ZKBES.2023.3
Verfügung vom 5. Januar 2023
18. Januar 2023Deutsch9 min
Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Am 15. Oktober 2019 wurde die [...] als
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 18. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter von Felten
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia
Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Verfügung
vom 5. Januar 2023
zieht die Zivilkammer des Obergerichts
in Erwägung:
Sachverhalt
1. Zwischen A.___ und B.___ (im
Folgenden der Kläger) und C.___ (im Folgenden die Beklagte) ist seit dem 3.
Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend Beseitigung
von Immissionen hängig. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 bewilligte die
Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Am 15. Oktober 2019 wurde die [...] als
Expertenstelle und D.___ und E.___ als Experten eingesetzt. Das Gutachten ging
am 8. März 2021 beim Richteramt ein. Am 24. Oktober 2022 setzte die
Amtsgerichtsstatthalterin den Klägern letztmals Frist zur Formulierung ihrer
Ergänzungsfragen. Diese reichten am 30. November 2022 ihre Ergänzungsfragen zum
Gutachten ein. Der Beklagte äusserte sich am 6. Dezember 2022 zu diesen
Ergänzungsfragen, worauf die Kläger am 15. Dezember 2022 eine Stellungnahme
dazu einreichten. Der Beklagte erklärte am 19. Dezember 2022, keine weiteren Entgegnungen
tätigen zu wollen, und ersuchte darum, das Verfahren voranzutreiben.
Erwägungen
2.
Darauf erliess die Amtsgerichtsstatthalterin
am 5. Januar 2023 die folgende Verfügung:
1.
Es
werden die Fragen 1.1 - 1.3, 7.1 und 7.2 sowie die Fragen 8.6 - 8.10 der
Ergänzungsfragen der Kläger zugelassen. Die übrigen Ergänzungsfragen der Kläger
werden nicht zugelassen.
2.
Es
wird festgestellt, dass die beiden eingesetzten Experten D.___ und E.___ nicht
mehr bei der [...] arbeiten, sie sich aber zur Beantwortung der zugelassenen
Ergänzungsfragen bereit erklärt haben.
3.
Die
eingesetzten Experten D.___ und E.___ sind gebeten, die Ergänzungsfragen bis
spätestens 3. Februar 2023 zu Handen der [...] zu beantworten.
4.
Die
Kläger haben unter solidarischer Haftbarkeit bis 17. Januar 2023 einen weiteren
Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse Solothurn
zu bezahlen, ansonsten das Ergänzungsfragen wegverfügt werden.
5.
Die
Parteien und ihre Vertreter werden zur Hauptverhandlung auf den 1. März 2023,
8.15
Uhr, vorgeladen.
6.
Den
Klägern wird Frist gesetzt bis 17. Januar 2023 zur Bekanntgabe eines Vorschlages,
an welchem Ort die Hauptverhandlung durchgeführt werden könnte, ansonsten diese
im Gerichtsgebäude an der […]strasse […] stattfinden wird.
3.
A.___ und B.___ (im Folgenden auch
die Beschwerdeführer) erhoben gegen diese Verfügung am 16. Januar 2023 frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten deren Aufhebung.
Weiter beantragten sie, die mit Eingabe vom 30. November 2022 eingereichten
Ergänzungsfragen seien im Grundsatz zu bewilligen und die
Amtsgerichtsstatthalterin anzuweisen, eine neue Expertenstelle zu bestimmen. Zudem
sei die Amtsgerichtsstatthalterin anzuweisen, den Klägern Gelegenheit
einzuräumen, zur Tatsache Stellung zu nehmen, dass die beiden bisherigen
Experten nicht mehr für die [...] arbeiten, u.K.u.E.F. zu Lasten des
Beschwerdegegners.
4.
Die Beschwerdeführer rügen unter der
Überschrift «Wegfall der bisherigen Experten» eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Sie bringen dazu vor, dass die beiden bisherigen Experten nicht mehr
für die Expertenstelle arbeiten würden, sei eine wesentliche neue Tatsache und
eine Zäsur im vorliegenden Prozess. Diese Information hätte die Vorinstanz den
Parteien zwingend vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2023 zukommen lassen
müssen. Es hätte ihnen zwingend die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, dazu
Stellung zu nehmen, ob nicht neue Experten eingesetzt werden müssten, die nach
wie vor in diesem Bereich (Messlabor) berufstätig seien. Ebenso hätten die
Kläger angefragt werden müssen, ob sie an sämtlichen Ergänzungs- bzw. Erläuterungsfragen
festhalten wollten. Die Ergänzungsfragen seien auf der Basis formuliert worden,
dass sie durch die [...] beantwortet würden. Diese Grundlage sei nun
weggefallen. Das erhelle insbesondere die bewilligte Frage 8.10. Ohne neue
tatsächliche Erhebungen seitens der bisherigen Experten mache es schlicht
keinen Sinn, sie nochmals nach abschliessenden Empfehlungen zu fragen.
5.
Diese Vorbringen der Beschwerdeführer
zielen auf die Feststellung nach Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach
die beiden eingesetzten Experten D.___ und E.___ nicht mehr bei der [...]
arbeiten. Diese Feststellung ist wie die gesamte angefochtene Verfügung eine
prozessleitende. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b Ziff. 2
ZPO nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist. Die Beschwerdeführer
äussern sich nicht dazu, inwiefern ihnen durch die erwähnte Feststellung ein
nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bereits aus diesem Grund ist
auf diese Rüge nicht einzutreten. Weiter beanstanden sie nicht, dass die
Feststellung zu ihren Ungunsten ausgefallen ist und dass sie mit einer
Stellungnahme eine anderslautende Feststellung hätten erwirken können bzw.
wollen. Sie stellen die Feststellung denn auch in keiner Weise in Frage.
Vielmehr wird ihnen diese Tatsache in der angefochtenen Verfügung in Beachtung
ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mitgeteilt. Sie hätten sich auch ohne
ausdrückliche Einladung bei der Vorinstanz dazu äussern können und dort ihre
neuen Einwendungen und Anträge einreichen können. Ohnehin hat die
Vorderrichterin nicht über eine Einsetzung von Experten oder eine Auswechslung
der bereits ernannten Experten entschieden. Ein solcher Entscheid war nach dem
Verfahrensstand gar nicht zu treffen. Die Vorderrichterin hatte lediglich über
die Zulassung der Ergänzungsfragen zu entscheiden. Die Experten sind denn auch
dieselben geblieben. Überdies haben sie die Ergänzungsfragen nach Ziffer 3 der
Verfügung zu Handen der [...] zu beantworten. Allein aufgrund der Tatsache,
dass die beiden Experten nicht mehr für [...] arbeiten bzw. nicht mehr von
dieser angestellt sind, sind die Beschwerdeführer nicht beschwert. Eine
Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.
6.
Die Beschwerdeführer verlangen, die gestellten
Ergänzungsfragen seien im Grundsatz zuzulassen. Sie erklären, ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil liege hier auf der Hand. Bei Nichtzulassung der
Ergänzung des Gutachtens würden sie eines zentralen Beweismittels beraubt, was
die Aussichten auf einen Prozesserfolg relevant beeinträchtigen und einen
wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist erheblich erschweren könne.
Bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege, könne noch geraume Zeit verstreichen.
Würde erst dannzumal festgestellt, dass Ergänzungsfragen zu Unrecht nicht
bewilligt worden seien, ergäbe sich eine unzumutbare Verzögerung, womit nicht
sichergestellt wäre, dass das Verfahren einen wirksamen Rechtsschutz innert angemessener
Frist gewährleiste. Der Entscheid verletze daher Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb er
aufzuheben sei.
7.
Eine direkte Anfechtung einer
Beweisverfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt selten in Frage. Dies
trifft etwa zu, wenn die angeordneten Beweisabnahmen ausserordentlich
kostspielig wären oder die Preisgabe von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen
erfordern würde. Im Übrigen aber können Rechtsfehler in der Beweisverfügung
durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden (Samuel Baumgartner
in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,
Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 154 N 13). Insofern ist auch der Fall zu
erwähnen, in dem bei der ersten Instanz ein beantragter Zeuge nicht befragt
wird und wegen seiner Gebrechlichkeit zu befürchten ist, dass er später, d. h. zur
Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung nicht mehr aussagen kann
(Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 154 N 34). Grundsätzlich
aber ist das Nachteilserfordernis streng auszulegen (Samuel Baumgartner,
a.a.O.). Der verzögerte Rechtsschutz, welchen die Beschwerdeführer als nicht
leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen, ist mit den aufgeführten
Beispielen in keiner Weise vergleichbar. Alleine mit dem Argument des
verzögerten Rechtsschutzes liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache
die Anfechtbarkeit der Beweisverfügung begründen. Vorliegend droht aber weder
ein Verlust einer Rechtsposition noch des Beweismittels als solchen. Soweit die
Beschwerdeführer bei einer allfälligen Anfechtung des erstinstanzlichen
Entscheides darlegen können, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
abgeklärt worden ist und sie dazu nicht zum Beweis zugelassen worden sind,
können die entsprechenden Abklärungen immer noch getroffen werden. Ein nicht
Dispositiv
leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt demnach nicht vor.
8. Weiter verlangen die Beschwerdeführer
(sinngemäss), es sei von ihnen kein weiterer Kostenvorschuss für die
Ergänzungsfragen zu verlangen. Auch diesbezüglich ist weder dargetan noch
ersichtlich, dass ihnen wegen der Kostenvorschusspflicht ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie behaupten insbesondere nicht, sie
könnten die für den Vorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen und würden
deswegen vom Recht auf Beweis ausgeschlossen.
9. Die Anträge auf Anweisung der
Amtsgerichtsstatthalterin, eine neue Expertenstelle zu bestimmen und den
Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurden bei der
Vorinstanz noch nicht gestellt und sind damit neu und unzulässig (Art. 326 Abs.
1 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin gründen sie auf dem abgewiesenen
Antrag auf Aufhebung der Beweisverfügung. Weitere Erwägungen erübrigen sich.
10. Die Beschwerde erweist sich aufgrund
der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig und unbegründet im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der
Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführer haben nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer
Entscheidgebühr von CHF 500.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ und B.___ haben unter
solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller