ZKBES.2023.18
Rechtsverzögerung
13. März 2023Deutsch5 min
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag eine unangemessene Rechtsverzögerung betreibt.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 13. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt Roy Levy,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverzögerung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Klage vom 20. Januar 2020 machte A.___
(im Folgenden der Kläger) beim Richteramt Olten-Gösgen eine arbeitsrechtliche
Forderung geltend (Verfahren OGZPR.2020.89).
2.1 Am 30. Januar 2023
reichte der Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) beim Obergericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen den Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
ein. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1. Es
sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner im Verfahren OGZPR.2020.89
betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag eine unangemessene Rechtsverzögerung betreibt.
2. Es
seien die Akten des Verfahrens OGZPR.2020.89 beizuziehen.
3. Dem
Beschwerdegegner sei eine Frist zur Behandlung der Sache bzw. der Ergreifung
der nötigen prozessleitenden Massnahmen sowie zur Fällung eines Entscheides
innert nützlicher Frist anzusetzen.
4. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners
bzw. des Kantons Solothurn.
2.2 Weiter stellte der Beschwerdeführer
ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3. In seiner Vernehmlassung vom 9.
Februar 2023 stellte der Amtsgerichtspräsident keinen ausdrücklichen Antrag,
bemerkte aber abschliessend, es lasse sich nicht abstreiten, dass die
Verfahrensdauer als zu lange zu bewerten sei.
4. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers
und des Amtsgerichtspräsidenten wird im Folgenden soweit entscheidrelevant
eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer hält in seiner
Beschwerde zunächst fest, das Verfahren sei bis am 12. November 2020 unauffällig
verlaufen. Nach der Zustellung der Duplik der Beklagten habe er mehr als 9
Monate nichts vom Beschwerdegegner gehört. Nach mehreren telefonischen
Erkundigungen habe er sich mit Schreiben vom 17. August 2021 beim
Beschwerdegegner nach dem Verfahrensstand erkundigt und um beschleunigte
Weiterführung des Verfahrens ersucht. Der Beschwerdegegner habe den Parteien
mit Verfügung vom 23. August 2021 Fristen bis am 6. September 2021 gesetzt.
Nach den Eingaben der Parteien vom 6. September 2021 seien Amtshandlungen des
Beschwerdegegners erneut während mehr als 6 Monaten ausgeblieben. Deshalb habe
er sich am 8. März 2022 über den Stand des Verfahrens erkundigt. Eine Reaktion
des Beschwerdegegners sei ausgeblieben. Erst mit der Zustellung des
Zwischenentscheids vom 10. Juni 2022 hätten die Parteien wieder etwas vom
Beschwerdegegner gehört. Bis zu diesem Zeitpunkt seien seit der letzten
Amtshandlung im August 2021 wiederum mehr als 9 Monate vergangen. Seither seien
bis heute keine weiteren Verfahrensschritte erfolgt und es seien keine Fristen
oder Termine angesetzt worden. In der Zwischenzeit seien wiederum mehr als 7
Monate verstrichen. Zusammengerechnet bestünden in diesem vereinfachten
Verfahren bis heute inaktive Perioden von über 25 Monaten. Nachdem die früheren
Schreiben keine Wirkung gezeigt hätten, sehe er sich zur Erhebung der vorliegenden
Rechtsverzögerungsbeschwerde gezwungen.
2.
Der Amtsgerichtspräsident bringt dazu
in seiner Stellungnahme vor, es liessen sich bei genauer Betrachtung der
Verfahrenshandlungen und der Verfahrensdauer effektiv drei längere Perioden
feststellen, in denen das Verfahren gänzlich geruht habe. Die vorgenannten
Verzögerungen seien hauptsächlich der personellen Unterdotierung und der hohen
Arbeitslast geschuldet. Aufgrund seiner längerfristigen, gesundheitlichen
Abwesenheit habe sich die ohnehin prekäre Lage weiter zugespitzt.
3.
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Verfahrensablauf lassen sich in den Akten nachvollziehen.
Sie werden vom Beschwerdegegner auch gar nicht bestritten. In den Akten findet
sich nun aber eine Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 9. Februar 2023.
Diese umfasst eine Beweisverfügung, eine Vorladung der Parteien, ihrer
Vertreter und eines Zeugen zur Hauptverhandlung auf den 21. September 2023
sowie weitere prozessleitende Anordnungen. Mit dieser Verfügung ist das
Rechtsbegehren des Beschwerdeführers erfüllt. Das Verfahren wurde weitergeführt
und dessen Abschluss ist absehbar. Damit ist das Rechtsschutzinteresse an der
Rechtsverzögerungsbeschwerde entfallen und diese ist gegenstandslos geworden
(Urteil 4A_555/2021 vom 18. Januar 2022). Aufgrund der oben geschilderten
Verfahrensgeschichte und der Vernehmlassung des Amtsgerichtspräsidenten, ist
jedoch offensichtlich, dass die Beschwerde hätte gutgeheissen werden müssen,
wenn dieser nun nicht gehandelt hätte. Die vom Amtsgerichtspräsidenten für die
lange Verfahrensdauer angeführten Gründe vermögen ihn allenfalls persönlich zu
entlasten. Für die Rechtssuchenden ist es jedoch unerheblich, auf welche Gründe
eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist. Mangelnde Organisation
oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung.
Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht
fristgerecht handelt (Urteil 2C_596/2019 vom 2. November 2022).
4.
Bei dieser Sachlage hat der Staat
Solothurn die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Dem Beschwerdeführer
ist durch den Staat Solothurn eine Parteientschädigung auszurichten. Die geltend
gemachte Entschädigung von CHF 2’104.07 erscheint hoch, kann aber gerade noch
wie eingereicht bewilligt werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird mit diesem Ergebnis gegenstandslos.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Der Staat Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2’104.05 zu bezahlen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
trägt der Staat Solothurn.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller