ZKBES.2023.168
Rechtsöffnung
11. Dezember 2025Deutsch3 min
2025 B.___, C.___, D.___ als gesetzliche Erbinnen festgestellt worden sind,
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Verfügung vom 11. Dezember 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
Erbengemeinschaft A.___ bestehend aus:
B.___,
C.___,
D.___,
Beschwerdeführerinnen
gegen
Staat Luzern und Einwohnergemeinde
Pfaffnau,
vertreten durch Regionales Steueramt
Pfaffnau / Altbüron,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Präsidentin der Zivilkammer
des Obergerichts in Erwägung, dass:
E.___ als Willensvollstrecker des
Nachlasses von A.___ am 4. Dezember 2023 Beschwerde gegen das
Rechtsöffnungsurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 29.
September 2023 erhoben hat,
das Verfahren
sistiert wurde, bis die Erben von A.___ bekannt sind,
in dem vor dem
Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen abgeschlossenen Vergleich vom 10. Juli
Sachverhalt
2025 B.___, C.___, D.___ als gesetzliche Erbinnen festgestellt worden sind,
E.___ am 13.
November 2025 mitteilte, er habe sein Willensvollstreckermandat beendet,
mit dem Ende
der Prozessstandschaft des Willensvollstreckers die Prozessführungsbefugnis auf
die Erbinnen übergegangen ist, weshalb diese nun Parteistellung als
Beschwerdeführerinnen haben,
die
Beschwerdeführerinnen am 20. November 2025 aufgefordert wurden, der Zivilkammer
des Obergerichts bis 4. Dezember 2025
mitzuteilen, ob sie an der Beschwerde von E.___ (als Willensvollstrecker des
Nachlasses von A.___) festhalten, wobei ihnen in Aussicht gestellt wurde, das
Verfahren werde abgeschrieben, wenn innert der gesetzten Frist keine Mitteilung
eingehe,
innert der
gesetzten Frist keine Mitteilung der Beschwerdeführerinnen einging, wonach sie
an der Beschwerde festhalten wollen,
der Verzicht
auf die Weiterführung des Verfahrens als Rückzug der Beschwerde zu betrachten
ist,
das Verfahren somit zufolge Rückzugs abgeschrieben
werden kann,
die Beschwerdeführerinnen die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Abschreibungsgebühr
von CHF 750.00 zu bezahlen haben,
verfügt:
1. Vom Rückzug wird Kenntnis genommen und
die Sache als erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
Erwägungen
2.
B.___, C.___ und D.___ haben die
Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu
bezahlen. Diese werden mit dem vom Willensvollstrecker in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im
Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller