ZKBES.2023.82
Ausweisung und Vollstreckung
6. Juli 2023Deutsch4 min
anschliessende Mietvertrag aufgrund der Befristung keiner Kündigung mehr bedurft
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Juli 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Frey
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ausweisung
und Vollstreckung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
die B.___ AG (im Folgenden:
Beschwerdegegnerin) mit Gesuch vom 2. März 2023 ans Richteramt Olten-Gösgen
gelangte mit dem Begehren um Ausweisung von A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) aus der 1-Zimmerwohnung an der [...]strasse [...] in [...];
-
sich der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 23. März 2023 vernehmen liess und zusammengefasst ausführte,
er habe nun alle ausstehenden Beträge bezahlt, seine äusserst schwierige
Situation sei als Härtefall einzustufen und er beantrage die Abweisung des Ausweisungsbegehrens;
-
das Richteramt Olten-Gösgen
mit Urteil vom 28. April 2023 das Ausweisungsbegehren guthiess und den
Beschwerdeführer insbesondere verpflichtete, die Wohnung zu verlassen;
-
das begründete Urteil dem
Beschwerdeführer am 21. Juni 2023 zugestellt wurde;
-
der Beschwerdeführer gegen
dieses Urteil mit Schreiben vom 1. Juli 2023 fristgerecht beim Obergericht
des Kantons Solothurn Beschwerde erhob und sinngemäss die Abweisung des
Ausweisungsgesuchs verlangte;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
offensichtlich unbegründet erweist und somit auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;
-
der Amtsgerichtspräsident
die Ausweisung insbesondere damit begründete, dass die Beschwerdegegnerin mit
der Zahlungsaufforderung vom 9. September 2022 und der Kündigung vom
Sachverhalt
21. Oktober 2022 die Formen und Fristen von Art. 257d Obligationenrecht
(OR, SR 220) und Art. 266l OR eingehalten und somit das
Mietverhältnis gültig per 30. November 2022 aufgelöst habe; der
anschliessende Mietvertrag aufgrund der Befristung keiner Kündigung mehr bedurft
habe, weshalb das Mietverhältnis per 31. März 2023 geendet habe; sich der Beschwerdeführer
daher ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befinde; der rechtlich relevante
Sachverhalt erstellt und die Rechtslage klar sei;
-
sich der Beschwerdeführer
in seiner Beschwerde auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts beruft und dabei geltend macht, er habe sämtliche
Mietzinsausstände, Betreibungs- und Verwaltungskosten samt Zinsen bezahlt und
sei der Beschwerdegegnerin somit nichts mehr schuldig; er wohne bereits über
11 Jahre in dieser Wohnung und dass es ihm nach der Pandemie beruflich
wieder besser gehe und aufgrund seines hohen Alters von 51 Jahren
unmöglich sei, in seiner Lebenssituation umzusiedeln;
-
der Beschwerdeführer keinen
Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils nimmt und nicht aufzeigt,
wieso dieses falsch sein sollte, womit eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz weder dargetan noch
ersichtlich ist;
-
die Kündigung des
unbefristeten Mietverhältnisses unangefochten blieb, das anschliessend
begründete Mietverhältnis aufgrund der Befristung am 31. März 2023 endete,
sich der Beschwerdeführer somit ohne Rechtsgrund im Mietobjekt befindet, der
rechtlich relevante Sachverhalt damit erstellt und die Rechtslage klar ist;
-
die Beschwerde gegen das
Ausweisungsgesuch somit abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer mit
seiner Beschwerde unterliegt und ihm gestützt auf Art. 106 ff. ZPO die
Kosten des Verfahrens von CHF 250.00 auferlegt werden;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 15'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Der
Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Frey Hasler