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Entscheid

ZKBES.2023.59

Rechtsöffnung

5. Juni 2023Deutsch6 min

Gesuchsgegnerin Stellung. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie mit dem Schreiben

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Zentrale Gerichtskasse,

Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller),

ersuchte das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 22. März

2023 (Posteingang beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt) in der gegen A.___ (im

Folgenden: Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 18'005.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2022 (Strafbefehl vom

18. Oktober 2022), für die Mahngebühr von CHF 50.00 sowie für die

Betreibungskosten und den Zahlungsbefehl von CHF 167.95 um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Am 14. April 2023 nahm die

Gesuchsgegnerin Stellung. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sie mit dem Schreiben

die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl habe wiederherstellen wollen.

3. Mit Urteil vom 26. April 2023

erteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF

18'005.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. November 2022 sowie für die Mahngebühr

von CHF 50.00 die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete er die

Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 167.95

sowie die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihm

eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.1. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin

(im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 15. Mai 2023 (Postaufgabe)

fristgerecht Beschwerde an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons

Solothurn, welche zuständigkeitshalber an die Zivilkammer überwiesen wurde.

4.2. Die Beschwerdeführerin führt in

ihrer Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst aus, ihre Post werde regelmässig

entwendet und werde ihr nicht übergeben, weshalb sie die Fristen nicht

einhalten könne. Weiter äusserte sie gesundheitliche Beschwerden bzw. erklärte,

ihr Gesundheitszustand habe sich weiter verschlechtert. Sie reichte diverse

Unterlagen zu den Akten.

5. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen.

Erwägungen

II.

1.

Der Rechtöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden

ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und

Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum

Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und

ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

2.

Mit Strafbefehl vom 18. Oktober

2022.

wurde sie aufgrund der Verurteilung zu einer Geldstrafe und Busse sowie

zur Bezahlung von Verfahrenskosten, insgesamt zu einer Zahlung von

CHF 18'005.00 verpflichtet. Der Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen

(Rechtskraftbescheinigung vom 24. Februar 2023). Eine solche auf Geld

lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und Eintritt der

Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Auch die mit der

2.

Zahlungserinnerung verfügte Mahngebühr von CHF 50.00 ist laut

Rechtskraftbescheinigung vom 24. März 2023 ebenfalls rechtskräftig und

stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar.

3.

Vor der Vorinstanz berief sich die

Beschwerdeführerin weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte keine

Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. In

ihrer Beschwerdeschrift geht sie weder auf den vorinstanzlichen Entscheid ein,

noch gibt sie an, die Forderung sei getilgt, gestundet oder verjährt. Die neu

vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind gestützt auf

Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Inwiefern die Vorinstanz

das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch

festgestellt haben soll, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor und ist

auch nicht ersichtlich. Ihre Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand oder zur

Postzustellung betreffen das vorliegende Verfahren nicht. Offensichtlich konnte

ihr das Urteil der Vorinstanz gehörig zugestellt werden und sie war in der

Lage, dagegen fristgerecht Beschwerde zu erheben.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

die Beschwerdeführerin dessen Kosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 17. Juli 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5D_135/2023).