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Entscheid

ZKBES.2023.32

Rechtsöffnung

27. April 2023Deutsch6 min

Gesuchstellerin) stellte am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl vom

10. Oktober 2022 betrieb der A.___ B.___ für die Monatsbeiträge vom April

bis Juni 2022 von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2022,

von CHF 2’625.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2022, von CHF 2’625.00

nebst Zins zu 5 % seit 1. Juni 2022 sowie für die Mahngebühr von

CHF 30.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. August 2022. Gegen diesen Zahlungsbefehl

erhob B.___ Rechtsvorschlag.

2. Der A.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) stellte am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) beim Richteramt Olten-Gösgen

das Rechtsöffnungsbegehren.

3. B.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) reichte keine Stellungnahme ein.

4. Der Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren

mit Urteil vom 27. Januar 2023 ab und auferlegte die Gerichtskosten von CHF 300.00

der Gesuchstellerin.

5. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 6. März 2023 frist-

und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und

verlangte dessen Aufhebung und die Erteilung der Rechtsöffnung, u.K.u.E.F.

6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden die

Beschwerdegegnerin) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.

7. Auf die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz

wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Nach Art. 82 Abs. 1 und 2 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) kann ein

Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf

einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift

bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht die provisorische

Rechtsöffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die

Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.

2.

Die Beschwerdeführerin hat als

Rechtsöffnungstitel die Betreuungsvereinbarung für [...] vom 25. Oktober 2021

sowie die Beitrags-/ Betreuungsbestätigung vom 27. Oktober 2021 eingereicht. Der

Amtsgerichtspräsident hat dazu festgehalten, die von der Schuldnerin

unterschriebene Betreuungsvereinbarung berechtige zur provisorischen

Rechtsöffnung für die darin festgelegten fälligen Betreuungskosten. Der

Amtsgerichtspräsident hat weiter ausgeführt, gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG könne

die Betriebene Einwendungen gegen die Forderung geltend machen. Vorliegend hat

die Beschwerdegegnerin beim Vorderrichter gar keine Stellungnahme eingereicht und

demzufolge auch keine Einwendungen erhoben. Bereits aus diesem Grund wäre die

Rechtsöffnung zu erteilen gewesen. Der Amtsgerichtspräsident hingegen hat es

gestützt auf die von der Beschwerdeführerin selbst eingereichten

Zahlungsdetails der [...] Kantonalbank als glaubhaft erachtet, dass die

Forderung nicht unbeglichen geblieben sei. Aus diesem Grund hat er das

Rechtsöffnungsbegehren für die drei Monatsbeiträge abgewiesen. Er hat dabei

übersehen, dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsbegehren ausgeführt

hatte, die Zahlungsdetails der [...] Kantonalbank würden eine falsche

Referenznummer gegenüber den gestellten Rechnungen aufweisen. Darüber hinaus impliziert

ein Rechtsöffnungsbegehren die Behauptung, dass die Forderung eben noch nicht

beglichen ist. Die Beschwerdeführerin erklärt in ihrer Beschwerde denn auch

ausdrücklich, dass sie die Betreibung eingeleitet habe, weil sie den

geschuldeten Betrag nicht auf ihrem Konto habe verbuchen können. Als Beleg

dafür reicht sie nun mit ihrer Beschwerde eine Bestätigung der [...]

Kantonalbank ein, wonach es sich bei den Zahlungsdetails nicht um Dokumente der

Bank handelt. Auch wenn dieses neue Beweismittel nach Art. 326 Abs. 1 ZPO

ausgeschlossen ist, kann nach den vorangehenden Erwägungen für die

Monatsbeiträge die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden. Weder die

Betreuungsvereinbarung noch die Beitrags-/ Betreuungsbestätigung enthält eine

Bestimmung zur Fälligkeit der Monatsbeiträge. Die Verzugszinsen sind daher ab

der ersten Mahnung vom 18. August 2022 geschuldet.

3.

Der Amtsgerichtspräsident hat die

Erteilung der Rechtsöffnung für die Mahngebühr von CHF 30.00 verweigert, weil

das Tarifblatt dem Gericht nicht eingereicht wurde. Dieses legt die

Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nun vor. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO

kann dieses Beweismittel indessen nicht mehr berücksichtigt werden. Für die

Mahngebühr kann somit keine Rechtsöffnung erteilt werden.

4.

Bei dieser Sachlage ist die

Beschwerde teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und im

erwähnten Umfang provisorische Rechtsöffnung zu erteilen. Die

Beschwerdeführerin hat in einem Ausmass obsiegt, welches eine Aufteilung der

Dispositiv

Kosten nicht rechtfertigt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 sowie diejenigen des Beschwerdeverfahrens

von CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung

von CHF 100.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

teilweise gutgeheissen und das Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

vom 27. Januar 2023 wird aufgehoben.

2.

In der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für CHF 7’875.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung

erteilt. Im Übrigen wird das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen.

3.

B.___ hat dem A.___ die

Betreibungskosten von CHF 73.30 zu ersetzen.

4.

B.___ hat die Kosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem A.___ die von ihm

bevorschussten CHF 300.00 zu ersetzen.

5.

B.___ hat die Kosten

des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen. Diese werden

mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. B.___ hat dem A.___ die von ihm

bevorschussten CHF 450.00 zu ersetzen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller