ZKBES.2023.161
definitive Rechtsöffnung
6. Dezember 2023Deutsch3 min
322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Dezember 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Oberamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu
am 6. November 2023 dem Staat Solothurn in der gegen A.___ geführten Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Thal-Gäu für den Betrag von CHF 4’370.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 15. Mai 2023 definitive Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden auch der
Beschwerdeführer) dagegen am 14. November 2023 (Postaufgabe) fristgerecht
Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens
verlangte,
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz von
der ihm eingeräumten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme Gebrauch
gemacht hat, womit der Amtsgerichtspräsident auf eine Verhandlung mit einer
Anhörung des Schuldners verzichten konnte (Art. 253 ZPO),
auch die Beschwerdeinstanz aufgrund der
Akten entscheiden kann (Art. 327 Abs. 2 ZPO), was nach den nachfolgenden
Erwägungen zweckmässig ist,
der Beschwerdeführer im vorliegenden
Rechtsöffnungsverfahren somit keinen Anspruch auf eine Anhörung hat,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Amtsgerichtspräsident gestützt auf
sein Scheidungsurteil vom 7. Juni 2016 als definitiven Rechtsöffnungstitel und
die Subrogation des Staates im Umfang der von ihm bevorschussten
Unterhaltsbeiträge Rechtsöffnung erteilte, da der Beschwerdeführer keine
Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend gemacht hatte,
der Beschwerdeführer nicht auf diese
Begründung eingeht und sich darauf beschränkt, die Vorgeschichte und seine
schwierige persönliche Situation zu schildern,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung des Rechtsmittels nicht genügt,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unzulässig und unbegründet ist und deshalb sogleich ohne
Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden kann, soweit darauf eingetreten
werden kann,
der Vorderrichter im Übrigen lediglich
über das Rechtsöffnungsgesuch zu entscheiden und nicht das Verfahren vor dem
Oberamt zu beurteilen hatte,
es dem Beschwerdeführer freisteht, für
eine künftige Abänderungsklage ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege zu stellen,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen hat,
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid
innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde
kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz mass-geblich.
Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift
einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller