ZKBES.2023.49
Rechtsöffnung
19. April 2023Deutsch6 min
Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 in der gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das
Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 22. Dezember 2022 in der gegen A.___
(im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 200.00 (bestehend
aus einer Busse von CHF 100.00 und den Kosten des Strafverfahrens von
CHF 100.00 gemäss Strafbefehl Nr. [...]) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 23.
September 2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Eingaben vom 20. Januar 2023
sowie vom 2. und 8. Februar 2023 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 13. Februar 2023
erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn Lebern in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von
CHF 100.00 (Busse ohne Zins) sowie für CHF 100.00 (Verfahrenskosten) zuzüglich
Zins zu 5% seit 23. September 2022 und für die Mahngebühren von CHF 50.00
definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie die Gesuchsgegnerin,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie
die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen
und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. April 2023
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten, welcher die
Sache zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn überwies. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin
sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5.
Da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird
– auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet
werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
7.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch
die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die
Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert
sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 80 N 116).
8.
Mit Strafbefehl Nr. [...] vom 11.
Oktober 2021 wurde die Beschwerdeführerin wegen des unbefugten Nichttragens
einer Gesichtsmaske auf Märkten, begangen am 29. Mai 2021 auf dem Marktplatz in
[…], schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 100.00 sowie zur Tragung
der Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist in
Rechtskraft erwachsen und damit zu einem vollstreckbaren Strafurteil und
definitiven Rechtsöffnungstitel geworden (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Dies
gilt auch für die zweite Mahnung vom 25. Oktober 2022, mit welcher eine
Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den
gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1
SchKG kann die Beschwerdeführerin somit nur einwenden, die in Betreibung
gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.
9.1
Vor der Vorinstanz berief sich die
Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte
damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften
würden. In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie – wie bereits vor der Vorinstanz
und im parallellaufenden Beschwerdeverfahren (ZKBES.2023.50) – lediglich ihre
Weltanschauung zum Ausdruck. Das Strafverfahren wegen Nichttragens einer Maske
sei nicht gerechtfertigt gewesen. Auch das rechtliche Gehör sei ihr nicht
gewährt worden. Die Busse sowie die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl Nr. [...]
seien deshalb zu Lasten des Staates abzuschreiben. A.___ habe sich in keinem Moment
etwas Strafbares zu Schulden lassen kommen und sei aufgrund von Annahmen und
offensichtlicher Willkür geahndet und betrieben worden.
9.2
Die Beschwerdeführerin verkennt mit
ihren Aussagen, dass es nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist, über andere
Verfahren zu befinden. Ebenfalls nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist
es, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu
befinden. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren
vor der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Am 20. Januar
2023.
sowie am 2. und 8. Februar 2023 hat sie sich vor der Vorinstanz vernehmen
lassen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht
auszumachen. Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00
(Art. 48 i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt
weniger als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann