ZKBES.2023.60
Ausstandsbegehren
14. Juni 2023Deutsch3 min
der Rechtsmittelfrist stellte (BGE 139 III 466, E. 3.4., BGE 138 III 702, E. 3.4. und BGE 139 III 120, E. 3.1.1.),
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Gesuchsteller
gegen
B.___, vertreten durch C.___ hier vertreten durch Rechtsanwalt
Dominik Junker,
Gesuchsgegnerin
betreffend Ausstandsbegehren
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die Beschwerde des
Gesuchstellers vom 16. Mai 2023 gegen das Urteil des Richteramts
Bucheggberg-Wasseramt betreffend Ausweisung und Vollstreckung vom
Sachverhalt
28. April 2023 mit Urteil der Zivilkammer des Obergerichts Solothurn vom
23. Mai 2023 (ZKBES.2023.58) abgewiesen wurde,
-
das Urteil der
Zivilkammer vom 23. Mai 2023 dem Gesuchsteller mit Gerichtsurkunde am
31. Mai 2023 zugestellt wurde,
-
der Gesuchsteller
mit Schreiben vom 7. Juni 2023 betreffend das genannte Verfahren
ZKBES.2023.58 bei der Zivilkammer des Obergerichts ein Ausstandsgesuch gegen
die Präsidentin der Kammer und die beiden Oberrichter stellte,
-
die Zivilkammer für
die Beurteilung des Gesuchs grundsätzlich nicht zuständig ist, da der
Gesuchsteller das Ausstandsgesuch nach Eröffnung des Entscheids, aber während
der Rechtsmittelfrist stellte (BGE 139 III 466, E. 3.4., BGE 138 III 702, E. 3.4. und BGE 139 III 120, E. 3.1.1.),
-
pauschal begründete
Ausstandsgesuche aber ohnehin unzulässig und rechtsmissbräuchlich sind und
insbesondere eine Mitwirkung an früheren Verfahren für sich allein keinen
Ausstandsgrund bildet, weshalb auf das Ausstandsgesuch gar nicht erst
einzutreten ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1386/2019 vom 19. August
2020, E. 1),
-
das Ausstandsgesuch zudem
offensichtlich verspätet eingereicht wurde, da dem Gesuchsteller die Präsidentin
der Zivilkammer und die beiden Oberrichter vor Entscheidfällung bestens bekannt
waren und er weder behauptet noch geltend macht, allfällige Ausstandsgründe
seien erst nach Entscheidfällung bekannt geworden,
-
die vom
Gesuchsteller vorgebrachten Ausstandsgründe wie «persönliches Interesse»,
«juristisch manipuliert», «in der gleichen Sache tätig», «Urkunden, Rechte und
Gesetze unterdrückt, vorsätzlich falsch beurteilt und widerrechtliche
Vorteilgewährung geleistet», «aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Feindschaft, befangen sein könnten» und «nicht nach Treu und Glauben»
gehandelt, jeglicher Grundlage entbehren,
-
das Ausstandsgesuch
aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf einzutreten
ist,
-
der Gesuchsteller
mit seinem Ausstandsgesuch unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff.
ZPO die Kosten des Verfahrens von CHF 400.00 auferlegt werden,
erkannt:
1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsteller hat die Kosten des
Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30
Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler