ZKBES.2023.151
provisorische Rechtsöffnung
14. November 2023Deutsch5 min
von CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2022 erteilt hat und
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend provisorische
Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Thal-Gäu am 8. September 2023 in
der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]
für CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022 provisorische
Rechtsöffnung verlangte, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und einer
Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.00;
-
sich die Gesuchsgegnerin am
Sachverhalt
27. September 2023 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und unter anderem eine
Überschreibung des Mietvertrages auf den Sohn geltend machte, ihre finanzielle
Situation schilderte und ihr Missfallen darüber ausdrückte, dass sie alleine
haftbar gemacht werde;
-
der Amtsgerichtspräsident mit
Entscheid vom 30. Oktober 2023 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag
von CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2022 erteilt hat und
die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in
der Höhe von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung im Umfang von
CHF 100.00 zu bezahlen sowie die von der Gesuchstellerin bevorschussten Gerichtskosten
von CHF 400.00 zurückzuerstatten;
-
die Gesuchsgegnerin
(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 8. November 2023 beim
Richteramt Thal-Gäu Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber dem Obergericht
weitergeleitet wurde, und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte;
-
die provisorische
Rechtsöffnung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1) erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die
Schuldanerkennung entkräften;
-
die Gesuchstellerin
(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den
Mietvertrag vom 13. September 2019 stützte und sich die in Betreibung gesetzte
Forderung in der Höhe von CHF 15'680.00 aus den Mieten für den Zeitraum Mai
2022 bis Juni 2023 (14 x CHF 1'120.00) zusammensetzte;
-
die Beschwerdeführerin vor
dem Vorderrichter keine Einwendungen glaubhaft machen konnte, welche die
Schuldanerkennung entkräften;
-
im Beschwerdeverfahren nur
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine
unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]);
-
aus der Beschwerdeschrift
nicht hervorgeht, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet
oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll;
-
die Beschwerdeführerin mit
ihren Ausführungen unter anderem «lediglich» geltend macht, dass nach Vertrag
ihr volljähriger Sohn Mieter 1 sei, das Überschreibungsschreiben nicht nur eine
Behauptung sei, jedoch durch die Zwangsräumung alles entsorgt worden sei, und
es ausserdem aufgrund ihrer Einkünfte aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen
unmöglich sei, dass sie als Mieter 2 die gesamte Forderung bezahlen müsse;
-
gemäss Mietvertrag vom 13.
September 2019 die Mieter für die Pflichten aus dem Mietvertrag solidarisch
haften und die Beschwerdegegnerin daher von jedem Mieter die Erfüllung der
gesamten Schuld verlangen kann (Art. 144 Schweizerisches Obligationenrecht [OR,
SR 220]);
-
neue Tatsachenbehauptungen
und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht;
-
die von der
Beschwerdeführerin nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals
eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind;
-
die finanzielle Lage der
Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten
Forderung hat; ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen
Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;
-
die Beschwerde deshalb
offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer
Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann;
-
die Beschwerdeführerin nach
dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu
bezahlen hat;
erkannt:
1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom
8. November 2023 geht inkl. Beilagen an die B.___ AG.
Erwägungen
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann