ZKBES.2023.53
Verfügung vom 17. April 2023 (Sistierung)
23. Juni 2023Deutsch11 min
April 2023 bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren A3 2020 34 in Sachen C.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti und / oder
Rechtsanwältin Maria Ingold,
Beschwerdeführer,
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio
Bazzani und / oder Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verfügung
vom 17. April 2023 (Sistierung)
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Klage vom 27. Januar 2021 machte A.___
beim Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsklage gegen die B.___ AG anhängig.
2. In ihrer Klageantwort vom 19. März
2021 liess die B.___ AG um Sistierung des Verfahrens ersuchen.
3. Nachdem über zwei Jahre keine
Prozessinstruktionen erfolgten und der Kläger infolgedessen vor Obergericht ein
Rechtsverzögerungsverfahren angehoben hatte (vgl. Verfahren ZKBES.2023.47),
sistierte der Amtsgerichtspräsident den Forderungsprozess mit Verfügung vom 17.
April 2023 bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren A3 2020 34 in Sachen C.___
AG gegen A.___ und D.___ sowie E.___ vor dem Kantonsgericht Zug.
4. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 25. April 2023 Beschwerde
an die Zivilkammer des Obergerichts und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1.
Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. April 2023 (Verfahren
OGZAG.2021.2) sei aufzuheben und der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin
sei abzuweisen.
2. Eventuell
sei die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. April 2023 (Verfahren
OGZAG.2021.2) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
5. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023
liess die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die kosten- und
entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
6. Die Streitsache ist spruchreif. Für
die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich
auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen
(Art. 327 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Erwägungen
II.
1.1
Anlass zur Beschwerde gibt die
Sistierung des vorinstanzlichen Forderungsprozesses, nachdem bereits zuvor für
die Dauer von zwei Jahren keine Prozessinstruktionen erfolgten.
1.2
Der Beschwerdeführer vertritt in
seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, die angeordnete Sistierung vom 17.
April 2023 sei unrechtmässig. Er habe der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 für
geschäftliche Zwecke ein Darlehen von CHF 100'000.00 gewährt und in drei
Tranchen ausbezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 habe er das Darlehen
gekündigt und bis am 9. September 2020 die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich
vertraglicher Zinsen verlangt. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bezahlt.
Infolgedessen habe der Beschwerdeführer am 10. September 2020 die Betreibung eingeleitet.
Nachdem die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erhoben habe und die Parteien
ein Schlichtungsverfahren durchlaufen hätten, habe der Beschwerdeführer am
27.
Januar 2021 Klage auf Rückzahlung des Darlehens im Betrag von
CHF 100'000.00 zuzüglich Zins beim Richteramt Olten-Gösgen eingereicht.
1.3
Dem vorinstanzlichen Verfahren gehe
folgender Sachverhalt voraus: Von Oktober 2014 bis Oktober 2019 sei der
Beschwerdeführer Vertriebsleiter und später Geschäftsführer sowie Mitglied des
Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin gewesen. Von November 2015 bis April
2018.
sei er mit einem Anteil von 30% Aktionär der […] AG, der
Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, gewesen. Dieses Aktienpaket habe der
Beschwerdeführer am 24. April 2018 an die C.___ AG, der Top-Holding der […]
Gruppe, verkauft. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien an die C.___ AG
sei momentan ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug unter der
Verfahrensnummer A3 2020 34 rechtshängig. Die C.___ AG mache im Zuger Verfahren
kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche unter anderem gegenüber dem
Beschwerdeführer geltend. Vom behaupteten Gesamtschaden habe die C.___ AG im Verfahren
vor dem Kantonsgericht Zug als Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO den Betrag
von CHF 22'968'525.00 geltend gemacht, wobei sie den Beschwerdeführer und
die anderen ehemaligen Aktionäre beziehungsweise Verkäufer als Solidarschuldner
dieser Forderung betrachte. Aus dem im Zuger Verfahren eingeklagten Betrag habe
die C.___ AG mit Vereinbarung vom 31. Juli 2020 angeblich den Teilbetrag von
CHF 100'000.00 an die Beschwerdegegnerin abgetreten.
1.4
In ihrer Klageantwort vom 19. März
2021.
habe die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz um Sistierung
des Verfahrens ersucht. Zur Begründung ihres Antrages habe sie vorgebracht, die
C.___ AG habe ihr einen Teil ihrer angeblichen Forderung gegenüber dem
Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 abgetreten, welche die mit der vom
Beschwerdeführer vor Richteramt Olten-Gösgen geltend gemachten Forderung zu
verrechnen sei. Entsprechend sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug über die
Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung für die Frage der Verrechnung
relevant und das Verfahren vor Richteramt Olten-Gösgen bis zum Abschluss des
Zuger Verfahrens zu sistieren. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner
Stellungnahme vom 6. April 2021 geltend gemacht, eine Sistierung des Verfahrens
sei nicht angezeigt, weil die zur Diskussion stehende Abtretung ungültig sei.
Ferner sei die Sistierung auch deshalb unzweckmässig, weil in Folge einer
gültigen Abtretung die C.___ AG nicht mehr aktivlegitimiert sei, um die
abgetretene Teilforderung im Zuger Verfahren durchzusetzen, weshalb die
Werthaltigkeit der Abtretungsforderung nicht mehr im Zuger Verfahren beurteilt
werden könne. Entsprechend sei das vorinstanzliche Verfahren unabhängig vom
Verfahren in Zug zu beurteilen. Im Übrigen sei zuerst ein doppelter
Schriftenwechsel durchzuführen. Eine Sistierung könne dann immer noch nach
Aktenschluss erfolgen.
2.
Die Vorinstanz erwog zur angeordneten
Sistierung, im vorliegenden Prozess gehe es in einem ersten Schritt einzig um
die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten
betreffend das unstreitig gewährte Darlehen im Betrag von CHF 100'000.00 fällig
sei oder nicht. Die seitens der Beklagten geltend gemachte Verrechnungseinrede
gelte es erst in einem zweiten Schritt und nur für den Fall der gerichtlichen
Feststellung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Darlehens – wovon
der Kläger der angehobenen Klage zufolge selbstredend ausgehe – zu prüfen.
Sowohl die Frage der Fälligkeit der Darlehensforderung als auch die Frage der
Gültigkeit der Abtretung der angeblichen Verrechnungsforderung liessen sich
dabei effektiv unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Zug
beurteilen. Dem klägerischen Standpunkt, dass das Vorliegen des rechtskräftigen
Entscheids des Kantonsgerichts Zug im vorliegenden Prozess erst im
Beweisverfahren relevant werde und das Verfahren folglich auch erst in jenem
Zeitpunkt allenfalls zu sistieren sei, könne indessen nicht gefolgt werden. Da
die geltend gemachte Verrechnungsforderung offenbar der Forderung entspringe,
welche die C.___ AG im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug geltend mache,
könne eine Auswirkung auf das hiesige Verfahren – trotz möglicherweise
fehlender Aktivlegitimation der C.___ AG für den abgetretenen Betrag von CHF
100'000.00 – nicht ausgeschlossen werden. Um ein eventuelles zweites volles
Behauptungs- und Beweisverfahren zu umgehen, erscheine es vorliegend
zweckmässig, das Verfahren bereits im aktuellen Verfahrensstand bis zum
rechtskräftigen Entscheid im Verfahren A3 2020 34 antragsgemäss zu sistieren.
3.
Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das
Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Damit
soll einerseits vermieden werden, dass Verfahren unzweckmässigerweise
weitergeführt werden, andererseits und vor allem aber verhindert werden, dass
es bei zwar nicht identischen, aber sachlich zusammenhängenden Klagen, deren
Entscheide füreinander präjudiziell sind, nicht zu unnötigem Prozessaufwand und
zu inkohärenten oder sich gar widersprechenden Urteilen kommt (vgl. Julia
Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 126 N 1). Es
liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine Sistierung zweckmässig
ist (vgl. Gschwend, a.a.O., N 2). Die Sistierung erfordert in der Regel eine
Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an einer Sistierung dem
gegenteiligen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. zum
Beschleunigungsgebot Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR
0.101]) gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen
Verfahrens berücksichtigt (vgl. auch Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm /
Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische
Zivilprozessordnung, Zürich / Basel /Genf 2016, Art. 126 N 3 f.). Hängige
Prozesse zur gleichen Rechtsfrage vor anderen Gerichten bilden aber
grundsätzlich keinen Grund für eine länger andauernde Sistierung. Die
Sistierung muss eine Ausnahme bleiben. In Zweifelsfällen hat das
Beschleunigungsgebot vorzugehen (Staehelin, a.a.O., N 4 mit Verweis auf BGE 135 III 127 E. 3.4.-4.).
4.1
Aus den Akten ist ersichtlich, dass
der vorinstanzliche Prozess nach Eingang der Klageantwort am 19. März 2021 und
des darin gestellten Sistierungsantrages sowie der darauffolgenden Stellungahmen
des Klägers und der Beklagten zu jenem Verfahrensantrag für die Dauer von zwei
Jahren stillstand und damit bereits faktisch sistiert worden war. Erst nach
Anhebung eines Rechtsverzögerungsverfahrens am 6. April 2023 sah sich der
Vorderrichter offenbar veranlasst, über den Sistierungsantrag der Beklagten vom
19.
März 2021 zu befinden (vgl. Verfahren ZKBES.2023.47). Im vorinstanzlichen
Forderungsprozess sind momentan weder der Schriftenwechsel noch das
Beweisverfahren abgeschlossen. Das vorinstanzliche Verfahren befindet sich damit
im Anfangsstadium und die Beurteilung des eingeklagten Anspruchs liegt noch in
weiter Ferne. Auch ein allfälliger Erlöschungsgrund der zur Diskussion
stehenden Forderung – etwa durch die von der Beklagten einredeweise geltend
gemachten und bestrittenen Verrechnungsforderung – ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht
nachgewiesen. Die Beweislast für einen entsprechenden Nachweis obläge der
Beklagten (zur Verrechnung bestrittener Forderungen vgl. auch Andreas Müller
in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar
Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 120 N 23).
4.2
In ihren Rechtsschriften begründet
die Beklagte und Beschwerdegegnerin den Sistierungsantrag damit, dass die
Verrechnungsforderung der Forderung entspringe, welche die C.___ AG im
Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug geltend mache (vgl. Verfahren A3 2020 34).
Der Ausgang des Zuger Verfahrens sei somit zentral für das hiesige Verfahren
(vgl. Rz. 47 f. und 74 der Klageantwort vom 19. März 2021). Selbst der
Vorderrichter vertrat in der angefochtenen Verfügung indessen die Auffassung, die
Verrechnungseinrede sei erst und nur für den Fall der gerichtlichen
Feststellung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Darlehens zu
prüfen. Sowohl die Frage der Fälligkeit der Darlehensforderung als auch die
Frage der Gültigkeit der Abtretung der angeblichen Verrechnungsforderung liessen
sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Zug
beurteilen. Dieser Aussage ist zuzustimmen. Inwiefern das Verfahren in Zug (A3
2020.
34) vor Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens und einer
zuverlässigen Prognose über den eingeklagten Anspruch irgendeinen
sistierungsrelevanten Bezug aufweisen könnte, ist – wie vom Beschwerdeführer
zutreffend vorgetragen – somit nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen ist das
Interesse an einer Sistierung im aktuellen Verfahrensstadium nicht höher zu
gewichten, als das in der Verfassung und EMRK verankerte Gebot der Verfahrensbeschleunigung.
Die vorinstanzliche Auffassung, die Verrechnungseinrede könnte möglichweise
irgendwann von Bedeutung sein, vermag an dieser Interessensabwägung nichts zu
ändern.
5.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des
Amtsgerichtspräsidenten vom 17. April 2023 ist aufzuheben und das
vorinstanzliche Verfahren – entsprechend dem Beschleunigungsgebot – zügig
voranzutreiben und die hierfür notwendigen Prozessinstruktionen zu erlassen.
6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden
die Prozesskosten von CHF 1'000.00 der unterliegenden Beschwerdegegnerin
auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet. Die
Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 zu erstatten.
Darüber hinaus hat sie den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu
entschädigen. Mit Kostennote vom 2. Juni 2023 macht der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'164.30 (8.15
Stunden à CHF 350.00, Auslagen von CHF 85.55 sowie MWST von CHF 226.25)
geltend. Der zur Anwendung gelangende Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt
keine Kleinspesenpauschale. Für die Auslagen werden ermessensweise CHF 50.00
zugesprochen. Im Übrigen wurde die Honorarnote von der Beschwerdegegnerin nicht
beanstandet, sie erscheint gerade noch angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat
den Beschwerdeführer folglich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'126.00 zu
entschädigen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 17. April 2023 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen
aufgehoben.
2. Die B.___ AG hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Der Betrag wird mit dem von A.___
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat A.___
den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten.
3. Die B.___ AG hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 3'126.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann