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Entscheid

ZKBES.2023.53

Verfügung vom 17. April 2023 (Sistierung)

23. Juni 2023Deutsch11 min

April 2023 bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren A3 2020 34 in Sachen C.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Enrico Moretti und / oder

Rechtsanwältin Maria Ingold,

Beschwerdeführer,

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Claudio

Bazzani und / oder Rechtsanwältin Stefanie Pfisterer,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verfügung

vom 17. April 2023 (Sistierung)

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Klage vom 27. Januar 2021 machte A.___

beim Richteramt Olten-Gösgen eine Forderungsklage gegen die B.___ AG anhängig.

2. In ihrer Klageantwort vom 19. März

2021 liess die B.___ AG um Sistierung des Verfahrens ersuchen.

3. Nachdem über zwei Jahre keine

Prozessinstruktionen erfolgten und der Kläger infolgedessen vor Obergericht ein

Rechtsverzögerungsverfahren angehoben hatte (vgl. Verfahren ZKBES.2023.47),

sistierte der Amtsgerichtspräsident den Forderungsprozess mit Verfügung vom 17.

April 2023 bis zum rechtskräftigen Urteil im Verfahren A3 2020 34 in Sachen C.___

AG gegen A.___ und D.___ sowie E.___ vor dem Kantonsgericht Zug.

4. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (im Folgenden der Beschwerdeführer) dagegen am 25. April 2023 Beschwerde

an die Zivilkammer des Obergerichts und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1.

Die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. April 2023 (Verfahren

OGZAG.2021.2) sei aufzuheben und der Sistierungsantrag der Beschwerdegegnerin

sei abzuweisen.

2. Eventuell

sei die Verfügung des Richteramtes Olten-Gösgen vom 17. April 2023 (Verfahren

OGZAG.2021.2) aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

5. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023

liess die Beklagte (im Folgenden die Beschwerdegegnerin) die kosten- und

entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.

6. Die Streitsache ist spruchreif. Für

die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich

auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen

(Art. 327 Abs. 2 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Erwägungen

II.

1.1

Anlass zur Beschwerde gibt die

Sistierung des vorinstanzlichen Forderungsprozesses, nachdem bereits zuvor für

die Dauer von zwei Jahren keine Prozessinstruktionen erfolgten.

1.2

Der Beschwerdeführer vertritt in

seiner Beschwerdeschrift die Auffassung, die angeordnete Sistierung vom 17.

April 2023 sei unrechtmässig. Er habe der Beschwerdegegnerin im Jahr 2019 für

geschäftliche Zwecke ein Darlehen von CHF 100'000.00 gewährt und in drei

Tranchen ausbezahlt. Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 habe er das Darlehen

gekündigt und bis am 9. September 2020 die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich

vertraglicher Zinsen verlangt. Die Beschwerdegegnerin habe nicht bezahlt.

Infolgedessen habe der Beschwerdeführer am 10. September 2020 die Betreibung eingeleitet.

Nachdem die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erhoben habe und die Parteien

ein Schlichtungsverfahren durchlaufen hätten, habe der Beschwerdeführer am

27.

Januar 2021 Klage auf Rückzahlung des Darlehens im Betrag von

CHF 100'000.00 zuzüglich Zins beim Richteramt Olten-Gösgen eingereicht.

1.3

Dem vorinstanzlichen Verfahren gehe

folgender Sachverhalt voraus: Von Oktober 2014 bis Oktober 2019 sei der

Beschwerdeführer Vertriebsleiter und später Geschäftsführer sowie Mitglied des

Verwaltungsrates der Beschwerdegegnerin gewesen. Von November 2015 bis April

2018.

sei er mit einem Anteil von 30% Aktionär der […] AG, der

Muttergesellschaft der Beschwerdegegnerin, gewesen. Dieses Aktienpaket habe der

Beschwerdeführer am 24. April 2018 an die C.___ AG, der Top-Holding der […]

Gruppe, verkauft. Im Zusammenhang mit dem Verkauf der Aktien an die C.___ AG

sei momentan ein Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug unter der

Verfahrensnummer A3 2020 34 rechtshängig. Die C.___ AG mache im Zuger Verfahren

kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche unter anderem gegenüber dem

Beschwerdeführer geltend. Vom behaupteten Gesamtschaden habe die C.___ AG im Verfahren

vor dem Kantonsgericht Zug als Teilklage im Sinne von Art. 86 ZPO den Betrag

von CHF 22'968'525.00 geltend gemacht, wobei sie den Beschwerdeführer und

die anderen ehemaligen Aktionäre beziehungsweise Verkäufer als Solidarschuldner

dieser Forderung betrachte. Aus dem im Zuger Verfahren eingeklagten Betrag habe

die C.___ AG mit Vereinbarung vom 31. Juli 2020 angeblich den Teilbetrag von

CHF 100'000.00 an die Beschwerdegegnerin abgetreten.

1.4

In ihrer Klageantwort vom 19. März

2021.

habe die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz um Sistierung

des Verfahrens ersucht. Zur Begründung ihres Antrages habe sie vorgebracht, die

C.___ AG habe ihr einen Teil ihrer angeblichen Forderung gegenüber dem

Beschwerdeführer am 31. Juli 2020 abgetreten, welche die mit der vom

Beschwerdeführer vor Richteramt Olten-Gösgen geltend gemachten Forderung zu

verrechnen sei. Entsprechend sei das Urteil des Kantonsgerichts Zug über die

Werthaltigkeit der abgetretenen Forderung für die Frage der Verrechnung

relevant und das Verfahren vor Richteramt Olten-Gösgen bis zum Abschluss des

Zuger Verfahrens zu sistieren. Der Beschwerdeführer habe bereits in seiner

Stellungnahme vom 6. April 2021 geltend gemacht, eine Sistierung des Verfahrens

sei nicht angezeigt, weil die zur Diskussion stehende Abtretung ungültig sei.

Ferner sei die Sistierung auch deshalb unzweckmässig, weil in Folge einer

gültigen Abtretung die C.___ AG nicht mehr aktivlegitimiert sei, um die

abgetretene Teilforderung im Zuger Verfahren durchzusetzen, weshalb die

Werthaltigkeit der Abtretungsforderung nicht mehr im Zuger Verfahren beurteilt

werden könne. Entsprechend sei das vorinstanzliche Verfahren unabhängig vom

Verfahren in Zug zu beurteilen. Im Übrigen sei zuerst ein doppelter

Schriftenwechsel durchzuführen. Eine Sistierung könne dann immer noch nach

Aktenschluss erfolgen.

2.

Die Vorinstanz erwog zur angeordneten

Sistierung, im vorliegenden Prozess gehe es in einem ersten Schritt einzig um

die Frage, ob der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten

betreffend das unstreitig gewährte Darlehen im Betrag von CHF 100'000.00 fällig

sei oder nicht. Die seitens der Beklagten geltend gemachte Verrechnungseinrede

gelte es erst in einem zweiten Schritt und nur für den Fall der gerichtlichen

Feststellung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Darlehens – wovon

der Kläger der angehobenen Klage zufolge selbstredend ausgehe – zu prüfen.

Sowohl die Frage der Fälligkeit der Darlehensforderung als auch die Frage der

Gültigkeit der Abtretung der angeblichen Verrechnungsforderung liessen sich

dabei effektiv unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Zug

beurteilen. Dem klägerischen Standpunkt, dass das Vorliegen des rechtskräftigen

Entscheids des Kantonsgerichts Zug im vorliegenden Prozess erst im

Beweisverfahren relevant werde und das Verfahren folglich auch erst in jenem

Zeitpunkt allenfalls zu sistieren sei, könne indessen nicht gefolgt werden. Da

die geltend gemachte Verrechnungsforderung offenbar der Forderung entspringe,

welche die C.___ AG im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug geltend mache,

könne eine Auswirkung auf das hiesige Verfahren – trotz möglicherweise

fehlender Aktivlegitimation der C.___ AG für den abgetretenen Betrag von CHF

100'000.00 – nicht ausgeschlossen werden. Um ein eventuelles zweites volles

Behauptungs- und Beweisverfahren zu umgehen, erscheine es vorliegend

zweckmässig, das Verfahren bereits im aktuellen Verfahrensstand bis zum

rechtskräftigen Entscheid im Verfahren A3 2020 34 antragsgemäss zu sistieren.

3.

Nach Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das

Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Damit

soll einerseits vermieden werden, dass Verfahren unzweckmässigerweise

weitergeführt werden, andererseits und vor allem aber verhindert werden, dass

es bei zwar nicht identischen, aber sachlich zusammenhängenden Klagen, deren

Entscheide füreinander präjudiziell sind, nicht zu unnötigem Prozessaufwand und

zu inkohärenten oder sich gar widersprechenden Urteilen kommt (vgl. Julia

Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 126 N 1). Es

liegt im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann eine Sistierung zweckmässig

ist (vgl. Gschwend, a.a.O., N 2). Die Sistierung erfordert in der Regel eine

Interessenabwägung, indem das Gericht das Interesse an einer Sistierung dem

gegenteiligen Interesse der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. zum

Beschleunigungsgebot Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 6

Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR

0.101]) gegenüberstellt und den Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des anderen

Verfahrens berücksichtigt (vgl. auch Adrian Staehelin in: Thomas Sutter-Somm /

Franz Hasenböhler / Christoph Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische

Zivilprozessordnung, Zürich / Basel /Genf 2016, Art. 126 N 3 f.). Hängige

Prozesse zur gleichen Rechtsfrage vor anderen Gerichten bilden aber

grundsätzlich keinen Grund für eine länger andauernde Sistierung. Die

Sistierung muss eine Ausnahme bleiben. In Zweifelsfällen hat das

Beschleunigungsgebot vorzugehen (Staehelin, a.a.O., N 4 mit Verweis auf BGE 135 III 127 E. 3.4.-4.).

4.1

Aus den Akten ist ersichtlich, dass

der vorinstanzliche Prozess nach Eingang der Klageantwort am 19. März 2021 und

des darin gestellten Sistierungsantrages sowie der darauffolgenden Stellungahmen

des Klägers und der Beklagten zu jenem Verfahrensantrag für die Dauer von zwei

Jahren stillstand und damit bereits faktisch sistiert worden war. Erst nach

Anhebung eines Rechtsverzögerungsverfahrens am 6. April 2023 sah sich der

Vorderrichter offenbar veranlasst, über den Sistierungsantrag der Beklagten vom

19.

März 2021 zu befinden (vgl. Verfahren ZKBES.2023.47). Im vorinstanzlichen

Forderungsprozess sind momentan weder der Schriftenwechsel noch das

Beweisverfahren abgeschlossen. Das vorinstanzliche Verfahren befindet sich damit

im Anfangsstadium und die Beurteilung des eingeklagten Anspruchs liegt noch in

weiter Ferne. Auch ein allfälliger Erlöschungsgrund der zur Diskussion

stehenden Forderung – etwa durch die von der Beklagten einredeweise geltend

gemachten und bestrittenen Verrechnungsforderung – ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht

nachgewiesen. Die Beweislast für einen entsprechenden Nachweis obläge der

Beklagten (zur Verrechnung bestrittener Forderungen vgl. auch Andreas Müller

in: Corinne Widmer Lüchinger / David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar

Obligationenrecht I, Basel 2020, Art. 120 N 23).

4.2

In ihren Rechtsschriften begründet

die Beklagte und Beschwerdegegnerin den Sistierungsantrag damit, dass die

Verrechnungsforderung der Forderung entspringe, welche die C.___ AG im

Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug geltend mache (vgl. Verfahren A3 2020 34).

Der Ausgang des Zuger Verfahrens sei somit zentral für das hiesige Verfahren

(vgl. Rz. 47 f. und 74 der Klageantwort vom 19. März 2021). Selbst der

Vorderrichter vertrat in der angefochtenen Verfügung indessen die Auffassung, die

Verrechnungseinrede sei erst und nur für den Fall der gerichtlichen

Feststellung der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs des Darlehens zu

prüfen. Sowohl die Frage der Fälligkeit der Darlehensforderung als auch die

Frage der Gültigkeit der Abtretung der angeblichen Verrechnungsforderung liessen

sich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vor dem Kantonsgericht Zug

beurteilen. Dieser Aussage ist zuzustimmen. Inwiefern das Verfahren in Zug (A3

2020.

34) vor Abschluss des vorinstanzlichen Beweisverfahrens und einer

zuverlässigen Prognose über den eingeklagten Anspruch irgendeinen

sistierungsrelevanten Bezug aufweisen könnte, ist – wie vom Beschwerdeführer

zutreffend vorgetragen – somit nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen ist das

Interesse an einer Sistierung im aktuellen Verfahrensstadium nicht höher zu

gewichten, als das in der Verfassung und EMRK verankerte Gebot der Verfahrensbeschleunigung.

Die vorinstanzliche Auffassung, die Verrechnungseinrede könnte möglichweise

irgendwann von Bedeutung sein, vermag an dieser Interessensabwägung nichts zu

ändern.

5.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als begründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des

Amtsgerichtspräsidenten vom 17. April 2023 ist aufzuheben und das

vorinstanzliche Verfahren – entsprechend dem Beschleunigungsgebot – zügig

voranzutreiben und die hierfür notwendigen Prozessinstruktionen zu erlassen.

6.

Dem Verfahrensausgang entsprechend werden

die Prozesskosten von CHF 1'000.00 der unterliegenden Beschwerdegegnerin

auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie werden mit dem geleisteten

Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in gleicher Höhe verrechnet. Die

Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer CHF 1'000.00 zu erstatten.

Darüber hinaus hat sie den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu

entschädigen. Mit Kostennote vom 2. Juni 2023 macht der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'164.30 (8.15

Stunden à CHF 350.00, Auslagen von CHF 85.55 sowie MWST von CHF 226.25)

geltend. Der zur Anwendung gelangende Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt

keine Kleinspesenpauschale. Für die Auslagen werden ermessensweise CHF 50.00

zugesprochen. Im Übrigen wurde die Honorarnote von der Beschwerdegegnerin nicht

beanstandet, sie erscheint gerade noch angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat

den Beschwerdeführer folglich für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'126.00 zu

entschädigen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die

Verfügung vom 17. April 2023 des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen

aufgehoben.

2. Die B.___ AG hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 zu tragen. Der Betrag wird mit dem von A.___

geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die B.___ AG hat A.___

den Betrag von CHF 1'000.00 zu erstatten.

3. Die B.___ AG hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 3'126.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann