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Entscheid

ZKBES.2023.18

Rechtsverzögerung

13. März 2023Deutsch5 min

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag eine unangemessene Rechtsverzögerung betreibt.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 13. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverzögerung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Klage vom 20. Januar 2020 machte A.___

(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen eine arbeitsrechtliche

Forderung geltend (Verfahren OGZPR.2020.89).

2.1 Am 30. Januar 2023

reichte der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

ein. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1. Es

sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner im Verfahren OGZPR.2020.89

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag eine unangemessene Rechtsverzögerung betreibt.

2. Es

seien die Akten des Verfahrens OGZPR.2020.89 beizuziehen.

3. Dem

Beschwerdegegner sei eine Frist zur Behandlung der Sache bzw. der Ergreifung

der nötigen prozessleitenden Massnahmen sowie zur Fällung eines Entscheides

innert nützlicher Frist anzusetzen.

4. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners

bzw. des Kantons Solothurn.

2.2 Weiter stellte der Beschwerdeführer

ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3. In seiner Vernehmlassung vom 9.

Februar 2023 stellte der Amtsgerichtspräsident keinen ausdrücklichen Antrag,

bemerkte aber abschliessend, es lasse sich nicht abstreiten, dass die

Verfahrensdauer als zu lange zu bewerten sei.

4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers

und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant

eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer hält in seiner

Beschwerde zunächst fest, das Verfahren sei bis am 12. November 2020 unauffällig

verlaufen. Nach der Zustellung der Duplik der Beklagten habe er mehr als 9

Monate nichts vom Beschwerdegegner gehört. Nach mehreren telefonischen

Erkundigungen habe er sich mit Schreiben vom 17. August 2021 beim

Beschwerdegegner nach dem Verfahrensstand erkundigt und um beschleunigte

Weiterführung des Verfahrens ersucht. Der Beschwerdegegner habe den Parteien

mit Verfügung vom 23. August 2021 Fristen bis am 6. September 2021 gesetzt.

Nach den Eingaben der Parteien vom 6. September 2021 seien Amtshandlungen des

Beschwerdegegners erneut während mehr als 6 Monaten ausgeblieben. Deshalb habe

er sich am 8. März 2022 über den Stand des Verfahrens erkundigt. Eine Reaktion

des Beschwerdegegners sei ausgeblieben. Erst mit der Zustellung des

Zwischenentscheids vom 10. Juni 2022 hätten die Parteien wieder etwas vom

Beschwerdegegner gehört. Bis zu diesem Zeitpunkt seien seit der letzten

Amtshandlung im August 2021 wiederum mehr als 9 Monate vergangen. Seither seien

bis heute keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt und es seien keine Fristen

oder Termine angesetzt worden. In der Zwischenzeit seien wiederum mehr als 7

Monate verstrichen. Zusammengerechnet bestünden in diesem vereinfachten

Verfahren bis heute inaktive Perioden von über 25 Monaten. Nachdem die früheren

Schreiben keine Wirkung gezeigt hätten, sehe er sich zur Erhebung der vorliegenden

Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen.

2.

Der Amtsgerichtspräsident bringt dazu

in seiner Stellungnahme vor, es liessen sich bei genauer Betrachtung der

Verfahrenshandlungen und der Verfahrensdauer effektiv drei längere Perioden

feststellen, in denen das Verfahren gänzlich geruht habe. Die vorgenannten

Verzögerungen seien hauptsächlich der personellen Unterdotierung und der hohen

Arbeitslast geschuldet. Aufgrund seiner längerfristigen, gesundheitlichen

Abwesenheit habe sich die ohnehin prekäre Lage weiter zugespitzt.

3.

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich in den Akten nachvollziehen.

Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten. In den Akten findet

sich nun aber eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Februar 2023.

Diese umfasst eine Beweisverfügung, eine Vorladung der Parteien, ihrer

Vertreter und eines Zeugen zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2023

sowie weitere prozessleitende Anordnungen. Mit dieser Verfügung ist das

Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt

und dessen Abschluss ist absehbar. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der

Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen und diese ist gegenstandslos geworden

(Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022). Aufgrund der oben geschilderten

Verfahrensgeschichte und der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten, ist

jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen,

wenn dieser nun nicht gehandelt hätte. Die vom Amtsgerichtspräsidenten für die

lange Verfahrensdauer angeführten Gründe vermögen ihn allenfalls persönlich zu

entlasten. Für die Rechtssuchenden ist es jedoch unerheblich, auf welche Gründe

eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation

oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung.

Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht

fristgerecht handelt (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022).

4.

Bei dieser Sachlage hat der Staat

Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Beschwerdeführer

ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Die geltend

gemachte Entschädigung von CHF 2’104.07 erscheint hoch, kann aber gerade noch

wie eingereicht bewilligt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird mit diesem Ergebnis gegenstandslos.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos

geworden abgeschrieben.

2. Der Staat Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 2’104.05 zu bezahlen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

trägt der Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller