ZKBES.2023.73
Rechtsöffnung
30. Juni 2023Deutsch4 min
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 30. Juni 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. B.___,
gesetzlich vertreten durch C.___,
2. C.___,
beide hier vertreten durch Oberamt
Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
- B.___ und C.___ (im Folgenden:
Beschwerdegegner), vertreten durch das Oberamt Dorneck-Thierstein, mit Gesuch
vom 4. Mai 2023 das Richteramt Dorneck-Thierstein in der gegen A.___ (im
Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts
Thierstein für den Betrag von CHF 46'211.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
Sachverhalt
10. Februar 2023 und für die Betreibungskosten um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, ersuchte;
- der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Mai 2023 (Postaufgabe) Stellung nahm;
- die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 7. Juni 2023 in der Betreibung Nr. [...]
des Betreibungsamts Thierstein für den Betrag von CHF 39'264.00 zuzüglich
Zins zu 5 % seit dem 13. Februar 2023 die definitive Rechtsöffnung
erteilte und gleichzeitig den Beschwerdeführer verpflichtete, den
Beschwerdegegnern die Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie die
Gerichtskosten in der Höhe von CHF 400.00 zu ersetzen und ihnen eine
Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen;
- der Beschwerdeführer dagegen am
16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde ans Obergericht des Kantons
Solothurn erhob;
- sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]), weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der
Gegenpartei verzichtet werden kann;
- die Beschwerde bei der
Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet
einzureichen ist;
- mit der Beschwerde eine unrichtige
Rechtsanwendung und/oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO);
- neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO
ausgeschlossen sind;
- die Ausführungen des Beschwerdeführers
in seiner Beschwerdeschrift – seines Erachtens habe die Amtsgerichtspräsidentin
nicht sämtliche Akten gelesen, woraus resultiere, sie sei parteiisch; er
sämtliche Entscheide zurückweise, da sie rechtswidrig seien; sich verschiedene
Amtsstellen nicht an seine Forderungen gehalten hätten, da er bis anhin keine
Stellungnahme bzw. die geforderten Dokumente nicht bekommen habe; er erneut die
Einstellung des Verfahrens und Schadenersatz von allen beteiligten Personen
beantrage; die Behörden einen kriminellen Staat und eine kriminelle Institution
im Ausland unterstützten (Deutschland sei kein souveräner Staat, sondern eine
eingetragene GmbH und besitze kein gültiges Grundgesetz, sondern nur Artikel
und fragwürdige Paragraphen); er die Zustellung des Beweismittels verlange,
dass das Kondom von der Kindsmutter nicht manipuliert worden sei; er die
«Abgabe des Mandats» durch die Amtsgerichtspräsidentin und ihr gegenüber ein
Berufsverbot von 10 Jahren verlange – nicht im Geringsten den gesetzlichen
Anforderungen an eine Beschwerdeschrift genügen, insbesondere zumal er mit keiner
Silbe auf die Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids eingeht und ohnehin
die Begründetheit der Forderung nicht Gegenstand des vorliegenden Prozesses ist;
- das neu eingereichte Beweismittel
gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren nicht
berücksichtigt werden kann;
- sich die Beschwerde deshalb sofort als
offensichtlich unbegründet erweist;
- die Beschwerde folglich abzuweisen ist;
- der Beschwerdeführer mit seiner
Beschwerde unterliegt und ihm demzufolge die Gerichtskosten von CHF 500.00
auferlegt werden;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 14. August 2023 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 5A_542/2023).