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Entscheid

ZKBES.2023.25

Scheidung teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

24. Februar 2023Deutsch5 min

1. Die Parteien führten vor dem

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 24. Februar 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdegegnerin

betreffend Scheidung

teilweise Einigung - Art. 112 ZGB

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Parteien führten vor dem

Richteramt Solothurn-Lebern ein Verfahren betreffend Scheidung auf gemeinsames

Begehren mit Teileinigung. Mit Urteil vom 3. November 2022 schied die

Amtsgerichtsstatthalterin die Ehe und regelte die Nebenfolgen. In Ziffer 4

ihres Urteils wies sie den Antrag von A.___ (im Folgenden der Ehemann), für die

beiden Kinder eine Beistandschaft zu errichten, ab. Weiter verpflichtete sie

den Vater in Ziffer 5 ihres Urteils, den beiden Kindern ab dem 1. August 2022

monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von je CHF 1’138.00 zu bezahlen.

Erwägungen

2.

Gegen das begründete Urteil liess der

Ehemann am 15. Februar 2023 Beschwerde beim Obergericht einreichen. Er

verlangte u.a., es sei über die Kinder eine Beistandschaft zu errichten und es

seien die Kinderunterhaltsbeiträge herabzusetzen. Zudem stellte er ein Gesuch

um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege.

3.

Der Entscheid über die Errichtung

einer Beistandschaft ist keine vermögensrechtliche Angelegenheit und damit gemäss

Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO mit Berufung anfechtbar. Demgegenüber ist die

Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen vermögensrechtlicher Natur. Hier ist

Berufung einzureichen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht erhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Bei

wiederkehrenden Leistungen von ungewisser Dauer gilt als Streitwert der

zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Dieser

Streitwert ist vorliegend klar überschritten. Die eingereichte Beschwerde ist

daher unzulässig.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde

als Berufung entgegen zu nehmen und zu behandeln ist. Die Umwandlung ist

zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des richtigen

Rechtsmittels erfüllt sind, wenn das Rechtsmittel als Ganzes umgewandelt werden

kann, wenn die Umwandlung die Rechte der gegnerischen Partei nicht

beeinträchtigt und wenn der Irrtum weder auf einem bewussten Entscheid der

anwaltlich vertretenen Partei, dem am Ende des erstinstanzlichen Entscheids genannten

Rechtsmittel nicht zu folgen, noch auf einem groben Fehler beruht. (BGer

5A_46/2020 vom 17.11.2020 E. 4.2.1, zitiert in Newsletter ZPO Online vom 3.

März 2021). Vorliegend hat die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung auf das

Rechtsmittel der Berufung hingewiesen. Trotzdem hat der Ehemann bzw. seine

Vertreterin eine Beschwerde eingereicht. In der Begründung wird über 16 Seiten

hinweg konsequent vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdegegnerin

gesprochen. Das spricht klar gegen eine blosse falsche Bezeichnung des

Rechtsmittels. Letztlich kann offengelassen werden, ob sich ein allfälliger Irrtum

in der Bezeichnung des Rechtsmittels in der Folge auch in der Bezeichnung der

Parteien fortgesetzt hat, denn es ist als grob unsorgfältig zu werten, dass

anstelle einer Berufung eine unzulässige Beschwerde eingereicht wurde. In ihrer

16-seitigen Beschwerdebegründung hat die Vertreterin des Ehemanns weder die

geltend gemachten Beschwerdegründe (Art. 320 ZPO) bezeichnet noch allfällige

Berufungsgründe (Art. 310 ZPO) benannt. Offensichtlich hat sie sich keinerlei

Gedanken über das zur Verfügung stehende Rechtsmittel gemacht. Ohnehin ist die

Berufung nach der eidgenössischen Zivilprozessordnung das primäre Rechtsmittel.

Dies gilt insbesondere in Scheidungsverfahren. In materieller Hinsicht ist hier

nur ganz ausnahmsweise eine Beschwerde möglich, wenn es nämlich einzig um einen

Vermögenswert geht, dessen Wert unter CHF 10’000.00 liegt. Die Abgrenzung

zwischen den Rechtsmitteln der Beschwerde und der Berufung ist im vorliegenden

Fall klar gegeben. Die Wahl des zulässigen Rechtsmittels wirft keine

Schwierigkeiten auf und ist offensichtlich (anders als im oben bereits

zitierten Urteil 5A_46/2020 vom 17. November 2020, mit Bemerkungen von F.

Bastons Bulletti: Falsche Wahl des Rechtsmittels und Umwandlung – Grobe

Nachlässigkeit des Rechtsvertreters oder schwierige Wahl?, N 2). Sodann hat das

Bundesgericht folgendes entschieden: Wer die berufsmässige Vertretung ausübt,

indem er «die formellen Angaben zur Beschwerde kopiert/einfügt», ohne zu

prüfen, ob der Mindestwert für eine Berufung erreicht ist oder nicht, geht ein

hohes Risiko ein, dass sein (fahrlässiges) Handeln als grober Fehler eingestuft

werden kann, der rechtfertigt, dass das Gericht eine Umwandlung des fraglichen

Rechtsmittels verweigern kann, ohne dadurch in überspitzten Formalismus zu

verfallen (4A_145/2021 vom 27. November 2021, zitiert und übersetzt in ZPO

Online, Art. 68 Abs. 2 lit. d). Dasselbe muss und unter den vorliegenden

Umständen gelten. Das Ausmass der Nachlässigkeit der Vertreterin des Ehemannes

ist hier nicht geringer.

5.

Bei dieser Sachlage ist eine

Konversion ausgeschlossen. Die ergriffene Beschwerde ist offensichtlich

Dispositiv

unzulässig. Auf das Einholen einer Stellungnahme konnte demnach verzichtet

werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. Eine

offensichtlich unzulässige Beschwerde ist zudem auch zum vornherein

aussichtslos, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst

(BGE 129 II 129 E. 2.3.1.).

6. Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens hat der Ehemann die Kosten des Rechtsmittelverfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 400.00 zu bezahlen. Die Ausrichtung einer

Parteientschädigung fällt nicht in Betracht.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der integralen

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller