ZKBES.2023.40
unentgeltliche Rechtspflege
9. Mai 2023Deutsch13 min
der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwalt Mario Schenkel eine Akontozahlung von ermessensweise
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die B.___ AG bezahlte den Alters–,
Witwen–, Witwer- und Waisenrentenempfängern einen Teuerungsausgleich. Per 1.
Januar 2015 hob sie diesen Teuerungsausgleich auf. C.___ ist eine von insgesamt
95 Rentenempfängerinnen und -empfängern, die sich gegen die Streichung der
Zulagen wehrt.
2. Am 31. Juli 2020 erhob C.___
beim Richteramt Olten-Gösgen (Teil-)Klage gegen die B.___ AG und verlangte die
Auszahlung der Teuerungszulage nebst Zins für die Monate Januar 2015 bis und
mit August 2015.
3. Am 16. November 2020 bewilligte
der a.o. Amtsgerichtsstatthalter C.___ die integrale unentgeltliche
Rechtspflege und wies den Antrag der B.___ AG auf Leistung einer
Parteikostensicherheit ab. Eine von der B.___ AG dagegen erhobene Beschwerde
wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom
8. März 2021 ab.
4. Im Hauptprozess folgten die
Klageantwort, Replik und Duplik. Am 9. August 2022 verstarb C.___. Mit
Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt Mario Schenkel
aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Akontozahlung an die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 sprach
der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwalt Mario Schenkel eine Akontozahlung von ermessensweise
CHF 8'000.00 zu.
5. Mit Schreiben vom 25. Januar
2023 teilte Rechtsanwalt Mario Schenkel mit, in den Prozess von C.___ trete
ihre Schwester als ihre Erbin, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ein.
6. Gleichentags stellte die
Beschwerdeführerin beim Amtsgerichtspräsidenten ein Gesuch um die teilweise (ausgenommen:
Befreiung von Sicherheitsleistung) Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Beiordnung von Rechtsanwalt Mario Schenkel als unentgeltlicher
Rechtsbeistand.
7. Mit Verfügung vom 17. März 2023
wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um teilweise
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diesen Entscheid begründete der
Amtsgerichtspräsident damit, dass – obwohl die Beschwerdeführerin es
unterlassen habe, ihrem Gesuch die erforderlichen Dokumente beizulegen –
offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin bereits gemäss eigenen Angaben
nicht mittellos im Sinne von Art. 117 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sei. Er stellte ihrem Einkommen ihre
Auslagen gegenüber und berechnete einen monatlichen Überschuss von
CHF 300.00. Damit sei sie in der Lage, den weiteren Prozess innert den
praxisgemässen festgelegten 24 Monaten zu finanzieren, insbesondere nachdem die
Beschwerdeführerin erst nach dem zweiten Schriftenwechsel in den Prozess
eingetreten sei und nur noch die Hauptverhandlung anstehe. Die von der
Beschwerdeführerin aufgezählten «Luxuspositionen» wie beispielsweise Abonnemente
der öffentlichen Verkehrsmittel (öV) seien eben gerade mit dem Zuschlag auf den
Grundbetrag abgegolten.
8. Am 28. März 2023 erhob die
Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn. Sie beantragte, (1) die Verfügung des
Richteramts Olten-Gösgsen vom 17. März 2023 sei aufzuheben und ihr sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Bevorschussung der Gerichtskosten und
die unentgeltliche Verbeiständung), eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (2) Für das obergerichtliche
Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und
Rechtsanwalt Mario Schenkel als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. (3)
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (4) unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz eventualiter zu Lasten des
Staates.
9. Mit Verfügung vom 29. März 2023
ersuchte die Präsidentin der Zivilkammer die Vorinstanz um Akteneinsendung und
Stellungnahme, leitete die Beschwerde zur Kenntnisnahme an die B.___ AG weiter
und trat auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.
10. Mit Schreiben vom 31. März 2023
teilte die B.___ AG der Zivilkammer mit, sie habe bislang keine Kenntnis vom
Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gehabt. Sie bitte um
Zustellung der Verfahrensakten, damit sie sich ein umfassendes Bild des
Verfahrens verschaffen und anschliessend entscheiden könne, ob sie sich dazu
äussern wolle.
11. Mit Verfügung vom 4. April 2023
ging dieses Schreiben der B.___ AG an die Beschwerdeführerin und den
Vorderrichter zur Stellungnahme.
12. Mit Schreiben vom 30. März 2023
(Eingang: 4. April 2023) nahm der Vorderrichter Stellung zur Beschwerde
der Beschwerdeführerin. Zum Schreiben der B.___ AG verzichtete der
Vorderrichter mit Schreiben vom 11. April 2023 auf eine Stellungnahme.
13. Mit Verfügung vom 25. April
2023 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zur Eingabe der
B.___ AG vom 31. März 2023 hat vernehmen lassen. Weiter wurden die beiden
Eingaben des Vorderrichters der Beschwerdeführerin und der B.___ AG zugestellt.
14. Mit Schreiben vom 26. April
2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und führte insbesondere aus,
sie habe bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [wohl in demjenigen
vor der Vorinstanz] zum Ausdruck gebracht, dass die B.___ AG nicht Partei
dieses Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei. Da die Verfügung
vom 4. April 2023 der Drittpartei zugestellt worden sei, gehe die
Beschwerdeführerin davon aus, dass das Obergericht andere Überlegungen anstelle
und sie die dadurch entstehenden erneuten Verfahrensverzögerungen durch diese
Drittpartei wohl wiederum erdulden müsse. Im Übrigen deckten sich die
Ausführungen der Vorinstanz nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.
15. Für die Ausführungen der
Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerdeführerin reicht eine
11-seitige Beschwerde ein gegen den Entscheid betreffend Abweisung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Darin macht sie ausschweifende rechtliche,
teilweise nicht die Sache betreffende und sich wiederholende Ausführungen zur
unentgeltlichen Rechtspflege. Sie beantragt die aufschiebende Wirkung und
begründet diese mit einem nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil
gestützt auf das hier nicht einschlägige Bundesgesetz über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110). Nicht klar ist, was aufzuschieben ist, da noch gar kein
Kostenvorschuss verlangt wurde, weshalb die Präsidentin der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit
Verfügung vom 29. März 2023 nicht eintrat.
1.2
Die Beschwerdeführerin führte
weiter aus, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zusprechung einer
Akontozahlung vorliegende Honorarnote habe CHF 33'392.31 (zu einem
minimalen Stundenansatz gemäss Bundesgericht von CHF 180.00) betragen. Die
Beschwerdeführerin habe aber in Absprache mit der Vor-instanz lediglich 2/3 als
Akontozahlung (was der Usanz des Kantons Solothurn entspreche) beantragt,
sprich CHF 22'261.54. Die Vorinstanz habe davon ermessensweise CHF 8'000.00
bevorschusst, womit sie aufgrund der 2/3-Regel insgesamt CHF 12'000.00
anerkannt habe. Dem ist zu widersprechen. Mit der Akontozahlung von
CHF 8'000.00 hat die Vorinstanz nichts anerkannt. Ausserdem betrifft diese
Akontozahlung nicht das vorliegende Verfahren, sondern die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren mit C.___. Was die Beschwerdeführerin
aus diesen Ausführungen ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar.
1.3
Ferner bietet die
Beschwerdeführerin die Parteibefragung mit ihr als Beweis an zu einem
Beweissatz, in welchem es nicht um vorliegendes Verfahren geht (BS 5). Soweit
sie geltend macht, die Rechtsbegehren im Hauptprozess seien alles andere als
aussichtslos, ist festzuhalten, dass die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
im Hauptprozess im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht Thema sind. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Mittellosigkeit der
Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
1.4
Weiter macht die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zur eigentlichen Berechnung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht geltend, sie verfüge, entgegen der
Ansicht des Amtsgerichtspräsidenten, nicht über einen monatlichen Überschuss
von CHF 300.00, sondern lediglich von CHF 60.00. Dies gehe aus dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen hervor. Sie halte an ihrer
detaillierten und substantiierten Berechnung fest und verweise auf das Gesuch.
Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin die vor der Vorinstanz gemachten
Ausführungen. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des Entscheids
auseinander und führt insbesondere nicht aus, wieso die Vorinstanz das Recht
falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben
sollte. Die von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide sind zwar im Grundsatz
und in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege einschlägig, doch ist
festzustellen, dass sie nichts über die konkrete Problematik mit der Anrechnung
der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitskosten und Kosten
für den öV aussagen. Erneut folgen seitenlange rechtliche Ausführungen, welche
teilweise an der Sache vorbeigehen, teilweise wurden sie zwar richtig zitiert,
daraus aber die falschen Schlüsse gezogen. Die Beschwerde hätte bereits, ohne
Gelegenheit zur Stellungnahme an die Gegenpartei (Amtsgerichtspräsidenten),
direkt abgewiesen werden können. Aufgrund der langen und dezidierten Beschwerde
wurde diese nichtsdestotrotz zur Stellungnahme an den Amtsgerichtspräsidenten zugestellt.
1.5
Der Vollständigkeit halber wird auf
die einzelnen Positionen nachfolgend eingegangen. Die von der Vorinstanz nicht
berücksichtigten Auslagen sind die «weiteren Auslagen» von CHF 150.00
(Franchise, Zahnbehandlung, Anteil Brille Augenarzt, Anteil Medikamente) und
die Kosten für den öV von rund CHF 95.00 (für die Ausübung von Freiwilligenarbeit).
Zu den Gesundheitskosten ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin
belegt weder Franchise noch Selbstbehalt. Weiter sind Zahnarztkosten nur zu
berücksichtigen, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und
medizinisch indizierte Zahnsanierungen handelt, welche die Funktionsfähigkeit
der Zähne dauerhaft erhalten oder zumindest verlängern (Wuffli Daniel, Die
unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich/St. Gallen 2015 (= ZPR 21), S. 123). Dass es sich um solche Behandlungen
handelt, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Dasselbe gilt für die übrigen
Gesundheitskosten. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin
eingereichten Belegen, dass es sich bei den einen Zahnbehandlungskosten um solche
aus den Jahren 2020 und 2021 handelt und eine Rechnung im Jahr 2022 bezahlt
wurde. Selbstredend können vergangene bereits angefallene und bezahlte Kosten
nicht berücksichtigt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der
Beschwerdeführerin wurde erst im Januar 2023 gestellt. Was die Kosten für den
öV anbelangt, begründet die Beschwerdeführerin mit keiner Silbe, wieso diese
nicht bereits mit dem Grundbetrag abgegolten sein sollten bzw. wieso diese
aufgrund der angeblichen Leistung von Freiwilligenarbeit, welche im Übrigen
auch nicht belegt ist, berücksichtigt werden sollten. Sie setzt sich nicht, wie
bereits erwähnt, mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander, sondern
wiederholt lediglich ihre Vorbringen. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Auslagen
zu Recht nicht.
1.6
Überdies macht die
Beschwerdeführerin geltend, selbst die CHF 300.00 monatlich, respektive
CHF 7'200.00 (24 x CHF 300.00) über zwei Jahre, würden
nicht ausreichen, um den Prozess zu finanzieren. Dazu erfolgen erneut rechtliche
Ausführungen und Verweise auf das hier nicht einschlägige BGG. Dass diese
CHF 7'200.00 nicht ausreichen würden, den Prozess zu finanzieren,
begründet die Beschwerdeführerin u.a. damit, dass die Vorinstanz
CHF 12'000.00 anerkannt habe. Mit dem von der Vorinstanz errechneten
Überschuss von insgesamt CHF 7'200.00 (während zweier Jahre), könnten
diese nicht einmal das Honorar von ihrem eigenen Rechtsvertreter decken,
welches mindestens bei CHF 12'000.00 liegen werde. Hierzu ist zu
wiederholen, dass die Vorinstanz mit der Zusprechung der Akontozahlung nichts
anerkannt hat und dass diese Akontozahlung die unentgeltliche Rechtspflege
betrifft, die C.___ erteilt wurde. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass, sogar wenn
die Vorinstanz diese CHF 12'000.00 anerkannt hätte, der Rechtsvertreter
diese nicht voll «ausschöpfen» müsste. Im Verfahren, in welchem die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, hat sich der Rechtsvertreter aufs
Wesentliche zu beschränken bzw. muss dafür besorgt sein, den Aufwand in Grenzen
zu halten. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen
entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen –
sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint,
begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch (Urteil des
Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022, E. 3.1.). Auch das
kantonale Recht sieht in § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS
615.11) vor, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die
Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand festsetzt, welcher
für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es
kann nicht angehen, den Gerichten und der Gegenpartei ausschweifende, teilweise
unnötige Ausführungen zuzumuten und den Prozess auf Kosten des Staates
aufzublasen. Während die Beschwerdeführerin der Gegenpartei im Hauptprozess
vorwirft, dass diese keine Gelegenheit auslassen werde, das Verfahren weiter zu
verzögern, reicht sie eine 11-seitige Beschwerde ein, in welcher sie ihrer
Rügepflicht nicht nachkommt und sich nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz
auseinandersetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, trat die
Beschwerdeführerin erst nach dem zweiten Schriftwechsel in den Prozess ein,
womit nur noch die Hauptverhandlung ansteht. Dabei sollten die von der
Vorinstanz berechneten CHF 7'200.00 für das Honorar ihres Rechtsvertreters
allemal ausreichen.
1.7
Unklar ist ferner, was die
Beschwerdeführerin aus dem von ihr über 1.5 Seiten zitierten bzw. wiedergegebenen
Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 2005 (BGer 4P.314/2004) zu ihren
Gunsten ableiten möchte.
1.8
Der Bemerkung der
Beschwerdeführerin, ihr stünde es ohnehin jederzeit zu, erneut ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, ist zuzustimmen. Allerdings ist zu
beachten, dass ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des
gleichen Sachverhalts ein Wiedererwägungsbegehren darstellt, auf dessen
Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung
besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter
Noven, wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist,
d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch
aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und
Beweismittel geändert haben (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et.
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,
Art. 119 ZPO N 1a).
1.9
Zu guter Letzt rügt die
Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihre Beschwerde der Gegenpartei im
Hauptprozess zur Kenntnisnahme zugestellt habe, obwohl diese gar nicht Partei
im vorliegenden Verfahren sei. Aus der Beschwerde ergibt sich kein
entsprechender Antrag, dass das Verfahren nicht der Gegenpartei des
Hauptprozesses zur Kenntnis gebracht werden sollte. Solche Gründe sind auch
nicht ersichtlich. Nur aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt
sich ein entsprechender Antrag. Praxisgemäss wird die Beschwerde weitergeleitet
und gleichzeitig die Akten der Vorinstanz eingeholt. Wieso die
Beschwerdeführerin den Antrag nicht auch in der Beschwerde gestellt hat, ist
nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nahm das
Obergericht die B.___ AG nie als Partei im Verfahren auf und behandelte sie
auch nicht wie eine. Schliesslich hat sich das Verfahren, entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerin, auch nicht deswegen verzögert.
2.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Ebenso ist aufgrund
Aussichtslosigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Kosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 400.00 zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler