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Entscheid

ZKBES.2023.20

unentgeltliche Rechtspflege

26. April 2023Deutsch11 min

Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch gegen B.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 26. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Mai 2022 reichte A.___ (im

Folgenden die Ehefrau) beim Richteramt Olten-Gösgen ein Eheschutzgesuch gegen B.___

(im Folgenden der Ehemann) ein und stellte in dessen Rahmen ein Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen. Ausserdem beantragte sie die Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 28. September 2022 erliess der

Amtsgerichtspräsident vorsorgliche Massnahmen und verpflichtete den Ehemann

u.a. zur Bezahlung von Kinder- und Frauenunterhaltsbeiträgen im Betrag von

insgesamt CHF 3’517.00. Am 12. Dezember 2022 erliess der Amtsgerichtspräsident

für die Unterhaltsbeiträge eine Schuldneranweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes.

2. Am 23. Dezember 2022

ersuchte die Ehefrau den Amtsgerichtspräsidenten, über das am 19. Mai 2022

gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden. Darauf erliess

der Amtsgerichtspräsident am 25. Januar 2023 die folgende Verfügung:

1. Der Ehefrau wird mit

Wirkung ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und

Rechtsanwalt Daniel Bitterli als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigeordnet.

2. Der Ehefrau wird die

unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab 31. Dezember 2022 entzogen.

3. Rechtsanwalt Daniel

Bitterli wird Frist gesetzt bis 7. Februar 2023 zur Einreichung der Kostennote

für seine Bemühungen bis 31. Dezember 2022.

4. Der Ehefrau wird Frist

gesetzt bis 22. Februar 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF

1'500.00. Im Unterlassungsfall ergeht ein Nichteintretensentscheid.

3. Dagegen erhob die

Ehefrau (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 3. Februar 2023 frist- und

formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie stellt die

folgenden Anträge:

Prozessuales

1. Es sei der

vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 325 ZPO zu

erteilen.

Materielles

2. Es seien die Ziffern

2, 3 und 4 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2023 im Verfahren

OGZPR.2022.616-AOGSCC betreffend Eheschutz aufzuheben.

3. Es sei der

Beschwerdeführerin in Ergänzung zu Ziffer 1 der Verfügung des Beschwerdegegners

vom 25. Januar 2023 im Verfahren OGZPR.2022.616-AOGSCC betreffend Eheschutz die

unentgeltliche Rechtspflege auch für die Gerichtskosten zu gewähren.

Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege

4. Die Gesuchstellerin

sei für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich von Vorschuss- und

Sicherheitsleistungen zu befreien.

5. Die Gesuchstellerin

sei für das Beschwerdeverfahren vollumfänglich von Gerichtskosten zu befreien.

6. Der Gesuchstellerin

sei für das Beschwerdeverfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als deren

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge

4. Die Präsidentin der Zivilkammer

gewährte der Beschwerde am 6. Februar 2023 die aufschiebende Wirkung.

5. Der Amtsgerichtspräsident verzichtete

am 14. Februar 2023 auf eine Stellungnahme und verwies zur Begründung auf die

Ausführungen in der Verfügung vom 25. Januar 2023. Einen Antrag stellte er

nicht.

6. Für die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Der Vorderrichter begründete seine

Verfügung wie folgt: Bei Beginn des Verfahrens sei die Voraussetzung der

finanziellen Bedürftigkeit bei der Ehefrau gegeben gewesen. Es sei davon

auszugehen, dass sie nach der Schuldneranweisung vom 12. Dezember 2022 und

somit spätestens ab Januar 2023 über die ihr und den Kindern zugesprochenen

Unterhaltsbeiträge von insgesamt CHF 3’517.00 (zuzüglich Kinderzulagen)

verfügen könne. Bei monatlichen Einkünften von CHF 6’574.00 und einem

monatlichen zivilprozessualen Bedarf von CHF 6’194.00 resultiere ein monatlicher

Überschuss von CHF 380.00. Mit diesem sei die Ehefrau ohne weiteres in der

Lage, die Gerichtskosten und die im vorliegenden Verfahren mutmasslich noch

anfallenden eigenen Anwaltskosten selber zu bezahlen.

2.1

Die Beschwerdeführerin wendet

dagegen ein, es sei unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Mai

2022.

grundsätzlich gegeben gewesen seien. Der (rückwirkende) Entzug mit Wirkung

ab dem 31. Dezember 2022 und die damit verbundene Anordnung eines

Kostenvorschusses für das Verfahren von CHF 1’500.00 sei hingegen rechtswidrig.

Vor einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege sei die davon betroffene

Person zwingend anzuhören, was ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde führe.

2.2

Vor einem Entzug der unentgeltlichen

Rechtspflege ist die davon betroffene Person anzuhören. Eine Ausnahme gibt es

nur bei einer Verweigerung der Kostenübernahme für mutwillige Rechtsbegehren

(4P. 300/2000 E. 2.2). Der Amtsgerichtspräsident hat den Anspruch der

Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine allfällige Verletzung

des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht indessen geheilt

werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht

mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die

Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst

bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen

Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären

(BGE 147 IV 340 E. 4.11.3). Diese Grundsätze der Heilung einer Gehörsverletzung

gelten auch im kantonalen Beschwerdeverfahren nach der Zivilprozessordnung. Wie

nachfolgend aufgezeigt wird, werden mit der vorliegenden Beschwerde lediglich Rügen

der unrichtigen Rechtsanwendung erhoben. Bei deren Beurteilung ist die

Kognition des Obergerichts nicht beschränkt. Zudem würde eine Rückweisung einer

befördlichen Erledigung der Streitsache entgegenstehen.

3.1

Die Beschwerdeführerin vertritt die

Auffassung, es verbiete sich, eine Verbesserung der wirtschaftlichen

Verhältnisse zu berücksichtigen, die auf einer Anordnung vorsorglicher

Massnahmen beruhen würde. Sie verweist diesbezüglich auf Lukas Huber (Alexander

Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 120 N 7). Auch wenn das Zitat den Zusatz «vgl.»

trägt, geht es fehl. Im Gegenteil wird an der zitierten Stelle explizit

festgehalten, die Ursache der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

sei unerheblich. Ein Vorbehalt für vorsorgliche Massnahmen wird nicht gemacht.

Lediglich für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch den

Prozessausgang selbst wird die Möglichkeit einer Vormerkung der Nachzahlungspflicht

im Endurteil erwähnt. Die durch die Schuldneranweisung bewirkte Verbesserung

der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist somit zu

berücksichtigen. Der Effektivitätsgrundsatz verlangt die Anrechnung sämtlicher

Einkommensbestandteile.

3.2

Die Beschwerdeführerin wendet richtigerweise

ein, ein rückwirkender Entzug sei ausgeschlossen. Es kann als gefestigte Praxis

angesehen werden, dass der Entzug nach Art. 120 ZPO grundsätzlich für die

Zukunft erfolgt und ein rückwirkender Entzug nur ausnahmsweise zulässig ist,

insbesondere wenn die Bejahung der Mittellosigkeit von Beginn an unrichtig war.

Vorliegend wurde die Mittellosigkeit ab Prozessbeginn ausdrücklich festgestellt.

Ein allfälliger Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kann daher nur ab dem

Zeitpunkt des Entzugs und für die Zukunft wirken. Der Entzug der

unentgeltlichen Rechtspflege ist daher grundsätzlich erst ab dem

Verfügungsdatum vom 25. Januar 2023 möglich.

3.3

Ebenfalls zuzustimmen ist der

Beschwerdeführerin, soweit sie vorbringt, es wäre sachlogisch gewesen, ihr auch

für die im bisherigen Verfahren angefallenen Verfahrenskosten die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Nach der angefochtenen Verfügung wurde

die unentgeltliche Rechtspflege ab Prozessbeginn bis am 31. Dezember 2022

gewährt. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Art. 118 Abs. 1 lit. b

ZPO auch die Gerichtskosten. Trotzdem hat die Beschwerdeführerin nach der

Begründung der angefochtenen Verfügung die gesamten Gerichtskosten zu

übernehmen. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung

eines Kostenvorschusses von CHF 1’500.00 gesetzt. Für Eheschutzverfahren wird

üblicherweise ein Vorschuss in dieser Höhe erhoben. Demgegenüber beabsichtigt

der Vorderrichter, den unentgeltlichen Rechtsbeistand bis zum Entzug der

unentgeltlichen Rechtspflege zu entschädigen. Für seine bisherigen Bemühungen

hat er ihm deshalb Frist zur Einreichung der Kostennote gesetzt. Für die bisher

aufgelaufenen Verfahrenskosten kann nichts Anderes gelten. Entsprechend der ab

Prozessbeginn bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege muss der Staat auch die

bis zum Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege angefallenen Gerichtskosten

übernehmen.

4.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die

Berechnung des Überschusses lediglich grundsätzlich, erhebt aber keine

konkreten Rügen gegen dessen Berechnung oder die einzelnen Positionen. Darauf

ist daher nicht weiter einzugehen und es ist von einem monatlichen Überschuss

von CHF 380.00 ab der ersten Direktüberweisung durch die Arbeitgeberin des

Ehemannes auszugehen. Diese wird mutmasslich erstmals ab dem 25. Januar 2023

erfolgen. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass vom Ehemann vom 19. Mai

2022.

bis zum 31. Dezember 2022 Unterhaltsbeiträge für die Kinder sowie die

Ehefrau von insgesamt CHF 26’093.90 zuzüglich Kinderzulagen zu leisten gewesen

wären. Tatsächlich sei nur eine Bevorschussung des Kinderunterhalts von total

CHF 1’000.00 pro Monat durch das Oberamt Olten-Gösgen erfolgt. Um die

Lebenshaltungskosten seit Mai 2022 zu finanzieren, sei sie auf Darlehen und

Stundungen angewiesen gewesen. Die Überschüsse seien deshalb auf absehbare Zeit

für die Schuldentilgung gebunden. Bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für den

Kostenvorschuss am 22. Februar 2023 hätte sie maximal den Betrag von CHF 760.00

ansparen können.

5.

Die Beschwerdeführerin begründet

ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege damit, dass sie mit den nun

erzielbaren Überschüssen Schulden tilgen will. Gemeint sind die Schulden, die sie

habe eingehen müssen, weil der Ehemann seiner Unterhaltspflicht nicht

nachgekommen ist. Mit diesem Vorbringen lässt sie ausser Acht, dass die

Unterhaltsforderung gegenüber dem Ehemann nach wie vor besteht. Den (behaupteten)

Schulden steht somit ein äquivalentes Aktivum gegenüber. Ohnehin wird von ihr

nicht verlangt, dass sie die Fortsetzung des Prozesses aus ihrem Vermögen

finanziert. Zudem stützte sich die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege

darauf, dass die Beschwerdeführerin keine Unterhaltsbeiträge erhielt und deshalb

mittellos war. Mit der Schuldneranweisung hat sich dies geändert. Mit dem nun

erzielbaren Überschuss ist die Beschwerdeführerin in der Lage, für die künftig

anfallenden Prozesskosten aufzukommen, zumal der Prozess weit fortgeschritten

ist und eigentlich – veränderte Verhältnisse vorbehalten – nur noch die

Hauptverhandlung aussteht. Die entsprechende Vorladung hat der Vorderrichter

bereits am 28. November 2022 angekündigt. Mit dem monatlichen Überschuss von

CHF 380.00 wird sie schon bis Ende 2023 über einen Gesamtüberschuss von CHF

4’320.00 verfügen können. Die Folgerung des Vorderrichters, dass sie in der

Lage ist bzw. sein wird, die mutmasslich noch anfallenden eigenen Anwaltskosten

selbst zu bezahlen, ist daher nicht zu beanstanden.

6.

Nach dem von der Beschwerdeführerin

angerufenen Bundesgerichtsentscheid (BGE 135 I 221 E. 5.1) ist zu

berücksichtigen, dass eine um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei innert

relativ kurzer Frist tätig werden muss und sie deshalb keine Rückstellungen

machen kann, um die Prozesskosten vorzuschiessen. Klar ist, dass es der

Beschwerdeführerin nicht möglich ist, bis am 22. Februar 2023 einen Betrag von

CHF 1’500.00 anzusparen. Nach Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO umfasst die

unentgeltliche Rechtspflege auch die Befreiung von Vorschussleistungen. Es

erscheint daher angezeigt, von der Beschwerdeführerin keinen Kostenvorschuss

einzuverlangen. Nach den obenstehenden Erwägungen kann sie jedoch die

restlichen, voraussichtlich noch anfallenden Verfahrenskosten ebenfalls selbst

tragen. Denn ein grosser Teil dieser Kosten ist bereits angefallen und wird von

der bisher gewährten unentgeltlichen Rechtspflege erfasst. Diesbezüglich wird

der Amtsgerichtspräsident eine zeitliche und betragsmässige Aufteilung

vorzunehmen haben, wie er dies in Bezug auf den unentgeltlichen Rechtsbeistand

vorgesehen hat. Weiter ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die

Gerichtskosten des Eheschutzverfahrens ohnehin nicht alleine zu tragen haben

wird. Für eine grössere Belastung des Ehemannes sprechen zudem die angeordneten

vorsorglichen Massnahmen und die Schuldneranweisung, die er zu verantworten hat

und bei welchen er unterlegen ist.

Dispositiv

7. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen.

Die Ziffern 2, 3 und 4 werden aufgehoben. Der Entzug der unentgeltlichen

Rechtspflege nach der Ziffer 2 wird auf den 25. Januar 2023 festgesetzt. Die

Frist zur Einreichung der Kostennote nach der Ziffer 3 wird der

Amtsgerichtspräsident neu ansetzen. Die Einforderung eines Kostenvorschusses von

der Beschwerdeführerin gemäss Ziffer 4 wird aufgehoben. Der

Amtsgerichtspräsident wird in seinem abschliessenden Urteil über die Aufteilung

und Verlegung der Gerichtskosten zu entscheiden haben.

8. Die Beschwerdeführerin ist vor

Obergericht zwar nicht vollumfänglich durchgedrungen, aber doch in

massgeblichem Umfang. Angesichts der gesamten Umstände, insbesondere auch der

Verletzung ihres Gehörsanspruchs, rechtfertigt es sich, sie so zu stellen, wie

wenn sie vollständig obsiegt hätte. Für das Beschwerdeverfahren werden demnach

keine Kosten erhoben. Zudem ist der Beschwerdeführerin zulasten des Staates

eine Parteientschädigung auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege vor Obergericht ist damit gegenstandslos. Die

eingereichte Honorarnote kann bewilligt werden. Die Parteientschädigung wird

somit mangels einer Honorarvereinbarung mit einem Stundenansatz von CHF 250.00

auf CHF 1’254.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

2.

Die Ziffer 2 lautet

neu wie folgt: Der Ehefrau wird die unentgeltliche Rechtspflege mit Wirkung ab

25. Januar 2023 entzogen.

3.

Im Übrigen geht die

Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurück an die Vorinstanz.

4.

Für das

Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

5.

A.___ wird für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'254.15 ausgerichtet,

zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller