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Entscheid

ZKBES.2023.161

definitive Rechtsöffnung

6. Dezember 2023Deutsch3 min

322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Dezember 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu

am 6. November 2023 dem Staat Solothurn in der gegen A.___ geführten Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 4’370.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden auch der

Beschwerdeführer) dagegen am 14. November 2023 (Postaufgabe) fristgerecht

Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens

verlangte,

der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz von

der ihm eingeräumten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Gebrauch

gemacht hat, womit der Amtsgerichtspräsident auf eine Verhandlung mit einer

Anhörung des Schuldners verzichten konnte (Art. 253 ZPO),

auch die Beschwerdeinstanz aufgrund der

Akten entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO), was nach den nachfolgenden

Erwägungen zweckmässig ist,

der Beschwerdeführer im vorliegenden

Rechtsöffnungsverfahren somit keinen Anspruch auf eine Anhörung hat,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Amtsgerichtspräsident gestützt auf

sein Scheidungsurteil vom 7. Juni 2016 als definitiven Rechtsöffnungstitel und

die Subrogation des Staates im Umfang der von ihm bevorschussten

Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keine

Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,

der Beschwerdeführer nicht auf diese

Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine

schwierige persönliche Situation zu schildern,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne

Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten

werden kann,

der Vorderrichter im Übrigen lediglich

über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor dem

Oberamt zu beurteilen hatte,

es dem Beschwerdeführer freisteht, für

eine künftige Abänderungsklage ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu stellen,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen hat,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid

innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde

kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.

Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde

erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift

einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller