ZKBES.2023.62
Rechtsöffnung
6. Juni 2023Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn, Abteilung Bezug, Werkhofstrasse 29 c, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller), ersuchte das
Richteramt Dorneck-Thierstein mit Eingabe vom 11. April 2023 in der gegen A.___
(im Folgenden: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thierstein für den Betrag von CHF 26.40 zuzüglich Zins zu
4 % seit 11. Januar 2023 (direkte Bundessteuer 2020), für den Verzugszins
bis 10. Januar 2023 in der Höhe von CHF 0.65 und für Kosten/gesetzliche
Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten und den Zahlungsbefehl
von CHF 20.30 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
2. Der Gesuchsgegner liess sich nicht
vernehmen.
3. Mit Urteil vom 9. Mai 2023 erteilte
die Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamtes Thierstein vom 11. Januar 2023 für den Betrag von CHF
77.05 zuzüglich Zins zu 4 % seit 11. Januar 2023 auf CHF 26.40
die definitive Rechtsöffnung. Gleichzeitig verpflichtete sie den Gesuchsgegner,
dem Gesuchsteller die Betreibungskosten im Umfang von CHF 20.30 sowie die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und ihm eine
Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
4.1. Dagegen erhob der Gesuchsgegner (im
Folgenden: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2023 fristgerecht Beschwerde an
die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn.
4.2. Der Beschwerdeführer erklärt in
seiner Beschwerde, dass er sich seit dem 3. Oktober 2017 in einer prekären
finanziellen Situation befinde und als Vater zweier kleiner Kindern unter dem
Existenzminimum lebe.
5. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
6. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
Erwägungen
II.
1.
Der Rechtöffnungsrichter erteilt
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2
SchKG sind Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen
Entscheiden gleichgestellt. Dazu gehören auch die von Verwaltungsbehörden
ausgefällten Bussen und die Kosten sowie die Mahngebühren und
Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl. zum
Ganzen Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 80 N 116 und
ZKBES.2020.93 E. 8 mit Verweis auf SOG 1990 Nr. 27).
2.
Mit der definitiven Veranlagung der direkten
Bundessteuer 2020 vom 14. Juli 2022 setzte das Steueramt den geschuldeten
Steuerbetrag (direkte Bundessteuer) betreffend die Steuerperiode 2020 fest.
Eine solche auf Geld lautende Verfügung stellt bei gehöriger Eröffnung und
Eintritt der Vollstreckbarkeit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dies
gilt auch für die zweite Mahnung vom 7. Oktober 2022 sowie die
Verzugszinsberechnung vom 3. April 2023. Auch sie stellen unter den
gegebenen Voraussetzungen definitive Rechtsöffnungstitel dar (vgl. Art. 80 Abs.
2.
Ziff. 2 SchKG).
3.
Vor der Vorinstanz berief sich der
Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderungen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG) und vermochte damit
keine Urkunden vorzubringen, welche die Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Der
Beschwerdeführer nimmt mit seinen Äusserungen keinen Bezug zur Begründung des
angefochtenen Entscheids. Inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig
angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll,
geht somit aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Die finanzielle Lage des
Beschwerdeführers hat keinen Einfluss auf das Bestehen der in Betreibung
gesetzten Forderung. Seinen finanziellen Verhältnissen wird aber bei einer
allfälligen Pfändung, bei der sein Existenzminimum geschützt ist, Rechnung
getragen werden.
4.
Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde somit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Ausnahmsweise wird auf die Erhebung
von Kosten verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler