ZKBES.2023.58
Ausweisung und Vollstreckung
23. Mai 2023Deutsch5 min
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 23. Mai 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt
Dominik Junker,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) und die B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) schlossen am
18. Dezember 2002 einen Mietvertrag über eine 2.5-Zimmerwohnung an der [...] in
[...].
2. Per 31. März 2020 wurde dem
Beschwerdeführer die Wohnung ordentlich gekündigt. Er focht die Kündigung an
und gelangte nach gescheitertem Schlichtungsversuch vor der Schlichtungsbehörde
mit Klage vom 16. Januar 2020 ans Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und
verlangte eine Erstreckung des Mietverhältnisses. Mit Urteil vom 28. Juni
2022 wies die Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt die Klage ab
(BWZPR.2020.149). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar,
d.h. die Kündigung des Mietvertrags per 31. März 2020 ist gültig.
3. Gestützt auf das genannte Urteil
stellte die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt am 17.
März 2023 ein Ausweisungsbegehren und beantragte, das Urteil vom 28. Juni
2022 sei zu vollstrecken und der Beschwerdeführer sei gerichtlich anzuweisen,
die unrechtmässig bewohnte Wohnung zu verlassen.
4. Im Rahmen des Rechtsschutzes in
klaren Fällen nach Art. 257 Abs. 1 ZPO hiess der Vorderrichter das
Ausweisungsbegehren der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 28. April 2023
(BWZPR.2023.261) gut und wies den Beschwerdeführer aus seiner 2.5-Zimmerwohnung
an der [...] in [...] aus und ordnete die entsprechenden
Vollstreckungsmassnahmen an.
5. Gegen dieses Urteil erhob der
Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts
des Kantons Solothurn. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Urteil BWZPR.2023.261 offiziell zu
aberkennen, annullieren und aufheben.
2. Aussweisung und Vollstreckungsgesuch
offiziell zu aberkennen, annullieren und aufheben.
3. Herr Junker Dominik rechtlich zu
verfolgen und gemäss Rechten und Gesetzen zu bestrafen.
4. Entstandene Kosten und Schaden werden
später beziffert, gemäss Art. 85 ZPO.
5. Verfahrenskosten sind zu Lasten von
Herrn Junker Dominik zu verrechnen.
6. Da sich die Beschwerde im Sinne von
Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
offensichtlich unbegründet erweist, kann – wie nachfolgend aufgezeigt wird –
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin)
verzichtet werden.
7. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist ein unvollkommenes
ausserordentliches Rechtsmittel, mit welchem unrichtige Rechtsanwendung und
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
kann (Art. 320 ZPO). Sie ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In
der Beschwerdebegründung ist u.a. darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich
der Beschwerdeführer beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid
leidet. Es besteht eine Rügepflicht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15). Zudem sind im Beschwerdeverfahren nach
Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
ausgeschlossen. Dies entspricht dem Charakter des Rechtsmittels. Denn es geht
nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im
Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids (Dieter
Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., Art. 326 N 3).
2.
In seiner Beschwerde macht der
Beschwerdeführer Ausführungen zur Mietwohnung, die nicht das vorliegende
Verfahren betreffen. Weiter unterstellt er diversen Personen Fehlverhalten und
gar strafrechtliches Verhalten. Seine Behauptungen entbehren jeglicher Grundlage.
Er setzt sich mit keiner Silbe mit dem Urteil der Vorinstanz vom 28. April
2023.
auseinander. Einerseits macht der Beschwerdeführer geltend, das Urteil vom
28.
Juni 2022 (BWZPR.2020.149) sei nicht rechtskräftig geworden,
andererseits reicht er mit Urkunde Nr. 13 bzw. 14 ein Revisionsgesuch
gegen eben dieses Urteil ein. Damit widerspricht er sich selbst. Eine Revision
gestützt auf Art. 328 ZPO setzt insbesondere einen rechtskräftigen
Entscheid voraus. Gründe, weshalb das Urteil vom 28. Juni 2022 im
Verfahren BWZPR.2020.149 nicht rechtskräftig und vollstreckbar sein sollte, sind
aus den Akten nicht ersichtlich. Seine Behauptung, ihm sei das begründete
Urteil in Sachen BWZPR.2020.149 nicht zugestellt worden, ist als reine
Schutzbehauptung zu werten. Eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz ist weder
dargetan noch ersichtlich. Schliesslich nimmt der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde auf die von ihm eingereichten Urkunden keinen Bezug, weshalb nicht
nachvollzogen werden kann, weshalb diese eingereicht wurden. Ohnehin ist
fraglich, ob sie gestützt auf Art. 326 ZPO überhaupt berücksichtigt werden
dürften. Aber auch darauf ging der Beschwerdeführer nicht ein. Schliesslich ist
festzuhalten, dass diverse seiner gestellten Rechtsbegehren nicht justiziabel
und schon gar nicht begründet sind.
3.
Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der
Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der
Streitwert übersteigt CHF 15’000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler