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Entscheid

ZKBES.2023.40

unentgeltliche Rechtspflege

9. Mai 2023Deutsch13 min

der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwalt Mario Schenkel eine Akontozahlung von ermessensweise

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Mario Schenkel,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ AG bezahlte den Alters–,

Witwen–, Witwer- und Waisenrentenempfängern einen Teuerungsausgleich. Per 1.

Januar 2015 hob sie diesen Teuerungsausgleich auf. C.___ ist eine von insgesamt

95 Rentenempfängerinnen und -empfängern, die sich gegen die Streichung der

Zulagen wehrt.

2. Am 31. Juli 2020 erhob C.___

beim Richteramt Olten-Gösgen (Teil-)Klage gegen die B.___ AG und verlangte die

Auszahlung der Teuerungszulage nebst Zins für die Monate Januar 2015 bis und

mit August 2015.

3. Am 16. November 2020 bewilligte

der a.o. Amtsgerichtsstatthalter C.___ die integrale unentgeltliche

Rechtspflege und wies den Antrag der B.___ AG auf Leistung einer

Parteikostensicherheit ab. Eine von der B.___ AG dagegen erhobene Beschwerde

wies die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Urteil vom

8. März 2021 ab.

4. Im Hauptprozess folgten die

Klageantwort, Replik und Duplik. Am 9. August 2022 verstarb C.___. Mit

Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt Mario Schenkel

aufgrund der langen Verfahrensdauer eine Akontozahlung an die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Mit Verfügung vom 5. Januar 2023 sprach

der Amtsgerichtspräsident Rechtsanwalt Mario Schenkel eine Akontozahlung von ermessensweise

CHF 8'000.00 zu.

5. Mit Schreiben vom 25. Januar

2023 teilte Rechtsanwalt Mario Schenkel mit, in den Prozess von C.___ trete

ihre Schwester als ihre Erbin, A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), ein.

6. Gleichentags stellte die

Beschwerdeführerin beim Amtsgerichtspräsidenten ein Gesuch um die teilweise (ausgenommen:

Befreiung von Sicherheitsleistung) Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege

unter Beiordnung von Rechtsanwalt Mario Schenkel als unentgeltlicher

Rechtsbeistand.

7. Mit Verfügung vom 17. März 2023

wies der Amtsgerichtspräsident das Gesuch der Beschwerdeführerin um teilweise

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Diesen Entscheid begründete der

Amtsgerichtspräsident damit, dass – obwohl die Beschwerdeführerin es

unterlassen habe, ihrem Gesuch die erforderlichen Dokumente beizulegen –

offensichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin bereits gemäss eigenen Angaben

nicht mittellos im Sinne von Art. 117 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sei. Er stellte ihrem Einkommen ihre

Auslagen gegenüber und berechnete einen monatlichen Überschuss von

CHF 300.00. Damit sei sie in der Lage, den weiteren Prozess innert den

praxisgemässen festgelegten 24 Monaten zu finanzieren, insbesondere nachdem die

Beschwerdeführerin erst nach dem zweiten Schriftenwechsel in den Prozess

eingetreten sei und nur noch die Hauptverhandlung anstehe. Die von der

Beschwerdeführerin aufgezählten «Luxuspositionen» wie beispielsweise Abonnemente

der öffentlichen Verkehrsmittel (öV) seien eben gerade mit dem Zuschlag auf den

Grundbetrag abgegolten.

8. Am 28. März 2023 erhob die

Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn. Sie beantragte, (1) die Verfügung des

Richteramts Olten-Gösgsen vom 17. März 2023 sei aufzuheben und ihr sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Bevorschussung der Gerichtskosten und

die unentgeltliche Verbeiständung), eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (2) Für das obergerichtliche

Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und

Rechtsanwalt Mario Schenkel als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. (3)

Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, (4) unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz eventualiter zu Lasten des

Staates.

9. Mit Verfügung vom 29. März 2023

ersuchte die Präsidentin der Zivilkammer die Vorinstanz um Akteneinsendung und

Stellungnahme, leitete die Beschwerde zur Kenntnisnahme an die B.___ AG weiter

und trat auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.

10. Mit Schreiben vom 31. März 2023

teilte die B.___ AG der Zivilkammer mit, sie habe bislang keine Kenntnis vom

Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege gehabt. Sie bitte um

Zustellung der Verfahrensakten, damit sie sich ein umfassendes Bild des

Verfahrens verschaffen und anschliessend entscheiden könne, ob sie sich dazu

äussern wolle.

11. Mit Verfügung vom 4. April 2023

ging dieses Schreiben der B.___ AG an die Beschwerdeführerin und den

Vorderrichter zur Stellungnahme.

12. Mit Schreiben vom 30. März 2023

(Eingang: 4. April 2023) nahm der Vorderrichter Stellung zur Beschwerde

der Beschwerdeführerin. Zum Schreiben der B.___ AG verzichtete der

Vorderrichter mit Schreiben vom 11. April 2023 auf eine Stellungnahme.

13. Mit Verfügung vom 25. April

2023 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht zur Eingabe der

B.___ AG vom 31. März 2023 hat vernehmen lassen. Weiter wurden die beiden

Eingaben des Vorderrichters der Beschwerdeführerin und der B.___ AG zugestellt.

14. Mit Schreiben vom 26. April

2023 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und führte insbesondere aus,

sie habe bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [wohl in demjenigen

vor der Vorinstanz] zum Ausdruck gebracht, dass die B.___ AG nicht Partei

dieses Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei. Da die Verfügung

vom 4. April 2023 der Drittpartei zugestellt worden sei, gehe die

Beschwerdeführerin davon aus, dass das Obergericht andere Überlegungen anstelle

und sie die dadurch entstehenden erneuten Verfahrensverzögerungen durch diese

Drittpartei wohl wiederum erdulden müsse. Im Übrigen deckten sich die

Ausführungen der Vorinstanz nicht mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung.

15. Für die Ausführungen der

Beschwerdeführerin und des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin reicht eine

11-seitige Beschwerde ein gegen den Entscheid betreffend Abweisung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Darin macht sie ausschweifende rechtliche,

teilweise nicht die Sache betreffende und sich wiederholende Ausführungen zur

unentgeltlichen Rechtspflege. Sie beantragt die aufschiebende Wirkung und

begründet diese mit einem nicht leicht wieder gut zu machenden Nachteil

gestützt auf das hier nicht einschlägige Bundesgesetz über das Bundesgericht

(BGG, SR 173.110). Nicht klar ist, was aufzuschieben ist, da noch gar kein

Kostenvorschuss verlangt wurde, weshalb die Präsidentin der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit

Verfügung vom 29. März 2023 nicht eintrat.

1.2

Die Beschwerdeführerin führte

weiter aus, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Zusprechung einer

Akontozahlung vorliegende Honorarnote habe CHF 33'392.31 (zu einem

minimalen Stundenansatz gemäss Bundesgericht von CHF 180.00) betragen. Die

Beschwerdeführerin habe aber in Absprache mit der Vor-instanz lediglich 2/3 als

Akontozahlung (was der Usanz des Kantons Solothurn entspreche) beantragt,

sprich CHF 22'261.54. Die Vorinstanz habe davon ermessensweise CHF 8'000.00

bevorschusst, womit sie aufgrund der 2/3-Regel insgesamt CHF 12'000.00

anerkannt habe. Dem ist zu widersprechen. Mit der Akontozahlung von

CHF 8'000.00 hat die Vorinstanz nichts anerkannt. Ausserdem betrifft diese

Akontozahlung nicht das vorliegende Verfahren, sondern die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren mit C.___. Was die Beschwerdeführerin

aus diesen Ausführungen ableiten möchte, ist nicht nachvollziehbar.

1.3

Ferner bietet die

Beschwerdeführerin die Parteibefragung mit ihr als Beweis an zu einem

Beweissatz, in welchem es nicht um vorliegendes Verfahren geht (BS 5). Soweit

sie geltend macht, die Rechtsbegehren im Hauptprozess seien alles andere als

aussichtslos, ist festzuhalten, dass die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren

im Hauptprozess im vorliegenden Beschwerdeverfahren gar nicht Thema sind. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen fehlender Mittellosigkeit der

Beschwerdeführerin abgewiesen und nicht, weil die Rechtsbegehren aussichtslos

erschienen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

1.4

Weiter macht die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerdeschrift Ausführungen zur eigentlichen Berechnung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Sie macht geltend, sie verfüge, entgegen der

Ansicht des Amtsgerichtspräsidenten, nicht über einen monatlichen Überschuss

von CHF 300.00, sondern lediglich von CHF 60.00. Dies gehe aus dem Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege inkl. Beilagen hervor. Sie halte an ihrer

detaillierten und substantiierten Berechnung fest und verweise auf das Gesuch.

Sodann wiederholt die Beschwerdeführerin die vor der Vorinstanz gemachten

Ausführungen. Sie setzt sich nicht mit der Begründung des Entscheids

auseinander und führt insbesondere nicht aus, wieso die Vorinstanz das Recht

falsch angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben

sollte. Die von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheide sind zwar im Grundsatz

und in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege einschlägig, doch ist

festzustellen, dass sie nichts über die konkrete Problematik mit der Anrechnung

der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Gesundheitskosten und Kosten

für den öV aussagen. Erneut folgen seitenlange rechtliche Ausführungen, welche

teilweise an der Sache vorbeigehen, teilweise wurden sie zwar richtig zitiert,

daraus aber die falschen Schlüsse gezogen. Die Beschwerde hätte bereits, ohne

Gelegenheit zur Stellungnahme an die Gegenpartei (Amtsgerichtspräsidenten),

direkt abgewiesen werden können. Aufgrund der langen und dezidierten Beschwerde

wurde diese nichtsdestotrotz zur Stellungnahme an den Amtsgerichtspräsidenten zugestellt.

1.5

Der Vollständigkeit halber wird auf

die einzelnen Positionen nachfolgend eingegangen. Die von der Vorinstanz nicht

berücksichtigten Auslagen sind die «weiteren Auslagen» von CHF 150.00

(Franchise, Zahnbehandlung, Anteil Brille Augenarzt, Anteil Medikamente) und

die Kosten für den öV von rund CHF 95.00 (für die Ausübung von Freiwilligenarbeit).

Zu den Gesundheitskosten ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin

belegt weder Franchise noch Selbstbehalt. Weiter sind Zahnarztkosten nur zu

berücksichtigen, wenn es sich um Notfallbehandlungen oder unaufschiebbare und

medizinisch indizierte Zahnsanierungen handelt, welche die Funktionsfähigkeit

der Zähne dauerhaft erhalten oder zumindest verlängern (Wuffli Daniel, Die

unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich/St. Gallen 2015 (= ZPR 21), S. 123). Dass es sich um solche Behandlungen

handelt, belegt die Beschwerdeführerin nicht. Dasselbe gilt für die übrigen

Gesundheitskosten. Im Übrigen ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin

eingereichten Belegen, dass es sich bei den einen Zahnbehandlungskosten um solche

aus den Jahren 2020 und 2021 handelt und eine Rechnung im Jahr 2022 bezahlt

wurde. Selbstredend können vergangene bereits angefallene und bezahlte Kosten

nicht berücksichtigt werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der

Beschwerdeführerin wurde erst im Januar 2023 gestellt. Was die Kosten für den

öV anbelangt, begründet die Beschwerdeführerin mit keiner Silbe, wieso diese

nicht bereits mit dem Grundbetrag abgegolten sein sollten bzw. wieso diese

aufgrund der angeblichen Leistung von Freiwilligenarbeit, welche im Übrigen

auch nicht belegt ist, berücksichtigt werden sollten. Sie setzt sich nicht, wie

bereits erwähnt, mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander, sondern

wiederholt lediglich ihre Vorbringen. Die Vorinstanz berücksichtigte diese Auslagen

zu Recht nicht.

1.6

Überdies macht die

Beschwerdeführerin geltend, selbst die CHF 300.00 monatlich, respektive

CHF 7'200.00 (24 x CHF 300.00) über zwei Jahre, würden

nicht ausreichen, um den Prozess zu finanzieren. Dazu erfolgen erneut rechtliche

Ausführungen und Verweise auf das hier nicht einschlägige BGG. Dass diese

CHF 7'200.00 nicht ausreichen würden, den Prozess zu finanzieren,

begründet die Beschwerdeführerin u.a. damit, dass die Vorinstanz

CHF 12'000.00 anerkannt habe. Mit dem von der Vorinstanz errechneten

Überschuss von insgesamt CHF 7'200.00 (während zweier Jahre), könnten

diese nicht einmal das Honorar von ihrem eigenen Rechtsvertreter decken,

welches mindestens bei CHF 12'000.00 liegen werde. Hierzu ist zu

wiederholen, dass die Vorinstanz mit der Zusprechung der Akontozahlung nichts

anerkannt hat und dass diese Akontozahlung die unentgeltliche Rechtspflege

betrifft, die C.___ erteilt wurde. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass, sogar wenn

die Vorinstanz diese CHF 12'000.00 anerkannt hätte, der Rechtsvertreter

diese nicht voll «ausschöpfen» müsste. Im Verfahren, in welchem die

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, hat sich der Rechtsvertreter aufs

Wesentliche zu beschränken bzw. muss dafür besorgt sein, den Aufwand in Grenzen

zu halten. Von Bundesrechts wegen müssen nur jene anwaltlichen Bemühungen

entschädigt werden, die notwendig und verhältnismässig – eben: angemessen –

sind. Ein Aufwand, der zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint,

begründet (bundesrechtlich) keinen Entschädigungsanspruch (Urteil des

Bundesgerichts 4A_171/2022 vom 23. August 2022, E. 3.1.). Auch das

kantonale Recht sieht in § 160 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS

615.11) vor, dass der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die

Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand festsetzt, welcher

für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Es

kann nicht angehen, den Gerichten und der Gegenpartei ausschweifende, teilweise

unnötige Ausführungen zuzumuten und den Prozess auf Kosten des Staates

aufzublasen. Während die Beschwerdeführerin der Gegenpartei im Hauptprozess

vorwirft, dass diese keine Gelegenheit auslassen werde, das Verfahren weiter zu

verzögern, reicht sie eine 11-seitige Beschwerde ein, in welcher sie ihrer

Rügepflicht nicht nachkommt und sich nicht mit dem Entscheid der Vorinstanz

auseinandersetzt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, trat die

Beschwerdeführerin erst nach dem zweiten Schriftwechsel in den Prozess ein,

womit nur noch die Hauptverhandlung ansteht. Dabei sollten die von der

Vorinstanz berechneten CHF 7'200.00 für das Honorar ihres Rechtsvertreters

allemal ausreichen.

1.7

Unklar ist ferner, was die

Beschwerdeführerin aus dem von ihr über 1.5 Seiten zitierten bzw. wiedergegebenen

Bundesgerichtsentscheid vom 24. Februar 2005 (BGer 4P.314/2004) zu ihren

Gunsten ableiten möchte.

1.8

Der Bemerkung der

Beschwerdeführerin, ihr stünde es ohnehin jederzeit zu, erneut ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, ist zuzustimmen. Allerdings ist zu

beachten, dass ein zweites Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund des

gleichen Sachverhalts ein Wiedererwägungsbegehren darstellt, auf dessen

Beurteilung grundsätzlich kein Anspruch besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung

besteht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur bei Vorliegen unechter

Noven, wenn die mittellose Partei also erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

vorbringt, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon

damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder

keine Veranlassung bestand. Davon zu unterscheiden ist ein neues Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, das auf der Basis echter Noven stets zulässig ist,

d. h. wenn sich die Verhältnisse seit dem Entscheid über das erste Gesuch

aufgrund neuer, nach dem ersten Entscheid eingetretener Tatsachen und

Beweismittel geändert haben (Viktor Rüegg / Michael Rüegg, in: Karl Spühler et.

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,

Art. 119 ZPO N 1a).

1.9

Zu guter Letzt rügt die

Beschwerdeführerin, dass das Obergericht ihre Beschwerde der Gegenpartei im

Hauptprozess zur Kenntnisnahme zugestellt habe, obwohl diese gar nicht Partei

im vorliegenden Verfahren sei. Aus der Beschwerde ergibt sich kein

entsprechender Antrag, dass das Verfahren nicht der Gegenpartei des

Hauptprozesses zur Kenntnis gebracht werden sollte. Solche Gründe sind auch

nicht ersichtlich. Nur aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ergibt

sich ein entsprechender Antrag. Praxisgemäss wird die Beschwerde weitergeleitet

und gleichzeitig die Akten der Vorinstanz eingeholt. Wieso die

Beschwerdeführerin den Antrag nicht auch in der Beschwerde gestellt hat, ist

nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nahm das

Obergericht die B.___ AG nie als Partei im Verfahren auf und behandelte sie

auch nicht wie eine. Schliesslich hat sich das Verfahren, entgegen der Ansicht

der Beschwerdeführerin, auch nicht deswegen verzögert.

2.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Ebenso ist aufgrund

Aussichtslosigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

abzuweisen. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die

Kosten für das obergerichtliche Verfahren von CHF 400.00 zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren

wird abgewiesen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler