht im
Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin
zugleich auch im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, würde eine
unzulässige Doppelvertretung vorliegen und zusätzlich hätte sich die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung in einem Irrtum
befunden, was zur Ungültigkeit der Willenserklärung geführt hätte. Bei Erhalt
der Orientierungskopie, anfangs Oktober 2018, sei der Beschwerdeführerin noch nicht
bewusst gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein können, dass D.___ im
Auftrag der E.___ gehandelt habe. Darüber hinaus gelte nach Art. 6 OR
Stillschweigen im Regelfall als Ablehnung einer erhaltenen Offerte.
3.5
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche
nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob
Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.
Basel 2019, S. 275).
3.6
Die Beschwerde ist ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der
festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw.
offensichtlich unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 320 ZPO
N 3). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der
Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die
Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerde hat ausserdem
konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,
Art. 321 ZPO N 14).
3.7
Bei einem Zeugnis handelt es sich um
ein zulässiges Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Vorinstanz war
Dispositiv
demnach nicht verpflichtet, die vom Zeugen F.___ zitierte E-Mail als Urkunde zu
den Akten zu nehmen und durfte sich auf das Zeugnis stützen. Zweifel an der
Glaubwürdigkeit des Zeugen F.___ macht die Beschwerdeführerin denn auch keine
geltend. Gemäss dieser E-Mail einer Verwaltungsangestellten der Gemeinde [...],
habe es die Beschwerdeführerin als sinnvoll erachtet, dass D.___ an der Inventaraufnahme
dabei sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerde, wonach sie der Gemeinde [...] am 2. August 2018 lediglich
mitgeteilt habe, ihr Ehemann sei verstorben, ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass anlässlich dieser
Mitteilung, seitens Gemeinde das Inventar thematisiert wurde. Dass sich F.___
direkt mit D.___ in Verbindung gesetzt haben soll, ohne Orientierung durch die
Beschwerdeführerin, erscheint wenig glaubhaft, zumal unklar ist, woher die
Verwaltungsangestellte die Information bzgl. des Treuhänders gehabt haben
sollte. Die Vorinstanz stützt sich ausserdem auf Beilage 26 der Klägerin und
damit auf eine Telefonnotiz mit dem Betreff «Todesfall C.___ / Inventar» vom 2.
August 2018 der Beschwerdegegnerin. Gemäss dieser Telefonnotiz habe die
Beschwerdeführerin D.___ um einen Rückruf gebeten. Diese Urkunde stellt ein
gewichtiges Indiz dafür dar, dass D.___ bzgl. der Inventaraufnahme durch die
Beschwerdeführerin kontaktiert wurde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,
dass sie die Beschwerdegegnerin am 2. August 2018 nicht angerufen und nicht mit
der Erstellung des Nachlassinventars beauftragt habe, vermag dieses gewichtige
Indiz nicht in Zweifel zu ziehen. Zu Recht ging die Vorinstanz aber davon aus,
dass selbst wenn nicht ausdrücklich ein Auftrag in Zusammenhang mit dem
Inventar von C.___ erteilt worden sei, so zumindest konkludent. Die Beschwerdeführerin
tolerierte die Anwesenheit von D.___ an der Inventaraufnahme vom 27. August
2018. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens
bei Erhalt der Orientierungskopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin an das
Erbschaftsamt am 3. Oktober 2018 hätte intervenieren und die Unzuständigkeit
der Beschwerdegegnerin geltend machen müssen (Beilage 42 der Klägerin).
Aufgrund des (zumindest konkludent) erteilten Auftrags hatte sich D.___ bei der
Beschwerdeführerin bzw. der Erbengemeinschaft auch nicht erkundigen müssen, ob
seine Teilnahme an der Inventaraufnahme und sein Mitwirken bei der Erstellung
des Nachlassinventars gewünscht werden. Ausserdem war die Beschwerdegegnerin
nicht zur Offertstellung verpflichtet. Zusammengefasst kann von einer offensichtlich
unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein.
3.8 Bei Beilage 6 der Beschwerdeführerin
handelt es sich um ein echtes Novum, welches nicht zu berücksichtigen ist. Beilage
26 der Beklagten (Seite 5 f.) lässt sich zwar entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin die Vertreterin der E.___ ist, dies hat allerdings keinen
Einfluss auf die Auftragserteilung in Zusammenhang mit dem Inventar im Jahr
2018.
3.9 Ein Auftrag kann konkludent durch
Willensbetätigung zustandekommen, z.B. durch die Entgegennahme von
Tathandlungen des Beauftragten (David Oser / Rolf H. Weber in: Corinne Widmer
Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel
2020, Art. 395 OR N 5). Bei Vorliegen von Willensmängeln ist der Auftrag
anfechtbar, weil die Auftragspflichten grundsätzlich durchsetzbar sind (David
Oser / Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 395 OR N 18). Wie bereits in Erwägung II. /
3.7 erläutert, ist vorliegend zumindest konkludent, durch die Teilnahme der
Beschwerdegegnerin an der Inventaraufnahme und die in der Folge für die
Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen, ein Auftrag zustandegekommen.
Es handelt sich daher vorliegend gerade nicht um eine Geschäftsführung ohne
Auftrag. Auf die geltend gemachte unzulässige Doppelvertretung wird in Ziffer 5.6
näher eingegangen. Dass gemäss Art. 6 OR Stillschweigen im Regelfall die
Ablehnung einer erhaltenen Offerte bedeutet, hat auf den vorliegenden Fall
keinen Einfluss. Art. 394 ff. OR sind lex specialis zu Art. 6 OR. Somit
vermögen auch diese Einwendungen nichts an der Feststellung zu ändern, dass die
Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt oder das
Recht falsch angewendet hat.
4.1 Die Vorinstanz erachtet den in den
Beilagen 5 und 7 der Klägerin detailliert aufgeführten Aufwand für die
einzelnen Tätigkeiten als angemessen. Auch die Honoraransätze seien für
treuhänderische Dienstleistungen adäquat. Da die Beschwerdegegnerin schon seit
Jahren für die Beschwerdeführerin und C.___ Dienstleistungen erbracht habe,
hätten der Beschwerdeführerin die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin bekannt
gewesen sein müssen. Diese seien durch jahrelanges Dulden entsprechend
akzeptiert worden. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei entsprechend belegt
und angemessen.
4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin
verkenne die Vorinstanz, und stelle damit den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin
lediglich Steuererklärungen erstellt und kontrolliert habe. Bei den
Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar handle es sich um
völlig andere und neue Dienstleistungen, weshalb die Honoraransätze und der
entstehende Aufwand im Vorfeld der Auftragserteilung hätten vereinbart werden
müssen.
4.3 Vergleicht man die Stundenansätze
der Beilage 5 der Klägerin, welche die Dienstleistungen für die Steuererklärung
2017, die Abklärung betreffend Rentenverfügung AHV sowie die Kontrolle
verschiedener Steuerveranlagungen und –rechnungen umfasst, mit den
Stundenansätzen der Beilage 7 der Klägerin, welche die Dienstleistungen in
Zusammenhang mit dem Todesfall von C.___ umfasst, ist festzustellen, dass sich
diese bei beiden Rechnungen zwischen CHF 130.00 und CHF 295.00 bewegten. Folglich
stellte die Vorinstanz den Sachverhalt keineswegs willkürlich fest, als sie
festhielt, die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin hätten der
Beschwerdeführerin bekannt sein müssen und seien durch jahrelanges Dulden
akzeptiert worden.
5.1 Zur bereits vor der Vorinstanz
vorgebrachten Treuepflichtverletzung durch unzulässige Doppel-/Mehrfachvertretung
hielt diese fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin, die
einfache Gesellschaft «[...]» sowie für die E.___ tätig gewesen sei. Dieser
Umstand sei den Beteiligten bewusst gewesen und sei von allen über Jahre
geduldet worden. Es müsse angenommen werden, dass die Beteiligten der Ansicht
gewesen seien, dass keine gegensätzlichen Interessen vorgelegen hätten. Auch
die Beschwerdeführerin, welche seit 2010 eine Generalvollmacht für C.___ gehabt
habe, habe diesen Umstand geduldet. Selbst bei Vorliegen gegensätzlicher
Interessen müsste in casu davon ausgegangen werden, dass die beteiligten
Auftraggeber die Beschwerdegegnerin zu dieser Doppel- respektive
Mehrfachvertretung durch das jahrelange Dulden ermächtigt respektive diese nachträglich
akzeptiert hätten. Hätte die Beschwerdeführerin anlässlich der Inventaraufnahme
gegensätzliche Interessen aufgrund einer Aussage von D.___ festgestellt, so
hätte sie das Mandat zu diesem Zeitpunkt beenden und dafür sorgen müssen, dass
sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter um das Inventar kümmert und die
Steuererklärung per Todestag erstellt. Die Beschwerdeführerin habe dies aber
weiter geduldet und auch Unterlagen für die Steuererklärung eingereicht. Sie
hätte nicht weiterhin Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin in Anspruch
nehmen und sich erst Monate später im Zeitpunkt der Rechnungsstellung auf den
Standpunkt stellen dürfen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Treuepflicht
verletzt.
5.2 Weiter stellte die Vorinstanz fest,
dass selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Namen der E.___ eine Betreibung
gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätte, dies keine
Treuepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin darstelle. Zu diesem
Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr für die Beschwerdeführerin
tätig gewesen. Vielmehr seien sich die Beschwerdeführerin und die
Beschwerdegegnerin bei Einleitung der Betreibung im Januar 2023 schon längst in
diesem Prozess als Gegenparteien gegenübergestanden. Es stelle keine
Treuepflichtverletzung dar, gegen eine ehemalige Klientin vorzugehen, zumal die
Beschwerdegegnerin durch das ehemalige Auftragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin
keine spezielle Kenntnis erhalten habe, welche dazu geführt hätte, dass das
Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin unzulässig gewesen wäre.
5.3 Die Beschwerdeführerin führt aus,
dass bei einer Doppelübernahme bereits die Gefahr einer Interessenkollision zur
Verletzung der Treuepflichten eines Auftrags führe. Eine Doppelvertretung sei
grundsätzlich unzulässig, wenn eine Benachteiligung des Vertretenen nicht zum
vornherein ausgeschlossen sei. Ausserdem führe das Eingehen eines Auftragsverhältnisses
von Kontrahent und Gegenkontrahent zwangsläufig zu Interessenkollisionen und
der Beauftragte gerate in einen unlösbaren Interessenkonflikt, weshalb eine
solche Doppelvertretung die Treuepflicht des Beauftragten verletze und schon
allein deshalb unstatthaft sei. Die Beschwerdegegnerin hätte bei ihren
Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Erbschaftsinventar im Auftrag der E.___,
welche Gläubigerin einer angeblichen Werklohnforderung in Höhe von CHF
197'042.00 sein solle, gehandelt, und behaupte zudem, auch im Auftrag der
Beschwerdeführerin gehandelt zu haben, welche als heutige Alleinerbin von C.___,
angebliche anteilsmässige Schuldnerin der Forderung sein soll. Damit liege
offensichtlich ein Interessenkonflikt und damit eine unzulässige
Doppelvertretung vor.
5.4 Ferner bringt die Beschwerdeführerin
vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, zu prüfen, ob für das konkrete
Auftragsverhältnis im Einzelfall ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Dabei
handle es sich um eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 398 Abs. 2 OR. Ausserdem
habe die Vorinstanz die Standes- und Berufsregeln von [...], als auch die
Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht der Beschwerdegegnerin, ausser Acht
gelassen.
5.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass
aufgrund der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und der Standes- und
Berufsregeln von [...] die Beschwerdegegnerin aufgrund der Auftragserteilung
durch die E.___ eine allfällige Anfrage der Beschwerdeführerin zur Erstellung
des Nachlassinventars von C.___ aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung
nicht hätte annehmen dürfen. Die Beschwerdegegnerin hätte die
Beschwerdeführerin zumindest über einen potentiellen Interessenkonflikt mit der
E.___ aufklären müssen. Da diese Aufklärung nicht erfolgt sei, habe die
Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt.
Nur wenn die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis und insbesondere der
Tragweite der Doppelvertretung bzw. des Interessenkonflikts gewesen wäre, hätte
sie überhaupt eine Doppel- bzw. Mehrfachvertretung genehmigen können. Im
Zeitpunkt der Inventaraufnahme habe die Beschwerdeführerin noch nicht wissen
können, dass die Interessen nicht gleichgerichtet gewesen seien bzw. D.___
eigentlich im Auftrag respektive im Interesse der E.___ gehandelt habe. Der
Interessenkonflikt hätte gar nie geduldet respektive akzeptiert werden können.
Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis über die Gefährdung ihrer
Interessen erlangt habe, habe sie jegliche Zusammenarbeit mit der
Beschwerdegegnerin beendet.
5.6 Die Doppelvertretung ist unzulässig,
wenn gegensätzliche Interessen zwischen Auftraggeber und Beauftragtem
vorliegen, nicht jedoch, wenn die Interessen parallel verlaufen oder wenn der
Auftrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die gemäss ihrer Natur nach einem
Ausgleich rufen (David Oser / Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 398 OR N 15). Demzufolge
stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob denn überhaupt gegensätzliche
Interessen der Beschwerdeführerin, der «[...]» und der E.___ bestanden haben.
Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die vorgenannten
Personen kann davon ausgegangen werden, dass die Interessen parallel verlaufen
waren, zumal die Personen von der gleichzeitigen Vertretung durch die
Beschwerdegegnerin wissen mussten und (zumindest nicht aktenkundig) bis zum
vorliegenden Prozess keine Bedenken betreffend die Doppel- respektive
Mehrfachvertretung geäussert wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht
ausführt, verletzt bereits die «Doppelübernahme» eines Auftrags, durch welche
eine Gefahr einer Interessenkollision besteht, die Treuepflichten des
Beauftragten (Walter Fellmann in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Der einfache Auftrag,
Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 398 OR N 108). Vorliegend erschliesst sich
nicht, worin die Gefahr einer Interessenkollision bestanden haben sollte. Die
Beschwerdegegnerin übertrug in das Inventar, was sie seit Jahren in den
Steuererklärungen der Beschwerdeführerin und C.___ deklarierte. Doch selbst
wenn die Gefahr einer Interessenkollision bejaht würde, kann nach herrschender
Lehre die Doppelvertretung (ausdrücklich oder stillschweigend) gestattet
werden. Entspricht die Doppelvertretung dem Willen der Auftraggeber oder wird
sie nachträglich genehmigt, kann nicht von einer Verletzung der Treuepflicht
gesprochen werden. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass die Einwilligung bzw.
die Genehmigung der Doppelvertretung in voller Kenntnis ihres Bestehens,
insbesondere ihrer Tragweite erfolgt (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR
N 112 f.). Wie die Vorinstanz treffend ausführte, wussten die drei von der
Beschwerdegegnerin vertretenen Personen von der Vertretung der jeweils anderen
und dies seit Jahren. Inwiefern ein Irrtum vorgelegen haben sollte, ist nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2010 eine Generalvollmacht für C.___
und seither für diesen unterzeichnet. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt
der Inventaraufnahme nicht habe wissen können, dass D.___ auch im Auftrag der E.___
gehandelt habe, ist als unbegründete Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die
Doppel- respektive Mehrfachvertretung wurde durch die Beschwerdeführerin
stillschweigend mit Auftragserteilung betreffend das Inventar resp. spätestens
mit deren nachträglichen Genehmigung gutgeheissen. Es handelte sich bei der
Doppel-/Mehrfachvertretung somit nicht um eine Verletzung der Treuepflicht im
Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR.
5.7 Standesrechtlichen Bestimmungen
kommt im Rahmen des Auftragsrechts Bedeutung zu und können als Auslegungshilfe
beigezogen werden. Da davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber sich bei der
Wahl seines Vertragspartners nicht zuletzt auch auf diese verschiedenen
zusätzlichen Regeln verlässt und davon ausgeht, der Beauftragte halte sich bei
der Ausführung des Auftrags an seine Berufspflichten, stellt ein Verstoss gegen
diese Regeln in vielen Fällen gleichzeitig eine Treuepflichtverletzung dar
(Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 178 f.). Gemäss Ziffer V der Standes-
und Berufsregeln 2007 von [...] (Stand: 15.09.2020) vermeiden die
Berufsangehörigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung,
die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder
gefährden könnte (Beilage 12 der Beklagten). Auch diesen Anforderungen wurde D.___
bei der Annahme des Auftrags betreffend die Dienstleistungen in Zusammenhang
mit dem Inventar gerecht. Die Beschwerdegegnerin veranlasste die Aufnahme eines
Passivums, welches seit Jahren in den Steuererklärungen deklariert wurde. Dazu
war sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Ein Zusammenhang mit dem
Auftragsverhältnis der E.___ ist nicht erkennbar. Mit der Feststellung, dass
keine Treuepflichtverletzung durch unzulässige Doppel-/Mehrfachvertretung
vorgelegen hat, hat die Vorinstanz weder das Recht unrichtig angewendet, noch
den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
6.1 Zur bereits vor der Vorinstanz durch
die Beschwerdeführerin geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung hielt die
Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin C.___ mit Schreiben
vom 13. April 2017 den Grund für die Aufrechnung des 1/3-Anteils am
Eigenmietwert erläutert habe und von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgeraten
habe. Die Beschwerdegegnerin sei damit ihren Pflichten nachgekommen. Bezüglich
der Deklaration der Liegenschaft GB [...] in der Steuererklärung stellte die
Vorinstanz fest, dass sich am Grundstückwert nichts ändere, ob die Brutto- oder
Nettomethode angewendet werde. Schliesslich sei auch in Bezug auf die
Überprüfung der AHV-Rentenverfügung im September 2018 keine
Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin festzustellen.
6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert,
dass es einzig im Interesse der E.___ habe liegen können, dass eine Forderung,
welche der Beschwerdeführerin weder bekannt gewesen sei, bzw. für welche keine
Belege bestehen würden, ins Nachlassinventar aufgenommen werde. Die
Beschwerdegegnerin habe im Interesse und als Vertreterin der E.___ bewirkt,
dass eine Werkpreisforderung in Höhe von CHF 197'042.00 als Passivum in das
Nachlassinventar von C.___ aufgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe
jedoch nicht nur in Zusammenhang mit dem Nachlassinventar ihre Aufklärungs- und
Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch bei der Erstellung und Kontrolle der
Steuererklärungen. Der Beschwerdeführerin sei während mehreren Jahren ein
Eigenmietwert aufgerechnet worden, obwohl sie die Liegenschaft GB [...] Nr. [...]
nie selbst bewohnt habe. Das von der Vorinstanz erwähnte Schreiben vom 13.
April 2017 genüge den Anforderungen an einen berufsmässig Beauftragten nicht.
Es seien der Beschwerdeführerin keinerlei Lösungsansätze aufgezeigt, noch die
Problematik genau erläutert worden. Betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...]
und die damit in Zusammenhang stehende Werklohnforderung führt die
Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre,
sie auf problematische Punkte aufmerksam zu machen und ihr die
Darstellungsmethoden hätte erklären müssen. Aufgrund der Nettomethode sei die
Werkpreisforderung betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] für die
Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Schliesslich rügt die
Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der
Kontrolle der AHV-Verfügung. Da aus den Steuererklärungen die Werkpreisschuld
nicht hervorgegangen sei, sei auch das errechnete Reinvermögen für die
AHV-Bemessung zu hoch gewesen. Der Beschwerdeführerin sei dadurch ein Schaden
von rund CHF 200.00 im Jahr entstanden, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen
des Verfahrens vor der Vorinstanz eingestanden habe. Auf dieses Eingeständnis
der Beschwerdegegnerin sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe lediglich
erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Fehler, einen Nachteil noch
einen Schaden aus ihrer Beratung in Zusammenhang mit der AHV-Beitragsverfügung
anerkannt habe.
6.3 Zur Aufnahme der Werkpreisforderung
der E.___ in Höhe von CHF 197'042.00 als Passivum ins Nachlassinventar ist
Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ändert sich
durch die Anwendung der Brutto- oder Nettomethode in der Steuererklärung nichts
am Grundstückwert. Aufgrund der Nettomethode mag es zwar zutreffen, dass die
Werkpreisforderung der E.___ für die Beschwerdeführerin aus den
Steuererklärungen nicht erkennbar war, jedoch wurde diese stets deklariert.
Anzumerken ist ausserdem, dass auch Schulden, welche nicht in der Steuererklärung
deklariert werden, nicht automatisch erlöschen, sondern unabhängig von ihrer
Deklaration in der Steuererklärung bestehen. Gemäss § 187 Abs. 2 des
Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS
211.1) sind unter anderem Wertpapiere, Forderungen und Schulden einzeln im
Inventar einzutragen. Es besteht demnach eine Pflicht, sämtliche Schulden ins
Inventar aufzunehmen. Betreffend die Aufrechnung des Eigenmietwerts ist
festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2017
(Beilage 5 der Beklagten) C.___ den Grund für die Aufrechnung des 1/3-Anteils
am Eigenmietwert der Liegenschaft erörterte, auf die Risiken bei Ergreifen
eines Rechtsmittels hinwies und eine Empfehlung abgab. Entgegen der Einschätzung
der Beschwerdeführerin genügt dieses Schreiben den Anforderungen an einen
berufsmässig Beauftragten. Ausserdem ist es nicht Aufgabe der
Beschwerdegegnerin, welche u.a. einen Auftrag zur Erstellung einer
Steuererklärung erhalten hat, die ganze Steuererklärung der Auftraggeberin bis
ins Detail, inkl. Darstellungsmethoden, zu erläutern. Die Auftraggeberin ist
selbst in die Pflicht zu nehmen, das Ergebnis der Auftragnehmerin durchzusehen
und allfällige Unklarheiten anzusprechen. Dass aufgrund der Nettomethode die
Werkpreisforderung betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] nicht
erkennbar gewesen sein soll, hätte die Beschwerdeführerin früher und nicht erst
nach Erhalt der Rechnung für die erbrachten Leistungen monieren müssen. Betreffend
die Rüge einer Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Kontrolle der
AHV-Verfügung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme
zur Duplik vom 28. April 2023 Folgendes ausführte: «Das umstrittene
Doppeleinfamilienhaus wurde auf dem Grundstück im Eigentum der [...] gebaut.
Wäre der geschuldete Werkpreis von CHF 197'042.00 bereits ab dem Beginn der
Erstellung im Jahr 2006 / 2007 deklariert worden, wäre der Eigenmietwert für
das Grundstück nicht erst ab der Veranlagung im Jahr 2014, sondern bereits ab
der Steuerveranlagung 2007 aufgerechnet worden. Dieser Vorteil bei den Steuern
ist dem Nachteil bei den AHV-Beiträgen aufzurechnen. Die zusätzlich bezahlten AHV-Beiträge
belaufen sich in der massgeblichen Periode auf CHF 2'113.00, während die
Steuerersparnisse in der gleichen Periode CHF 4'829.00 betragen (vgl. Urkunde
108). Insgesamt resultiert durch die Beratung der Klägerin ein Steuervorteil
von CHF 2'716.00 zu Gunsten des verstorbenen C.___ sel. und der Beklagten». Wie
die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, räumte die Beschwerdegegnerin im
Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein, dass zu hohe AHV-Beiträge bezahlt
worden seien. Dieser Nachteil bei den AHV-Beiträgen wird jedoch durch die damit
indirekt in Zusammenhang stehenden Steuervorteile ausgeglichen. Schliesslich
ist somit auch betreffend die Überprüfung der AHV-Verfügung keine
Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin erkennbar.
7.1 Die Vorinstanz sprach der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 28'108.60 zu. Sie rechnete
zum geltend gemachten Aufwand von 80.06 Stunden (ohne Hauptverhandlung und
Nachbearbeitung) 5.5 Stunden (inkl. Weg von 1.5 Stunden) für die
Hauptverhandlung sowie für die Nachbearbeitung 1 Stunde hinzu. Dies ergibt
einen Gesamtaufwand von 86.56 Stunden. Davon wurde sämtliche Korrespondenz mit
der Haftpflichtversicherung sowie die Abklärungen bezüglich der
Nichtanhandnahmeverfügung von insgesamt 1.89 Stunden abgezogen. Den Aufwand von
84.67 erachtete die Vorinstanz als angemessen. Die Auslagen wurden gekürzt und
pauschal in Höhe von CHF 500.00 zugesprochen, die Reisespesen mit CHF 198.00.
7.2 Die Beschwerdeführerin bringt
dagegen vor, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin
massiv überhöht und nicht mit § 160 Abs. 1 des solothurnischen Gebührentarifs
(GT, BGS 615.11) vereinbar sei. Sie ruft in Erinnerung, dass es sich um ein
vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ZPO und einen Streitwert von CHF
6'462.60 handle. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 28'108.60 erscheine
massiv zu hoch. Eine rund 60-seitige Replik stelle einen unverhältnismässigen
und für eine sorgfältige Vertretung nicht erforderlichen Aufwand dar. Ferner
wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen, dass die
Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Verhaltens anlässlich der
Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2022 einen zweiten Schriftenwechsel
verursacht habe. Ausserdem seien die mittels Klage geltend gemachten
Forderungen unsubstantiiert und mit widersprüchlichen Angaben nicht
nachvollziehbar vorgebracht worden, so dass es einer weiteren Präzisierung
bedurft habe. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine
Ermessensunterschreitung und damit eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 107
Abs. 1 lit. f und Art. 108 ZPO vor.
7.3 Gemäss § 160 Abs. 1 GT setzt der
Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine
sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz
für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF
230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Seit 1. Januar
2023 beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen
Vertretung CHF 250.00-350.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 4 GT
i.V.m. GVB.2022.111). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass
der Streitwert in keinem Verhältnis zu den Honoraren der Rechtsvertreter steht.
Jedoch hat die Beschwerdeführerin den Umfang der Replik durch ihre umfangreiche
Klageantwort von 22 Seiten auf eine sechsseitige Klage geradezu hervorgerufen.
Auch die Duplik der Beschwerdeführerin im Umfang von 45 Seiten war äusserst
umfangreich und damit lediglich um 14 Seiten kürzer als die Replik. Dass die
Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2022
nicht bereit gewesen sein soll, ernsthafte Vergleichsgespräche zu führen, wäre ihr
zum einen nicht vorzuhalten, da keine Pflicht zur Führung von
Vergleichsgesprächen besteht und zum andern ist nicht zu vergessen, dass die
Beschwerdeführerin selbst zur Schlichtungsverhandlung nicht erschien und sie
selbst durch ihr Verhalten Vergleichsgespräche verhinderte. Dem Vorwurf der
unsubstantiierten Klage ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO
gar keine Begründung der Klage erforderlich gewesen wäre, weshalb der
Beschwerdegegnerin eine kurz begründete Klage nicht vorgehalten werden kann.
Insgesamt setzte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Kosten
in Übereinstimmung mit § 160 GT fest. Dies insbesondere unter Berücksichtigung,
dass die Beschwerdeführerin selbst für das Verfahren vor der Vorinstanz 95.333
Stunden, ohne Einbezug der Hauptverhandlung und damit mehr als die 80.6 Stunden
der Gegenpartei geltend machte. Die Vorinstanz wendete das Recht keineswegs
unrichtig an, wenn sie der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten nach dem
Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte.
8. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
9.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit
Beschwerde vom 8. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit
als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138
E. 5.1 S. 139; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.
218). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich
bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen
würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im
Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den
Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (vgl. Viktor
Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 N 18).
9.2 Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 wurde im Rahmen der
vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, dass die Vorinstanz an keiner der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Stellen den Sachverhalt offensichtlich
unrichtig festgestellt hatte. Ausserdem konnten keine Rechtsverletzungen
festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin übte in ihrer Beschwerde teilweise
appellatorische Kritik und wiederholte das, was sie bereits vor der Vorinstanz
ausführte. Betreffend das Auftragsverhältnis für das Inventar war von
vornherein klar, dass zumindest konkludent eine Auftragserteilung durch die
Beschwerdeführerin erfolgt war, was bereits durch die Vorinstanz zutreffend
festgestellt wurde. Betreffend die Höhe der Forderung musste auch der
Beschwerdeführerin klar sein, dass aufgrund der Honoraransätze in der gleichen
Spannweite für die Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar wie für
jene in Zusammenhang mit den Steuererklärungen dieselben Honoraransätze nicht
erneut bekannt gegeben werden mussten. Auch dies wurde bereits von der
Vorinstanz begründet dargelegt. Ferner prüfte die Vorinstanz, entgegen den
Behauptungen der Beschwerdeführerin allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und
kam, wie auch das Obergericht, zum Schluss, dass keine solchen vorgelegen
hatten. Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz war von Anfang an
aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der
Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.
10.1 Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang
des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.
10.2 Die Beschwerdeführerin hat der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdegegnerin hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese
erscheint angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'708.00 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Antrag von A.___ um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
4. A.___ hat der B.___ AG für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'708.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann