ZKBES.2023.55
Beseitigung von Immissionen
18. Januar 2024Deutsch10 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 18. Januar 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey, Vorsitz
Oberrichter Werner
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Thomas A. Müller,
Beschwerdeführer
gegen
C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,
Beschwerdegegner
betreffend Beseitigung
von Immissionen
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ (im
Folgenden die Kläger) reichten am 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen
eine Klage betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___ (im Folgenden die
Beklagte) ein. Darin verlangten sie Folgendes:
1. Der
Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [...] ausgehenden
WLAN-Emissionen derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen
in die Innenräume der auf GB [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger
eindringen.
2. Der
Beklagte sei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von
seinem Grundstück GB [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und
07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in
die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.
3. Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
2. Anlässlich der
Hauptverhandlung vom 1. März 2023 stellten die Kläger die folgenden,
abgeänderten Rechtsbegehren:
1. Der
Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück ausgehenden
WLAN-Emissionen (inkl. PLC) zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr abzuschalten.
2. Der
Beklagte sei zu verpflichten, seinen WLAN-Router örtlich vom Büro in das
Wohnzimmer zu verschieben.
3. Der
Beklagte sei zu verpflichten, keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit
Funkinternet in Betrieb zu nehmen.
3. Der Beklagte beantragte bereits in
seiner Klageantwort vom 16. Dezember 2016, die Klage sei vollumfänglich
abzuweisen, u.K.u.E.F. In der Folge hielt er an seinem Rechtsbegehren fest.
4. Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die
Amtsgerichtsstatthalterin die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 16‘500.00
auferlegte sie den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete
sie, dem Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von
CHF 31’877.85 (inkl. Auslagen MwSt.) zu bezahlen.
5. Gegen das begründete Urteil erhoben
die Kläger (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. April 2023 form- und
fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten dessen Aufhebung und
wiederholten die bereits bei der Vorinstanz gestellten materiellen Anträge.
Weiter beantragten sie, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte
aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.
6. Der Beklagte (im Folgenden der
Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der
vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, u.K.u.E.F.
7. Am 7. November 2023 teilte der Beschwerdegegner
mit, dass seine Liegenschaft verkauft worden sei. Da es nun an seiner
Passivlegitimation fehle, sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.
8. In ihrer Stellungnahme vom 22.
November 2023 tragen die Beschwerdeführer vor, der Verkauf führe dazu, dass
sowohl ihr Rechtsschutzinteresse als auch die Passivlegitimation des
Beschwerdegegners wegfalle. Da der Beschwerdegegner die Abweisung der
Beschwerde durch die Veräusserung seiner Liegenschaft provoziert habe, seien
ihm die Kosten aufzuerlegen.
9. Auf die Ausführungen der Parteien und
der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im
Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Es ist unbestritten, dass die
Liegenschaft verkauft worden ist. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen jedoch ausgeschlossen. Der
Verkauf der Liegenschaft kann somit gar nicht berücksichtigt werden, da die
Streitsache auf der Grundlage des Sachverhaltes, wie er von der Vorinstanz
festgehalten wurde, zu beurteilen ist. Selbst bei einem gutheissenden Entscheid
könnten die Beschwerdeführer indessen für ihr Anliegen nichts mehr erreichen. Damit
fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung des angefochtenen
Urteils, wie sie es selbst auch ausführen. Für die Prozessvoraussetzungen gilt
das Novenverbot nicht. Denn diese müssen im Zeitpunkt der Fällung des
Sachurteils gegeben sein. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt eintreten oder
auch wegfallen (Alexander Zürcher in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 60 N 10). Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
2.
Umstritten sind die Prozesskosten.
Nach ihren zuletzt gestellten Anträgen verlangen beide Parteien, dass diese von
der Gegenseite zu tragen seien. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, wenn
die Beschwerde abgewiesen werde, seien die Kosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen, da er die Abweisung durch die Veräusserung seiner Liegenschaft
provoziert habe. Zudem hätte die Beschwerde gutgeheissen werden müssen. Der
Beschwerdegegner bringt vor, es fehle an seiner Passivlegitimation und die
Dispositiv
Beschwerde sei demnach unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführer abzuweisen. Bereits vor Einreichung der Beschwerde habe keine
Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, da spätestens ab dem 1. Mai 2023 und
damit vor Einreichung der Beschwerde in seiner Liegenschaft kein WLAN-Router
mehr in Betrieb gewesen sei. Dies sei den Beschwerdeführern vor Einreichung der
Beschwerde mit Schreiben vom 20. März 2023 mitgeteilt worden. Hinzu komme, dass
die Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Die Beschwerde wäre
auch ohne Verkauf der Liegenschaft vollumfänglich abzuweisen gewesen.
3. Beide Parteien argumentieren infolge
des Verkaufs der Liegenschaft des Beschwerdegegners mit seiner fehlenden
Passivlegitimation und folgern daraus, die Beschwerde und damit auch die Klage
seien abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, ist auf die Beschwerde wegen des
fehlenden Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten. Ebenfalls keine Rolle
spielt, ob das Rechtsschutzinteresse bereits vor Einreichung der Beschwerde
oder erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen ist. Im jetzigen
Zeitpunkt fehlt es und es kann deshalb gar keine materielle Beurteilung mehr vorgenommen
und dementsprechend die Beschwerde auch nicht mehr abgewiesen werden.
4.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind bei
Nichteintreten die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Die
Beschwerdeführer berufen sich jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer dafür
verantwortlich ist, dass sie mit ihrer Beschwerde und Klage nichts mehr
erreichen können. Es fragt sich deshalb, ob aus diesem Grund vom erwähnten
Grundsatz abgewichen werden kann und die Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 ZPO
nach Ermessen verteilt werden können. In den Literae a-e dieser Bestimmung
werden Fälle genannt, in denen dies möglich ist. Vorliegend ist keiner dieser
besonderen Gründe gegeben. Zur Anwendung kommen könnte indessen der
Auffangtatbestand nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Dieser lässt eine
Kostenverlegung nach Ermessen zu, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die
eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.
4.2 Als Anwendungsfälle dieser
Bestimmungen werden in der Literatur genannt (exemplarisch Dheden C. Zotsang:
Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 210
ff.):
-
ungleiches
wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien
-
viele unbegründete
Verrechnungsforderungen bei Gutheissung der Verrechnungseinrede
-
Verhältnis zwischen
Obsiegen und Vergleichsangebot
-
Geltungsbereich der
Untersuchungsmaxime
-
erbrechtliche
Prozesse
-
Rechtsmissbrauch und
rechtsmissbräuchliche Provokation und Verkomplizierung des Prozesses
-
freiwillige
Gerichtsbarkeit
4.3 Vorliegend ist keiner dieser Anwendungsfälle
gegeben. Hinzu kommt, dass die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel eine
zurückhaltende Anwendung nahelegt, auch wenn sich die Prozessparteien bewusst
sein müssen, dass die Kosten nicht einfach blind nach dem Prinzip des
Unterliegens zu verlegen sind (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich 2016, Art. 107 N 9). Eine Kostenverlegung nach Ermessen ist somit nicht
angezeigt.
5. Es liegen im Gegenteil Umstände vor,
die für eine Kostenverlegung nach dem Prinzip des Unterliegens sprechen. Der
Beschwerdeführer 1 begründet die Anhebung der Klage mit der von ihm behaupteten
und geltend gemachten Elektrosensibilität. Der Betrieb eines WLAN-Netzes ist in
der Schweiz allerdings weit verbreitet und üblich. 97.9 % aller Haushalte
Schweiz verfügen über einen Internetzugang (Internetzugang der Haushalte,
STAT-TAB – interaktive Tabellen [BFS]; https://
www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-1604000000_101/px-x-1604000000_101/ px-x-1604000000_101.px/table/tableViewLayout2/,
zuletzt besucht am 16. Januar 2024). Es ist davon auszugehen, dass der
überwiegende Teil dieser Haushalte über ein hausinternes WLAN-Netz verfügt.
Hinzu kommen die zahlreichen WLAN-Netze im öffentlichen Raum. Der Anlass für
die Klage lag somit in der Person des Beschwerdeführers 1. Entsprechend der
weiten Verbreitung und gesellschaftlichen Akzeptanz von WLAN-Netzen waren die
Prozessaussichten der Klage zum Vornherein gering. Eine summarische Beurteilung
des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens bestätigt diese Aussage. Das
Obergericht hat bereits am 13. März 2017 im Beschwerdeverfahren betreffend
vorsorgliche Massnahmen (ZKBES.2017.16) verneint, dass der Beschwerdegegner
übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt und dass dem Beschwerdeführer
1 durch die WLAN-Strahlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit
Urteil vom 30. November 2017 abgewiesen. Im zweiten Beschwerdeentscheid
betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. Juni 2022 (ZKBES.2021.109) hat das
Obergericht erneut festgehalten, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die von
der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder
bei den Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösten. Deshalb sei der
Beschwerdegegner weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben
gehalten, die Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu
aktivieren und keine weiteren Wifi-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Sei ein
Nachteil nicht glaubhaft, laufe die Forderung nach einer schonenden
Rechtsausübung ins Leere. Die in diesen beiden Verfahren vorgenommene
summarische Prüfung lassen einen Prozesserfolg für das ordentliche Verfahren
alles wenig wahrscheinlich erscheinen. So ist denn auch die
Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem Urteil vom 1. März 2023 gestützt auf das
eingeholte Gutachten, die eingereichten Urkunden und die Befragung der
Beschwerdeführerin 2 zum Schluss gekommen, dass angesichts der massiven
Unterschreitung der heute geltenden Grenzwerte das WLAN des Beschwerdegegners
keine übermässige Einwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer erkennen
lasse. Weiter fehle es an einem stringenten Beweis für das Vorliegen der
Elektrosensibilität und es fehle der Beweis der Ursächlichkeit des WLAN-Netzes
des Beschwerdegegners für die behaupteten Beschwerden des Beschwerdeführers 1.
Der Beschwerdegegner übe seine Rechte im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse
als Eigentümer aus, weshalb von ihm keine andere Ausübung seiner Rechte verlangt
werden könne. Diese im ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung
getroffenen Folgerungen wirken überzeugend und es erscheint wenig
wahrscheinlich, dass diese im angehobenen Beschwerdeverfahren hätten umgestossen
werden können. Dass vom WLAN-Netz des Beschwerdegegners keine übermässigen
Immissionen ausgehen, bestreiten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nur
noch indirekt über die von ihnen verlangte Harmonisierung zwischen dem
privatrechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz. Weiter
stellen sie in ihrer Beschwerde die Beweiswürdigung der Vorderrichterin in
Bezug auf die Elektrosensibilität des Beschwerdeführers 1 in Frage. Sodann
berufen sie sich erneut auf das Prinzip der schonenden Rechtsausübung und das
Rechtsmissbrauchsverbot. Diese Rügen sind nicht besonders griffig und
erscheinen bei der summarischen Prüfung als wenig erfolgversprechend. Der
mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre demnach eine Abweisung der
Beschwerde gewesen. Auch diese Überlegungen sprechen dagegen, von dem in Art.
106 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz abzuweichen. Beim vorliegenden
Prozessausgang, einem Nichteintreten auf die Beschwerde der klagenden Partei, haben
die Beschwerdeführer die Prozesskosten beider Instanzen zu tragen.
6. Die Entscheidgebühr für das
Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdegegner
eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Die Beschwerdeführer haben dem
Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 2’795.25 (inkl.
Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Betrag von CHF
1’500.00 ist ihnen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.
3. A.___ und B.___ haben C.___ für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’795.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vorsitzende Der
Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 20. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger
5D_6/2024).
Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 21. Mai 2024 das gegen das Urteil 5D_6/2024 eingereichte
Revisionsgesuch abgewiesen (Bger 5F_14/2024).