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Entscheid

ZKBES.2023.3

Verfügung vom 5. Januar 2023

18. Januar 2023Deutsch9 min

Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Am 15. Oktober 2019 wurde die [...] als

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 18. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter von Felten

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

C.___

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia

Trösch,

Beschwerdegegner

betreffend Verfügung

vom 5. Januar 2023

zieht die Zivilkammer des Obergerichts

in Erwägung:

Sachverhalt

1. Zwischen A.___ und B.___ (im

Folgenden der Kläger) und C.___ (im Folgenden die Beklagte) ist seit dem 3.

Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen ein Prozess betreffend Beseitigung

von Immissionen hängig. Mit Verfügung vom 21. Januar 2019 bewilligte die

Amtsgerichtsstatthalterin ein Gutachten. Am 15. Oktober 2019 wurde die [...] als

Expertenstelle und D.___ und E.___ als Experten eingesetzt. Das Gutachten ging

am 8. März 2021 beim Richteramt ein. Am 24. Oktober 2022 setzte die

Amtsgerichtsstatthalterin den Klägern letztmals Frist zur Formulierung ihrer

Ergänzungsfragen. Diese reichten am 30. November 2022 ihre Ergänzungsfragen zum

Gutachten ein. Der Beklagte äusserte sich am 6. Dezember 2022 zu diesen

Ergänzungsfragen, worauf die Kläger am 15. Dezember 2022 eine Stellungnahme

dazu einreichten. Der Beklagte erklärte am 19. Dezember 2022, keine weiteren Entgegnungen

tätigen zu wollen, und ersuchte darum, das Verfahren voranzutreiben.

Erwägungen

2.

Darauf erliess die Amtsgerichtsstatthalterin

am 5. Januar 2023 die folgende Verfügung:

1.

Es

werden die Fragen 1.1 - 1.3, 7.1 und 7.2 sowie die Fragen 8.6 - 8.10 der

Ergänzungsfragen der Kläger zugelassen. Die übrigen Ergänzungsfragen der Kläger

werden nicht zugelassen.

2.

Es

wird festgestellt, dass die beiden eingesetzten Experten D.___ und E.___ nicht

mehr bei der [...] arbeiten, sie sich aber zur Beantwortung der zugelassenen

Ergänzungsfragen bereit erklärt haben.

3.

Die

eingesetzten Experten D.___ und E.___ sind gebeten, die Ergänzungsfragen bis

spätestens 3. Februar 2023 zu Handen der [...] zu beantworten.

4.

Die

Kläger haben unter solidarischer Haftbarkeit bis 17. Januar 2023 einen weiteren

Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'500.00 an die Zentrale Gerichtskasse Solothurn

zu bezahlen, ansonsten das Ergänzungsfragen wegverfügt werden.

5.

Die

Parteien und ihre Vertreter werden zur Hauptverhandlung auf den 1. März 2023,

8.15

Uhr, vorgeladen.

6.

Den

Klägern wird Frist gesetzt bis 17. Januar 2023 zur Bekanntgabe eines Vorschlages,

an welchem Ort die Hauptverhandlung durchgeführt werden könnte, ansonsten diese

im Gerichtsgebäude an der […]strasse […] stattfinden wird.

3.

A.___ und B.___ (im Folgenden auch

die Beschwerdeführer) erhoben gegen diese Verfügung am 16. Januar 2023 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten deren Aufhebung.

Weiter beantragten sie, die mit Eingabe vom 30. November 2022 eingereichten

Ergänzungsfragen seien im Grundsatz zu bewilligen und die

Amtsgerichtsstatthalterin anzuweisen, eine neue Expertenstelle zu bestimmen. Zudem

sei die Amtsgerichtsstatthalterin anzuweisen, den Klägern Gelegenheit

einzuräumen, zur Tatsache Stellung zu nehmen, dass die beiden bisherigen

Experten nicht mehr für die [...] arbeiten, u.K.u.E.F. zu Lasten des

Beschwerdegegners.

4.

Die Beschwerdeführer rügen unter der

Überschrift «Wegfall der bisherigen Experten» eine Verletzung des rechtlichen

Gehörs. Sie bringen dazu vor, dass die beiden bisherigen Experten nicht mehr

für die Expertenstelle arbeiten würden, sei eine wesentliche neue Tatsache und

eine Zäsur im vorliegenden Prozess. Diese Information hätte die Vorinstanz den

Parteien zwingend vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2023 zukommen lassen

müssen. Es hätte ihnen zwingend die Gelegenheit eingeräumt werden müssen, dazu

Stellung zu nehmen, ob nicht neue Experten eingesetzt werden müssten, die nach

wie vor in diesem Bereich (Messlabor) berufstätig seien. Ebenso hätten die

Kläger angefragt werden müssen, ob sie an sämtlichen Ergänzungs- bzw. Erläuterungsfragen

festhalten wollten. Die Ergänzungsfragen seien auf der Basis formuliert worden,

dass sie durch die [...] beantwortet würden. Diese Grundlage sei nun

weggefallen. Das erhelle insbesondere die bewilligte Frage 8.10. Ohne neue

tatsächliche Erhebungen seitens der bisherigen Experten mache es schlicht

keinen Sinn, sie nochmals nach abschliessenden Empfehlungen zu fragen.

5.

Diese Vorbringen der Beschwerdeführer

zielen auf die Feststellung nach Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung, wonach

die beiden eingesetzten Experten D.___ und E.___ nicht mehr bei der [...]

arbeiten. Diese Feststellung ist wie die gesamte angefochtene Verfügung eine

prozessleitende. Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b Ziff. 2

ZPO nur anfechtbar ist, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht, was in der Beschwerde aufzuzeigen ist. Die Beschwerdeführer

äussern sich nicht dazu, inwiefern ihnen durch die erwähnte Feststellung ein

nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Bereits aus diesem Grund ist

auf diese Rüge nicht einzutreten. Weiter beanstanden sie nicht, dass die

Feststellung zu ihren Ungunsten ausgefallen ist und dass sie mit einer

Stellungnahme eine anderslautende Feststellung hätten erwirken können bzw.

wollen. Sie stellen die Feststellung denn auch in keiner Weise in Frage.

Vielmehr wird ihnen diese Tatsache in der angefochtenen Verfügung in Beachtung

ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mitgeteilt. Sie hätten sich auch ohne

ausdrückliche Einladung bei der Vorinstanz dazu äussern können und dort ihre

neuen Einwendungen und Anträge einreichen können. Ohnehin hat die

Vorderrichterin nicht über eine Einsetzung von Experten oder eine Auswechslung

der bereits ernannten Experten entschieden. Ein solcher Entscheid war nach dem

Verfahrensstand gar nicht zu treffen. Die Vorderrichterin hatte lediglich über

die Zulassung der Ergänzungsfragen zu entscheiden. Die Experten sind denn auch

dieselben geblieben. Überdies haben sie die Ergänzungsfragen nach Ziffer 3 der

Verfügung zu Handen der [...] zu beantworten. Allein aufgrund der Tatsache,

dass die beiden Experten nicht mehr für [...] arbeiten bzw. nicht mehr von

dieser angestellt sind, sind die Beschwerdeführer nicht beschwert. Eine

Verletzung des Gehörsanspruchs ist nicht auszumachen.

6.

Die Beschwerdeführer verlangen, die gestellten

Ergänzungsfragen seien im Grundsatz zuzulassen. Sie erklären, ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil liege hier auf der Hand. Bei Nichtzulassung der

Ergänzung des Gutachtens würden sie eines zentralen Beweismittels beraubt, was

die Aussichten auf einen Prozesserfolg relevant beeinträchtigen und einen

wirksamen Rechtsschutz innert angemessener Frist erheblich erschweren könne.

Bis ein rechtskräftiges Urteil vorliege, könne noch geraume Zeit verstreichen.

Würde erst dannzumal festgestellt, dass Ergänzungsfragen zu Unrecht nicht

bewilligt worden seien, ergäbe sich eine unzumutbare Verzögerung, womit nicht

sichergestellt wäre, dass das Verfahren einen wirksamen Rechtsschutz innert angemessener

Frist gewährleiste. Der Entscheid verletze daher Art. 29 Abs. 1 BV, weshalb er

aufzuheben sei.

7.

Eine direkte Anfechtung einer

Beweisverfügung nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO kommt selten in Frage. Dies

trifft etwa zu, wenn die angeordneten Beweisabnahmen ausserordentlich

kostspielig wären oder die Preisgabe von Privat- oder Geschäftsgeheimnissen

erfordern würde. Im Übrigen aber können Rechtsfehler in der Beweisverfügung

durch Anfechtung des Endentscheids geltend gemacht werden (Samuel Baumgartner

in: Paul Oberhammer et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung,

Kurzkommentar, Basel 2021, Art. 154 N 13). Insofern ist auch der Fall zu

erwähnen, in dem bei der ersten Instanz ein beantragter Zeuge nicht befragt

wird und wegen seiner Gebrechlichkeit zu befürchten ist, dass er später, d. h. zur

Zeit der Anfechtung des Endentscheids mit Berufung nicht mehr aussagen kann

(Franz Hasenböhler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 154 N 34). Grundsätzlich

aber ist das Nachteilserfordernis streng auszulegen (Samuel Baumgartner,

a.a.O.). Der verzögerte Rechtsschutz, welchen die Beschwerdeführer als nicht

leicht wiedergutzumachenden Nachteil geltend machen, ist mit den aufgeführten

Beispielen in keiner Weise vergleichbar. Alleine mit dem Argument des

verzögerten Rechtsschutzes liesse sich in jeder berufungsfähigen Streitsache

die Anfechtbarkeit der Beweisverfügung begründen. Vorliegend droht aber weder

ein Verlust einer Rechtsposition noch des Beweismittels als solchen. Soweit die

Beschwerdeführer bei einer allfälligen Anfechtung des erstinstanzlichen

Entscheides darlegen können, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht

abgeklärt worden ist und sie dazu nicht zum Beweis zugelassen worden sind,

können die entsprechenden Abklärungen immer noch getroffen werden. Ein nicht

Dispositiv

leicht wiedergutzumachender Nachteil liegt demnach nicht vor.

8. Weiter verlangen die Beschwerdeführer

(sinngemäss), es sei von ihnen kein weiterer Kostenvorschuss für die

Ergänzungsfragen zu verlangen. Auch diesbezüglich ist weder dargetan noch

ersichtlich, dass ihnen wegen der Kostenvorschusspflicht ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht. Sie behaupten insbesondere nicht, sie

könnten die für den Vorschuss erforderlichen Mittel nicht aufbringen und würden

deswegen vom Recht auf Beweis ausgeschlossen.

9. Die Anträge auf Anweisung der

Amtsgerichtsstatthalterin, eine neue Expertenstelle zu bestimmen und den

Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wurden bei der

Vorinstanz noch nicht gestellt und sind damit neu und unzulässig (Art. 326 Abs.

1 ZPO). Darauf ist nicht einzutreten. Ohnehin gründen sie auf dem abgewiesenen

Antrag auf Aufhebung der Beweisverfügung. Weitere Erwägungen erübrigen sich.

10. Die Beschwerde erweist sich aufgrund

der vorstehenden Erwägungen als offensichtlich unzulässig und unbegründet im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO. Sie kann deshalb sogleich ohne Stellungnahme der

Gegenpartei abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Die

Beschwerdeführer haben nach dem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten mit einer

Entscheidgebühr von CHF 500.00 unter solidarischer Haftung zu bezahlen.

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ und B.___ haben unter

solidarischer Haftung die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller