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Entscheid

ZKBES.2023.81

Ordnungsbusse

1. September 2023Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 1. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ AG,

Beschwerdeführerin

gegen

Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ordnungsbusse

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Juli 2022 reichte die B.___ GmbH

gegen die A.___ AG (im Folgenden Beklagte genannt) Klage betreffend Forderung

aus Versicherungsvertrag beim Richteramt Solothurn-Lebern ein.

2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023

wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 vorgeladen.

3. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 teilte die

Beklagte mit, sie werde nicht an der Hauptverhandlung vom 19. Juni 2023

erscheinen. Sie habe in der Duplik vom 13. Februar 2023 in ausführlicher Weise

bereits alles vorgebracht und die vollständigen Akten eingereicht. Sie könne

nichts Neues beitragen. Auch eine Vergleichsbereitschaft bestehe nicht.

4. Am 19. Juni 2023 ist die Beklagte

nicht zur Hauptverhandlung erschienen. Zufolge Säumnis auferlegte die

Amtsgerichtspräsidentin der Beklagten eine Ordnungsbusse von CHF 200.00.

5. Dagegen erhebt die Beklagte (im

Folgenden Beschwerdeführerin genannt) am 29. Juni 2023 frist- und

formgerecht Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts und verlangt die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu

Lasten des Staates.

Erwägungen

II.

1.

Die Vorinstanz begründete die

Ordnungsbusse von CHF 200.00 wie folgt: Das Gericht habe mit Verfügung vom

17.

Februar 2023 zur Hauptverhandlung mit Parteibefragung im vereinfachten

Verfahren vorgeladen und auf die Säumnisfolgen aufmerksam gemacht sowie eine

Ordnungsbusse für den Fall des Nichterscheinens angedroht. Am 13. Juni 2023,

wenige Tage vor der Hauptverhandlung, habe die Beklagte dem Gericht ihre

Säumnis an der Hauptverhandlung mitgeteilt. Es hätte erwartet werden dürfen,

dass zumindest um eine Dispensation ersucht wird, damit das Gericht oder die

Klägerin der Beklagten hätten mitteilen können, dass offene Fragen bestehen und

eine Parteibefragung durchgeführt werden solle. Mit dem Vertreter der Klägerin

habe an der Hauptverhandlung eine Parteibefragung stattfinden können, mit der

Beklagten aufgrund deren Säumnis nicht. Dem Gericht sei damit nicht nur

verunmöglicht worden, die von der Klägerin beantragte Parteibefragung

durchzuführen, sondern auch von Amtes wegen den Sachverhalt zu erörtern (Art.

247.

Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Ein solches Verhalten sei aus Sicht des

Gerichts nicht zu tolerieren und deshalb mit einer Ordnungsbusse zu ahnden

(vgl. Verfügung vom 19. Juni 2023 und Vernehmlassung vom 3. Juli 2023).

2.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen

vor, gemäss Bundesgericht setze eine disziplinarische Ahndung mittels

Ordnungsbusse voraus, dass das Nichterscheinen zur Verhandlung eine Störung des

Geschäftsganges respektive eine bös- oder mutwillige Prozessführung darstelle.

Nach herrschender Lehre rechtfertige sich eine Ordnungsbusse wegen Störung des

Geschäftsganges gemäss Art. 128 Abs. 1 ZPO nur ausnahmsweise, etwa wenn die

Partei den Termin verschieben lasse und dann gleichwohl unentschuldigt

fernbleibe. Blosses Nichterscheinen zur Verhandlung oder kurzfristige Absagen

genügten nicht. Vorliegend seien keinerlei qualifizierende Umstände

ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ihre Säumnis vorgängig angezeigt und

begründet. Die Partei, die ihre Säumnis vorgängig ankündige, dürfe nicht

schlechter gestellt werden, als diejenige, die ohne jede Ankündigung einfach

nicht erscheine. Die Beschwerdeführerin habe in der Duplik vom 13. Februar 2023

vorgebracht, dass sie nichts Neues beitragen könne und eine

Vergleichsbereitschaft seitens der Beklagten in dieser Angelegenheit nicht

bestehe. In diesem Verhalten könne keine Mut- oder Böswilligkeit oder eine

Störung des Geschäftsganges erblickt werden.

3.1

Gemäss Art. 128 Abs. 1

ZPO wird, wer im Verfahren vor Gericht den Anstand verletzt oder den

Geschäftsgang stört, mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu 1000

Franken bestraft. Die Ordnungsbusse ist eine kraft der aus der Sitzungspolizei

sich ergebenden Disziplinargewalt verhängte Disziplinarstrafe. Mit der

Ordnungsbusse wird der ordnungsgemässe Ablauf des Verfahrens geschützt (Julia

Gschwend in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler

Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 128 N 23 und

27). Die Ordnungsbusse ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 128 Abs. 4 ZPO).

3.2

Nach der Verhältnismässigkeit (Art.

5.

Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) und des Handelns nach Treu und Glauben

(Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 52 ZPO) sowie mit Blick auf das rechtliche Gehör

der Parteien (Art. 29 Abs. 2 BV) sind nicht nur prozessuale Säumnisfolgen (vgl.

hierzu Art. 147 Abs. 3 ZPO), sondern auch disziplinarische Mass-nahmen vor

ihrer Anordnung grundsätzlich anzudrohen (vgl. BGE 141 III 265

E. 5.2).

3.3

Verfahrensgegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens war eine Forderung aus Versicherungsvertrag. Laut

Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO findet für Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur

sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die

Krankenversicherung das vereinfachte Verfahren Anwendung. Das Gericht hat den

Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und Beweise zu erheben (Art. 247

Abs. 2 lit. a ZPO und Art. 55 Abs. 2 ZPO). Es gelangt die soziale Untersuchungsmaxime

zur Anwendung. Dabei hat das Gericht bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken

(vgl. Stephan Mazan in: Karl Spühler / Luca Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.],

Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 247 N

13). Die Vorinstanz lud die Parteien mit Vorladung vom 17. Februar 2023 zur

Hauptverhandlung am 19. Juni 2023 vor. Auf der Vorladung ist vermerkt, dass eine

Parteibefragung stattfinden kann. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die

Parteien persönlich zu erscheinen haben. Ebenso wurden die Säumnisfolgen

dargelegt und die Möglichkeit einer Ordnungsbusse für den Säumnisfall

aufgezeigt. Mit Eingabe vom 13. Juni 2023 kündete die Versicherung und hiesige

Beschwerdeführerin an, sie könne zu keinen neuen Erkenntnissen beitragen und

sei nicht vergleichsbereit. Aus diesem Grund werde sie nicht zur

Hauptverhandlung erscheinen. Es ist indessen nicht an der Beschwerdeführerin zu

entscheiden, ob eine Hauptverhandlung oder Parteibefragung durchgeführt wird

oder nicht. Die Verfahrenshoheit obliegt bei der zuständigen

Amtsgerichtspräsidentin. In den Akten findet sich kein Dispensationsgesuch der

Beschwerdeführerin und eine Begründung, weshalb sie nicht zur Hauptverhandlung

erscheinen konnte, lässt sich den Akten ebenfalls nicht entnehmen. Die

Parteibefragung mit der Beschwerdeführerin konnte folglich nicht wie geplant

durchgeführt werden. Mit ihrem Verhalten hat die Beschwerdeführerin den

Geschäftsgang der Vorinstanz gestört. Dass ihr die Vor-instanz eine Ordnungsbusse

in der Höhe von CHF 200.00 auferlegte, ist in Anbetracht dessen nicht zu

beanstanden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist

abzuweisen.

4.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

mit einer Entscheidgebühr von CHF 300.00 sind dem Ausgang entsprechend der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ AG hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer

des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Trutmann