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Entscheid

ZKBES.2023.55

Beseitigung von Immissionen

18. Januar 2024Deutsch10 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 18. Januar 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Frey, Vorsitz

Oberrichter Werner

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide vertreten durch Rechtsanwalt

Thomas A. Müller,

Beschwerdeführer

gegen

C.___, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Trösch,

Beschwerdegegner

betreffend Beseitigung

von Immissionen

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ (im

Folgenden die Kläger) reichten am 3. Oktober 2016 beim Richteramt Olten-Gösgen

eine Klage betreffend Beseitigung von Immissionen gegen C.___ (im Folgenden die

Beklagte) ein. Darin verlangten sie Folgendes:

1. Der

Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück GB [...] ausgehenden

WLAN-Emissionen derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen

in die Innenräume der auf GB [...] gelegenen Liegenschaft der Kläger

eindringen.

2. Der

Beklagte sei für die Dauer des Verfahrens vorsorglich zu verpflichten, die von

seinem Grundstück GB [...] ausgehenden WLAN-Emissionen zwischen 22:00 Uhr und

07:00 Uhr derart zu begrenzen, dass keine entsprechenden WLAN-Immissionen in

die Innenräume der Liegenschaft der Kläger eindringen.

3. Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

2. Anlässlich der

Hauptverhandlung vom 1. März 2023 stellten die Kläger die folgenden,

abgeänderten Rechtsbegehren:

1. Der

Beklagte sei zu verpflichten, die von seinem Grundstück ausgehenden

WLAN-Emissionen (inkl. PLC) zwischen 22:00 Uhr und 07:00 Uhr abzuschalten.

2. Der

Beklagte sei zu verpflichten, seinen WLAN-Router örtlich vom Büro in das

Wohnzimmer zu verschieben.

3. Der

Beklagte sei zu verpflichten, keine zusätzlichen Dauersender zur Versorgung mit

Funkinternet in Betrieb zu nehmen.

3. Der Beklagte beantragte bereits in

seiner Klageantwort vom 16. Dezember 2016, die Klage sei vollumfänglich

abzuweisen, u.K.u.E.F. In der Folge hielt er an seinem Rechtsbegehren fest.

4. Mit Urteil vom 1. März 2023 wies die

Amtsgerichtsstatthalterin die Klage ab. Die Gerichtskosten von CHF 16‘500.00

auferlegte sie den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit und verpflichtete

sie, dem Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von

CHF 31’877.85 (inkl. Auslagen MwSt.) zu bezahlen.

5. Gegen das begründete Urteil erhoben

die Kläger (im Folgenden die Beschwerdeführer) am 28. April 2023 form- und

fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangten dessen Aufhebung und

wiederholten die bereits bei der Vorinstanz gestellten materiellen Anträge.

Weiter beantragten sie, die Gerichtskosten seien den Parteien je zur Hälfte

aufzuerlegen und die Parteikosten seien wettzuschlagen.

6. Der Beklagte (im Folgenden der

Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und der

vorinstanzliche Entscheid sei zu bestätigen, u.K.u.E.F.

7. Am 7. November 2023 teilte der Beschwerdegegner

mit, dass seine Liegenschaft verkauft worden sei. Da es nun an seiner

Passivlegitimation fehle, sei die Beschwerde abzuweisen, u.K.u.E.F.

8. In ihrer Stellungnahme vom 22.

November 2023 tragen die Beschwerdeführer vor, der Verkauf führe dazu, dass

sowohl ihr Rechtsschutzinteresse als auch die Passivlegitimation des

Beschwerdegegners wegfalle. Da der Beschwerdegegner die Abweisung der

Beschwerde durch die Veräusserung seiner Liegenschaft provoziert habe, seien

ihm die Kosten aufzuerlegen.

9. Auf die Ausführungen der Parteien und

der Vorinstanz wird im Folgenden soweit entscheidrelevant eingegangen. Im

Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Es ist unbestritten, dass die

Liegenschaft verkauft worden ist. Nach Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im

Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen jedoch ausgeschlossen. Der

Verkauf der Liegenschaft kann somit gar nicht berücksichtigt werden, da die

Streitsache auf der Grundlage des Sachverhaltes, wie er von der Vorinstanz

festgehalten wurde, zu beurteilen ist. Selbst bei einem gutheissenden Entscheid

könnten die Beschwerdeführer indessen für ihr Anliegen nichts mehr erreichen. Damit

fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung des angefochtenen

Urteils, wie sie es selbst auch ausführen. Für die Prozessvoraussetzungen gilt

das Novenverbot nicht. Denn diese müssen im Zeitpunkt der Fällung des

Sachurteils gegeben sein. Sie können bis zu diesem Zeitpunkt eintreten oder

auch wegfallen (Alexander Zürcher in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 60 N 10). Auf

die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).

2.

Umstritten sind die Prozesskosten.

Nach ihren zuletzt gestellten Anträgen verlangen beide Parteien, dass diese von

der Gegenseite zu tragen seien. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, wenn

die Beschwerde abgewiesen werde, seien die Kosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen, da er die Abweisung durch die Veräusserung seiner Liegenschaft

provoziert habe. Zudem hätte die Beschwerde gutgeheissen werden müssen. Der

Beschwerdegegner bringt vor, es fehle an seiner Passivlegitimation und die

Dispositiv

Beschwerde sei demnach unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der

Beschwerdeführer abzuweisen. Bereits vor Einreichung der Beschwerde habe keine

Rechtsschutzinteresse mehr bestanden, da spätestens ab dem 1. Mai 2023 und

damit vor Einreichung der Beschwerde in seiner Liegenschaft kein WLAN-Router

mehr in Betrieb gewesen sei. Dies sei den Beschwerdeführern vor Einreichung der

Beschwerde mit Schreiben vom 20. März 2023 mitgeteilt worden. Hinzu komme, dass

die Beschwerde offensichtlich aussichtslos gewesen sei. Die Beschwerde wäre

auch ohne Verkauf der Liegenschaft vollumfänglich abzuweisen gewesen.

3. Beide Parteien argumentieren infolge

des Verkaufs der Liegenschaft des Beschwerdegegners mit seiner fehlenden

Passivlegitimation und folgern daraus, die Beschwerde und damit auch die Klage

seien abzuweisen. Wie bereits ausgeführt, ist auf die Beschwerde wegen des

fehlenden Rechtsschutzinteresses gar nicht einzutreten. Ebenfalls keine Rolle

spielt, ob das Rechtsschutzinteresse bereits vor Einreichung der Beschwerde

oder erst im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens entfallen ist. Im jetzigen

Zeitpunkt fehlt es und es kann deshalb gar keine materielle Beurteilung mehr vorgenommen

und dementsprechend die Beschwerde auch nicht mehr abgewiesen werden.

4.1 Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO sind bei

Nichteintreten die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen. Die

Beschwerdeführer berufen sich jedoch darauf, dass der Beschwerdeführer dafür

verantwortlich ist, dass sie mit ihrer Beschwerde und Klage nichts mehr

erreichen können. Es fragt sich deshalb, ob aus diesem Grund vom erwähnten

Grundsatz abgewichen werden kann und die Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 ZPO

nach Ermessen verteilt werden können. In den Literae a-e dieser Bestimmung

werden Fälle genannt, in denen dies möglich ist. Vorliegend ist keiner dieser

besonderen Gründe gegeben. Zur Anwendung kommen könnte indessen der

Auffangtatbestand nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. Dieser lässt eine

Kostenverlegung nach Ermessen zu, wenn andere besondere Umstände vorliegen, die

eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen.

4.2 Als Anwendungsfälle dieser

Bestimmungen werden in der Literatur genannt (exemplarisch Dheden C. Zotsang:

Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2015, S. 210

ff.):

-

ungleiches

wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien

-

viele unbegründete

Verrechnungsforderungen bei Gutheissung der Verrechnungseinrede

-

Verhältnis zwischen

Obsiegen und Vergleichsangebot

-

Geltungsbereich der

Untersuchungsmaxime

-

erbrechtliche

Prozesse

-

Rechtsmissbrauch und

rechtsmissbräuchliche Provokation und Verkomplizierung des Prozesses

-

freiwillige

Gerichtsbarkeit

4.3 Vorliegend ist keiner dieser Anwendungsfälle

gegeben. Hinzu kommt, dass die sachliche Unbestimmtheit der Generalklausel eine

zurückhaltende Anwendung nahelegt, auch wenn sich die Prozessparteien bewusst

sein müssen, dass die Kosten nicht einfach blind nach dem Prinzip des

Unterliegens zu verlegen sind (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich 2016, Art. 107 N 9). Eine Kostenverlegung nach Ermessen ist somit nicht

angezeigt.

5. Es liegen im Gegenteil Umstände vor,

die für eine Kostenverlegung nach dem Prinzip des Unterliegens sprechen. Der

Beschwerdeführer 1 begründet die Anhebung der Klage mit der von ihm behaupteten

und geltend gemachten Elektrosensibilität. Der Betrieb eines WLAN-Netzes ist in

der Schweiz allerdings weit verbreitet und üblich. 97.9 % aller Haushalte

Schweiz verfügen über einen Internetzugang (Internetzugang der Haushalte,

STAT-TAB – interaktive Tabellen [BFS]; https://

www.pxweb.bfs.admin.ch/pxweb/de/px-x-1604000000_101/px-x-1604000000_101/ px-x-1604000000_101.px/table/tableViewLayout2/,

zuletzt besucht am 16. Januar 2024). Es ist davon auszugehen, dass der

überwiegende Teil dieser Haushalte über ein hausinternes WLAN-Netz verfügt.

Hinzu kommen die zahlreichen WLAN-Netze im öffentlichen Raum. Der Anlass für

die Klage lag somit in der Person des Beschwerdeführers 1. Entsprechend der

weiten Verbreitung und gesellschaftlichen Akzeptanz von WLAN-Netzen waren die

Prozessaussichten der Klage zum Vornherein gering. Eine summarische Beurteilung

des voraussichtlichen Ausgangs des Verfahrens bestätigt diese Aussage. Das

Obergericht hat bereits am 13. März 2017 im Beschwerdeverfahren betreffend

vorsorgliche Massnahmen (ZKBES.2017.16) verneint, dass der Beschwerdegegner

übermässig auf das Eigentum der Beschwerdeführer einwirkt und dass dem Beschwerdeführer

1 durch die WLAN-Strahlung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht.

Das Bundesgericht hat die gegen diesen Entscheid eingereichte Beschwerde mit

Urteil vom 30. November 2017 abgewiesen. Im zweiten Beschwerdeentscheid

betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 17. Juni 2022 (ZKBES.2021.109) hat das

Obergericht erneut festgehalten, dass nicht glaubhaft gemacht sei, dass die von

der Liegenschaft des Beschwerdegegners ausgehenden elektromagnetischen Felder

bei den Beschwerdeführern Gesundheitsbeschwerden auslösten. Deshalb sei der

Beschwerdegegner weder nach dem Vorsorgeprinzip noch nach Treu und Glauben

gehalten, die Reichweite seiner Geräte zu reduzieren, die Nachtabschaltung zu

aktivieren und keine weiteren Wifi-Funk-Sender in Betrieb zu nehmen. Sei ein

Nachteil nicht glaubhaft, laufe die Forderung nach einer schonenden

Rechtsausübung ins Leere. Die in diesen beiden Verfahren vorgenommene

summarische Prüfung lassen einen Prozesserfolg für das ordentliche Verfahren

alles wenig wahrscheinlich erscheinen. So ist denn auch die

Amtsgerichtsstatthalterin in ihrem Urteil vom 1. März 2023 gestützt auf das

eingeholte Gutachten, die eingereichten Urkunden und die Befragung der

Beschwerdeführerin 2 zum Schluss gekommen, dass angesichts der massiven

Unterschreitung der heute geltenden Grenzwerte das WLAN des Beschwerdegegners

keine übermässige Einwirkung auf die Liegenschaft der Beschwerdeführer erkennen

lasse. Weiter fehle es an einem stringenten Beweis für das Vorliegen der

Elektrosensibilität und es fehle der Beweis der Ursächlichkeit des WLAN-Netzes

des Beschwerdegegners für die behaupteten Beschwerden des Beschwerdeführers 1.

Der Beschwerdegegner übe seine Rechte im Rahmen der ihm zustehenden Befugnisse

als Eigentümer aus, weshalb von ihm keine andere Ausübung seiner Rechte verlangt

werden könne. Diese im ordentlichen Verfahren ohne Beweismittelbeschränkung

getroffenen Folgerungen wirken überzeugend und es erscheint wenig

wahrscheinlich, dass diese im angehobenen Beschwerdeverfahren hätten umgestossen

werden können. Dass vom WLAN-Netz des Beschwerdegegners keine übermässigen

Immissionen ausgehen, bestreiten die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nur

noch indirekt über die von ihnen verlangte Harmonisierung zwischen dem

privatrechtlichen und dem öffentlich-rechtlichen Immissionsschutz. Weiter

stellen sie in ihrer Beschwerde die Beweiswürdigung der Vorderrichterin in

Bezug auf die Elektrosensibilität des Beschwerdeführers 1 in Frage. Sodann

berufen sie sich erneut auf das Prinzip der schonenden Rechtsausübung und das

Rechtsmissbrauchsverbot. Diese Rügen sind nicht besonders griffig und

erscheinen bei der summarischen Prüfung als wenig erfolgversprechend. Der

mutmassliche Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre demnach eine Abweisung der

Beschwerde gewesen. Auch diese Überlegungen sprechen dagegen, von dem in Art.

106 Abs. 1 ZPO verankerten Grundsatz abzuweichen. Beim vorliegenden

Prozessausgang, einem Nichteintreten auf die Beschwerde der klagenden Partei, haben

die Beschwerdeführer die Prozesskosten beider Instanzen zu tragen.

6. Die Entscheidgebühr für das

Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1’000.00 festgesetzt. Die vom Beschwerdegegner

eingereichte Honorarnote erscheint angemessen. Die Beschwerdeführer haben dem

Beschwerdegegner somit eine Parteientschädigung von CHF 2’795.25 (inkl.

Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1’000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der verbleibende Betrag von CHF

1’500.00 ist ihnen von der Gerichtskasse zurückzuerstatten.

3. A.___ und B.___ haben C.___ für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’795.25 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vorsitzende Der

Gerichtsschreiber

Frey Schaller

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 20. März 2024 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger

5D_6/2024).

Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 21. Mai 2024 das gegen das Urteil 5D_6/2024 eingereichte

Revisionsgesuch abgewiesen (Bger 5F_14/2024).