ZKBES.2023.57
Verfügung vom 14. April 2023
10. Mai 2023Deutsch4 min
1. Am 3. Januar 2023 erhob A.___ (im
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 10. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin
Kamber,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 14. April 2023
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 3. Januar 2023 erhob A.___ (im
Folgenden Kläger genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen Forderungsklage gegen
die B.___ AG (im Folgenden Beklagte genannt).
Erwägungen
2.
Mit Stellungnahme vom 27. Februar
2023.
liess die Beklagte namentlich beantragen, das angehobene Verfahren sei als
ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 219 ff. Schweizerische
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu führen und der Kläger sei zu verpflichten,
eine begründete Klage einzureichen und den Streitwert seiner Rechtsbegehren
einzeln zu beziffern. Zur Begründung brachte die Beklagte vor, sämtliche
Rechtsbegehren des Klägers seien, auch wenn sie nicht direkt auf Zahlung
gerichtet seien, vermögensrechtlicher Natur. Die Beklagte gehe von einem
Streitwert von über CHF 30'000.00 aus. Die Rechtsbegehren des Klägers schienen
darauf ausgerichtet zu sein, den einwandfreien Ruf der Beklagten zu schädigen.
Sollte der Kläger mit seinen Rechtsbegehren durchdringen, habe die Beklagte
über mehrere Jahre mit einem wesentlichen Umsatzeinbruch – ausmachend mindestens
CHF 100'000.00 – sowie Mehraufwänden und Gewinneinbruch beziehungsweise
Verlust zu rechnen. Schon aus diesem Grund sei von einem Streitwert weit über
CHF 30'000.00 auszugehen.
3.
Mit Stellungnahme vom 24. März 2023
beantragte der Kläger die Abweisung des Antrages.
4.
Am 14. April 2023 erliess der
Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Verfügung:
1.
Der Streitwert wird
von Amtes wegen vorläufig auf CHF 30'001.00 festgesetzt.
2.
Das vorliegende
Verfahren wird als ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 219 ff. ZPO
geführt, dies unter der neuen Verfahrensnummer OGZAG.2023.13.
3.
Dem Kläger wird
Frist gesetzt bis 12. Mai 2023 zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses
von CHF 2'500.00. Bei Nichtbezahlung erfolgt ein Nichteintretensentscheid.
4.
Dem Kläger wird
Frist gesetzt bis 12. Mai 2023 zur Einreichung einer schriftlich begründeten
Klage gemäss Art. 221 ZPO, im Unterlassungsfall wird auf die Klage nicht
eingetreten.
5.
Dagegen erhob der Kläger (im
Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 1. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an
die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der begründeten
Verfügung vom 14. April 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kann auf die Einholung
einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
7.
Bei der angefochtenen Verfügung vom
14.
April 2023 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche
Verfügungen sind nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies
ausdrücklich vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der
nichtwiedergutzumachende Nachteil muss dabei erheblich sein. Ist eine
prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff.
2.
ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden,
inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung
verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage
notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht
wiedergutmachen lassen soll.
8.
In seiner Beschwerdeschrift
wiederholt der Beschwerdeführer lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
gestellten Rechtsbegehen und erklärt in wenigen Sätzen, weshalb der Streitwert –
seiner Auffassung nach – unter CHF 30'000.00 zu liegen kommt. Worin der
nichtwiedergutzumachende Nachteil in der angefochtenen Verfügung bestehen soll,
geht aus der Beschwerde indes nicht hervor. Auf die Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann