ZKBES.2023.170
vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung
8. Februar 2024Deutsch7 min
gleichentags (für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte) Berufung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 8. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,
Beschwerdeführerin
gegen
1. B.___,
vertreten durch Advokat Roman Felix,
2. C.___,
vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorgliche
Massnahmen Ehescheidung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau) und B.___
(nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern von D.___,
geb. [...] 2007, und C.___, geb. [...] 2013.
1.2 Die Parteien führen vor Richteramt
Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, welches der Ehemann am 22.
September 2022 anhängig machte. Dem Scheidungsverfahren ging ein Eheschutz-
sowie ein Abänderungsverfahren voraus.
2. Mit im Dispositiv eröffneten Verfügung
vom 30. Oktober 2023 änderte die Amtsgerichtsstatthalterin den
Eheschutzentscheid (recte: den Abänderungsentscheid) vom 30. März 2022 in Bezug
auf die dort gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab und verpflichtete den Ehemann
und Kindsvater zur Bezahlung von folgenden monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen:
Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:
Für D.___: CHF 954.00
Für C.___: CHF 1'355.00
Für die Ehefrau: CHF 280.00
Ab 01.08.2023:
Für D.___: CHF 709.00
Für C.___: CHF 1'387.00
Für die Ehefrau: CHF 373.00
3. Beide Parteien ersuchten um
Begründung der Verfügung.
4. Am 24. November 2023 erging eine
«rektifizierte» Verfügung mit Begründung, welche die Verfügung vom 30. Oktober
2023 ersetzen sollte. Darin wurde der Ehemann und Kindsvater zur Bezahlung von
folgenden monatlichen und monatlich
vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet:
Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:
Für D.___: CHF 789.00
Für C.___: CHF 994.00
Für die Ehefrau: CHF 0.00
Ab 01.08.2023:
Für D.___: CHF 531.00
Für C.___: CHF 1'135.00
Für die Ehefrau: CHF 51.00
5.1 Dagegen erhob die Ehefrau am 7.
Dezember 2023 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Anordnung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den
Parteivertretern die ursprüngliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 mit
Begründung zuzustellen.
3. Der Beschwerdeführerin sei die integrale
unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu
bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.2 Parallel dazu erhob die Ehefrau
gleichentags (für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte) Berufung
an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023
wurde das Berufungsverfahren sistiert.
6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023
verzichtete der Ehemann auf eine Beschwerdeantwort und unterbreitete dem
Gericht folgende Anträge:
1. Für den Fall, dass die Beschwerde
gutgeheissen und die rektifizierte Verfügung vom 24. November 2023
aufgehoben wird, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin beantragt,
die Vorinstanz anzuhalten, den ursprünglich eröffneten Entscheid vom 30.
Oktober 2023 zu begründen.
2. Für den Fall, dass die Beschwerde
gutgeheissen wird, wird weiter beantragt:
a)
Es seien gemäss Art.
107 Abs. 2 ZPO sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung aus
Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen;
b)
Eventualiter seien
gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Gerichtskosten den Parteien je
hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.
3. Es sei dem Beschwerdegegner für die
Gerichtskosten und die Parteikosten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Für die Parteistandpunkte wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Da sich sowohl Beschwerde als auch
Berufung gegen die gleiche Verfügung richten, sind die beiden
Rechtsmittelverfahren zusammen zu behandeln. Die beiden Verfahren werden
vereinigt. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist aufzuheben.
2.
Zu klären ist, ob die Vorderrichterin
die im Dispositiv eröffnete Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu Recht
«berichtigt» hat.
3.
Nach Art. 334 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei
oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheides vor, wenn das Dispositiv
unklar, widersprüchlich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch
steht.
4.
Gegenstand von Berichtigungen sind
falsche Äusserungen des Gerichts. Berichtigungen bezwecken keine Änderung,
sondern die Klarstellung eines Entscheides. Anfechtbar sind damit lediglich
Fehler im Ausdruck, nicht jedoch Fehler in der Willensbildung.
Widersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf mangelhafte Formulierungen
zurückzuführen sein. Materielle Fehler wie falsche Rechtsanwendung sind
hingegen der Berichtigung nicht zugänglich und auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg zu rügen. Sie lassen eine von Amtes wegen vorgenommene
Abänderung somit nicht zu. Berichtigt werden kann lediglich das
Urteilsdispositiv. Die Berichtigung eines Entscheides kommt namentlich dann in
Frage, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig verfasst wurde oder wenn dieses
Rechnungsfehler bzw. Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen oder eine
irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der
Beratung enthält. Mit der Berichtigung wird der wirkliche Wille des Gerichts
beim seinerzeitigen Entscheid festgestellt (Botschaft ZPO, S. 7382; Entscheide
des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2; 5A_149/2015 vom 5.
Juni 2015 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 7).
5.
Vorliegend änderte die
Amtsgerichtsstatthalterin das den Parteien ursprünglich zugestellte Dispositiv
der Verfügung vom 30. Oktober 2023 im Nachhinein durch Zusendung einer
«rektifizierten» Verfügung ab. Dabei errechnete sie andere Unterhaltsbeiträge
als noch in der unbegründeten Verfügung. Eine Erklärung für die Differenz wird
nicht gemacht. Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Berechnungsblätter (AS
164.
und 165 sowie AS 187 und 188) darf aber angenommen werden, dass die
Vorderrichterin bei der «rektifizierten» Verfügung ein geringeres Einkommen des
Ehemannes annahm als noch bei Erlass der unbegründeten Verfügung. Insofern ist
von einem Irrtum der Amtsgerichtstatthalterin betreffend des Einkommens des
Ehemannes auszugehen, welcher die Vorderrichterin erst anlässlich der
Begründung der Verfügung erkannte und dann zu berichtigen versuchte. Ein
solches Vorgehen ist unzulässig. Ein rechtlich oder sachverhaltlich falscher
Entscheid darf vom Gericht im Nachhinein nicht abgeändert werden, nur damit er
nicht in Widerspruch zu den Erwägungen steht. Die Korrektur eines solchen
Entscheides ist einzig im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren möglich.
6.
In Gutheissung der Beschwerde ist die
«rektifizierte» Verfügung vom 24. November 2023 somit aufzuheben. Als Folge
dessen, liegt auch noch keine anfechtbare Verfügung vor. Mangels
Anfechtungsobjekts kann dagegen (noch) kein Rechtsmittel ergriffen werden. Das
Berufungsverfahren wird deshalb als gegenstandslos geworden von der
Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die Begründung der im Dispositiv eröffneten
Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist noch ausstehend. Die Vorinstanz wird eine
solche nachzuliefern haben.
7.
Die Gerichtskosten des Beschwerde-
als auch des Berufungsverfahrens werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die
Parteikosten beider Verfahren werden wettgeschlagen (der Ehemann verzichtete
auf die Einreichung einer
förmlichen Stellungnahme). Der Kindsvertreter verzichtete auf die Einreichung
einer Stellungnahme.
8.1
Beide Partien haben um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Beide Gesuche sind in Bezug auf die
Parteikosten gutzuheissen.
8.2
Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung
von CHF 2'460.90 und Advokat Roman Felix eine Entschädigung von
CHF 1'042.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfahren ZKBES.2023.170 und
ZKBER.2023.68 werden vereinigt.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. November 2023 aufgehoben.
3. Das Berufungsverfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
4. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren gehen
zu Lasten des Staates.
5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.
6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege
beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung
von CHF 2'460.90 und Advokat Roman Felix eine Entschädigung von
CHF 1'042.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch
des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in
der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann