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Entscheid

ZKBES.2023.50

Rechtsöffnung

19. April 2023Deutsch6 min

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 151.80 (Verfahrenskosten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 19. April 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale

Gerichtskasse,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Staat Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse (im Folgenden: Gesuchsteller) ersuchte das

Richteramt Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 12. Januar 2023 in der gegen A.___

(im Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von CHF 151.80 (Verfahrenskosten

betreffend das Strafverfahren [...]) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September

2022 sowie für die Mahngebühren von CHF 50.00 um Erteilung der definitiven

Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen

2.

Mit Eingaben vom 16. Januar und 10.

Februar 2023 liess sich die Gesuchsgegnerin vernehmen.

3.

Mit Urteil vom 13. Februar 2023

erteilte die Amtsgerichtsstatthalterin von Solothurn-Lebern in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von

CHF 151.80 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 2. September 2022 sowie für die

Mahngebühren von CHF 50.00 definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete

sie die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten in der Höhe

von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von

CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung im Umfang von

CHF 100.00 zu bezahlen.

4.

Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchsgegnerin (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 8. April 2023 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde beim Obergerichtspräsidenten, welcher die Sache

zuständigkeitshalber der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn

überwies. Mit ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss die

Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

5.

Da sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

als offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird

– auf die Einholung einer Beschwerdeantwort des Gesuchstellers verzichtet

werden.

6.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

7.

Der Rechtöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG sind Verfügungen schweizerischer

Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch

die von Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die

Mahngebühren und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert

sind (vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler

Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 80 N 116).

8.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2022

stellte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern im Strafverfahren [...]

fest, der Strafbefehl Nr. [...] gegen A.___ sei in Rechtskraft erwachsen. Das

von A.___ dagegen angehobene Einspracheverfahren werde abgeschrieben und die

Kosten mit einer Gerichtsgebühr von CHF 100.00, insgesamt ausmachend CHF 151.80,

A.___ zur Bezahlung auferlegt. Bei dem der Rechtsöffnung zugrundeliegenden

Entscheid handelt es sich um einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG und damit um einen definitiven Rechtsöffnungstitel.

Dies gilt auch für die zweite Mahnung vom 6. Oktober 2022, mit welcher eine

Mahngebühr in Höhe von CHF 50.00 erhoben wurde. Auch sie stellt unter den

gegebenen Voraussetzungen einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl.

Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Nach Art. 81 Abs. 1

SchKG kann die Beschwerdeführerin somit nur einwenden, die in Betreibung

gesetzte Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt.

9.1

Vor der Vorinstanz berief sich die

Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte

damit keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften

würden. In ihrer Beschwerdeschrift bringt sie – wie bereits vor der Vorinstanz und

im parallellaufenden Beschwerdeverfahren (ZKBES.2023.49) – lediglich ihre Weltanschauung

zum Ausdruck. Das Strafverfahren wegen Nichttragens einer Maske sei nicht

gerechtfertigt gewesen. Auch das rechtliche Gehör sei ihr nicht gewährt worden.

Die Busse sowie die Verfahrenskosten seien deshalb zu Lasten des Staates

abzuschreiben. A.___ habe sich in keinem Moment etwas Strafbares zu Schulden

lassen kommen und sei aufgrund von Annahmen und offensichtlicher Willkür

geahndet und betrieben worden.

9.2

Die Beschwerdeführerin verkennt mit

ihren Aussagen, dass es nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin ist, über

andere Verfahren zu befinden. Ebenfalls nicht Sache der Rechtsöffnungsrichterin

ist es, über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu

befinden. Im Übrigen ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren

vor der Vorinstanz Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat. Am 16. Januar

und 10. Februar 2023 hat sie sich vor der Vorinstanz vernehmen lassen. Eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit ebenfalls nicht auszumachen. Die

Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit

überhaupt darauf eingetreten werden kann.

10.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens

hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten in Höhe von CHF 225.00 (Art. 48

i.V.m. Art 61 Abs. 1 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]) zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 225.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann