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Entscheid

ZKBES.2023.82

Ausweisung und Vollstreckung

6. Juli 2023Deutsch4 min

anschliessende Mietvertrag aufgrund der Befristung keiner Kündigung mehr bedurft

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Juli 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Frey

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Ausweisung

und Vollstreckung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

die B.___ AG (im Folgenden:

Beschwerdegegnerin) mit Gesuch vom 2. März 2023 ans Richteramt Olten-Gösgen

gelangte mit dem Begehren um Ausweisung von A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) aus der 1-Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in [...];

-

sich der Beschwerdeführer

mit Schreiben vom 23. März 2023 vernehmen liess und zusammengefasst ausführte,

er habe nun alle ausstehenden Beträge bezahlt, seine äusserst schwierige

Situation sei als Härtefall einzustufen und er beantrage die Abweisung des Ausweisungsbegehrens;

-

das Richteramt Olten-Gösgen

mit Urteil vom 28. April 2023 das Ausweisungsbegehren guthiess und den

Beschwerdeführer insbesondere verpflichtete, die Wohnung zu verlassen;

-

das begründete Urteil dem

Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 zugestellt wurde;

-

der Beschwerdeführer gegen

dieses Urteil mit Schreiben vom 1. Juli 2023 fristgerecht beim Obergericht

des Kantons Solothurn Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des

Ausweisungsgesuchs verlangte;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

offensichtlich unbegründet erweist und somit auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;

-

der Amtsgerichtspräsident

die Ausweisung insbesondere damit begründete, dass die Beschwerdegegnerin mit

der Zahlungsaufforderung vom 9. September 2022 und der Kündigung vom

Sachverhalt

21. Oktober 2022 die Formen und Fristen von Art. 257d Obligationenrecht

(OR, SR 220) und Art. 266l OR eingehalten und somit das

Mietverhältnis gültig per 30. November 2022 aufgelöst habe; der

anschliessende Mietvertrag aufgrund der Befristung keiner Kündigung mehr bedurft

habe, weshalb das Mietverhältnis per 31. März 2023 geendet habe; sich der Beschwerdeführer

daher ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befinde; der rechtlich relevante

Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar sei;

-

sich der Beschwerdeführer

in seiner Beschwerde auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts beruft und dabei geltend macht, er habe sämtliche

Mietzinsausstände, Betreibungs- und Verwaltungskosten samt Zinsen bezahlt und

sei der Beschwerdegegnerin somit nichts mehr schuldig; er wohne bereits über

11 Jahre in dieser Wohnung und dass es ihm nach der Pandemie beruflich

wieder besser gehe und aufgrund seines hohen Alters von 51 Jahren

unmöglich sei, in seiner Lebenssituation umzusiedeln;

-

der Beschwerdeführer keinen

Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils nimmt und nicht aufzeigt,

wieso dieses falsch sein sollte, womit eine offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz weder dargetan noch

ersichtlich ist;

-

die Kündigung des

unbefristeten Mietverhältnisses unangefochten blieb, das anschliessend

begründete Mietverhältnis aufgrund der Befristung am 31. März 2023 endete,

sich der Beschwerdeführer somit ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet, der

rechtlich relevante Sachverhalt damit erstellt und die Rechtslage klar ist;

-

die Beschwerde gegen das

Ausweisungsgesuch somit abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer mit

seiner Beschwerde unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die

Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 auferlegt werden;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 15'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Der

Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Frey Hasler