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Entscheid

ZKBES.2023.73

Rechtsöffnung

30. Juni 2023Deutsch4 min

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 30. Juni 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1. B.___,

gesetzlich vertreten durch C.___,

2. C.___,

beide hier vertreten durch Oberamt

Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

- B.___ und C.___ (im Folgenden:

Beschwerdegegner), vertreten durch das Oberamt Dorneck-Thierstein, mit Gesuch

vom 4. Mai 2023 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im

Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts

Thierstein für den Betrag von CHF 46'211.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

Sachverhalt

10. Februar 2023 und für die Betreibungskosten um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ersuchte;

- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17. Mai 2023 (Postaufgabe) Stellung nahm;

- die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 7. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...]

des Betreibungsamts Thierstein für den Betrag von CHF 39'264.00 zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 die definitive Rechtsöffnung

erteilte und gleichzeitig den Beschwerdeführer verpflichtete, den

Beschwerdegegnern die Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die

Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihnen eine

Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen;

- der Beschwerdeführer dagegen am

16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde ans Obergericht des Kantons

Solothurn erhob;

- sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]), weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der

Gegenpartei verzichtet werden kann;

- die Beschwerde bei der

Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet

einzureichen ist;

- mit der Beschwerde eine unrichtige

Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO);

- neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen

und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO

ausgeschlossen sind;

- die Ausführungen des Beschwerdeführers

in seiner Beschwerdeschrift – seines Erachtens habe die Amtsgerichtspräsidentin

nicht sämtliche Akten gelesen, woraus resultiere, sie sei parteiisch; er

sämtliche Entscheide zurückweise, da sie rechtswidrig seien; sich verschiedene

Amtsstellen nicht an seine Forderungen gehalten hätten, da er bis anhin keine

Stellungnahme bzw. die geforderten Dokumente nicht bekommen habe; er erneut die

Einstellung des Verfahrens und Schadenersatz von allen beteiligten Personen

beantrage; die Behörden einen kriminellen Staat und eine kriminelle Institution

im Ausland unterstützten (Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern eine

eingetragene GmbH und besitze kein gültiges Grundgesetz, sondern nur Artikel

und fragwürdige Paragraphen); er die Zustellung des Beweismittels verlange,

dass das Kondom von der Kindsmutter nicht manipuliert worden sei; er die

«Abgabe des Mandats» durch die Amtsgerichtspräsidentin und ihr gegenüber ein

Berufsverbot von 10 Jahren verlange – nicht im Geringsten den gesetzlichen

Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügen, insbesondere zumal er mit keiner

Silbe auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingeht und ohnehin

die Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist;

- das neu eingereichte Beweismittel

gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren nicht

berücksichtigt werden kann;

- sich die Beschwerde deshalb sofort als

offensichtlich unbegründet erweist;

- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;

- der Beschwerdeführer mit seiner

Beschwerde unterliegt und ihm demzufolge die Gerichtskosten von CHF 500.00

auferlegt werden;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer hat die

Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 14. August 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 5A_542/2023).