Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2023.84

Verfügung vom 3. Juli 2023

12. Juli 2023Deutsch6 min

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 12. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 3. Juli 2023

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

vor dem Richteramt Thal-Gäu

ein Scheidungsverfahren zwischen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder

Ehemann), vormalig vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,

und B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin oder Ehefrau), vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel von Arx, hängig ist;

-

Rechtsanwältin Müller Leu

mit Schreiben vom 24. März 2023 mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer

nicht mehr vertrete;

-

das Richteramt Thal-Gäu mit

Verfügung vom 4. April 2023 dem Ehemann zur Stellungnahme zur begründeten

Scheidungsklage der Ehefrau vom 16. März 2023 und zur Einreichung von

eigenen Anträgen Frist setzte bis 2. Mai 2023;

-

das Richteramt Thal-Gäu dem

Ehemann mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Nachfrist bis 1. Juni

Sachverhalt

2023 setzte, da sich dieser nicht vernehmen liess;

-

Rechtsanwalt Alexander Kunz

dem Richteramt Thal-Gäu mit Schreiben vom 16. Mai 2023 mitteilte, der

Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und er

ersuche um Akteneinsicht, woraufhin er die vollständigen Akten zugestellt

erhielt;

-

Rechtsanwalt Alexander Kunz

nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen schliesslich mit Schreiben

vom 1. Juni 2023 mitteilte, er vertrete den Beschwerdeführer nicht;

-

das Richteramt Thal-Gäu dem

Ehemann mit Verfügung vom 24. Mai 2023 eine neue Frist zur Stellungnahme

bis 30. Juni 2023 setzte;

-

der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 28. Juni 2023 eine Fristverlängerung bis mindestens Ende

August 2023 beantragte;

-

das Richteramt Thal-Gäu mit

Verfügung vom 3. Juli 2023 das Fristerstreckungsgesuch des

Beschwerdeführers abwies und ihm eine zusätzliche Frist zur Einreichung einer

Stellungnahme zur begründeten Scheidungsklage der Ehefrau vom 16. März

2023 und Einreichung von eigenen Anträgen von 8 Tagen, nachdem er von der

Weigerung Kenntnis erhalte, gewährte;

-

prozessleitende Verfügungen

innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können, auch wenn sie keine

Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 2 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in:

Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 321

N 3);

-

der Beschwerdeführer gegen

diese prozessleitende Verfügung mit Schreiben vom 6. Juli 2023 fristgerecht

Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb

auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden

kann;

-

gegen prozessleitende

Verfügungen gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur

Beschwerde erhoben werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil droht;

-

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde insbesondere ausführt, kürzlich habe sein Anwalt das Mandat

niedergelegt und er bis anhin trotz intensiver Bemühungen keinen neuen Anwalt

habe finden können; ihm fehlten Unterlagen, weshalb er die vollständige Beantwortung

der Anträge nicht vornehmen könne; er seit dem 19. Juni 2023 infolge «Long

Covid» und einer «Überlastungsdepression» krankgeschrieben worden sei; er trotz

seines Gesundheitszustandes intensive Bemühungen für die Suche einer

Arbeitsstelle unternommen habe; er aufgrund seines aktuellen

Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, entsprechende rechtsverbindliche

juristische Anträge zu verstehen und verfassen; die Fristerstreckung von 8

Tagen im Hinblick darauf, dass ein eingeschriebenes Schreiben 7 Tage zur

Abholung bereit sei, erahnen lasse, die Amtsgerichtstatthalterin nicht

interessiert sei, ein faires Verfahren zu führen; er ausserdem in den folgenden

zwei Wochen im Urlaub sei; er die folgenden (sinngemässen) Anträge stelle: 1) Fristerstreckung

bis Ende August 2023 und Zustellung der vollständigen Akten; die Frist

ermöglichen solle, dass er sich einen neuen Anwalt suchen könne; 2) die Anträge

in «Laiendeutsch» verfasst sein sollten, da er sich im Moment selbst vertreten

müsse und 3) die Amtsstatthalterin Schumacher in den Ausstand zu treten habe,

da sie offenbar nicht bereit sei, eine faire Verhandlung zu führen; er die

Vermutung hege, das Richteramt Thal-Gäu aus möglichen finanziellen Gründen eine

künstliche Stresssituation schaffe; die Ehefrau ihre Wohnung aufgebe und

höchstwahrscheinlich zu ihrem Lebenspartner ziehe; sich seine Arbeitssituation

infolge Jobverlust mit ungewissem Einkommen verändere;

-

der Beschwerdeführer

bereits seit dem 4. April 2023 aufgefordert wurde, Stellung zur Eingabe der

Ehefrau zu nehmen; er mit Blick in die Akten vollständig dokumentiert ist, da

ihm jeweils sämtliche Eingaben inkl. Beilagen zugestellt wurden; er zwar Kopien

von Arztzeugnissen, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Juni 2023

bescheinigen, im Beschwerdeverfahren ins Recht legt, diese aber gestützt auf

Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können; es sich auch bei

den weiteren Ausführungen um neue Anträge oder Tatsachenbehauptungen handelt,

die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326

Abs. 1 ZPO);

-

der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerde nicht einmal einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil

behauptet, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf sofort nicht

einzutreten ist;

-

die Zivilkammer des

Obergerichts für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen

Amtsgerichtsstatthalterin Schumacher nicht die zuständige Behörde ist; im

Übrigen sein genannter Grund kein Ausstandsgrund darstellt und er diesbezüglich

ohnehin verkennt, dass die von der Amtsgerichtsstatthalterin gewährten

zusätzlichen 8 Tage erst ab Kenntnis der Verweigerung der Fristerstreckung zu

laufen begannen und nicht, wie der Beschwerdeführer sinngemäss zu Unrecht

behauptet, ab Hinterlegung des Schreibens bei der Post, wo es für 7 Tage zur

Abholung bereit lag;

-

der Beschwerdeführer keinen

Antrag um aufschiebende Wirkung stellte, weshalb die gesetzte Frist 8 Tage nach

Kenntnis der Verweigerung der Fristerstreckung abläuft;

-

der Beschwerdeführer

gestützt auf die obigen Ausführungen vollständig unterliegt und er gemäss

Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen

hat;

-

der Beschwerdeführer zwar

behauptet, dass beide Parteien über keinerlei Mittel mehr verfügten, er aber

weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte noch begründete noch

entsprechende Belege einreichte; ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege aber ohnehin gestützt auf Aussichtslosigkeit abgewiesen werden

müsste;

-

die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 300.00 festgesetzt werden und der

Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Ausführungen verpflichtet wird, diese

zu bezahlen;

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache liegt über CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler