Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2023.29

Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses

10. März 2023Deutsch4 min

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Junker,

Beschwerdegegnerin

betreffend Kündigungsanfechtung

und Erstreckung des Mietverhältnisses

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt wies am 28. Juni 2022 die von A.___ (im Folgenden der

Kläger) gegen die B.___ erhobenen Klagen ab. Am 6. Juli 2022 verlangte der

Kläger die Begründung des Urteils. Gemäss Sendungsinformation wurde ihm diese

am 11. Januar 2023 zugestellt.

Erwägungen

2.

Am 21. Februar 2023 teilte der Kläger

dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit, er habe die ersuchte schriftliche

Begründung nicht erhalten. Am 22. Februar 2023 gelangte der Kläger nochmals ans

Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und reklamierte, er habe die schriftliche

Begründung des Urteils nicht erhalten. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt

beantwortete die beiden Eingaben am 22. Februar 2023 mit dem Hinweis, das

begründete Urteil sei ihm am 11. Januar 2023 zugestellt worden.

3.

Am 24. Februar 2023 erhob der Kläger

beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Beschwerde gegen das Antwortschreiben vom

22.

Februar 2023. Wiederum ersuchte er um Zustellung der schriftlichen

Begründung. Dieses Begehren erneuerte er am 27. Februar 2023 und beanstandete

wiederum, er habe das begründete Urteil nicht erhalten. Diese beiden Eingaben

wurden vom Richteramt zusammen mit den Akten an das Obergericht überwiesen.

4.

Der Kläger hat in seinem Schreiben vom

24.

Februar 2023 erklärt, er erhebe Beschwerde auf das (Antwort-)Schreiben vom

22.

Februar 2023. Dementsprechend ist seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln

(der Kläger wird nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet).

5.

Der Beschwerdeführer verlangt erneut

die Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils der

Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. Juni 2022 (BWZPR.2020.149). Was er damit

erreichen will, erschliesst sich zunächst aus dem Zeitablauf. Am 13. Februar

2023.

hat das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die

Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Urteils vom 28. Juni 2022 verschickt. In seiner

Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die schriftliche Begründung

nicht erhalten, ansonsten er unbedingt Beschwerde/Berufung erhoben hätte. Offensichtlich

will er mit seinen Eingaben und seiner Beschwerde eine neue Zustellung und

damit eine neue Rechtsmittelfrist erwirken. Nach den Akten ist eine Zustellung jedoch

bereits erfolgt. Eine zweite fristauslösende Zustellung ist ausgeschlossen. Ohnehin

besteht an der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2

lit. a ZPO). Ob dem Beschwerdeführer das begründete Urteil am 11. Januar 2023

zugestellt worden ist oder nicht, wird zu entscheiden sein, wenn beim

Obergericht ein Rechtsmittel eingereicht und über dessen Rechtzeitigkeit zu

entscheiden sein wird. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Voraussetzung, dass

eine prozessleitende Verfügung nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das

Antwortschreiben vom 22. Februar 2023 ist als prozessleitende Verfügung zu

qualifizieren. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist weder dargetan

noch ersichtlich. Ob eine fristauslösende Zustellung erfolgt ist, kann beim

Eingang eines allfälligen Rechtsmittels geprüft werden.

Dispositiv

6. Die Beschwerde erweist sich demnach

im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann

deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit

darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu

bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt

CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer

4A_212/2023).