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Entscheid

ZKBES.2023.168

Rechtsöffnung

11. Dezember 2025Deutsch3 min

2025 B.___, C.___, D.___ als gesetzliche Erbinnen festgestellt worden sind,

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Verfügung vom 11. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

Erbengemeinschaft A.___ bestehend aus:

B.___,

C.___,

D.___,

Beschwerdeführerinnen

gegen

Staat Luzern und Einwohnergemeinde

Pfaffnau,

vertreten durch Regionales Steueramt

Pfaffnau / Altbüron,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Präsidentin der Zivilkammer

des Obergerichts in Erwägung, dass:

E.___ als Willensvollstrecker des

Nachlasses von A.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde gegen das

Rechtsöffnungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29.

September 2023 erhoben hat,

das Verfahren

sistiert wurde, bis die Erben von A.___ bekannt sind,

in dem vor dem

Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich vom 10. Juli

Sachverhalt

2025 B.___, C.___, D.___ als gesetzliche Erbinnen festgestellt worden sind,

E.___ am 13.

November 2025 mitteilte, er habe sein Willensvollstreckermandat beendet,

mit dem Ende

der Prozessstandschaft des Willensvollstreckers die Prozessführungsbefugnis auf

die Erbinnen übergegangen ist, weshalb diese nun Parteistellung als

Beschwerdeführerinnen haben,

die

Beschwerdeführerinnen am 20. November 2025 aufgefordert wurden, der Zivilkammer

des Obergerichts bis 4. Dezember 2025

mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde von E.___ (als Willensvollstrecker des

Nachlasses von A.___) festhalten, wobei ihnen in Aussicht gestellt wurde, das

Verfahren werde abgeschrieben, wenn innert der gesetzten Frist keine Mitteilung

eingehe,

innert der

gesetzten Frist keine Mitteilung der Beschwerdeführerinnen einging, wonach sie

an der Beschwerde festhalten wollen,

der Verzicht

auf die Weiterführung des Verfahrens als Rückzug der Beschwerde zu betrachten

ist,

das Verfahren somit zufolge Rückzugs abgeschrieben

werden kann,

die Beschwerdeführerinnen die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr

von CHF 750.00 zu bezahlen haben,

verfügt:

1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und

die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

Erwägungen

2.

B.___, C.___ und D.___ haben die

Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu

bezahlen. Diese werden mit dem vom Willensvollstrecker in gleicher Höhe geleisteten

Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im

Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller