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Entscheid

ZKBES.2023.27

Rechtsöffnung

3. März 2023Deutsch6 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 3. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ , vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___, vertreten durch C.___, (im

Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom

27. Oktober 2022 (Postaufgabe) in der gegen A.___ (im Folgenden:

Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 650.00 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Verfügung vom 2. November

2022 gab der Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner die Gelegenheit, zum

Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen.

3. Mit Schreiben vom 21. November

2022 gelangte der Gesuchsgegner an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die

Zivilkammer des Obergerichts leitete das Schreiben als Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und als Fristerstreckungsgesuch für die Frist zur Einreichung der

Stellungnahme an das zuständige Richteramt Olten-Gösgen weiter.

4. Mit Verfügung vom 30. November

2022 erstreckte der Amtsgerichtspräsident die Frist zur Einreichung einer

Stellungnahme, ansonsten Verzicht angenommen werde, und gab dem Gesuchsgegner

Gelegenheit, ein vollständig ausgefülltes und mit sämtlichen Belegen versehenes

Formular um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, ansonsten Verzicht

angenommen werde.

5. Der Gesuchsgegner liess sich nicht

vernehmen und reichte auch kein vollständig ausgefülltes Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ein. Am 13. Januar 2023 erliess der

Amtsgerichtspräsident das Urteil. Er wies das Gesuch des Gesuchsgegners um

unentgeltliche Rechtspflege ab, erteilte in der Betreibung Nr. [...] für

den Betrag von CHF 600.00 die definitive Rechtsöffnung, wies

darüberhinausgehend das Begehren ab, verpflichtete den Gesuchsgegner, dem

Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 88.55 zu ersetzen und ihm eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen sowie die Gerichtskosten

von CHF 150.00 zu übernehmen.

6. Mit Schreiben vom 31. Januar

2023 verlangte der Gesuchsgegner die Begründung des Urteils des

Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2023.

7. Gegen das begründete Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 13. Januar 2023 erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden: Beschwerdeführer) frist- und formgerecht Beschwerde beim Obergericht

des Kantons Solothurn.

8. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt in

seiner Beschwerdeschrift einzig die unentgeltliche Rechts«hilfe (nicht

Rechtspflege)» und setzt sich nicht mit dem erstinstanzlichen Entscheid

auseinander, insbesondere nicht, was die Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung anbelangt. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.

3.

Der Amtsgerichtspräsident wies das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Wortlaut gemäss Art. 29

Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV,

SR 101] und Art. 117 ZPO) ab mit der Begründung, der Beschwerdeführer

habe innert Frist kein verbessertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

eingereicht, weshalb von einem Verzicht auszugehen sei.

4.

Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117

ZPO). Weil fiskalische Interessen auf dem Spiel stehen, wird das Verfahren um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seit jeher vom

Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Der Untersuchungsgrundsatz wird allerdings

durch eine der mittellosen Partei überbundene, umfassende Mitwirkungspflicht

beschränkt. Die gesuchstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Situation offen

zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter

Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren

glaubhaft zu machen. Je komplexer die wirtschaftlichen Verhältnisse sind, umso

höhere Anforderungen dürfen an eine klare Darstellung der finanziellen

Situation gestellt werden. Werden die erforderlichen Unterlagen (z. B.

eine amtliche Bestätigung der Steuerbehörde) oder die nötigen Angaben nicht

vorgebracht, ist die Partei vom Gericht aufzufordern, die fehlenden

Beweismittel vorzulegen. Wird die nötige und zumutbare Mitwirkung verweigert,

kann das Gesuch trotz Untersuchungsmaxime abgewiesen werden (Viktor Rüegg /

Michael Rüegg, in: Karl Spühler et. al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 3).

5.

Der Amtsgerichtspräsident gewährte

dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung eines vollständigen Gesuchs

samt Beilagen. Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen und

reichte auch kein Gesuch ein. Vor der Beschwerdeinstanz macht der

Beschwerdeführer nicht geltend, der Amtsgerichtspräsident hätte ihm eine

Nachfrist einräumen sollen oder habe ihn nicht auf die Säumnisfolgen

hingewiesen. Vielmehr bringt der Beschwerdeführer seinen Unmut bzw. sein

Misstrauen gegenüber den Behörden zum Ausdruck und bezieht sich auf nicht

entscheidrelevante Verfahren. Er führt aus, dass «vom Schiff aus» erkennbar

sein sollte, dass er «Rechtshilfe» benötige und ihm auch die finanziellen

Mitteln fehlen würden, um die Rechtsvertretung selbst zu bezahlen. Der

Beschwerdeführer setzt sich mit keiner Silbe mit dem begründeten Urteil der

Vorinstanz auseinander und führt insbesondere keinen Grund aus, wieso er das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht innert Frist hat einreichen können.

6.

Die Beschwerde erweist sich sofort als

offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers

wird zudem als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor der Zivilkammer des

Obergerichts entgegengenommen.

8.

Eine Person hat Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel

verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er-scheint (Art. 117

ZPO). Aussichtslos sind Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten

beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können.

9.

Der Beschwerdeführer nimmt keinen

Bezug zur Begründung des angefochtenen Entscheids und führt nicht aus, inwiefern

die Vorinstanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt

offensichtlich falsch festgestellt haben soll. Die Beschwerde erweist sich

damit sofort als offensichtlich unbegründet und ist deshalb aussichtslos. Aufgrund

dessen kann dem Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch

vor dem Obergericht nicht gewährt werden.

10.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe

von CHF 300.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht

Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die

Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die

Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren

Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler