ZKBES.2023.32
Rechtsöffnung
27. April 2023Deutsch6 min
Gesuchstellerin) stellte am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl vom
10. Oktober 2022 betrieb der A.___ B.___ für die Monatsbeiträge vom April
bis Juni 2022 von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022,
von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022, von CHF 2’625.00
nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 sowie für die Mahngebühr von
CHF 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022. Gegen diesen Zahlungsbefehl
erhob B.___ Rechtsvorschlag.
2. Der A.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) stellte am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen
das Rechtsöffnungsbegehren.
3. B.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) reichte keine Stellungnahme ein.
4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren
mit Urteil vom 27. Januar 2023 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00
der Gesuchstellerin.
5. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 6. März 2023 frist-
und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und
verlangte dessen Aufhebung und die Erteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.
6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die
Beschwerdegegnerin) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz
wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein
Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf
einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift
bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische
Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die
Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
2.
Die Beschwerdeführerin hat als
Rechtsöffnungstitel die Betreuungsvereinbarung für [...] vom 25. Oktober 2021
sowie die Beitrags-/ Betreuungsbestätigung vom 27. Oktober 2021 eingereicht. Der
Amtsgerichtspräsident hat dazu festgehalten, die von der Schuldnerin
unterschriebene Betreuungsvereinbarung berechtige zur provisorischen
Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Betreuungskosten. Der
Amtsgerichtspräsident hat weiter ausgeführt, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG könne
die Betriebene Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Vorliegend hat
die Beschwerdegegnerin beim Vorderrichter gar keine Stellungnahme eingereicht und
demzufolge auch keine Einwendungen erhoben. Bereits aus diesem Grund wäre die
Rechtsöffnung zu erteilen gewesen. Der Amtsgerichtspräsident hingegen hat es
gestützt auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten
Zahlungsdetails der [...] Kantonalbank als glaubhaft erachtet, dass die
Forderung nicht unbeglichen geblieben sei. Aus diesem Grund hat er das
Rechtsöffnungsbegehren für die drei Monatsbeiträge abgewiesen. Er hat dabei
übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt
hatte, die Zahlungsdetails der [...] Kantonalbank würden eine falsche
Referenznummer gegenüber den gestellten Rechnungen aufweisen. Darüber hinaus impliziert
ein Rechtsöffnungsbegehren die Behauptung, dass die Forderung eben noch nicht
beglichen ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde denn auch
ausdrücklich, dass sie die Betreibung eingeleitet habe, weil sie den
geschuldeten Betrag nicht auf ihrem Konto habe verbuchen können. Als Beleg
dafür reicht sie nun mit ihrer Beschwerde eine Bestätigung der [...]
Kantonalbank ein, wonach es sich bei den Zahlungsdetails nicht um Dokumente der
Bank handelt. Auch wenn dieses neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen ist, kann nach den vorangehenden Erwägungen für die
Monatsbeiträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Weder die
Betreuungsvereinbarung noch die Beitrags-/ Betreuungsbestätigung enthält eine
Bestimmung zur Fälligkeit der Monatsbeiträge. Die Verzugszinsen sind daher ab
der ersten Mahnung vom 18. August 2022 geschuldet.
3.
Der Amtsgerichtspräsident hat die
Erteilung der Rechtsöffnung für die Mahngebühr von CHF 30.00 verweigert, weil
das Tarifblatt dem Gericht nicht eingereicht wurde. Dieses legt die
Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun vor. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO
kann dieses Beweismittel indessen nicht mehr berücksichtigt werden. Für die
Mahngebühr kann somit keine Rechtsöffnung erteilt werden.
4.
Bei dieser Sachlage ist die
Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im
erwähnten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die
Beschwerdeführerin hat in einem Ausmass obsiegt, welches eine Aufteilung der
Dispositiv
Kosten nicht rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens
von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung
von CHF 100.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben.
2.
In der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 7’875.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung
erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.
3.
B.___ hat dem A.___ die
Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.
4.
B.___ hat die Kosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem A.___ die von ihm
bevorschussten CHF 300.00 zu ersetzen.
5.
B.___ hat die Kosten
des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem A.___ die von ihm
bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller