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Entscheid

ZKBES.2023.153

Beschluss der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Bucheggberg-Wasseramt vom 3. Oktober 2023

22. November 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 22. November 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Beschluss

der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht, Kammer Bucheggberg-Wasseramt vom

3. Oktober 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 16. August 2023

(Eingang beim Oberamt Region Solothurn am 21. August 2023) wandte sich A.___

(im Folgenden: Gesuchstellerin oder Beschwerdeführerin) an die

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Bucheggberg-Wasseramt und focht die

Kündigung der B.___ AG (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) vom 13. Juli

2023 per 30. September 2023 des Mietvertrags der Garage Nr. [...] vom 8.

September 2005 an.

Erwägungen

2.

Mit Beschluss vom 3. Oktober 2023

trat die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht Kammer Bucheggberg-Wasseramt

auf das Schlichtungsgesuch der Gesuchstellerin nicht ein.

3.

Fristgerecht erhob die

Gesuchstellerin gegen den Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde vom

3.

Oktober 2023 Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die

Beschwerde gutzuheissen; der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerde wurde mit keiner Silbe

begründet. Zudem unterschrieb die Beschwerdeführerin die Beschwerde nicht. Die

Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (Unterschrift) gestützt auf Art. 132

ZPO erweist sich aufgrund der nachfolgenden Ausführungen als obsolet.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und unzulässig, weshalb auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Begründung sind die gestellten Rechtsbegehren zu erläutern. Mit der

Begründung ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid

fehlerhaft ist. In der Begründung sind die zu beanstandenden Teile des

angefochtenen Entscheids sowie die entsprechenden Aktenstücke genau zu

bezeichnen. Grundsätzlich hat sich das Gericht auf die Prüfung jener Beanstandungen

zu beschränken, die in der schriftlichen Begründung ausreichend substanziiert

vorgetragen wurden. Vorbehalten bleiben offensichtliche, d.h. geradezu ins Auge

springende Fehler des angefochtenen Entscheids (Sutter-Somm Thomas/Seiler

Benedikt, in: Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt [Hrsg.], Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf

2021, Art. 321 N 14).

5.

Enthält die Beschwerde keine oder

lediglich mangelhafte Rechtsbegehren, ist keine Nachfrist zur inhaltlichen

Verbesserung gestützt auf Art. 132 ZPO anzusetzen. Gleiches gilt, wenn die

Beschwerde den genannten Begründungsanforderungen nicht entspricht. Stattdessen

hat ein Nichteintretensentscheid zu ergehen (Sutter-Somm Thomas/Seiler

Benedikt, a.a.O., Art. 321 N 16).

6.

Die Schlichtungsbehörde begründete

ihren Entscheid insbesondere damit, dass gemäss Mietvertrag vom 8. September

2005.

ein Mietverhältnis über eine Garage, welche gemäss Akten nicht zusammen

mit einem Wohn- oder Geschäftsraum vermietet worden sei, begründet worden sei.

Die Garage werde von der Gesuchstellerin hauptsächlich zum Abstellen des Autos

benutzt. Das Abstellen eines Autos in einer Garage diene in keiner Weise der

Entfaltung der privaten oder wirtschaftlichen Persönlichkeit. Die Gesuchstellerin

übersehe, dass gerade gemäss BGE 118 II 40, E. 4.b) «ein Abstellplatz in

einer Tiefgarage oder eine zum Abstellen von Autos separat vermietete Garage

nicht als Geschäftsraum betrachtet werden kann». Ebenfalls sei in BGE 110 II 51, E. 2, klargestellt worden dass, auch wenn die Mieterin für die

berufliche oder geschäftliche Tätigkeit auf ein Auto angewiesen sei, ein

einzeln vermieteter Abstellplatz nicht als Geschäftsraum gelte. Insgesamt sei

somit festzuhalten, dass die vorliegend einzeln vermietete Garage zum Abstellen

des Autos weder als Wohnraum noch als Geschäftsraum geltend könne und damit die

Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht für die Beurteilung der gestellten

Rechtsbegehren sachlich unzuständig sei.

7.

(Offensichtliche) Fehler im Entscheid

der Vorinstanz sind nicht zu erblicken. Infolge dessen und da die Beschwerde

mit keiner Silbe begründet wurde, ist auf diese nicht einzutreten.

8.

Die Kosten des Beschwerdeverfahren,

welche auf CHF 200.00 festgelegt werden, sind aufgrund des Ausgangs des

Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler