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Entscheid

ZKBES.2023.150

Forderung (vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

12. Februar 2024Deutsch32 min

neuen Rentenanspruchs (Witwenrente) von A.___. Im Februar 2019 stellte die B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan

Glättli,

Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

(vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG erstellte zwischen 2003

und 2018 die Steuererklärungen von A.___ und ihres inzwischen verstorbenen

Ehemannes, C.___. Nach dem Tod von C.___ am [...] 2018 nahm die B.___ AG in der

Person von D.___ am 27. August 2018 an der Inventaraufnahme teil. Ausserdem

überprüfte die B.___ AG im September 2018 eine Verfügung der AHV bezüglich des

neuen Rentenanspruchs (Witwenrente) von A.___. Im Februar 2019 stellte die B.___

AG A.___ die genannten Dienstleitungen in Rechnung und leitete am 2. Dezember

2019 die Betreibung ein.

2. Die B.___ AG (nachfolgend: Klägerin)

erhob am 19. Oktober 2021 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage

betreffend Forderung gegen A.___ (nachfolgend: Beklagte). Darin stellte sie die

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der

Klägerin den Betrag von CHF 6'462.60, zuzüglich Verzugszins von 5 % auf CHF

2'194.40 seit 9. März 2019 und Verzugszins von 5 % auf CHF 4'194.90 seit 15.

März 2019, zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beklagten (zzgl. MWST).

3. Die Beklagte beantragte in ihrer

Klageantwort vom 28. März 2022 die vollumfängliche Abweisung der Klage unter

o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Klägerin.

4. Am 6. Juli 2022 fand eine Verhandlung

im vereinfachten Verfahren statt. Die Vergleichsgespräche blieben erfolglos,

weshalb ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde.

5. Die Klägerin reichte am 31. Oktober

2022 eine Replik ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klage vom 19.

Oktober 2021 fest.

6. Die Beklagte reichte am 24. Februar

2023 eine Duplik ein und hielt an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom

28. März 2022 fest. Sie beantragte zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit

Rechtsanwalt Dr. Jürg Galliker als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

7. Am 4. Juli 2023 fand die

Hauptverhandlung vor der Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts

Dorneck-Thierstein, inkl. Zeugen- und Parteibefragungen, statt.

8. Am 4. Juli 2023 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin folgendes, im Dispositiv eröffnetes, Urteil:

1. Die Klage wird gutgeheissen und die

Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 6'462.60, zuzüglich

Verzugszins von 5 % auf CHF 2'194.40 seit 09.03.2019 und Verzugszins von 5 %

auf CHF 4'194.90 seit 15.03.2019, zu bezahlen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin eine

Parteientschädigung von CHF 28'108.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3. Der Beklagten wird die unentgeltliche

Rechtspflege ab Prozessbeginn für die Prozesskosten und ab 24.02.2023 für die

Parteikosten bewilligt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Jürg Galliker, Basel,

als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes der Beklagten, Rechtsanwalt Jürg Galliker, Basel, wird auf CHF

4'381.45 (Honorar CHF 3'990.00, Auslagen CHF 78.20 und MwSt. CHF 313.25)

festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren,

sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

5. Die Gerichtskosten (inkl.

Schlichtungskosten) von CHF 4'200.00 werden der Beklagten auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Die Zentrale Gerichtskasse des

Kantons Solothurn wird angewiesen, der Klägerin den bezahlten Kostenvorschuss

von CHF 1'500.00 zurückzuerstatten.

6. Zur Absicherung des

Rückforderungsanspruchs für die Anwalts- und Gerichtskosten von A.___ von total

CHF 8'581.45 wird der Staat Solothurn, vertreten durch das Finanzdepartement,

berechtigt erklärt, auf dem Mit- bzw. Gesamteigentumsanteil von A.___ an GB [...],

eine Grundpfandverschreibung in der Höhe von CHF 8'581.45 (CHF 4'381.45 +

CHF 4'200.00) zu Gunsten des Staates Solothurn eintragen zu lassen. Das

vorliegende Urteil gilt als Rechtsgrundausweis und berechtigt zur Anmeldung der

Pfandrechtseintragung.

9. Frist- und formgerecht erhob die

Beklagte (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) am 8. November 2023 Beschwerde

gegen dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei das Urteil des Richteramts

Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2023 vollumfänglich aufzuheben und die Klage

abzuweisen.

2. Eventualiter sei die Klage zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem

Rechtsbeistand zu gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zzgl. Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

10. Mit der Beschwerde wurde ausserdem

die Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils beantragt.

Dieser Antrag wurde am 10. November 2023 durch den Vizepräsidenten abgewiesen.

11. Die Klägerin (nachfolgend auch:

Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2023

die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Richteramtes

Dorneck-Thierstein vom 4. Juli 2023 ([...]). Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdeführerin.

12. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne

Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Auf

weitere Parteibefragungen kann verzichtet werden. Für die Parteistandpunkte und

die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gibt die

Gutheissung der Klage der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines

Forderungsprozesses im vereinfachten Verfahren nach Art. 243 ff. ZPO.

2.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist die Rüge, dieser sei verletzt worden, vorab zu prüfen

(statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197).

2.2

Im Einzelnen macht die

Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe aus nicht nachvollziehbaren

Gründen die Prüfung einer Treue- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang

mit den Dienstleistungen betreffend das Nachlassinventar unterlassen. Damit

habe sie ihre Begründungspflicht und folglich das rechtliche Gehör der

Beschwerdeführerin verletzt. Das Argument, es liege eine Treuepflichtverletzung

der Beschwerdegegnerin aufgrund fehlender Aufklärung und Beratung vor, stelle

für den Entscheid einen wesentlichen Gesichtspunkt dar und hätte von der

Vorinstanz geprüft und beurteilt werden müssen.

2.3

Der Anspruch der Parteien auf

rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) bzw. Art. 53 Abs. 1 ZPO.

Wesentlicher Bestandteil des Anspruchs ist die Begründungspflicht. Die

Begründung soll verhindern, dass sich die Behörde, bzw. die gerichtliche

Instanz von unsachlichen Motiven leiten lässt, und der Betroffenen ermöglichen,

die Verfügung oder den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies

ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die

Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen

wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das

vorinstanzliche Gericht hat leiten lassen und auf welche sich sein Entscheid bzw.

Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass es sich ausdrücklich mit

jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand

auseinandersetzen muss. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; vgl. auch Daniel Staehelin, in:

Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Basel/Zürich/Genf 2016, Art. 239 ZPO N 16).

2.4

Die Amtsgerichtspräsidentin führte

in Erwägung III. D. aus, dass aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der

Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin und C.___, der Beschwerdeführerin

die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin bekannt gewesen sein mussten.

Ausserdem hätte der Beschwerdeführerin die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für

die einfache Gesellschaft «[...]» und die E.___ bewusst sein müssen, zumal diese

über Jahre geduldet worden sei (Erwägung III. E. b.). Ferner prüfte die

Amtsgerichtspräsidentin, ob die Beschwerdegegnerin eine

Sorgfaltspflichtverletzung begangen hatte. Dass die Vorinstanz nicht explizit

auf die Aufklärungspflichten der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, führt zu

keiner Rechtsverletzung, zumal generell eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint

wurde. Es muss nicht auf sämtliche Einwände der Parteien explizit eingegangen

werden. Der Bemerkung, dass die Beschwerdeführerin den Ausführungen von D.___

anlässlich der Inventaraufnahme vom 27. August 2018 nicht hätte folgen können,

ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit

gehabt hätte, nachzufragen. Dies ergibt sich auch aus der Rechenschaftspflicht

im Sinne von Art. 400 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220). Dass die

Vorinstanz nicht explizit eine Verletzung der Rechenschaftspflicht nach Art.

400.

Abs. 1 OR prüfte, ist ihr nicht vorzuhalten, zumal sich die Vorinstanz

nicht mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hatte. Der

Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin wurde durch das vorinstanzliche Urteil

nicht verletzt.

3.1

Zwischen den Parteien war bereits

vor der Vorinstanz umstritten, ob ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR über

die Teilnahme an der Inventaraufnahme sowie die Kontrolle und Korrektur des

Inventars des verstorbenen C.___ zustande gekommen war. Die Vorinstanz bejahte

das (zumindest konkludente) Zustandekommen eines Auftrages in Zusammenhang mit

dem Inventar von C.___ gestützt auf die Zeugenaussage von F.___ (Beilage 26 der

Klägerin) sowie die Parteibefragungen. Wäre die Beschwerdeführerin mit den

Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar von C.___ nicht einverstanden

gewesen, so hätte sie dies – nach Ansicht der Vorinstanz – der

Beschwerdegegnerin spätestens nach Erhalt der Orientierungskopie am 3. Oktober

2018.

(Beilage 42 der Klägerin) mitteilen müssen.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt, dass sie

die Beschwerdegegnerin am 2. August 2018 nicht angerufen und auch nicht mit der

Erstellung des Nachlassinventars beauftragt habe. Sie sei an diesem Morgen

unterwegs ins Spital [...] gewesen, um das Familienbüchlein abzugeben und den

Totenschein entgegenzunehmen. Der Anruf am 2. August 2018 und der Auftrag bzgl.

des Nachlassinventars würden sich auch nicht aus der von der Beschwerdegegnerin

erstellten Telefonnotiz ableiten lassen (Beilage 26 der Klägerin). Die

Vorinstanz habe sich bei ihren Erwägungen insbesondere auf die Zeugenaussage

von F.___, dem zuständigen Inventurbeamten, gestützt. Dieser wiederum habe sich

in seiner Zeugenaussage auf eine E-Mail einer Verwaltungsangestellten vom 2.

August 2018 gestützt. Diese E-Mail sei jedoch, obwohl es vom Zeugen angeboten worden

sei, nicht als relevantes Beweismittel zu den Akten genommen worden. Dennoch

dürfe wohl grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dessen Zitierung durch F.___

korrekt sei. Schlussendlich bestreitet die Beschwerdeführerin noch, die

Gemeinde [...] kontaktiert und mitgeteilt zu haben, dass sie es als sinnvoll

erachte, wenn D.___ an der Inventaraufnahme dabei wäre. Dies müsse jemand anderes

der Verwaltungsangestellten mitgeteilt haben. Die Beschwerdeführerin habe der

Gemeinde [...] am 2. August 2018 lediglich mitgeteilt, dass ihr Ehemann

verstorben sei, als sie den Totenschein vorbeigebracht habe. Weitere

Instruktionen habe sie nicht abgegeben. Aufgrund der E-Mail der Verwaltungsangestellten

vom 2. August 2018 sei anzunehmen, dass sich F.___ direkt mit D.___ in

Verbindung gesetzt habe. Es erscheine unwahrscheinlich, dass die

Beschwerdeführerin am 2. August 2018 D.___ kontaktiert haben soll, da sie

keinen persönlichen Kontakt gepflegt hätten. Viel naheliegender erscheine, dass

F.___ mit D.___ ohne Kenntnis der Beschwerdeführerin Kontakt aufgenommen und

eine Teilnahme an der Inventaraufnahme vereinbart habe. In der Folge hätte sich

D.___ bei der Beschwerdeführerin bzw. der Erbengemeinschaft erkundigen müssen,

ob seine Teilnahme an der Inventaraufnahme und sein Mitwirken bei der

Erstellung des Nachlassinventars gewünscht werde.

3.3

Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin,

unter Verweis auf Beilage 26 der Beklagten sowie Beilage 6 der

Beschwerdeführerin, vor, dass die Beschwerdegegnerin durch die E.___ beauftragt

worden sei.

3.4

Abschliessend führt die

Beschwerdeführerin zum Auftragsverhältnis aus, dass weder eine konkludente

Auftragserteilung noch eine nachträgliche Genehmigung durch die

Beschwerdeführerin erfolgt sei. Nach Art. 424 OR sei zwar eine stillschweigende

nachträgliche Genehmigung einer Geschäftsführung ohne Auftrag möglich,

vorliegend habe die Beschwerdegegnerin aber im Auftrag der E.___ und nicht im

Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin

zugleich auch im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt hätte, würde eine

unzulässige Doppelvertretung vorliegen und zusätzlich hätte sich die

Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung in einem Irrtum

befunden, was zur Ungültigkeit der Willenserklärung geführt hätte. Bei Erhalt

der Orientierungskopie, anfangs Oktober 2018, sei der Beschwerdeführerin noch nicht

bewusst gewesen und habe ihr auch nicht bekannt sein können, dass D.___ im

Auftrag der E.___ gehandelt habe. Darüber hinaus gelte nach Art. 6 OR

Stillschweigen im Regelfall als Ablehnung einer erhaltenen Offerte.

3.5

Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im

Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht

werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche

nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob

Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.

Basel 2019, S. 275).

3.6

Die Beschwerde ist ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO). Willkür liegt vor, wenn der

festgestellte Sachverhalt qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw.

offensichtlich unrichtig ist (Karl Spühler in: Karl Spühler et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 320 ZPO

N 3). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der

Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die

Beschwerdeführerin beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 ZPO N 15). Die Beschwerde hat ausserdem

konkrete Rechtsbegehren zu enthalten (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O.,

Art. 321 ZPO N 14).

3.7

Bei einem Zeugnis handelt es sich um

ein zulässiges Beweismittel nach Art. 168 Abs. 1 lit. a ZPO. Die Vorinstanz war

Dispositiv

demnach nicht verpflichtet, die vom Zeugen F.___ zitierte E-Mail als Urkunde zu

den Akten zu nehmen und durfte sich auf das Zeugnis stützen. Zweifel an der

Glaubwürdigkeit des Zeugen F.___ macht die Beschwerdeführerin denn auch keine

geltend. Gemäss dieser E-Mail einer Verwaltungsangestellten der Gemeinde [...],

habe es die Beschwerdeführerin als sinnvoll erachtet, dass D.___ an der Inventaraufnahme

dabei sei. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerde, wonach sie der Gemeinde [...] am 2. August 2018 lediglich

mitgeteilt habe, ihr Ehemann sei verstorben, ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass es wahrscheinlich erscheint, dass anlässlich dieser

Mitteilung, seitens Gemeinde das Inventar thematisiert wurde. Dass sich F.___

direkt mit D.___ in Verbindung gesetzt haben soll, ohne Orientierung durch die

Beschwerdeführerin, erscheint wenig glaubhaft, zumal unklar ist, woher die

Verwaltungsangestellte die Information bzgl. des Treuhänders gehabt haben

sollte. Die Vorinstanz stützt sich ausserdem auf Beilage 26 der Klägerin und

damit auf eine Telefonnotiz mit dem Betreff «Todesfall C.___ / Inventar» vom 2.

August 2018 der Beschwerdegegnerin. Gemäss dieser Telefonnotiz habe die

Beschwerdeführerin D.___ um einen Rückruf gebeten. Diese Urkunde stellt ein

gewichtiges Indiz dafür dar, dass D.___ bzgl. der Inventaraufnahme durch die

Beschwerdeführerin kontaktiert wurde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin,

dass sie die Beschwerdegegnerin am 2. August 2018 nicht angerufen und nicht mit

der Erstellung des Nachlassinventars beauftragt habe, vermag dieses gewichtige

Indiz nicht in Zweifel zu ziehen. Zu Recht ging die Vorinstanz aber davon aus,

dass selbst wenn nicht ausdrücklich ein Auftrag in Zusammenhang mit dem

Inventar von C.___ erteilt worden sei, so zumindest konkludent. Die Beschwerdeführerin

tolerierte die Anwesenheit von D.___ an der Inventaraufnahme vom 27. August

2018. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin spätestens

bei Erhalt der Orientierungskopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin an das

Erbschaftsamt am 3. Oktober 2018 hätte intervenieren und die Unzuständigkeit

der Beschwerdegegnerin geltend machen müssen (Beilage 42 der Klägerin).

Aufgrund des (zumindest konkludent) erteilten Auftrags hatte sich D.___ bei der

Beschwerdeführerin bzw. der Erbengemeinschaft auch nicht erkundigen müssen, ob

seine Teilnahme an der Inventaraufnahme und sein Mitwirken bei der Erstellung

des Nachlassinventars gewünscht werden. Ausserdem war die Beschwerdegegnerin

nicht zur Offertstellung verpflichtet. Zusammengefasst kann von einer offensichtlich

unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz keine Rede sein.

3.8 Bei Beilage 6 der Beschwerdeführerin

handelt es sich um ein echtes Novum, welches nicht zu berücksichtigen ist. Beilage

26 der Beklagten (Seite 5 f.) lässt sich zwar entnehmen, dass die

Beschwerdegegnerin die Vertreterin der E.___ ist, dies hat allerdings keinen

Einfluss auf die Auftragserteilung in Zusammenhang mit dem Inventar im Jahr

2018.

3.9 Ein Auftrag kann konkludent durch

Willensbetätigung zustandekommen, z.B. durch die Entgegennahme von

Tathandlungen des Beauftragten (David Oser / Rolf H. Weber in: Corinne Widmer

Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel

2020, Art. 395 OR N 5). Bei Vorliegen von Willensmängeln ist der Auftrag

anfechtbar, weil die Auftragspflichten grundsätzlich durchsetzbar sind (David

Oser / Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 395 OR N 18). Wie bereits in Erwägung II. /

3.7 erläutert, ist vorliegend zumindest konkludent, durch die Teilnahme der

Beschwerdegegnerin an der Inventaraufnahme und die in der Folge für die

Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen, ein Auftrag zustandegekommen.

Es handelt sich daher vorliegend gerade nicht um eine Geschäftsführung ohne

Auftrag. Auf die geltend gemachte unzulässige Doppelvertretung wird in Ziffer 5.6

näher eingegangen. Dass gemäss Art. 6 OR Stillschweigen im Regelfall die

Ablehnung einer erhaltenen Offerte bedeutet, hat auf den vorliegenden Fall

keinen Einfluss. Art. 394 ff. OR sind lex specialis zu Art. 6 OR. Somit

vermögen auch diese Einwendungen nichts an der Feststellung zu ändern, dass die

Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig festgestellt oder das

Recht falsch angewendet hat.

4.1 Die Vorinstanz erachtet den in den

Beilagen 5 und 7 der Klägerin detailliert aufgeführten Aufwand für die

einzelnen Tätigkeiten als angemessen. Auch die Honoraransätze seien für

treuhänderische Dienstleistungen adäquat. Da die Beschwerdegegnerin schon seit

Jahren für die Beschwerdeführerin und C.___ Dienstleistungen erbracht habe,

hätten der Beschwerdeführerin die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin bekannt

gewesen sein müssen. Diese seien durch jahrelanges Dulden entsprechend

akzeptiert worden. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei entsprechend belegt

und angemessen.

4.2 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin

verkenne die Vorinstanz, und stelle damit den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin

lediglich Steuererklärungen erstellt und kontrolliert habe. Bei den

Dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Erbschaftsinventar handle es sich um

völlig andere und neue Dienstleistungen, weshalb die Honoraransätze und der

entstehende Aufwand im Vorfeld der Auftragserteilung hätten vereinbart werden

müssen.

4.3 Vergleicht man die Stundenansätze

der Beilage 5 der Klägerin, welche die Dienstleistungen für die Steuererklärung

2017, die Abklärung betreffend Rentenverfügung AHV sowie die Kontrolle

verschiedener Steuerveranlagungen und –rechnungen umfasst, mit den

Stundenansätzen der Beilage 7 der Klägerin, welche die Dienstleistungen in

Zusammenhang mit dem Todesfall von C.___ umfasst, ist festzustellen, dass sich

diese bei beiden Rechnungen zwischen CHF 130.00 und CHF 295.00 bewegten. Folglich

stellte die Vorinstanz den Sachverhalt keineswegs willkürlich fest, als sie

festhielt, die Honoraransätze der Beschwerdegegnerin hätten der

Beschwerdeführerin bekannt sein müssen und seien durch jahrelanges Dulden

akzeptiert worden.

5.1 Zur bereits vor der Vorinstanz

vorgebrachten Treuepflichtverletzung durch unzulässige Doppel-/Mehrfachvertretung

hielt diese fest, dass die Beschwerdegegnerin für die Beschwerdeführerin, die

einfache Gesellschaft «[...]» sowie für die E.___ tätig gewesen sei. Dieser

Umstand sei den Beteiligten bewusst gewesen und sei von allen über Jahre

geduldet worden. Es müsse angenommen werden, dass die Beteiligten der Ansicht

gewesen seien, dass keine gegensätzlichen Interessen vorgelegen hätten. Auch

die Beschwerdeführerin, welche seit 2010 eine Generalvollmacht für C.___ gehabt

habe, habe diesen Umstand geduldet. Selbst bei Vorliegen gegensätzlicher

Interessen müsste in casu davon ausgegangen werden, dass die beteiligten

Auftraggeber die Beschwerdegegnerin zu dieser Doppel- respektive

Mehrfachvertretung durch das jahrelange Dulden ermächtigt respektive diese nachträglich

akzeptiert hätten. Hätte die Beschwerdeführerin anlässlich der Inventaraufnahme

gegensätzliche Interessen aufgrund einer Aussage von D.___ festgestellt, so

hätte sie das Mandat zu diesem Zeitpunkt beenden und dafür sorgen müssen, dass

sich die Beschwerdegegnerin nicht weiter um das Inventar kümmert und die

Steuererklärung per Todestag erstellt. Die Beschwerdeführerin habe dies aber

weiter geduldet und auch Unterlagen für die Steuererklärung eingereicht. Sie

hätte nicht weiterhin Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin in Anspruch

nehmen und sich erst Monate später im Zeitpunkt der Rechnungsstellung auf den

Standpunkt stellen dürfen, die Beschwerdegegnerin habe ihre Treuepflicht

verletzt.

5.2 Weiter stellte die Vorinstanz fest,

dass selbst wenn die Beschwerdegegnerin im Namen der E.___ eine Betreibung

gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet hätte, dies keine

Treuepflichtverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin darstelle. Zu diesem

Zeitpunkt sei die Beschwerdegegnerin nicht mehr für die Beschwerdeführerin

tätig gewesen. Vielmehr seien sich die Beschwerdeführerin und die

Beschwerdegegnerin bei Einleitung der Betreibung im Januar 2023 schon längst in

diesem Prozess als Gegenparteien gegenübergestanden. Es stelle keine

Treuepflichtverletzung dar, gegen eine ehemalige Klientin vorzugehen, zumal die

Beschwerdegegnerin durch das ehemalige Auftragsverhältnis mit der Beschwerdeführerin

keine spezielle Kenntnis erhalten habe, welche dazu geführt hätte, dass das

Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin unzulässig gewesen wäre.

5.3 Die Beschwerdeführerin führt aus,

dass bei einer Doppelübernahme bereits die Gefahr einer Interessenkollision zur

Verletzung der Treuepflichten eines Auftrags führe. Eine Doppelvertretung sei

grundsätzlich unzulässig, wenn eine Benachteiligung des Vertretenen nicht zum

vornherein ausgeschlossen sei. Ausserdem führe das Eingehen eines Auftragsverhältnisses

von Kontrahent und Gegenkontrahent zwangsläufig zu Interessenkollisionen und

der Beauftragte gerate in einen unlösbaren Interessenkonflikt, weshalb eine

solche Doppelvertretung die Treuepflicht des Beauftragten verletze und schon

allein deshalb unstatthaft sei. Die Beschwerdegegnerin hätte bei ihren

Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Erbschaftsinventar im Auftrag der E.___,

welche Gläubigerin einer angeblichen Werklohnforderung in Höhe von CHF

197'042.00 sein solle, gehandelt, und behaupte zudem, auch im Auftrag der

Beschwerdeführerin gehandelt zu haben, welche als heutige Alleinerbin von C.___,

angebliche anteilsmässige Schuldnerin der Forderung sein soll. Damit liege

offensichtlich ein Interessenkonflikt und damit eine unzulässige

Doppelvertretung vor.

5.4 Ferner bringt die Beschwerdeführerin

vor, dass es die Vorinstanz unterlassen habe, zu prüfen, ob für das konkrete

Auftragsverhältnis im Einzelfall ein Interessenkonflikt vorgelegen habe. Dabei

handle es sich um eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 398 Abs. 2 OR. Ausserdem

habe die Vorinstanz die Standes- und Berufsregeln von [...], als auch die

Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht der Beschwerdegegnerin, ausser Acht

gelassen.

5.5 Die Beschwerdeführerin rügt, dass

aufgrund der Treuepflicht nach Art. 398 Abs. 2 OR und der Standes- und

Berufsregeln von [...] die Beschwerdegegnerin aufgrund der Auftragserteilung

durch die E.___ eine allfällige Anfrage der Beschwerdeführerin zur Erstellung

des Nachlassinventars von C.___ aufgrund einer unzulässigen Doppelvertretung

nicht hätte annehmen dürfen. Die Beschwerdegegnerin hätte die

Beschwerdeführerin zumindest über einen potentiellen Interessenkonflikt mit der

E.___ aufklären müssen. Da diese Aufklärung nicht erfolgt sei, habe die

Beschwerdegegnerin ihre Aufklärungspflichten in schwerwiegender Weise verletzt.

Nur wenn die Beschwerdeführerin in voller Kenntnis und insbesondere der

Tragweite der Doppelvertretung bzw. des Interessenkonflikts gewesen wäre, hätte

sie überhaupt eine Doppel- bzw. Mehrfachvertretung genehmigen können. Im

Zeitpunkt der Inventaraufnahme habe die Beschwerdeführerin noch nicht wissen

können, dass die Interessen nicht gleichgerichtet gewesen seien bzw. D.___

eigentlich im Auftrag respektive im Interesse der E.___ gehandelt habe. Der

Interessenkonflikt hätte gar nie geduldet respektive akzeptiert werden können.

Unmittelbar nachdem die Beschwerdeführerin Kenntnis über die Gefährdung ihrer

Interessen erlangt habe, habe sie jegliche Zusammenarbeit mit der

Beschwerdegegnerin beendet.

5.6 Die Doppelvertretung ist unzulässig,

wenn gegensätzliche Interessen zwischen Auftraggeber und Beauftragtem

vorliegen, nicht jedoch, wenn die Interessen parallel verlaufen oder wenn der

Auftrag Angelegenheiten zum Gegenstand hat, die gemäss ihrer Natur nach einem

Ausgleich rufen (David Oser / Rolf H. Weber, a.a.O., Art. 398 OR N 15). Demzufolge

stellt sich vorliegend zunächst die Frage, ob denn überhaupt gegensätzliche

Interessen der Beschwerdeführerin, der «[...]» und der E.___ bestanden haben.

Aufgrund der jahrelangen Tätigkeit der Beschwerdegegnerin für die vorgenannten

Personen kann davon ausgegangen werden, dass die Interessen parallel verlaufen

waren, zumal die Personen von der gleichzeitigen Vertretung durch die

Beschwerdegegnerin wissen mussten und (zumindest nicht aktenkundig) bis zum

vorliegenden Prozess keine Bedenken betreffend die Doppel- respektive

Mehrfachvertretung geäussert wurden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht

ausführt, verletzt bereits die «Doppelübernahme» eines Auftrags, durch welche

eine Gefahr einer Interessenkollision besteht, die Treuepflichten des

Beauftragten (Walter Fellmann in: Heinz Hausheer [Hrsg.], Der einfache Auftrag,

Berner Kommentar, Bern 1992, Art. 398 OR N 108). Vorliegend erschliesst sich

nicht, worin die Gefahr einer Interessenkollision bestanden haben sollte. Die

Beschwerdegegnerin übertrug in das Inventar, was sie seit Jahren in den

Steuererklärungen der Beschwerdeführerin und C.___ deklarierte. Doch selbst

wenn die Gefahr einer Interessenkollision bejaht würde, kann nach herrschender

Lehre die Doppelvertretung (ausdrücklich oder stillschweigend) gestattet

werden. Entspricht die Doppelvertretung dem Willen der Auftraggeber oder wird

sie nachträglich genehmigt, kann nicht von einer Verletzung der Treuepflicht

gesprochen werden. Immerhin ist jedoch erforderlich, dass die Einwilligung bzw.

die Genehmigung der Doppelvertretung in voller Kenntnis ihres Bestehens,

insbesondere ihrer Tragweite erfolgt (vgl. Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR

N 112 f.). Wie die Vorinstanz treffend ausführte, wussten die drei von der

Beschwerdegegnerin vertretenen Personen von der Vertretung der jeweils anderen

und dies seit Jahren. Inwiefern ein Irrtum vorgelegen haben sollte, ist nicht

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte seit 2010 eine Generalvollmacht für C.___

und seither für diesen unterzeichnet. Dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt

der Inventaraufnahme nicht habe wissen können, dass D.___ auch im Auftrag der E.___

gehandelt habe, ist als unbegründete Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die

Doppel- respektive Mehrfachvertretung wurde durch die Beschwerdeführerin

stillschweigend mit Auftragserteilung betreffend das Inventar resp. spätestens

mit deren nachträglichen Genehmigung gutgeheissen. Es handelte sich bei der

Doppel-/Mehrfachvertretung somit nicht um eine Verletzung der Treuepflicht im

Sinne von Art. 398 Abs. 2 OR.

5.7 Standesrechtlichen Bestimmungen

kommt im Rahmen des Auftragsrechts Bedeutung zu und können als Auslegungshilfe

beigezogen werden. Da davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber sich bei der

Wahl seines Vertragspartners nicht zuletzt auch auf diese verschiedenen

zusätzlichen Regeln verlässt und davon ausgeht, der Beauftragte halte sich bei

der Ausführung des Auftrags an seine Berufspflichten, stellt ein Verstoss gegen

diese Regeln in vielen Fällen gleichzeitig eine Treuepflichtverletzung dar

(Walter Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 178 f.). Gemäss Ziffer V der Standes-

und Berufsregeln 2007 von [...] (Stand: 15.09.2020) vermeiden die

Berufsangehörigen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jede Bindung und Handlung,

die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit und Unbefangenheit gefährdet oder

gefährden könnte (Beilage 12 der Beklagten). Auch diesen Anforderungen wurde D.___

bei der Annahme des Auftrags betreffend die Dienstleistungen in Zusammenhang

mit dem Inventar gerecht. Die Beschwerdegegnerin veranlasste die Aufnahme eines

Passivums, welches seit Jahren in den Steuererklärungen deklariert wurde. Dazu

war sie von Gesetzes wegen verpflichtet. Ein Zusammenhang mit dem

Auftragsverhältnis der E.___ ist nicht erkennbar. Mit der Feststellung, dass

keine Treuepflichtverletzung durch unzulässige Doppel-/Mehrfachvertretung

vorgelegen hat, hat die Vorinstanz weder das Recht unrichtig angewendet, noch

den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

6.1 Zur bereits vor der Vorinstanz durch

die Beschwerdeführerin geltend gemachten Sorgfaltspflichtverletzung hielt die

Vorinstanz unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin C.___ mit Schreiben

vom 13. April 2017 den Grund für die Aufrechnung des 1/3-Anteils am

Eigenmietwert erläutert habe und von der Ergreifung eines Rechtsmittels abgeraten

habe. Die Beschwerdegegnerin sei damit ihren Pflichten nachgekommen. Bezüglich

der Deklaration der Liegenschaft GB [...] in der Steuererklärung stellte die

Vorinstanz fest, dass sich am Grundstückwert nichts ändere, ob die Brutto- oder

Nettomethode angewendet werde. Schliesslich sei auch in Bezug auf die

Überprüfung der AHV-Rentenverfügung im September 2018 keine

Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin festzustellen.

6.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert,

dass es einzig im Interesse der E.___ habe liegen können, dass eine Forderung,

welche der Beschwerdeführerin weder bekannt gewesen sei, bzw. für welche keine

Belege bestehen würden, ins Nachlassinventar aufgenommen werde. Die

Beschwerdegegnerin habe im Interesse und als Vertreterin der E.___ bewirkt,

dass eine Werkpreisforderung in Höhe von CHF 197'042.00 als Passivum in das

Nachlassinventar von C.___ aufgenommen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe

jedoch nicht nur in Zusammenhang mit dem Nachlassinventar ihre Aufklärungs- und

Sorgfaltspflichten verletzt, sondern auch bei der Erstellung und Kontrolle der

Steuererklärungen. Der Beschwerdeführerin sei während mehreren Jahren ein

Eigenmietwert aufgerechnet worden, obwohl sie die Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

nie selbst bewohnt habe. Das von der Vorinstanz erwähnte Schreiben vom 13.

April 2017 genüge den Anforderungen an einen berufsmässig Beauftragten nicht.

Es seien der Beschwerdeführerin keinerlei Lösungsansätze aufgezeigt, noch die

Problematik genau erläutert worden. Betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...]

und die damit in Zusammenhang stehende Werklohnforderung führt die

Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre,

sie auf problematische Punkte aufmerksam zu machen und ihr die

Darstellungsmethoden hätte erklären müssen. Aufgrund der Nettomethode sei die

Werkpreisforderung betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] für die

Beschwerdeführerin nicht erkennbar gewesen. Schliesslich rügt die

Beschwerdeführerin eine Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der

Kontrolle der AHV-Verfügung. Da aus den Steuererklärungen die Werkpreisschuld

nicht hervorgegangen sei, sei auch das errechnete Reinvermögen für die

AHV-Bemessung zu hoch gewesen. Der Beschwerdeführerin sei dadurch ein Schaden

von rund CHF 200.00 im Jahr entstanden, was die Beschwerdegegnerin im Rahmen

des Verfahrens vor der Vorinstanz eingestanden habe. Auf dieses Eingeständnis

der Beschwerdegegnerin sei die Vorinstanz nicht eingegangen und habe lediglich

erwähnt, dass die Beschwerdegegnerin weder einen Fehler, einen Nachteil noch

einen Schaden aus ihrer Beratung in Zusammenhang mit der AHV-Beitragsverfügung

anerkannt habe.

6.3 Zur Aufnahme der Werkpreisforderung

der E.___ in Höhe von CHF 197'042.00 als Passivum ins Nachlassinventar ist

Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, ändert sich

durch die Anwendung der Brutto- oder Nettomethode in der Steuererklärung nichts

am Grundstückwert. Aufgrund der Nettomethode mag es zwar zutreffen, dass die

Werkpreisforderung der E.___ für die Beschwerdeführerin aus den

Steuererklärungen nicht erkennbar war, jedoch wurde diese stets deklariert.

Anzumerken ist ausserdem, dass auch Schulden, welche nicht in der Steuererklärung

deklariert werden, nicht automatisch erlöschen, sondern unabhängig von ihrer

Deklaration in der Steuererklärung bestehen. Gemäss § 187 Abs. 2 des

Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS

211.1) sind unter anderem Wertpapiere, Forderungen und Schulden einzeln im

Inventar einzutragen. Es besteht demnach eine Pflicht, sämtliche Schulden ins

Inventar aufzunehmen. Betreffend die Aufrechnung des Eigenmietwerts ist

festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. April 2017

(Beilage 5 der Beklagten) C.___ den Grund für die Aufrechnung des 1/3-Anteils

am Eigenmietwert der Liegenschaft erörterte, auf die Risiken bei Ergreifen

eines Rechtsmittels hinwies und eine Empfehlung abgab. Entgegen der Einschätzung

der Beschwerdeführerin genügt dieses Schreiben den Anforderungen an einen

berufsmässig Beauftragten. Ausserdem ist es nicht Aufgabe der

Beschwerdegegnerin, welche u.a. einen Auftrag zur Erstellung einer

Steuererklärung erhalten hat, die ganze Steuererklärung der Auftraggeberin bis

ins Detail, inkl. Darstellungsmethoden, zu erläutern. Die Auftraggeberin ist

selbst in die Pflicht zu nehmen, das Ergebnis der Auftragnehmerin durchzusehen

und allfällige Unklarheiten anzusprechen. Dass aufgrund der Nettomethode die

Werkpreisforderung betreffend die Liegenschaft GB [...] Nr. [...] nicht

erkennbar gewesen sein soll, hätte die Beschwerdeführerin früher und nicht erst

nach Erhalt der Rechnung für die erbrachten Leistungen monieren müssen. Betreffend

die Rüge einer Sorgfaltspflichtverletzung in Zusammenhang mit der Kontrolle der

AHV-Verfügung ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme

zur Duplik vom 28. April 2023 Folgendes ausführte: «Das umstrittene

Doppeleinfamilienhaus wurde auf dem Grundstück im Eigentum der [...] gebaut.

Wäre der geschuldete Werkpreis von CHF 197'042.00 bereits ab dem Beginn der

Erstellung im Jahr 2006 / 2007 deklariert worden, wäre der Eigenmietwert für

das Grundstück nicht erst ab der Veranlagung im Jahr 2014, sondern bereits ab

der Steuerveranlagung 2007 aufgerechnet worden. Dieser Vorteil bei den Steuern

ist dem Nachteil bei den AHV-Beiträgen aufzurechnen. Die zusätzlich bezahlten AHV-Beiträge

belaufen sich in der massgeblichen Periode auf CHF 2'113.00, während die

Steuerersparnisse in der gleichen Periode CHF 4'829.00 betragen (vgl. Urkunde

108). Insgesamt resultiert durch die Beratung der Klägerin ein Steuervorteil

von CHF 2'716.00 zu Gunsten des verstorbenen C.___ sel. und der Beklagten». Wie

die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, räumte die Beschwerdegegnerin im

Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein, dass zu hohe AHV-Beiträge bezahlt

worden seien. Dieser Nachteil bei den AHV-Beiträgen wird jedoch durch die damit

indirekt in Zusammenhang stehenden Steuervorteile ausgeglichen. Schliesslich

ist somit auch betreffend die Überprüfung der AHV-Verfügung keine

Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin erkennbar.

7.1 Die Vorinstanz sprach der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 28'108.60 zu. Sie rechnete

zum geltend gemachten Aufwand von 80.06 Stunden (ohne Hauptverhandlung und

Nachbearbeitung) 5.5 Stunden (inkl. Weg von 1.5 Stunden) für die

Hauptverhandlung sowie für die Nachbearbeitung 1 Stunde hinzu. Dies ergibt

einen Gesamtaufwand von 86.56 Stunden. Davon wurde sämtliche Korrespondenz mit

der Haftpflichtversicherung sowie die Abklärungen bezüglich der

Nichtanhandnahmeverfügung von insgesamt 1.89 Stunden abgezogen. Den Aufwand von

84.67 erachtete die Vorinstanz als angemessen. Die Auslagen wurden gekürzt und

pauschal in Höhe von CHF 500.00 zugesprochen, die Reisespesen mit CHF 198.00.

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt

dagegen vor, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin

massiv überhöht und nicht mit § 160 Abs. 1 des solothurnischen Gebührentarifs

(GT, BGS 615.11) vereinbar sei. Sie ruft in Erinnerung, dass es sich um ein

vereinfachtes Verfahren gemäss Art. 243 ZPO und einen Streitwert von CHF

6'462.60 handle. Eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 28'108.60 erscheine

massiv zu hoch. Eine rund 60-seitige Replik stelle einen unverhältnismässigen

und für eine sorgfältige Vertretung nicht erforderlichen Aufwand dar. Ferner

wäre nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen gewesen, dass die

Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Verhaltens anlässlich der

Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2022 einen zweiten Schriftenwechsel

verursacht habe. Ausserdem seien die mittels Klage geltend gemachten

Forderungen unsubstantiiert und mit widersprüchlichen Angaben nicht

nachvollziehbar vorgebracht worden, so dass es einer weiteren Präzisierung

bedurft habe. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine

Ermessensunterschreitung und damit eine unrichtige Rechtsanwendung von Art. 107

Abs. 1 lit. f und Art. 108 ZPO vor.

7.3 Gemäss § 160 Abs. 1 GT setzt der

Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine

sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Der Stundenansatz

für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen Vertretung beträgt CHF

230.00-330.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 2 GT). Seit 1. Januar

2023 beträgt der Stundenansatz für die Bestimmung der Kosten der berufsmässigen

Vertretung CHF 250.00-350.00 zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 4 GT

i.V.m. GVB.2022.111). Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als dass

der Streitwert in keinem Verhältnis zu den Honoraren der Rechtsvertreter steht.

Jedoch hat die Beschwerdeführerin den Umfang der Replik durch ihre umfangreiche

Klageantwort von 22 Seiten auf eine sechsseitige Klage geradezu hervorgerufen.

Auch die Duplik der Beschwerdeführerin im Umfang von 45 Seiten war äusserst

umfangreich und damit lediglich um 14 Seiten kürzer als die Replik. Dass die

Beschwerdegegnerin anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Juli 2022

nicht bereit gewesen sein soll, ernsthafte Vergleichsgespräche zu führen, wäre ihr

zum einen nicht vorzuhalten, da keine Pflicht zur Führung von

Vergleichsgesprächen besteht und zum andern ist nicht zu vergessen, dass die

Beschwerdeführerin selbst zur Schlichtungsverhandlung nicht erschien und sie

selbst durch ihr Verhalten Vergleichsgespräche verhinderte. Dem Vorwurf der

unsubstantiierten Klage ist entgegenzuhalten, dass gemäss Art. 244 Abs. 2 ZPO

gar keine Begründung der Klage erforderlich gewesen wäre, weshalb der

Beschwerdegegnerin eine kurz begründete Klage nicht vorgehalten werden kann.

Insgesamt setzte die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein die Kosten

in Übereinstimmung mit § 160 GT fest. Dies insbesondere unter Berücksichtigung,

dass die Beschwerdeführerin selbst für das Verfahren vor der Vorinstanz 95.333

Stunden, ohne Einbezug der Hauptverhandlung und damit mehr als die 80.6 Stunden

der Gegenpartei geltend machte. Die Vorinstanz wendete das Recht keineswegs

unrichtig an, wenn sie der Beschwerdegegnerin die Prozesskosten nach dem

Grundsatz des Obsiegens und Unterliegens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO auferlegte.

8. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

9.1 Die Beschwerdeführerin verlangte mit

Beschwerde vom 8. November 2023 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über

die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint (Art. 117 ZPO). Für die Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit

als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist

eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138

E. 5.1 S. 139; BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S.

218). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich

bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; denn eine

Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen

würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im

Einzelfall genügende Erfolgsaussichten gegeben sind, beurteilt sich nach den

Verhältnissen und der Prozesslage bei Einreichung des Gesuchs (vgl. Viktor

Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 117 N 18).

9.2 Entgegen den Ausführungen der

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. November 2023 wurde im Rahmen der

vorstehenden Erwägungen aufgezeigt, dass die Vorinstanz an keiner der von der

Beschwerdeführerin geltend gemachten Stellen den Sachverhalt offensichtlich

unrichtig festgestellt hatte. Ausserdem konnten keine Rechtsverletzungen

festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin übte in ihrer Beschwerde teilweise

appellatorische Kritik und wiederholte das, was sie bereits vor der Vorinstanz

ausführte. Betreffend das Auftragsverhältnis für das Inventar war von

vornherein klar, dass zumindest konkludent eine Auftragserteilung durch die

Beschwerdeführerin erfolgt war, was bereits durch die Vorinstanz zutreffend

festgestellt wurde. Betreffend die Höhe der Forderung musste auch der

Beschwerdeführerin klar sein, dass aufgrund der Honoraransätze in der gleichen

Spannweite für die Dienstleistungen in Zusammenhang mit dem Inventar wie für

jene in Zusammenhang mit den Steuererklärungen dieselben Honoraransätze nicht

erneut bekannt gegeben werden mussten. Auch dies wurde bereits von der

Vorinstanz begründet dargelegt. Ferner prüfte die Vorinstanz, entgegen den

Behauptungen der Beschwerdeführerin allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen und

kam, wie auch das Obergericht, zum Schluss, dass keine solchen vorgelegen

hatten. Das Verfahren bei der Rechtsmittelinstanz war von Anfang an

aussichtslos, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der

Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren abzuweisen ist.

10.1 Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens werden auf CHF 2’000.00 festgesetzt und werden bei diesem Ausgang

des Verfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt.

10.2 Die Beschwerdeführerin hat der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Der Rechtsvertreter

der Beschwerdegegnerin hat eine detaillierte Honorarnote eingereicht. Diese

erscheint angemessen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin der

Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5'708.00 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag von A.___ um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

4. A.___ hat der B.___ AG für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 5'708.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann