Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2023.57

Verfügung vom 14. April 2023

10. Mai 2023Deutsch4 min

1. Am 3. Januar 2023 erhob A.___ (im

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 10. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin

Kamber,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 14. April 2023

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 3. Januar 2023 erhob A.___ (im

Folgenden Kläger genannt) beim Richteramt Olten-Gösgen Forderungsklage gegen

die B.___ AG (im Folgenden Beklagte genannt).

Erwägungen

2.

Mit Stellungnahme vom 27. Februar

2023.

liess die Beklagte namentlich beantragen, das angehobene Verfahren sei als

ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 219 ff. Schweizerische

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zu führen und der Kläger sei zu verpflichten,

eine begründete Klage einzureichen und den Streitwert seiner Rechtsbegehren

einzeln zu beziffern. Zur Begründung brachte die Beklagte vor, sämtliche

Rechtsbegehren des Klägers seien, auch wenn sie nicht direkt auf Zahlung

gerichtet seien, vermögensrechtlicher Natur. Die Beklagte gehe von einem

Streitwert von über CHF 30'000.00 aus. Die Rechtsbegehren des Klägers schienen

darauf ausgerichtet zu sein, den einwandfreien Ruf der Beklagten zu schädigen.

Sollte der Kläger mit seinen Rechtsbegehren durchdringen, habe die Beklagte

über mehrere Jahre mit einem wesentlichen Umsatzeinbruch – ausmachend mindestens

CHF 100'000.00 – sowie Mehraufwänden und Gewinneinbruch beziehungsweise

Verlust zu rechnen. Schon aus diesem Grund sei von einem Streitwert weit über

CHF 30'000.00 auszugehen.

3.

Mit Stellungnahme vom 24. März 2023

beantragte der Kläger die Abweisung des Antrages.

4.

Am 14. April 2023 erliess der

Amtsgerichtspräsident, soweit vorliegend von Bedeutung, folgende Verfügung:

1.

Der Streitwert wird

von Amtes wegen vorläufig auf CHF 30'001.00 festgesetzt.

2.

Das vorliegende

Verfahren wird als ordentliches Verfahren im Sinne von Art. 219 ff. ZPO

geführt, dies unter der neuen Verfahrensnummer OGZAG.2023.13.

3.

Dem Kläger wird

Frist gesetzt bis 12. Mai 2023 zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses

von CHF 2'500.00. Bei Nichtbezahlung erfolgt ein Nichteintretensentscheid.

4.

Dem Kläger wird

Frist gesetzt bis 12. Mai 2023 zur Einreichung einer schriftlich begründeten

Klage gemäss Art. 221 ZPO, im Unterlassungsfall wird auf die Klage nicht

eingetreten.

5.

Dagegen erhob der Kläger (im

Folgenden Beschwerdeführer genannt) am 1. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an

die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte die Aufhebung der begründeten

Verfügung vom 14. April 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO) kann auf die Einholung

einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

7.

Bei der angefochtenen Verfügung vom

14.

April 2023 handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Solche

Verfügungen sind nur dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies

ausdrücklich vorsieht oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Der

nichtwiedergutzumachende Nachteil muss dabei erheblich sein. Ist eine

prozessleitende Verfügung nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b Ziff.

2.

ZPO anfechtbar, muss in der Beschwerdeschrift substantiiert dargelegt werden,

inwiefern der betroffenen Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht. Dies bedingt einerseits die konkrete Umschreibung des mit der Verfügung

verbundenen, erheblichen Nachteils. Andererseits sind Ausführungen zur Frage

notwendig, inwiefern und warum sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht

wiedergutmachen lassen soll.

8.

In seiner Beschwerdeschrift

wiederholt der Beschwerdeführer lediglich die bereits im vorinstanzlichen Verfahren

gestellten Rechtsbegehen und erklärt in wenigen Sätzen, weshalb der Streitwert –

seiner Auffassung nach – unter CHF 30'000.00 zu liegen kommt. Worin der

nichtwiedergutzumachende Nachteil in der angefochtenen Verfügung bestehen soll,

geht aus der Beschwerde indes nicht hervor. Auf die Beschwerde kann somit nicht

eingetreten werden.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann