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Entscheid

ZKBES.2023.170

vorsorgliche Massnahmen Ehescheidung

8. Februar 2024Deutsch7 min

gleichentags (für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte) Berufung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 8. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Altenbach,

Beschwerdeführerin

gegen

1. B.___,

vertreten durch Advokat Roman Felix,

2. C.___,

vertreten durch Advokat Jonas Schweighauser,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche

Massnahmen Ehescheidung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 A.___ (nachfolgend Ehefrau) und B.___

(nachfolgend Ehemann oder Kindsvater) sind die verheirateten Eltern von D.___,

geb. [...] 2007, und C.___, geb. [...] 2013.

1.2 Die Parteien führen vor Richteramt

Dorneck-Thierstein ein Ehescheidungsverfahren, welches der Ehemann am 22.

September 2022 anhängig machte. Dem Scheidungsverfahren ging ein Eheschutz-

sowie ein Abänderungsverfahren voraus.

2. Mit im Dispositiv eröffneten Verfügung

vom 30. Oktober 2023 änderte die Amtsgerichtsstatthalterin den

Eheschutzentscheid (recte: den Abänderungsentscheid) vom 30. März 2022 in Bezug

auf die dort gesprochenen Unterhaltsbeiträge ab und verpflichtete den Ehemann

und Kindsvater zur Bezahlung von folgenden monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen:

Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:

Für D.___: CHF 954.00

Für C.___: CHF 1'355.00

Für die Ehefrau: CHF 280.00

Ab 01.08.2023:

Für D.___: CHF 709.00

Für C.___: CHF 1'387.00

Für die Ehefrau: CHF 373.00

3. Beide Parteien ersuchten um

Begründung der Verfügung.

4. Am 24. November 2023 erging eine

«rektifizierte» Verfügung mit Begründung, welche die Verfügung vom 30. Oktober

2023 ersetzen sollte. Darin wurde der Ehemann und Kindsvater zur Bezahlung von

folgenden monatlichen und monatlich

vorauszahlbaren Unterhaltsbeiträgen verpflichtet:

Vom 01.07.2023 bis 31.07.2023:

Für D.___: CHF 789.00

Für C.___: CHF 994.00

Für die Ehefrau: CHF 0.00

Ab 01.08.2023:

Für D.___: CHF 531.00

Für C.___: CHF 1'135.00

Für die Ehefrau: CHF 51.00

5.1 Dagegen erhob die Ehefrau am 7.

Dezember 2023 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

2. Evtl. sei die Sache an die Vorinstanz

zurückzuweisen mit der Anordnung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und den

Parteivertretern die ursprüngliche Verfügung vom 30. Oktober 2023 mit

Begründung zuzustellen.

3. Der Beschwerdeführerin sei die integrale

unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu

bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.2 Parallel dazu erhob die Ehefrau

gleichentags (für den Fall, dass die Beschwerde abgewiesen werden sollte) Berufung

an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2023

wurde das Berufungsverfahren sistiert.

6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023

verzichtete der Ehemann auf eine Beschwerdeantwort und unterbreitete dem

Gericht folgende Anträge:

1. Für den Fall, dass die Beschwerde

gutgeheissen und die rektifizierte Verfügung vom 24. November 2023

aufgehoben wird, wird in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin beantragt,

die Vorinstanz anzuhalten, den ursprünglich eröffneten Entscheid vom 30.

Oktober 2023 zu begründen.

2. Für den Fall, dass die Beschwerde

gutgeheissen wird, wird weiter beantragt:

a)

Es seien gemäss Art.

107 Abs. 2 ZPO sowohl die Gerichtskosten wie auch die Parteientschädigung aus

Billigkeitsgründen dem Kanton aufzuerlegen;

b)

Eventualiter seien

gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO die Gerichtskosten den Parteien je

hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

3. Es sei dem Beschwerdegegner für die

Gerichtskosten und die Parteikosten die unentgeltliche Rechtspflege mit dem

Unterzeichnenden als Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

7. Für die Parteistandpunkte wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Da sich sowohl Beschwerde als auch

Berufung gegen die gleiche Verfügung richten, sind die beiden

Rechtsmittelverfahren zusammen zu behandeln. Die beiden Verfahren werden

vereinigt. Die Sistierung des Berufungsverfahrens ist aufzuheben.

2.

Zu klären ist, ob die Vorderrichterin

die im Dispositiv eröffnete Verfügung vom 30. Oktober 2023 zu Recht

«berichtigt» hat.

3.

Nach Art. 334 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei

oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Entscheides vor, wenn das Dispositiv

unklar, widersprüchlich, unvollständig oder mit der Begründung im Widerspruch

steht.

4.

Gegenstand von Berichtigungen sind

falsche Äusserungen des Gerichts. Berichtigungen bezwecken keine Änderung,

sondern die Klarstellung eines Entscheides. Anfechtbar sind damit lediglich

Fehler im Ausdruck, nicht jedoch Fehler in der Willensbildung.

Widersprüchlichkeit und Unklarheit müssen auf mangelhafte Formulierungen

zurückzuführen sein. Materielle Fehler wie falsche Rechtsanwendung sind

hingegen der Berichtigung nicht zugänglich und auf dem ordentlichen

Rechtsmittelweg zu rügen. Sie lassen eine von Amtes wegen vorgenommene

Abänderung somit nicht zu. Berichtigt werden kann lediglich das

Urteilsdispositiv. Die Berichtigung eines Entscheides kommt namentlich dann in

Frage, wenn das Urteilsdispositiv unrichtig verfasst wurde oder wenn dieses

Rechnungsfehler bzw. Rechnungsirrtümer, irrige Parteibezeichnungen oder eine

irrtümliche Abweichung eines schriftlich eröffneten Entscheides vom Ergebnis der

Beratung enthält. Mit der Berichtigung wird der wirkliche Wille des Gerichts

beim seinerzeitigen Entscheid festgestellt (Botschaft ZPO, S. 7382; Entscheide

des Bundesgerichts 5A_860/2010 vom 25. August 2011 E. 2; 5A_149/2015 vom 5.

Juni 2015 E. 3.1; Freiburghaus/Afheldt, in Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage,

Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 334 N 7).

5.

Vorliegend änderte die

Amtsgerichtsstatthalterin das den Parteien ursprünglich zugestellte Dispositiv

der Verfügung vom 30. Oktober 2023 im Nachhinein durch Zusendung einer

«rektifizierten» Verfügung ab. Dabei errechnete sie andere Unterhaltsbeiträge

als noch in der unbegründeten Verfügung. Eine Erklärung für die Differenz wird

nicht gemacht. Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Berechnungsblätter (AS

164.

und 165 sowie AS 187 und 188) darf aber angenommen werden, dass die

Vorderrichterin bei der «rektifizierten» Verfügung ein geringeres Einkommen des

Ehemannes annahm als noch bei Erlass der unbegründeten Verfügung. Insofern ist

von einem Irrtum der Amtsgerichtstatthalterin betreffend des Einkommens des

Ehemannes auszugehen, welcher die Vorderrichterin erst anlässlich der

Begründung der Verfügung erkannte und dann zu berichtigen versuchte. Ein

solches Vorgehen ist unzulässig. Ein rechtlich oder sachverhaltlich falscher

Entscheid darf vom Gericht im Nachhinein nicht abgeändert werden, nur damit er

nicht in Widerspruch zu den Erwägungen steht. Die Korrektur eines solchen

Entscheides ist einzig im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren möglich.

6.

In Gutheissung der Beschwerde ist die

«rektifizierte» Verfügung vom 24. November 2023 somit aufzuheben. Als Folge

dessen, liegt auch noch keine anfechtbare Verfügung vor. Mangels

Anfechtungsobjekts kann dagegen (noch) kein Rechtsmittel ergriffen werden. Das

Berufungsverfahren wird deshalb als gegenstandslos geworden von der

Geschäftskontrolle abgeschrieben. Die Begründung der im Dispositiv eröffneten

Verfügung vom 30. Oktober 2023 ist noch ausstehend. Die Vorinstanz wird eine

solche nachzuliefern haben.

7.

Die Gerichtskosten des Beschwerde-

als auch des Berufungsverfahrens werden dem Staat Solothurn auferlegt (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die

Parteikosten beider Verfahren werden wettgeschlagen (der Ehemann verzichtete

auf die Einreichung einer

förmlichen Stellungnahme). Der Kindsvertreter verzichtete auf die Einreichung

einer Stellungnahme.

8.1

Beide Partien haben um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Beide Gesuche sind in Bezug auf die

Parteikosten gutzuheissen.

8.2

Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung

von CHF 2'460.90 und Advokat Roman Felix eine Entschädigung von

CHF 1'042.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Verfahren ZKBES.2023.170 und

ZKBER.2023.68 werden vereinigt.

2. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 24. November 2023 aufgehoben.

3. Das Berufungsverfahren wird zufolge

Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.

4. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren gehen

zu Lasten des Staates.

5. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

6. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege

beider Parteien hat der Staat Rechtsanwalt Lorenz Altenbach eine Entschädigung

von CHF 2'460.90 und Advokat Roman Felix eine Entschädigung von

CHF 1'042.30 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch

des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in

der Lage ist/sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache beträgt mehr als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann