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Entscheid

ZKBES.2023.151

provisorische Rechtsöffnung

14. November 2023Deutsch5 min

von CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2022 erteilt hat und

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend provisorische

Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) mit Eingabe beim Richteramt Thal-Gäu am 8. September 2023 in

der gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...]

für CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2022 provisorische

Rechtsöffnung verlangte, unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin und einer

Umtriebsentschädigung von CHF 1'500.00;

-

sich die Gesuchsgegnerin am

Sachverhalt

27. September 2023 (Postaufgabe) dazu vernehmen liess und unter anderem eine

Überschreibung des Mietvertrages auf den Sohn geltend machte, ihre finanzielle

Situation schilderte und ihr Missfallen darüber ausdrückte, dass sie alleine

haftbar gemacht werde;

-

der Amtsgerichtspräsident mit

Entscheid vom 30. Oktober 2023 die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag

von CHF 15'680.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. November 2022 erteilt hat und

die Gesuchsgegnerin verpflichtete, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten in

der Höhe von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung im Umfang von

CHF 100.00 zu bezahlen sowie die von der Gesuchstellerin bevorschussten Gerichtskosten

von CHF 400.00 zurückzuerstatten;

-

die Gesuchsgegnerin

(nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) dagegen am 8. November 2023 beim

Richteramt Thal-Gäu Beschwerde erhob, welche zuständigkeitshalber dem Obergericht

weitergeleitet wurde, und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung verlangte;

-

die provisorische

Rechtsöffnung nach Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1) erteilt wird, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche

Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung

beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die

Schuldanerkennung entkräften;

-

die Gesuchstellerin

(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den

Mietvertrag vom 13. September 2019 stützte und sich die in Betreibung gesetzte

Forderung in der Höhe von CHF 15'680.00 aus den Mieten für den Zeitraum Mai

2022 bis Juni 2023 (14 x CHF 1'120.00) zusammensetzte;

-

die Beschwerdeführerin vor

dem Vorderrichter keine Einwendungen glaubhaft machen konnte, welche die

Schuldanerkennung entkräften;

-

im Beschwerdeverfahren nur

die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und / oder eine

unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz gerügt werden kann (Art. 320

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]);

-

aus der Beschwerdeschrift

nicht hervorgeht, inwiefern der Vorderrichter das Recht unrichtig angewendet

oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll;

-

die Beschwerdeführerin mit

ihren Ausführungen unter anderem «lediglich» geltend macht, dass nach Vertrag

ihr volljähriger Sohn Mieter 1 sei, das Überschreibungsschreiben nicht nur eine

Behauptung sei, jedoch durch die Zwangsräumung alles entsorgt worden sei, und

es ausserdem aufgrund ihrer Einkünfte aus IV-Rente und Ergänzungsleistungen

unmöglich sei, dass sie als Mieter 2 die gesamte Forderung bezahlen müsse;

-

gemäss Mietvertrag vom 13.

September 2019 die Mieter für die Pflichten aus dem Mietvertrag solidarisch

haften und die Beschwerdegegnerin daher von jedem Mieter die Erfüllung der

gesamten Schuld verlangen kann (Art. 144 Schweizerisches Obligationenrecht [OR,

SR 220]);

-

neue Tatsachenbehauptungen

und Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht;

-

die von der

Beschwerdeführerin nach Erlass des Rechtsöffnungsentscheids erstmals

eingereichten Unterlagen somit unbeachtlich sind;

-

die finanzielle Lage der

Beschwerdeführerin keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung gesetzten

Forderung hat; ihren finanziellen Verhältnissen aber bei einer allfälligen

Pfändung, bei der ihr Existenzminimum geschützt ist, Rechnung getragen wird;

-

die Beschwerde deshalb

offensichtlich unbegründet ist und daher sogleich ohne Einholung einer

Beschwerdeantwort (Art. 322 ZPO) abgewiesen werden kann;

-

die Beschwerdeführerin nach

dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens dessen Kosten von CHF 250.00 zu

bezahlen hat;

erkannt:

1. Eine Kopie der Beschwerde von A.___ vom

8. November 2023 geht inkl. Beilagen an die B.___ AG.

Erwägungen

2.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.

A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann