ZKBES.2023.81
Ordnungsbusse
1. September 2023Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 1. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ordnungsbusse
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Juli 2022 reichte die B.___ GmbH
gegen die A.___ AG (im Folgenden Beklagte genannt) Klage betreffend Forderung
aus Versicherungsvertrag beim Richteramt Solothurn-Lebern ein.
2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023
wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 vorgeladen.
3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 teilte die
Beklagte mit, sie werde nicht an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023
erscheinen. Sie habe in der Duplik vom 13. Februar 2023 in ausführlicher Weise
bereits alles vorgebracht und die vollständigen Akten eingereicht. Sie könne
nichts Neues beitragen. Auch eine Vergleichsbereitschaft bestehe nicht.
4. Am 19. Juni 2023 ist die Beklagte
nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Zufolge Säumnis auferlegte die
Amtsgerichtspräsidentin der Beklagten eine Ordnungsbusse von CHF 200.00.
5. Dagegen erhebt die Beklagte (im
Folgenden Beschwerdeführerin genannt) am 29. Juni 2023 frist- und
formgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und verlangt die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten des Staates.
Erwägungen
II.
1.
Die Vorinstanz begründete die
Ordnungsbusse von CHF 200.00 wie folgt: Das Gericht habe mit Verfügung vom
17.
Februar 2023 zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung im vereinfachten
Verfahren vorgeladen und auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht sowie eine
Ordnungsbusse für den Fall des Nichterscheinens angedroht. Am 13. Juni 2023,
wenige Tage vor der Hauptverhandlung, habe die Beklagte dem Gericht ihre
Säumnis an der Hauptverhandlung mitgeteilt. Es hätte erwartet werden dürfen,
dass zumindest um eine Dispensation ersucht wird, damit das Gericht oder die
Klägerin der Beklagten hätten mitteilen können, dass offene Fragen bestehen und
eine Parteibefragung durchgeführt werden solle. Mit dem Vertreter der Klägerin
habe an der Hauptverhandlung eine Parteibefragung stattfinden können, mit der
Beklagten aufgrund deren Säumnis nicht. Dem Gericht sei damit nicht nur
verunmöglicht worden, die von der Klägerin beantragte Parteibefragung
durchzuführen, sondern auch von Amtes wegen den Sachverhalt zu erörtern (Art.
247.
Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ein solches Verhalten sei aus Sicht des
Gerichts nicht zu tolerieren und deshalb mit einer Ordnungsbusse zu ahnden
(vgl. Verfügung vom 19. Juni 2023 und Vernehmlassung vom 3. Juli 2023).
2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen
vor, gemäss Bundesgericht setze eine disziplinarische Ahndung mittels
Ordnungsbusse voraus, dass das Nichterscheinen zur Verhandlung eine Störung des
Geschäftsganges respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstelle.
Nach herrschender Lehre rechtfertige sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des
Geschäftsganges gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO nur ausnahmsweise, etwa wenn die
Partei den Termin verschieben lasse und dann gleichwohl unentschuldigt
fernbleibe. Blosses Nichterscheinen zur Verhandlung oder kurzfristige Absagen
genügten nicht. Vorliegend seien keinerlei qualifizierende Umstände
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ihre Säumnis vorgängig angezeigt und
begründet. Die Partei, die ihre Säumnis vorgängig ankündige, dürfe nicht
schlechter gestellt werden, als diejenige, die ohne jede Ankündigung einfach
nicht erscheine. Die Beschwerdeführerin habe in der Duplik vom 13. Februar 2023
vorgebracht, dass sie nichts Neues beitragen könne und eine
Vergleichsbereitschaft seitens der Beklagten in dieser Angelegenheit nicht
bestehe. In diesem Verhalten könne keine Mut- oder Böswilligkeit oder eine
Störung des Geschäftsganges erblickt werden.
3.1
Gemäss Art. 128 Abs. 1
ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den
Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000
Franken bestraft. Die Ordnungsbusse ist eine kraft der aus der Sitzungspolizei
sich ergebenden Disziplinargewalt verhängte Disziplinarstrafe. Mit der
Ordnungsbusse wird der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens geschützt (Julia
Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 128 N 23 und
27). Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 ZPO).
3.2
Nach der Verhältnismässigkeit (Art.
5.
Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) und des Handelns nach Treu und Glauben
(Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör
der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen (vgl.
hierzu Art. 147 Abs. 3 ZPO), sondern auch disziplinarische Mass-nahmen vor
ihrer Anordnung grundsätzlich anzudrohen (vgl. BGE 141 III 265
E. 5.2).
3.3
Verfahrensgegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens war eine Forderung aus Versicherungsvertrag. Laut
Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO findet für Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur
sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die
Krankenversicherung das vereinfachte Verfahren Anwendung. Das Gericht hat den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und Beweise zu erheben (Art. 247
Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 55 Abs. 2 ZPO). Es gelangt die soziale Untersuchungsmaxime
zur Anwendung. Dabei hat das Gericht bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken
(vgl. Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 247 N
13). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Vorladung vom 17. Februar 2023 zur
Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 vor. Auf der Vorladung ist vermerkt, dass eine
Parteibefragung stattfinden kann. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die
Parteien persönlich zu erscheinen haben. Ebenso wurden die Säumnisfolgen
dargelegt und die Möglichkeit einer Ordnungsbusse für den Säumnisfall
aufgezeigt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 kündete die Versicherung und hiesige
Beschwerdeführerin an, sie könne zu keinen neuen Erkenntnissen beitragen und
sei nicht vergleichsbereit. Aus diesem Grund werde sie nicht zur
Hauptverhandlung erscheinen. Es ist indessen nicht an der Beschwerdeführerin zu
entscheiden, ob eine Hauptverhandlung oder Parteibefragung durchgeführt wird
oder nicht. Die Verfahrenshoheit obliegt bei der zuständigen
Amtsgerichtspräsidentin. In den Akten findet sich kein Dispensationsgesuch der
Beschwerdeführerin und eine Begründung, weshalb sie nicht zur Hauptverhandlung
erscheinen konnte, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Die
Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin konnte folglich nicht wie geplant
durchgeführt werden. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin den
Geschäftsgang der Vorinstanz gestört. Dass ihr die Vor-instanz eine Ordnungsbusse
in der Höhe von CHF 200.00 auferlegte, ist in Anbetracht dessen nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist
abzuweisen.
4.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 sind dem Ausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer
des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Trutmann