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Entscheid

ZKBES.2023.58

Ausweisung und Vollstreckung

23. Mai 2023Deutsch5 min

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 23. Mai 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt

Dominik Junker,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) und die B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) schlossen am

18. Dezember 2002 einen Mietvertrag über eine 2.5-Zimmerwohnung an der [...] in

[...].

2. Per 31. März 2020 wurde dem

Beschwerdeführer die Wohnung ordentlich gekündigt. Er focht die Kündigung an

und gelangte nach gescheitertem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde

mit Klage vom 16. Januar 2020 ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und

verlangte eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit Urteil vom 28. Juni

2022 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt die Klage ab

(BWZPR.2020.149). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar,

d.h. die Kündigung des Mietvertrags per 31. März 2020 ist gültig.

3. Gestützt auf das genannte Urteil

stellte die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17.

März 2023 ein Ausweisungsbegehren und beantragte, das Urteil vom 28. Juni

2022 sei zu vollstrecken und der Beschwerdeführer sei gerichtlich anzuweisen,

die unrechtmässig bewohnte Wohnung zu verlassen.

4. Im Rahmen des Rechtsschutzes in

klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO hiess der Vorderrichter das

Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 28. April 2023

(BWZPR.2023.261) gut und wies den Beschwerdeführer aus seiner 2.5-Zimmerwohnung

an der [...] in [...] aus und ordnete die entsprechenden

Vollstreckungsmassnahmen an.

5. Gegen dieses Urteil erhob der

Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts

des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:

1. Urteil BWZPR.2023.261 offiziell zu

aberkennen, annullieren und aufheben.

2. Aussweisung und Vollstreckungsgesuch

offiziell zu aberkennen, annullieren und aufheben.

3. Herr Junker Dominik rechtlich zu

verfolgen und gemäss Rechten und Gesetzen zu bestrafen.

4. Entstandene Kosten und Schaden werden

später beziffert, gemäss Art. 85 ZPO.

5. Verfahrenskosten sind zu Lasten von

Herrn Junker Dominik zu verrechnen.

6. Da sich die Beschwerde im Sinne von

Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)

verzichtet werden.

7. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist ein unvollkommenes

ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In

der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich

der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid

leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach

Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht

nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im

Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter

Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).

2.

In seiner Beschwerde macht der

Beschwerdeführer Ausführungen zur Mietwohnung, die nicht das vorliegende

Verfahren betreffen. Weiter unterstellt er diversen Personen Fehlverhalten und

gar strafrechtliches Verhalten. Seine Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage.

Er setzt sich mit keiner Silbe mit dem Urteil der Vorinstanz vom 28. April

2023.

auseinander. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil vom

28.

Juni 2022 (BWZPR.2020.149) sei nicht rechtskräftig geworden,

andererseits reicht er mit Urkunde Nr. 13 bzw. 14 ein Revisionsgesuch

gegen eben dieses Urteil ein. Damit widerspricht er sich selbst. Eine Revision

gestützt auf Art. 328 ZPO setzt insbesondere einen rechtskräftigen

Entscheid voraus. Gründe, weshalb das Urteil vom 28. Juni 2022 im

Verfahren BWZPR.2020.149 nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein sollte, sind

aus den Akten nicht ersichtlich. Seine Behauptung, ihm sei das begründete

Urteil in Sachen BWZPR.2020.149 nicht zugestellt worden, ist als reine

Schutzbehauptung zu werten. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist weder

dargetan noch ersichtlich. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerde auf die von ihm eingereichten Urkunden keinen Bezug, weshalb nicht

nachvollzogen werden kann, weshalb diese eingereicht wurden. Ohnehin ist

fraglich, ob sie gestützt auf Art. 326 ZPO überhaupt berücksichtigt werden

dürften. Aber auch darauf ging der Beschwerdeführer nicht ein. Schliesslich ist

festzuhalten, dass diverse seiner gestellten Rechtsbegehren nicht justiziabel

und schon gar nicht begründet sind.

3.

Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt

eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der

Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der

Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler