ZKBES.2023.25
Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
24. Februar 2023Deutsch5 min
1. Die Parteien führten vor dem
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 24. Februar 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdegegnerin
betreffend Scheidung
teilweise Einigung - Art. 112 ZGB
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Parteien führten vor dem
Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames
Begehren mit Teileinigung. Mit Urteil vom 3. November 2022 schied die
Amtsgerichtsstatthalterin die Ehe und regelte die Nebenfolgen. In Ziffer 4
ihres Urteils wies sie den Antrag von A.___ (im Folgenden der Ehemann), für die
beiden Kinder eine Beistandschaft zu errichten, ab. Weiter verpflichtete sie
den Vater in Ziffer 5 ihres Urteils, den beiden Kindern ab dem 1. August 2022
monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1’138.00 zu bezahlen.
Erwägungen
2.
Gegen das begründete Urteil liess der
Ehemann am 15. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht einreichen. Er
verlangte u.a., es sei über die Kinder eine Beistandschaft zu errichten und es
seien die Kinderunterhaltsbeiträge herabzusetzen. Zudem stellte er ein Gesuch
um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.
3.
Der Entscheid über die Errichtung
einer Beistandschaft ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit und damit gemäss
Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Demgegenüber ist die
Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vermögensrechtlicher Natur. Hier ist
Berufung einzureichen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei
wiederkehrenden Leistungen von ungewisser Dauer gilt als Streitwert der
zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Dieser
Streitwert ist vorliegend klar überschritten. Die eingereichte Beschwerde ist
daher unzulässig.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde
als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist. Die Umwandlung ist
zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des richtigen
Rechtsmittels erfüllt sind, wenn das Rechtsmittel als Ganzes umgewandelt werden
kann, wenn die Umwandlung die Rechte der gegnerischen Partei nicht
beeinträchtigt und wenn der Irrtum weder auf einem bewussten Entscheid der
anwaltlich vertretenen Partei, dem am Ende des erstinstanzlichen Entscheids genannten
Rechtsmittel nicht zu folgen, noch auf einem groben Fehler beruht. (BGer
5A_46/2020 vom 17.11.2020 E. 4.2.1, zitiert in Newsletter ZPO Online vom 3.
März 2021). Vorliegend hat die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf das
Rechtsmittel der Berufung hingewiesen. Trotzdem hat der Ehemann bzw. seine
Vertreterin eine Beschwerde eingereicht. In der Begründung wird über 16 Seiten
hinweg konsequent vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin
gesprochen. Das spricht klar gegen eine blosse falsche Bezeichnung des
Rechtsmittels. Letztlich kann offengelassen werden, ob sich ein allfälliger Irrtum
in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Folge auch in der Bezeichnung der
Parteien fortgesetzt hat, denn es ist als grob unsorgfältig zu werten, dass
anstelle einer Berufung eine unzulässige Beschwerde eingereicht wurde. In ihrer
16-seitigen Beschwerdebegründung hat die Vertreterin des Ehemanns weder die
geltend gemachten Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) bezeichnet noch allfällige
Berufungsgründe (Art. 310 ZPO) benannt. Offensichtlich hat sie sich keinerlei
Gedanken über das zur Verfügung stehende Rechtsmittel gemacht. Ohnehin ist die
Berufung nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung das primäre Rechtsmittel.
Dies gilt insbesondere in Scheidungsverfahren. In materieller Hinsicht ist hier
nur ganz ausnahmsweise eine Beschwerde möglich, wenn es nämlich einzig um einen
Vermögenswert geht, dessen Wert unter CHF 10’000.00 liegt. Die Abgrenzung
zwischen den Rechtsmitteln der Beschwerde und der Berufung ist im vorliegenden
Fall klar gegeben. Die Wahl des zulässigen Rechtsmittels wirft keine
Schwierigkeiten auf und ist offensichtlich (anders als im oben bereits
zitierten Urteil 5A_46/2020 vom 17. November 2020, mit Bemerkungen von F.
Bastons Bulletti: Falsche Wahl des Rechtsmittels und Umwandlung – Grobe
Nachlässigkeit des Rechtsvertreters oder schwierige Wahl?, N 2). Sodann hat das
Bundesgericht folgendes entschieden: Wer die berufsmässige Vertretung ausübt,
indem er «die formellen Angaben zur Beschwerde kopiert/einfügt», ohne zu
prüfen, ob der Mindestwert für eine Berufung erreicht ist oder nicht, geht ein
hohes Risiko ein, dass sein (fahrlässiges) Handeln als grober Fehler eingestuft
werden kann, der rechtfertigt, dass das Gericht eine Umwandlung des fraglichen
Rechtsmittels verweigern kann, ohne dadurch in überspitzten Formalismus zu
verfallen (4A_145/2021 vom 27. November 2021, zitiert und übersetzt in ZPO
Online, Art. 68 Abs. 2 lit. d). Dasselbe muss und unter den vorliegenden
Umständen gelten. Das Ausmass der Nachlässigkeit der Vertreterin des Ehemannes
ist hier nicht geringer.
5.
Bei dieser Sachlage ist eine
Konversion ausgeschlossen. Die ergriffene Beschwerde ist offensichtlich
Dispositiv
unzulässig. Auf das Einholen einer Stellungnahme konnte demnach verzichtet
werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Eine
offensichtlich unzulässige Beschwerde ist zudem auch zum vornherein
aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst
(BGE 129 II 129 E. 2.3.1.).
6. Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens hat der Ehemann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Die Ausrichtung einer
Parteientschädigung fällt nicht in Betracht.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der integralen
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller