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Entscheid

ZKBES.2023.60

Ausstandsbegehren

14. Juni 2023Deutsch3 min

der Rechtsmittelfrist stellte (BGE 139 III 466, E. 3.4., BGE 138 III 702, E. 3.4. und BGE 139 III 120, E. 3.1.1.),

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___

Gesuchsteller

gegen

B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt

Dominik Junker,

Gesuchsgegnerin

betreffend Ausstandsbegehren

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die Beschwerde des

Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 gegen das Urteil des Richteramts

Bucheggberg-Wasseramt betreffend Ausweisung und Vollstreckung vom

Sachverhalt

28. April 2023 mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn vom

23. Mai 2023 (ZKBES.2023.58) abgewiesen wurde,

-

das Urteil der

Zivilkammer vom 23. Mai 2023 dem Gesuchsteller mit Gerichtsurkunde am

31. Mai 2023 zugestellt wurde,

-

der Gesuchsteller

mit Schreiben vom 7. Juni 2023 betreffend das genannte Verfahren

ZKBES.2023.58 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Ausstandsgesuch gegen

die Präsidentin der Kammer und die beiden Oberrichter stellte,

-

die Zivilkammer für

die Beurteilung des Gesuchs grundsätzlich nicht zuständig ist, da der

Gesuchsteller das Ausstandsgesuch nach Eröffnung des Entscheids, aber während

der Rechtsmittelfrist stellte (BGE 139 III 466, E. 3.4., BGE 138 III 702, E. 3.4. und BGE 139 III 120, E. 3.1.1.),

-

pauschal begründete

Ausstandsgesuche aber ohnehin unzulässig und rechtsmissbräuchlich sind und

insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich allein keinen

Ausstandsgrund bildet, weshalb auf das Ausstandsgesuch gar nicht erst

einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August

2020, E. 1),

-

das Ausstandsgesuch zudem

offensichtlich verspätet eingereicht wurde, da dem Gesuchsteller die Präsidentin

der Zivilkammer und die beiden Oberrichter vor Entscheidfällung bestens bekannt

waren und er weder behauptet noch geltend macht, allfällige Ausstandsgründe

seien erst nach Entscheidfällung bekannt geworden,

-

die vom

Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe wie «persönliches Interesse»,

«juristisch manipuliert», «in der gleichen Sache tätig», «Urkunden, Rechte und

Gesetze unterdrückt, vorsätzlich falsch beurteilt und widerrechtliche

Vorteilgewährung geleistet», «aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Feindschaft, befangen sein könnten» und «nicht nach Treu und Glauben»

gehandelt, jeglicher Grundlage entbehren,

-

das Ausstandsgesuch

aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten

ist,

-

der Gesuchsteller

mit seinem Ausstandsgesuch unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff.

ZPO die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 auferlegt werden,

erkannt:

1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wird.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsteller hat die Kosten des

Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30

Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler