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Entscheid

ZKBES.2023.62

Rechtsöffnung

6. Juni 2023Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29 c, 4509 Solothurn

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller), ersuchte das

Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 11. April 2023 in der gegen A.___

(im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF 26.40 zuzüglich Zins zu

4 % seit 11. Januar 2023 (direkte Bundessteuer 2020), für den Verzugszins

bis 10. Januar 2023 in der Höhe von CHF 0.65 und für Kosten/gesetzliche

Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten und den Zahlungsbefehl

von CHF 20.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

2. Der Gesuchsgegner liess sich nicht

vernehmen.

3. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 erteilte

die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamtes Thierstein vom 11. Januar 2023 für den Betrag von CHF

77.05 zuzüglich Zins zu 4 % seit 11. Januar 2023 auf CHF 26.40

die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner,

dem Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 20.30 sowie die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine

Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.

4.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im

Folgenden: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an

die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.

4.2. Der Beschwerdeführer erklärt in

seiner Beschwerde, dass er sich seit dem 3. Oktober 2017 in einer prekären

finanziellen Situation befinde und als Vater zweier kleiner Kindern unter dem

Existenzminimum lebe.

5. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

Erwägungen

II.

1.

Der Rechtöffnungsrichter erteilt

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2

SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen

Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden

ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und

Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum

Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und

ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).

2.

Mit der definitiven Veranlagung der direkten

Bundessteuer 2020 vom 14. Juli 2022 setzte das Steueramt den geschuldeten

Steuerbetrag (direkte Bundessteuer) betreffend die Steuerperiode 2020 fest.

Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und

Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies

gilt auch für die zweite Mahnung vom 7. Oktober 2022 sowie die

Verzugszinsberechnung vom 3. April 2023. Auch sie stellen unter den

gegebenen Voraussetzungen definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs.

2.

Ziff. 2 SchKG).

3.

Vor der Vorinstanz berief sich der

Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit

keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Der

Beschwerdeführer nimmt mit seinen Äusserungen keinen Bezug zur Begründung des

angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig

angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,

geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die finanzielle Lage des

Beschwerdeführers hat keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung

gesetzten Forderung. Seinen finanziellen Verhältnissen wird aber bei einer

allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung

getragen werden.

4.

Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausnahmsweise wird auf die Erhebung

von Kosten verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler