ZKBES.2023.153
Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Oktober 2023
22. November 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 22. November 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beschluss
der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Bucheggberg-Wasseramt vom
3. Oktober 2023
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 16. August 2023
(Eingang beim Oberamt Region Solothurn am 21. August 2023) wandte sich A.___
(im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) an die
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt und focht die
Kündigung der B.___ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vom 13. Juli
2023 per 30. September 2023 des Mietvertrags der Garage Nr. [...] vom 8.
September 2005 an.
Erwägungen
2.
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023
trat die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Kammer Bucheggberg-Wasseramt
auf das Schlichtungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein.
3.
Fristgerecht erhob die
Gesuchstellerin gegen den Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde vom
3.
Oktober 2023 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die
Beschwerde gutzuheissen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde wurde mit keiner Silbe
begründet. Zudem unterschrieb die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht. Die
Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Unterschrift) gestützt auf Art. 132
ZPO erweist sich aufgrund der nachfolgenden Ausführungen als obsolet.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und unzulässig, weshalb auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Mit der
Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid
fehlerhaft ist. In der Begründung sind die zu beanstandenden Teile des
angefochtenen Entscheids sowie die entsprechenden Aktenstücke genau zu
bezeichnen. Grundsätzlich hat sich das Gericht auf die Prüfung jener Beanstandungen
zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung ausreichend substanziiert
vorgetragen wurden. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge
springende Fehler des angefochtenen Entscheids (Sutter-Somm Thomas/Seiler
Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf
2021, Art. 321 N 14).
5.
Enthält die Beschwerde keine oder
lediglich mangelhafte Rechtsbegehren, ist keine Nachfrist zur inhaltlichen
Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO anzusetzen. Gleiches gilt, wenn die
Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen nicht entspricht. Stattdessen
hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Sutter-Somm Thomas/Seiler
Benedikt, a.a.O., Art. 321 N 16).
6.
Die Schlichtungsbehörde begründete
ihren Entscheid insbesondere damit, dass gemäss Mietvertrag vom 8. September
2005.
ein Mietverhältnis über eine Garage, welche gemäss Akten nicht zusammen
mit einem Wohn- oder Geschäftsraum vermietet worden sei, begründet worden sei.
Die Garage werde von der Gesuchstellerin hauptsächlich zum Abstellen des Autos
benutzt. Das Abstellen eines Autos in einer Garage diene in keiner Weise der
Entfaltung der privaten oder wirtschaftlichen Persönlichkeit. Die Gesuchstellerin
übersehe, dass gerade gemäss BGE 118 II 40, E. 4.b) «ein Abstellplatz in
einer Tiefgarage oder eine zum Abstellen von Autos separat vermietete Garage
nicht als Geschäftsraum betrachtet werden kann». Ebenfalls sei in BGE 110 II 51, E. 2, klargestellt worden dass, auch wenn die Mieterin für die
berufliche oder geschäftliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen sei, ein
einzeln vermieteter Abstellplatz nicht als Geschäftsraum gelte. Insgesamt sei
somit festzuhalten, dass die vorliegend einzeln vermietete Garage zum Abstellen
des Autos weder als Wohnraum noch als Geschäftsraum geltend könne und damit die
Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht für die Beurteilung der gestellten
Rechtsbegehren sachlich unzuständig sei.
7.
(Offensichtliche) Fehler im Entscheid
der Vorinstanz sind nicht zu erblicken. Infolge dessen und da die Beschwerde
mit keiner Silbe begründet wurde, ist auf diese nicht einzutreten.
8.
Die Kosten des Beschwerdeverfahren,
welche auf CHF 200.00 festgelegt werden, sind aufgrund des Ausgangs des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler