ZKBES.2023.29
Kündigungsanfechtung und Erstreckung des Mietverhältnisses
10. März 2023Deutsch4 min
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. März 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Junker,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kündigungsanfechtung
und Erstreckung des Mietverhältnisses
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt wies am 28. Juni 2022 die von A.___ (im Folgenden der
Kläger) gegen die B.___ erhobenen Klagen ab. Am 6. Juli 2022 verlangte der
Kläger die Begründung des Urteils. Gemäss Sendungsinformation wurde ihm diese
am 11. Januar 2023 zugestellt.
Erwägungen
2.
Am 21. Februar 2023 teilte der Kläger
dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit, er habe die ersuchte schriftliche
Begründung nicht erhalten. Am 22. Februar 2023 gelangte der Kläger nochmals ans
Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und reklamierte, er habe die schriftliche
Begründung des Urteils nicht erhalten. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
beantwortete die beiden Eingaben am 22. Februar 2023 mit dem Hinweis, das
begründete Urteil sei ihm am 11. Januar 2023 zugestellt worden.
3.
Am 24. Februar 2023 erhob der Kläger
beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Beschwerde gegen das Antwortschreiben vom
22.
Februar 2023. Wiederum ersuchte er um Zustellung der schriftlichen
Begründung. Dieses Begehren erneuerte er am 27. Februar 2023 und beanstandete
wiederum, er habe das begründete Urteil nicht erhalten. Diese beiden Eingaben
wurden vom Richteramt zusammen mit den Akten an das Obergericht überwiesen.
4.
Der Kläger hat in seinem Schreiben vom
24.
Februar 2023 erklärt, er erhebe Beschwerde auf das (Antwort-)Schreiben vom
22.
Februar 2023. Dementsprechend ist seine Eingabe als Beschwerde zu behandeln
(der Kläger wird nachfolgend als Beschwerdeführer bezeichnet).
5.
Der Beschwerdeführer verlangt erneut
die Zustellung der schriftlichen Begründung des Urteils der
Amtsgerichtsstatthalterin vom 28. Juni 2022 (BWZPR.2020.149). Was er damit
erreichen will, erschliesst sich zunächst aus dem Zeitablauf. Am 13. Februar
2023.
hat das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die
Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Urteils vom 28. Juni 2022 verschickt. In seiner
Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die schriftliche Begründung
nicht erhalten, ansonsten er unbedingt Beschwerde/Berufung erhoben hätte. Offensichtlich
will er mit seinen Eingaben und seiner Beschwerde eine neue Zustellung und
damit eine neue Rechtsmittelfrist erwirken. Nach den Akten ist eine Zustellung jedoch
bereits erfolgt. Eine zweite fristauslösende Zustellung ist ausgeschlossen. Ohnehin
besteht an der Beschwerde kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2
lit. a ZPO). Ob dem Beschwerdeführer das begründete Urteil am 11. Januar 2023
zugestellt worden ist oder nicht, wird zu entscheiden sein, wenn beim
Obergericht ein Rechtsmittel eingereicht und über dessen Rechtzeitigkeit zu
entscheiden sein wird. Dieses Ergebnis deckt sich mit der Voraussetzung, dass
eine prozessleitende Verfügung nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Das
Antwortschreiben vom 22. Februar 2023 ist als prozessleitende Verfügung zu
qualifizieren. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist weder dargetan
noch ersichtlich. Ob eine fristauslösende Zustellung erfolgt ist, kann beim
Eingang eines allfälligen Rechtsmittels geprüft werden.
Dispositiv
6. Die Beschwerde erweist sich demnach
im Sinne von Art. 322 ZPO als offensichtlich unzulässig und unbegründet und kann
deshalb sogleich ohne Stellungnahme der Gegenpartei abgewiesen werden, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 450.00 zu
bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert übersteigt
CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 12. Mai 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer
4A_212/2023).