ZKBES.2023.59
Rechtsöffnung
5. Juni 2023Deutsch6 min
Gesuchsgegnerin Stellung. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie mit dem Schreiben
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,
Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller),
ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 22. März
2023 (Posteingang beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt) in der gegen A.___ (im
Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 18'005.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2022 (Strafbefehl vom
18. Oktober 2022), für die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie für die
Betreibungskosten und den Zahlungsbefehl von CHF 167.95 um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
2. Am 14. April 2023 nahm die
Gesuchsgegnerin Stellung. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie mit dem Schreiben
die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl habe wiederherstellen wollen.
3. Mit Urteil vom 26. April 2023
erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF
18'005.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2022 sowie für die Mahngebühr
von CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er die
Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 167.95
sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihm
eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2023 (Postaufgabe)
fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons
Solothurn, welche zuständigkeitshalber an die Zivilkammer überwiesen wurde.
4.2. Die Beschwerdeführerin führt in
ihrer Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst aus, ihre Post werde regelmässig
entwendet und werde ihr nicht übergeben, weshalb sie die Fristen nicht
einhalten könne. Weiter äusserte sie gesundheitliche Beschwerden bzw. erklärte,
ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie reichte diverse
Unterlagen zu den Akten.
5. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
ausgeschlossen.
Erwägungen
II.
1.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden
ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und
Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum
Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und
ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).
2.
Mit Strafbefehl vom 18. Oktober
2022.
wurde sie aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe und Busse sowie
zur Bezahlung von Verfahrenskosten, insgesamt zu einer Zahlung von
CHF 18'005.00 verpflichtet. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen
(Rechtskraftbescheinigung vom 24. Februar 2023). Eine solche auf Geld
lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der
Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch die mit der
2.
Zahlungserinnerung verfügte Mahngebühr von CHF 50.00 ist laut
Rechtskraftbescheinigung vom 24. März 2023 ebenfalls rechtskräftig und
stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.
3.
Vor der Vorinstanz berief sich die
Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte keine
Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In
ihrer Beschwerdeschrift geht sie weder auf den vorinstanzlichen Entscheid ein,
noch gibt sie an, die Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die neu
vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind gestützt auf
Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz
das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch
festgestellt haben soll, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist
auch nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand oder zur
Postzustellung betreffen das vorliegende Verfahren nicht. Offensichtlich konnte
ihr das Urteil der Vorinstanz gehörig zugestellt werden und sie war in der
Lage, dagegen fristgerecht Beschwerde zu erheben.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 17. Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5D_135/2023).