ZKBES.2023.27
Rechtsöffnung
3. März 2023Deutsch6 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 3. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ , vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___, vertreten durch C.___, (im
Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom
27. Oktober 2022 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (im Folgenden:
Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 650.00 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Mit Verfügung vom 2. November
2022 gab der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner die Gelegenheit, zum
Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen.
3. Mit Schreiben vom 21. November
2022 gelangte der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die
Zivilkammer des Obergerichts leitete das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und als Fristerstreckungsgesuch für die Frist zur Einreichung der
Stellungnahme an das zuständige Richteramt Olten-Gösgen weiter.
4. Mit Verfügung vom 30. November
2022 erstreckte der Amtsgerichtspräsident die Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme, ansonsten Verzicht angenommen werde, und gab dem Gesuchsgegner
Gelegenheit, ein vollständig ausgefülltes und mit sämtlichen Belegen versehenes
Formular um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, ansonsten Verzicht
angenommen werde.
5. Der Gesuchsgegner liess sich nicht
vernehmen und reichte auch kein vollständig ausgefülltes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 13. Januar 2023 erliess der
Amtsgerichtspräsident das Urteil. Er wies das Gesuch des Gesuchsgegners um
unentgeltliche Rechtspflege ab, erteilte in der Betreibung Nr. [...] für
den Betrag von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung, wies
darüberhinausgehend das Begehren ab, verpflichtete den Gesuchsgegner, dem
Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 88.55 zu ersetzen und ihm eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten
von CHF 150.00 zu übernehmen.
6. Mit Schreiben vom 31. Januar
2023 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils des
Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2023.
7. Gegen das begründete Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2023 erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht
des Kantons Solothurn.
8. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in
seiner Beschwerdeschrift einzig die unentgeltliche Rechts«hilfe (nicht
Rechtspflege)» und setzt sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid
auseinander, insbesondere nicht, was die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung anbelangt. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.
3.
Der Amtsgerichtspräsident wies das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Wortlaut gemäss Art. 29
Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,
SR 101] und Art. 117 ZPO) ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer
habe innert Frist kein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
eingereicht, weshalb von einem Verzicht auszugehen sei.
4.
Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
ZPO). Weil fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, wird das Verfahren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seit jeher vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings
durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht
beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen
zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter
Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren
glaubhaft zu machen. Je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, umso
höhere Anforderungen dürfen an eine klare Darstellung der finanziellen
Situation gestellt werden. Werden die erforderlichen Unterlagen (z. B.
eine amtliche Bestätigung der Steuerbehörde) oder die nötigen Angaben nicht
vorgebracht, ist die Partei vom Gericht aufzufordern, die fehlenden
Beweismittel vorzulegen. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert,
kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Viktor Rüegg /
Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 3).
5.
Der Amtsgerichtspräsident gewährte
dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs
samt Beilagen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen und
reichte auch kein Gesuch ein. Vor der Beschwerdeinstanz macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, der Amtsgerichtspräsident hätte ihm eine
Nachfrist einräumen sollen oder habe ihn nicht auf die Säumnisfolgen
hingewiesen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer seinen Unmut bzw. sein
Misstrauen gegenüber den Behörden zum Ausdruck und bezieht sich auf nicht
entscheidrelevante Verfahren. Er führt aus, dass «vom Schiff aus» erkennbar
sein sollte, dass er «Rechtshilfe» benötige und ihm auch die finanziellen
Mitteln fehlen würden, um die Rechtsvertretung selbst zu bezahlen. Der
Beschwerdeführer setzt sich mit keiner Silbe mit dem begründeten Urteil der
Vorinstanz auseinander und führt insbesondere keinen Grund aus, wieso er das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist hat einreichen können.
6.
Die Beschwerde erweist sich sofort als
offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers
wird zudem als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Zivilkammer des
Obergerichts entgegengenommen.
8.
Eine Person hat Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-scheint (Art. 117
ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können.
9.
Der Beschwerdeführer nimmt keinen
Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids und führt nicht aus, inwiefern
die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt
offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Beschwerde erweist sich
damit sofort als offensichtlich unbegründet und ist deshalb aussichtslos. Aufgrund
dessen kann dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch
vor dem Obergericht nicht gewährt werden.
10.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe
von CHF 300.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht
Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die
Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die
Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler