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Entscheid

ZKBES.2023.64

Forderung

2. Oktober 2023Deutsch15 min

Übersetzungsarbeiten für B.___ vor. Im Januar 2021 stellte A.___ B.___ die Übersetzungsarbeiten

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli

Beschwerdegegner

betreffend Forderung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ nahm in den Jahren 2016 und

2017 beim ehemaligen Hausarzt von B.___, sowie beim Regionalen

Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...], als interkultureller Dolmetscher

Übersetzungsarbeiten für B.___ vor. Im Januar 2021 stellte A.___ B.___ die Übersetzungsarbeiten

in Rechnung und leitete am 9. Februar 2021 die Betreibung ein.

2. A.___ (nachfolgend: Kläger) erhob am

28. Juli 2022 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend

Forderung aus Vertrag gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte er

die folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem

Kläger CHF 1'950.00 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2021 zu bezahlen.

2. Es sei die Wirkung des Rechtsvorschlags

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Dorneck zu beseitigen.

3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des

Beklagten.

3. Der Beklagte beantragte in seiner

Klageantwort vom 18. November 2022 die Abweisung der Klage unter

o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Ausserdem wurde die vollumfängliche

unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

4. Am 10. Februar 2023 fand die

Hauptverhandlung, inkl. Parteibefragungen, statt.

5. Am 27. März 2023 fällte die

Amtsgerichtspräsidentin das im Dispositiv eröffnete Urteil. Am 25. April 2023 folgte

folgendes rektifiziertes und begründetes Urteil:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Ozan Polatli als

unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

3. Der Kläger hat dem Beklagten, vertreten

durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Advokat Ozan Polatli eine

Parteientschädigung von CHF 1'843.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Für einen Betrag von CHF 1'704.05 besteht während zweier Jahre eine

Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 139.50 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 200.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00

(inkl. CHF 500.00 Schlichtungsgebühr) werden dem Kläger auferlegt und mit dem

von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

6. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2023 Beschwerde gegen

dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschwerdegegner zu

verurteilen, dem Beschwerdeführer CHF 1'950.00 nebst 5 % Zins seit dem 1.

Januar 2023 zu bezahlen.

2. Es sei die Wirkung des Rechtsvorschlags

in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck zu beseitigen.

3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur

neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Alles unter o/e Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners unter ausdrücklichem

Hinweis auf die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten

des Beschwerdegegners.

7. Der Beklagte (nachfolgend auch:

Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023

Nichteintreten auf die Beschwerde vom 30. Mai 2023, eventualiter die

vollumfängliche Abweisung. Die Anträge wurden unter o/e-Kostenfolge (inkl.

MwSt. und Auslagen) gestellt. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege

und die Verbeiständung durch Advokat Ozan Polatli beantragt.

8. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung

einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf

die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Der Beschwerdegegner macht in seiner

Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 geltend, auf die Beschwerde des

Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 sei nicht einzutreten, da die

Beschwerdefrist bereits am 29. Mai 2023 abgelaufen sei. Zur Begründung seines

Antrages auf Nichteintreten führt er aus, dass das rektifizierte Urteil dem

Beschwerdeführer am 27. April 2023 zugestellt worden sei und damit die

Beschwerdefrist am Montag, 29. Mai 2023 (Pfingstmontag) abgelaufen sei. Beim

Pfingstmontag handle es sich nicht um einen im Kanton Solothurn gesetzlich

anerkannten Feiertag.

1.2

Wie vom Beschwerdegegner ausgeführt,

ist dem Beschwerdeführer das rektifizierte Urteil am 27. April 2023 zugestellt

Dispositiv

worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist wäre demnach eigentlich am Samstag, 27.

Mai 2023 abgelaufen. Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endet die Frist jedoch am

nächsten Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen

Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht

anerkannten Feiertag fällt. Gemäss § 22 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) gilt der Pfingstmontag als vom

kantonalen Recht anerkannten Feiertag für die Fristbestimmung gemäss Art. 142

ZPO. Die Beschwerdefrist ist demnach am 30. Mai 2023 abgelaufen und die

Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Zwischen den Parteien war bereits

vor der Vorinstanz umstritten, ob ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff.

Obligationenrecht (OR, SR 220) über Übersetzungsdienstleistungen zustande

gekommen war. Die Vorinstanz verneinte das Zustandekommen eines Auftrages

zwischen den Parteien mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer durch den

Hausarzt und das RAV beauftragt worden sei, Übersetzungsdienstleistungen zu

tätigen. Dass der Beschwerdegegner Patient bzw. Klient der Auftraggeber gewesen

sei und der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arzt- bzw. RAV-Besuche für ihn übersetzt

habe, sei irrelevant und vermöge kein Vertrags- oder Schuldverhältnis zwischen

den Parteien zu begründen. Ohnehin bleibe anzumerken, dass eine Vergütung im

Rahmen eines Auftragsverhältnisses auch nur dann zu leisten wäre, wenn sie verabredet

oder üblich sei (Art. 304 Abs. 3 OR, recte: Art. 394 Abs. 3 OR), was der Beschwerdeführer

ebenfalls nicht bewiesen habe.

2.2 Die Schlussfolgerung der

Amtsgerichtspräsidentin, dass aus der Beilage 4 zur Klage, welche jeweils der Hausarzt

und das RAV als zuständige Person nennt, ersichtlich sei, dass diese

Auftraggeber gewesen sein sollen, gab nach Ansicht des Beschwerdeführers dazu

Anlass, dass dieser mit der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung der [...]praxis

vom 13. April 2023 einreichte. Gemäss dieser ärztlichen Bestätigung habe die [...]praxis

dem Beschwerdeführer keine Dolmetscher Aufträge gegeben und mit dem

Beschwerdeführer auch keine direkten Kontakte in den Jahren 2016 und 2017

gehabt. Ferner reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht als Beilage Nr. 5 einen

Augenzeugenbericht auf [...], übersetzt durch den Beschwerdeführer, vom 22. Mai

2023 ein. Gemäss diesem habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im

Rahmen eines Treffens am 12. Dezember 2016 bei der [...] als Dolmetscher

ernannt.

2.3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im

Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht

werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466, E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche

nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob

Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.

Basel 2019, S. 275). Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten

Beilagen Nrn. 4 und 5 stammen vom 13. April 2023 resp. 22. Mai 2023. Die Hauptverhandlung

vor der Vorinstanz fand am 10. Februar 2023 statt und das Urteil erging am 27.

März 2023. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5

handelt es sich demnach um echte Noven, womit sich die Frage stellt, ob diese

ausnahmsweise, weil erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat,

noch vorgebracht werden durften. Bereits das vorinstanzliche Verfahren drehte

sich um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden

ist. Der Entscheid beruht somit nicht auf einem neuen rechtlichen Argument, zu

welchem die Parteien nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Steiner, a.a.O., S.

282). Die mit der Beschwerde neu eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5 sind

demzufolge unzulässig und damit unbeachtlich.

3.1 Die Vorinstanz nahm im Rahmen ihrer

rechtlichen Erwägungen Bezug auf die Geltung der Verhandlungsmaxime im

vereinfachten Verfahren, wobei sie darauf hinwies, dass bei vermögensrechtlichen

Streitigkeiten (Art. 243 Abs. 1 ZPO) eine durch die richterliche Fragepflicht

abgeschwächte Verhandlungsmaxime gelte. Das Gericht wirke durch entsprechende

Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt

ergänzen und Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Damit treffe das

Gericht mit Blick auf die Laienfreundlichkeit des vereinfachten Verfahrens eine

über die allgemeine richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO hinausgehende

Mitwirkungspflicht, indem es die Parteien nicht nur auf offensichtliche und

krasse Mängel hinweise, sondern aktiv fragend in die Parteibehauptungen

eingreife (Alexander R. Markus / Melanie Huber-Lehmann: Zivilprozessuale

Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche

Fragepflicht, in: ZBJV 154/2018 S. 269 ff. S. 271 f.). Die Vorinstanz führt in

ihrem rektifizierten Urteil vom 25. April 2023 aus, dass die

Amtsgerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung beiden Parteien

zahlreiche Fragen gestellt habe, um den Sachverhalt feststellen zu können.

Insbesondere sei sie dabei ihrer Fragepflicht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO

(recte: Art. 247 Abs. 1 ZPO) nachgekommen.

3.2 Zum einen bringt der

Beschwerdeführer vor, dass er während dem Zivilverfahren vor dem Richteramt

Dorneck-Thierstein faktisch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und das

Anwaltsmandat bereits vor dem Einreichen der Klage niedergelegt worden sei. Zum

andern rügt der Beschwerdeführer, dass die Amtsgerichtspräsidentin ihrer

richterlichen Fragepflicht nicht genügend nachgekommen sei. Insbesondere habe

sie auf die Fragen «Wie wurde die Vereinbarung getroffen? Wie hat der Beklagte

die Abmachung akzeptiert?» keine weiteren Fragen zur Vertragsentstehung bzw. zum

Treffen der Parteien vor der ersten Übersetzungsdienstleistungen gestellt,

obwohl sich die Vertragsentstehung im Nachhinein als Hauptargument des Urteils

herausgestellt habe. Ausserdem sei die Vereinbarung selbst durch die

Amtsgerichtspräsidentin nicht wirklich erfragt worden, obwohl aus den Aussagen

des Beschwerdegegners klar hervorgegangen sei, dass sich die Parteien bereits

vor den ersten Übersetzungsdienstleistungen getroffen und sich über die

Übersetzungsdienstleistungen ausgetauscht hätten.

3.3 Für allgemeine Ausführungen zur

sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wird auf die vorstehenden

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. 3.1). Ergänzend ist auf die

Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 hinzuweisen,

welcher vorbringt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die

verstärkte Fragepflicht nicht dazu dienen dürfe, prozessuale Nachlässigkeiten

der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4D_57/2013, E. 3.2;

Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013, E. 6.3.3). Zudem hängt das Ausmass der

richterlichen Hilfestellung durch Wahrnehmung der Fragepflicht von den

Besonderheiten des Einzelfalls ab, wobei massgebendes Kriterium unter anderem

eine allfällige anwaltliche Vertretung ist (Stephan Mazan in: Karl Spühler et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,

Art. 247 N 16). Wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, kann dies zu

einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch verstärkte

richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Mazan, a.a.O., Art. 247 N 19). Vorliegend

wurde die Klage vom 28. Juli 2022 durch Rechtsanwalt Patrick Frey verfasst und

eingereicht. Dass gegenüber Rechtsanwalt Patrick Frey die Anwaltsvollmacht

bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2022 durch den Beschwerdeführer widerrufen

worden sei, hat im vorliegenden Fall auf die Untersuchungsmaxime nach Art. 247

Abs. 1 ZPO keine Auswirkungen, da der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat,

er wolle an der durch Rechtsanwalt Patrick Frey eingereichten Klage nicht

festhalten und somit im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels beidseitig eine

anwaltliche Vertretung vorhanden war. Obschon lediglich der Beschwerdegegner an

der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2023 anwaltlich vertreten war, ist aus dem

Protokoll vom 10. Februar 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die

Amtsgerichtspräsidentin diesem allfälligen Machtgefälle – eine Partei

anwaltlich vertreten und die andere nicht – nicht ausreichend Rechnung getragen

hätte. Die Amtsgerichtspräsidentin ging anlässlich der Parteibefragung des

Beschwerdeführers auf die Thematik der Beauftragung / Kontaktierung, den Tarif

sowie die Modalitäten des Abschlusses der Vereinbarung und weitere relevante

Punkte ein. Dass die Amtsgerichtspräsidentin auf die Fragen «Wie wurde die

Vereinbarung getroffen? Wie hat der Beklagte die Abmachungen akzeptiert?» keine

Anschlussfragen gestellt hat, vermag keine Verletzung der sozialen

Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO zu begründen. Bereits bevor die

Amtsgerichtspräsidentin diese Fragen stellte, führte der Beschwerdeführer aus,

dass der Auftrag an der [...] in [...] gegeben worden sei (Protokoll der

Parteibefragung, AS 57, Rz. 17 ff.), womit dem Beschwerdeführer bereits mit

dieser Frage die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Art des Abschlusses der

Vereinbarung einzugehen. Dass der Beschwerdeführer auch auf noch spezifischere

Fragen zur Modalität des Abschlusses der Vereinbarung nicht einging (vgl. Protokoll

der Parteibefragung, AS 58, Rz. 24 ff.), ist nicht einer ungenügenden

Fragepflicht der Amtsgerichtspräsidentin, sondern dem Beschwerdeführer selbst

zuzuschreiben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer

bereits in seiner Klage ausführte, dass zwischen den Parteien «ein (mündlicher)

rechtsgültiger Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR zustande gekommen» sei, womit sich

der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels zur

Modalität des Abschlusses der Vereinbarung geäussert hatte. Zusammenfassend ist

festzuhalten, dass einem allfälligen Machtgefälle zwischen den Parteien an der

Hauptverhandlung durch die Amtsgerichtspräsidentin genügend Rechnung getragen

wurde und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht ausführt,

inwiefern seine fehlende anwaltliche Vertretung im Rahmen der Hauptverhandlung

durch die Amtsgerichtspräsidentin hätte berücksichtigt werden müssen. Auch die

verstärkte Fragepflicht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime wurde durch

die Amtsgerichtspräsidentin nicht verletzt.

4.1 Abschliessend erwog die Vorinstanz bzgl.

der Hauptfrage des Verfahrens, ob zwischen den Parteien ein Auftrag im Sinne

von Art. 394 ff. OR zustande gekommen war, dass die eingereichten Belege

betreffend die Tätigkeiten in den Jahren 2016 und 2017 nicht als Beweis für

eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien dienen würden. Vielmehr würden

diese darauf schliessen lassen, dass der Hausarzt und das RAV die Auftraggeber

waren. Ohnehin bleibe anzumerken, dass eine Vergütung im Rahmen eines

Auftragsverhältnisses auch nur dann zu leisten wäre, wenn sie verabredet oder

üblich sei (Art. 304 Abs. 3 OR, recte: Art. 394 Abs. 3 OR), was der

Beschwerdeführer nicht bewiesen habe. Dem Beschwerdeführer sei folglich der

Beweis des Vorliegens eines Vertrages misslungen und damit der Bestand seiner

Forderung.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in

allgemeiner Weise vor, dass durch die Annahme eines Auftrages sich der

Beauftragte verpflichte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste

vertragsgemäss zu besorgen und dass eine Vergütung zu leisten sei, wenn sie

verabredet oder üblich sei (Art. 394 Abs. 1 und 3 OR). Der Umfang des Auftrages

bestimme sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes, selbst wenn der

Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden sei (Art. 396 Abs. 1

OR). Das Auftragsrecht erfordere keine schriftliche Vereinbarung. Der erklärte

Wille könne sich auch durch konkludentes Verhalten ergeben, wenn schlüssige Anhaltspunkte

vorliegen, die nach Treu und Glauben auf eine Willenserklärung schliessen

lassen. Die Parteien hätten sich bei der [...] kennengelernt und seien sich

darüber einig geworden, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner jeweils

zu den Arztterminen bzw. Terminen beim RAV begleite und dort Übersetzungsdienstleistungen

erbringe. Ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der [...]praxis habe

nie stattgefunden. Die Termine hätten stattgefunden und Dienstleistungen seien

erbracht worden bzw. habe der Beschwerdegegner – nach mündlicher Vereinbarung –

zugelassen, dass der Beschwerdeführer an seinen Arztterminen teilnehme und ihm

dort Übersetzungsdienstleistungen erbringe, wobei es sich um konkludentes

Verhalten gehandelt habe. Zwischen den Parteien sei im Hinblick auf Dolmetscherdienstleistungen

ein Vertrag zustande gekommen und die Dienstleistungen durch den

Beschwerdeführer erbracht worden, weshalb dafür Rechnung gestellt worden sei.

4.3 Die Vorinstanz ging zu Recht davon

aus, dass die eingereichten Belege aus den Jahren 2016 und 2017 nicht als

Beweis für eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien taugen. Diese

belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer als interkultureller Dolmetscher

bei Arztterminen und beim RAV übersetzt hat, lassen jedoch keinen Schluss auf

den Auftraggeber zu. Obschon der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, dass

das Auftragsrecht keine schriftliche Vereinbarung erfordert und ein Auftrag

auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden kann, so trägt dennoch

diejenige Partei die Beweislast für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache,

die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR

210]). Demnach wäre für das Vorliegen eines Auftrages der Beschwerdeführer

beweispflichtig gewesen. Diesen Beweis vermochte er nicht zu erbringen. Selbst

wenn aus den Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der Parteibefragung vom

10. Februar 2023 hervorgehen würde, dass zwischen den Parteien schon vor den

Arztterminen ein Kontakt stattgefunden hat, vermag dies nicht das Bestehen

eines Auftrages zu beweisen. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.1 Dem Beschwerdegegner ist für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem ihm

diese bereits für das erstinstanzliche Verfahren gewährt worden ist.

5.2 Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr

von CHF 500.00 zu bezahlen, wobei diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss von

CHF 500.00 verrechnet wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner,

vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Advokat Ozan Polatli eine

Parteientschädigung von CHF 1'678.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'585.90

(7.5 Std. à CHF 190.00, 0.25 Std. à CHF 100.00, inkl. Auslagen und MwSt.)

besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 92.25

(Differenz zu vollem Honorar), sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist

(Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Dem Beschwerdegegner wird für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Advokat Ozan Polatli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.

3. A.___ hat B.___, vertreten durch den

unentgeltlichen Rechtsbeistand Ozan Polatli, eine Parteientschädigung von

CHF 1'678.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'585.90 besteht

während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 92.25,

sobald der A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Die Gerichtskosten von CHF 500.00

werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann