ZKBES.2023.64
Forderung
2. Oktober 2023Deutsch15 min
Übersetzungsarbeiten für B.___ vor. Im Januar 2021 stellte A.___ B.___ die Übersetzungsarbeiten
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Fasnacht
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Ozan Polatli
Beschwerdegegner
betreffend Forderung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ nahm in den Jahren 2016 und
2017 beim ehemaligen Hausarzt von B.___, sowie beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) [...], als interkultureller Dolmetscher
Übersetzungsarbeiten für B.___ vor. Im Januar 2021 stellte A.___ B.___ die Übersetzungsarbeiten
in Rechnung und leitete am 9. Februar 2021 die Betreibung ein.
2. A.___ (nachfolgend: Kläger) erhob am
28. Juli 2022 beim Richteramt Dorneck-Thierstein eine Klage betreffend
Forderung aus Vertrag gegen B.___ (nachfolgend: Beklagter). Darin stellte er
die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beklagte zu verurteilen, dem
Kläger CHF 1'950.00 nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2021 zu bezahlen.
2. Es sei die Wirkung des Rechtsvorschlags
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Dorneck zu beseitigen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des
Beklagten.
3. Der Beklagte beantragte in seiner
Klageantwort vom 18. November 2022 die Abweisung der Klage unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten des Klägers. Ausserdem wurde die vollumfängliche
unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
4. Am 10. Februar 2023 fand die
Hauptverhandlung, inkl. Parteibefragungen, statt.
5. Am 27. März 2023 fällte die
Amtsgerichtspräsidentin das im Dispositiv eröffnete Urteil. Am 25. April 2023 folgte
folgendes rektifiziertes und begründetes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Dem Beklagten wird ab Prozessbeginn die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Ozan Polatli als
unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
3. Der Kläger hat dem Beklagten, vertreten
durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Advokat Ozan Polatli eine
Parteientschädigung von CHF 1'843.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Für einen Betrag von CHF 1'704.05 besteht während zweier Jahre eine
Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Umfang von CHF 139.50 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 200.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00
(inkl. CHF 500.00 Schlichtungsgebühr) werden dem Kläger auferlegt und mit dem
von diesem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 30. Mai 2023 Beschwerde gegen
dieses Urteil und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei der Beschwerdegegner zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer CHF 1'950.00 nebst 5 % Zins seit dem 1.
Januar 2023 zu bezahlen.
2. Es sei die Wirkung des Rechtsvorschlags
in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck zu beseitigen.
3. Eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Alles unter o/e Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners unter ausdrücklichem
Hinweis auf die Verteilung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu Lasten
des Beschwerdegegners.
7. Der Beklagte (nachfolgend auch:
Beschwerdegegner) beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023
Nichteintreten auf die Beschwerde vom 30. Mai 2023, eventualiter die
vollumfängliche Abweisung. Die Anträge wurden unter o/e-Kostenfolge (inkl.
MwSt. und Auslagen) gestellt. Ausserdem wurde die unentgeltliche Rechtspflege
und die Verbeiständung durch Advokat Ozan Polatli beantragt.
8. In Anwendung von Art. 327 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann über die Beschwerde ohne Durchführung
einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorderrichterin wird grundsätzlich auf
die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Der Beschwerdegegner macht in seiner
Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 geltend, auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers vom 30. Mai 2023 sei nicht einzutreten, da die
Beschwerdefrist bereits am 29. Mai 2023 abgelaufen sei. Zur Begründung seines
Antrages auf Nichteintreten führt er aus, dass das rektifizierte Urteil dem
Beschwerdeführer am 27. April 2023 zugestellt worden sei und damit die
Beschwerdefrist am Montag, 29. Mai 2023 (Pfingstmontag) abgelaufen sei. Beim
Pfingstmontag handle es sich nicht um einen im Kanton Solothurn gesetzlich
anerkannten Feiertag.
1.2
Wie vom Beschwerdegegner ausgeführt,
ist dem Beschwerdeführer das rektifizierte Urteil am 27. April 2023 zugestellt
Dispositiv
worden. Die 30-tägige Beschwerdefrist wäre demnach eigentlich am Samstag, 27.
Mai 2023 abgelaufen. Gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO endet die Frist jedoch am
nächsten Werktag, wenn der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen
Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht
anerkannten Feiertag fällt. Gemäss § 22 Abs. 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 221.2) gilt der Pfingstmontag als vom
kantonalen Recht anerkannten Feiertag für die Fristbestimmung gemäss Art. 142
ZPO. Die Beschwerdefrist ist demnach am 30. Mai 2023 abgelaufen und die
Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Zwischen den Parteien war bereits
vor der Vorinstanz umstritten, ob ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff.
Obligationenrecht (OR, SR 220) über Übersetzungsdienstleistungen zustande
gekommen war. Die Vorinstanz verneinte das Zustandekommen eines Auftrages
zwischen den Parteien mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer durch den
Hausarzt und das RAV beauftragt worden sei, Übersetzungsdienstleistungen zu
tätigen. Dass der Beschwerdegegner Patient bzw. Klient der Auftraggeber gewesen
sei und der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Arzt- bzw. RAV-Besuche für ihn übersetzt
habe, sei irrelevant und vermöge kein Vertrags- oder Schuldverhältnis zwischen
den Parteien zu begründen. Ohnehin bleibe anzumerken, dass eine Vergütung im
Rahmen eines Auftragsverhältnisses auch nur dann zu leisten wäre, wenn sie verabredet
oder üblich sei (Art. 304 Abs. 3 OR, recte: Art. 394 Abs. 3 OR), was der Beschwerdeführer
ebenfalls nicht bewiesen habe.
2.2 Die Schlussfolgerung der
Amtsgerichtspräsidentin, dass aus der Beilage 4 zur Klage, welche jeweils der Hausarzt
und das RAV als zuständige Person nennt, ersichtlich sei, dass diese
Auftraggeber gewesen sein sollen, gab nach Ansicht des Beschwerdeführers dazu
Anlass, dass dieser mit der Beschwerde eine schriftliche Bestätigung der [...]praxis
vom 13. April 2023 einreichte. Gemäss dieser ärztlichen Bestätigung habe die [...]praxis
dem Beschwerdeführer keine Dolmetscher Aufträge gegeben und mit dem
Beschwerdeführer auch keine direkten Kontakte in den Jahren 2016 und 2017
gehabt. Ferner reichte der Beschwerdeführer dem Obergericht als Beilage Nr. 5 einen
Augenzeugenbericht auf [...], übersetzt durch den Beschwerdeführer, vom 22. Mai
2023 ein. Gemäss diesem habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer im
Rahmen eines Treffens am 12. Dezember 2016 bei der [...] als Dolmetscher
ernannt.
2.3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im
Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel ausgeschlossen. Echte Noven können jedoch soweit vorgebracht
werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat (BGE 139 III 466, E. 3.4 S. 471). Als echte Noven gelten Tatsachen und Beweismittel, welche
nach Beginn der erstinstanzlichen Urteilsberatung entstanden sind (Jakob
Steiner: Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss.
Basel 2019, S. 275). Die vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde eingereichten
Beilagen Nrn. 4 und 5 stammen vom 13. April 2023 resp. 22. Mai 2023. Die Hauptverhandlung
vor der Vorinstanz fand am 10. Februar 2023 statt und das Urteil erging am 27.
März 2023. Bei den mit der Beschwerde eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5
handelt es sich demnach um echte Noven, womit sich die Frage stellt, ob diese
ausnahmsweise, weil erst der Entscheid der Vorinstanz dazu beigetragen hat,
noch vorgebracht werden durften. Bereits das vorinstanzliche Verfahren drehte
sich um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis entstanden
ist. Der Entscheid beruht somit nicht auf einem neuen rechtlichen Argument, zu
welchem die Parteien nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Steiner, a.a.O., S.
282). Die mit der Beschwerde neu eingereichten Beilagen Nrn. 4 und 5 sind
demzufolge unzulässig und damit unbeachtlich.
3.1 Die Vorinstanz nahm im Rahmen ihrer
rechtlichen Erwägungen Bezug auf die Geltung der Verhandlungsmaxime im
vereinfachten Verfahren, wobei sie darauf hinwies, dass bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten (Art. 243 Abs. 1 ZPO) eine durch die richterliche Fragepflicht
abgeschwächte Verhandlungsmaxime gelte. Das Gericht wirke durch entsprechende
Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt
ergänzen und Beweismittel bezeichnen (Art. 247 Abs. 1 ZPO). Damit treffe das
Gericht mit Blick auf die Laienfreundlichkeit des vereinfachten Verfahrens eine
über die allgemeine richterliche Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO hinausgehende
Mitwirkungspflicht, indem es die Parteien nicht nur auf offensichtliche und
krasse Mängel hinweise, sondern aktiv fragend in die Parteibehauptungen
eingreife (Alexander R. Markus / Melanie Huber-Lehmann: Zivilprozessuale
Grundsätze der Sachverhaltsermittlung – Substantiierung und richterliche
Fragepflicht, in: ZBJV 154/2018 S. 269 ff. S. 271 f.). Die Vorinstanz führt in
ihrem rektifizierten Urteil vom 25. April 2023 aus, dass die
Amtsgerichtspräsidentin anlässlich der Hauptverhandlung beiden Parteien
zahlreiche Fragen gestellt habe, um den Sachverhalt feststellen zu können.
Insbesondere sei sie dabei ihrer Fragepflicht gemäss Art. 257 Abs. 1 ZPO
(recte: Art. 247 Abs. 1 ZPO) nachgekommen.
3.2 Zum einen bringt der
Beschwerdeführer vor, dass er während dem Zivilverfahren vor dem Richteramt
Dorneck-Thierstein faktisch nicht anwaltlich vertreten gewesen sei und das
Anwaltsmandat bereits vor dem Einreichen der Klage niedergelegt worden sei. Zum
andern rügt der Beschwerdeführer, dass die Amtsgerichtspräsidentin ihrer
richterlichen Fragepflicht nicht genügend nachgekommen sei. Insbesondere habe
sie auf die Fragen «Wie wurde die Vereinbarung getroffen? Wie hat der Beklagte
die Abmachung akzeptiert?» keine weiteren Fragen zur Vertragsentstehung bzw. zum
Treffen der Parteien vor der ersten Übersetzungsdienstleistungen gestellt,
obwohl sich die Vertragsentstehung im Nachhinein als Hauptargument des Urteils
herausgestellt habe. Ausserdem sei die Vereinbarung selbst durch die
Amtsgerichtspräsidentin nicht wirklich erfragt worden, obwohl aus den Aussagen
des Beschwerdegegners klar hervorgegangen sei, dass sich die Parteien bereits
vor den ersten Übersetzungsdienstleistungen getroffen und sich über die
Übersetzungsdienstleistungen ausgetauscht hätten.
3.3 Für allgemeine Ausführungen zur
sozialen Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wird auf die vorstehenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. Ziff. 3.1). Ergänzend ist auf die
Ausführungen des Beschwerdegegners in der Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2023 hinzuweisen,
welcher vorbringt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die
verstärkte Fragepflicht nicht dazu dienen dürfe, prozessuale Nachlässigkeiten
der Parteien auszugleichen (Urteil des Bundesgerichts 4D_57/2013, E. 3.2;
Urteil des Bundesgerichts 4A_444/2013, E. 6.3.3). Zudem hängt das Ausmass der
richterlichen Hilfestellung durch Wahrnehmung der Fragepflicht von den
Besonderheiten des Einzelfalls ab, wobei massgebendes Kriterium unter anderem
eine allfällige anwaltliche Vertretung ist (Stephan Mazan in: Karl Spühler et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017,
Art. 247 N 16). Wenn nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, kann dies zu
einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch verstärkte
richterliche Mitwirkung auszugleichen ist (Mazan, a.a.O., Art. 247 N 19). Vorliegend
wurde die Klage vom 28. Juli 2022 durch Rechtsanwalt Patrick Frey verfasst und
eingereicht. Dass gegenüber Rechtsanwalt Patrick Frey die Anwaltsvollmacht
bereits mit Schreiben vom 16. Juli 2022 durch den Beschwerdeführer widerrufen
worden sei, hat im vorliegenden Fall auf die Untersuchungsmaxime nach Art. 247
Abs. 1 ZPO keine Auswirkungen, da der Beschwerdeführer nie geltend gemacht hat,
er wolle an der durch Rechtsanwalt Patrick Frey eingereichten Klage nicht
festhalten und somit im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels beidseitig eine
anwaltliche Vertretung vorhanden war. Obschon lediglich der Beschwerdegegner an
der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2023 anwaltlich vertreten war, ist aus dem
Protokoll vom 10. Februar 2023 nicht ersichtlich, inwiefern die
Amtsgerichtspräsidentin diesem allfälligen Machtgefälle – eine Partei
anwaltlich vertreten und die andere nicht – nicht ausreichend Rechnung getragen
hätte. Die Amtsgerichtspräsidentin ging anlässlich der Parteibefragung des
Beschwerdeführers auf die Thematik der Beauftragung / Kontaktierung, den Tarif
sowie die Modalitäten des Abschlusses der Vereinbarung und weitere relevante
Punkte ein. Dass die Amtsgerichtspräsidentin auf die Fragen «Wie wurde die
Vereinbarung getroffen? Wie hat der Beklagte die Abmachungen akzeptiert?» keine
Anschlussfragen gestellt hat, vermag keine Verletzung der sozialen
Untersuchungsmaxime nach Art. 247 Abs. 1 ZPO zu begründen. Bereits bevor die
Amtsgerichtspräsidentin diese Fragen stellte, führte der Beschwerdeführer aus,
dass der Auftrag an der [...] in [...] gegeben worden sei (Protokoll der
Parteibefragung, AS 57, Rz. 17 ff.), womit dem Beschwerdeführer bereits mit
dieser Frage die Gelegenheit gegeben wurde, auf die Art des Abschlusses der
Vereinbarung einzugehen. Dass der Beschwerdeführer auch auf noch spezifischere
Fragen zur Modalität des Abschlusses der Vereinbarung nicht einging (vgl. Protokoll
der Parteibefragung, AS 58, Rz. 24 ff.), ist nicht einer ungenügenden
Fragepflicht der Amtsgerichtspräsidentin, sondern dem Beschwerdeführer selbst
zuzuschreiben. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
bereits in seiner Klage ausführte, dass zwischen den Parteien «ein (mündlicher)
rechtsgültiger Auftrag i.S.v. Art. 394 ff. OR zustande gekommen» sei, womit sich
der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels zur
Modalität des Abschlusses der Vereinbarung geäussert hatte. Zusammenfassend ist
festzuhalten, dass einem allfälligen Machtgefälle zwischen den Parteien an der
Hauptverhandlung durch die Amtsgerichtspräsidentin genügend Rechnung getragen
wurde und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch nicht ausführt,
inwiefern seine fehlende anwaltliche Vertretung im Rahmen der Hauptverhandlung
durch die Amtsgerichtspräsidentin hätte berücksichtigt werden müssen. Auch die
verstärkte Fragepflicht im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime wurde durch
die Amtsgerichtspräsidentin nicht verletzt.
4.1 Abschliessend erwog die Vorinstanz bzgl.
der Hauptfrage des Verfahrens, ob zwischen den Parteien ein Auftrag im Sinne
von Art. 394 ff. OR zustande gekommen war, dass die eingereichten Belege
betreffend die Tätigkeiten in den Jahren 2016 und 2017 nicht als Beweis für
eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien dienen würden. Vielmehr würden
diese darauf schliessen lassen, dass der Hausarzt und das RAV die Auftraggeber
waren. Ohnehin bleibe anzumerken, dass eine Vergütung im Rahmen eines
Auftragsverhältnisses auch nur dann zu leisten wäre, wenn sie verabredet oder
üblich sei (Art. 304 Abs. 3 OR, recte: Art. 394 Abs. 3 OR), was der
Beschwerdeführer nicht bewiesen habe. Dem Beschwerdeführer sei folglich der
Beweis des Vorliegens eines Vertrages misslungen und damit der Bestand seiner
Forderung.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt in
allgemeiner Weise vor, dass durch die Annahme eines Auftrages sich der
Beauftragte verpflichte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste
vertragsgemäss zu besorgen und dass eine Vergütung zu leisten sei, wenn sie
verabredet oder üblich sei (Art. 394 Abs. 1 und 3 OR). Der Umfang des Auftrages
bestimme sich nach der Natur des zu besorgenden Geschäftes, selbst wenn der
Umfang des Auftrages nicht ausdrücklich bezeichnet worden sei (Art. 396 Abs. 1
OR). Das Auftragsrecht erfordere keine schriftliche Vereinbarung. Der erklärte
Wille könne sich auch durch konkludentes Verhalten ergeben, wenn schlüssige Anhaltspunkte
vorliegen, die nach Treu und Glauben auf eine Willenserklärung schliessen
lassen. Die Parteien hätten sich bei der [...] kennengelernt und seien sich
darüber einig geworden, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner jeweils
zu den Arztterminen bzw. Terminen beim RAV begleite und dort Übersetzungsdienstleistungen
erbringe. Ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der [...]praxis habe
nie stattgefunden. Die Termine hätten stattgefunden und Dienstleistungen seien
erbracht worden bzw. habe der Beschwerdegegner – nach mündlicher Vereinbarung –
zugelassen, dass der Beschwerdeführer an seinen Arztterminen teilnehme und ihm
dort Übersetzungsdienstleistungen erbringe, wobei es sich um konkludentes
Verhalten gehandelt habe. Zwischen den Parteien sei im Hinblick auf Dolmetscherdienstleistungen
ein Vertrag zustande gekommen und die Dienstleistungen durch den
Beschwerdeführer erbracht worden, weshalb dafür Rechnung gestellt worden sei.
4.3 Die Vorinstanz ging zu Recht davon
aus, dass die eingereichten Belege aus den Jahren 2016 und 2017 nicht als
Beweis für eine vertragliche Bindung zwischen den Parteien taugen. Diese
belegen lediglich, dass der Beschwerdeführer als interkultureller Dolmetscher
bei Arztterminen und beim RAV übersetzt hat, lassen jedoch keinen Schluss auf
den Auftraggeber zu. Obschon der Beschwerdeführer richtigerweise ausführt, dass
das Auftragsrecht keine schriftliche Vereinbarung erfordert und ein Auftrag
auch durch konkludentes Verhalten abgeschlossen werden kann, so trägt dennoch
diejenige Partei die Beweislast für das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache,
die aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR
210]). Demnach wäre für das Vorliegen eines Auftrages der Beschwerdeführer
beweispflichtig gewesen. Diesen Beweis vermochte er nicht zu erbringen. Selbst
wenn aus den Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich der Parteibefragung vom
10. Februar 2023 hervorgehen würde, dass zwischen den Parteien schon vor den
Arztterminen ein Kontakt stattgefunden hat, vermag dies nicht das Bestehen
eines Auftrages zu beweisen. Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.1 Dem Beschwerdegegner ist für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, nachdem ihm
diese bereits für das erstinstanzliche Verfahren gewährt worden ist.
5.2 Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Obergericht mit einer Entscheidgebühr
von CHF 500.00 zu bezahlen, wobei diese mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
CHF 500.00 verrechnet wird (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 145 Abs. 1 Gebührentarif [GT, BGS 615.11]). Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner,
vertreten durch den unentgeltlichen Rechtsbeistand Advokat Ozan Polatli eine
Parteientschädigung von CHF 1'678.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'585.90
(7.5 Std. à CHF 190.00, 0.25 Std. à CHF 100.00, inkl. Auslagen und MwSt.)
besteht während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 92.25
(Differenz zu vollem Honorar), sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist
(Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdegegner wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Advokat Ozan Polatli als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
3. A.___ hat B.___, vertreten durch den
unentgeltlichen Rechtsbeistand Ozan Polatli, eine Parteientschädigung von
CHF 1'678.15 zu bezahlen. Für einen Betrag von CHF 1'585.90 besteht
während zweier Jahre eine Ausfallhaftung des Staates. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 92.25,
sobald der A.___ dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Gerichtskosten von CHF 500.00
werden A.___ auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann