ZKBES.2023.50
Rechtsöffnung
19. April 2023Deutsch6 min
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 151.80 (Verfahrenskosten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 19. April 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale
Gerichtskasse,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Staat Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das
Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 12. Januar 2023 in der gegen A.___
(im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 151.80 (Verfahrenskosten
betreffend das Strafverfahren [...]) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September
2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Erwägungen
2.
Mit Eingaben vom 16. Januar und 10.
Februar 2023 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen.
3.
Mit Urteil vom 13. Februar 2023
erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von
CHF 151.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September 2022 sowie für die
Mahngebühren von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete
sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe
von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von
CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von
CHF 100.00 zu bezahlen.
4.
Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. April 2023 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten, welcher die Sache
zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn
überwies. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
5.
Da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird
– auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet
werden.
6.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
7.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer
Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch
die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die
Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert
sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler
Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 80 N 116).
8.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2022
stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Strafverfahren [...]
fest, der Strafbefehl Nr. [...] gegen A.___ sei in Rechtskraft erwachsen. Das
von A.___ dagegen angehobene Einspracheverfahren werde abgeschrieben und die
Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 100.00, insgesamt ausmachend CHF 151.80,
A.___ zur Bezahlung auferlegt. Bei dem der Rechtsöffnung zugrundeliegenden
Entscheid handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel.
Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 6. Oktober 2022, mit welcher eine
Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den
gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.
Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1
SchKG kann die Beschwerdeführerin somit nur einwenden, die in Betreibung
gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.
9.1
Vor der Vorinstanz berief sich die
Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte
damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften
würden. In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie – wie bereits vor der Vorinstanz und
im parallellaufenden Beschwerdeverfahren (ZKBES.2023.49) – lediglich ihre Weltanschauung
zum Ausdruck. Das Strafverfahren wegen Nichttragens einer Maske sei nicht
gerechtfertigt gewesen. Auch das rechtliche Gehör sei ihr nicht gewährt worden.
Die Busse sowie die Verfahrenskosten seien deshalb zu Lasten des Staates
abzuschreiben. A.___ habe sich in keinem Moment etwas Strafbares zu Schulden
lassen kommen und sei aufgrund von Annahmen und offensichtlicher Willkür
geahndet und betrieben worden.
9.2
Die Beschwerdeführerin verkennt mit
ihren Aussagen, dass es nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist, über
andere Verfahren zu befinden. Ebenfalls nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin
ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu
befinden. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren
vor der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Am 16. Januar
und 10. Februar 2023 hat sie sich vor der Vorinstanz vernehmen lassen. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht auszumachen. Die
Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens
hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48
i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann