ZKBES.2023.84
Verfügung vom 3. Juli 2023
12. Juli 2023Deutsch6 min
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 12. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 3. Juli 2023
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
vor dem Richteramt Thal-Gäu
ein Scheidungsverfahren zwischen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer oder
Ehemann), vormalig vertreten durch Rechtsanwältin Marie-Christine Müller Leu,
und B.___ (im Folgenden: Beschwerdegegnerin oder Ehefrau), vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel von Arx, hängig ist;
-
Rechtsanwältin Müller Leu
mit Schreiben vom 24. März 2023 mitteilte, dass sie den Beschwerdeführer
nicht mehr vertrete;
-
das Richteramt Thal-Gäu mit
Verfügung vom 4. April 2023 dem Ehemann zur Stellungnahme zur begründeten
Scheidungsklage der Ehefrau vom 16. März 2023 und zur Einreichung von
eigenen Anträgen Frist setzte bis 2. Mai 2023;
-
das Richteramt Thal-Gäu dem
Ehemann mit Verfügung vom 10. Mai 2023 eine Nachfrist bis 1. Juni
Sachverhalt
2023 setzte, da sich dieser nicht vernehmen liess;
-
Rechtsanwalt Alexander Kunz
dem Richteramt Thal-Gäu mit Schreiben vom 16. Mai 2023 mitteilte, der
Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und er
ersuche um Akteneinsicht, woraufhin er die vollständigen Akten zugestellt
erhielt;
-
Rechtsanwalt Alexander Kunz
nach mehreren bewilligten Fristerstreckungsgesuchen schliesslich mit Schreiben
vom 1. Juni 2023 mitteilte, er vertrete den Beschwerdeführer nicht;
-
das Richteramt Thal-Gäu dem
Ehemann mit Verfügung vom 24. Mai 2023 eine neue Frist zur Stellungnahme
bis 30. Juni 2023 setzte;
-
der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 28. Juni 2023 eine Fristverlängerung bis mindestens Ende
August 2023 beantragte;
-
das Richteramt Thal-Gäu mit
Verfügung vom 3. Juli 2023 das Fristerstreckungsgesuch des
Beschwerdeführers abwies und ihm eine zusätzliche Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme zur begründeten Scheidungsklage der Ehefrau vom 16. März
2023 und Einreichung von eigenen Anträgen von 8 Tagen, nachdem er von der
Weigerung Kenntnis erhalte, gewährte;
-
prozessleitende Verfügungen
innert 10 Tagen mit Beschwerde angefochten werden können, auch wenn sie keine
Begründung enthalten (Art. 321 Abs. 2 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt, in:
Sutter-Somm Thomas/Seiler Benedikt (Hrsg.), Handkommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, Zürich - Basel - Genf 2021, Art. 321
N 3);
-
der Beschwerdeführer gegen
diese prozessleitende Verfügung mit Schreiben vom 6. Juli 2023 fristgerecht
Beschwerde an die Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb
auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden
kann;
-
gegen prozessleitende
Verfügungen gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur
Beschwerde erhoben werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil droht;
-
der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde insbesondere ausführt, kürzlich habe sein Anwalt das Mandat
niedergelegt und er bis anhin trotz intensiver Bemühungen keinen neuen Anwalt
habe finden können; ihm fehlten Unterlagen, weshalb er die vollständige Beantwortung
der Anträge nicht vornehmen könne; er seit dem 19. Juni 2023 infolge «Long
Covid» und einer «Überlastungsdepression» krankgeschrieben worden sei; er trotz
seines Gesundheitszustandes intensive Bemühungen für die Suche einer
Arbeitsstelle unternommen habe; er aufgrund seines aktuellen
Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, entsprechende rechtsverbindliche
juristische Anträge zu verstehen und verfassen; die Fristerstreckung von 8
Tagen im Hinblick darauf, dass ein eingeschriebenes Schreiben 7 Tage zur
Abholung bereit sei, erahnen lasse, die Amtsgerichtstatthalterin nicht
interessiert sei, ein faires Verfahren zu führen; er ausserdem in den folgenden
zwei Wochen im Urlaub sei; er die folgenden (sinngemässen) Anträge stelle: 1) Fristerstreckung
bis Ende August 2023 und Zustellung der vollständigen Akten; die Frist
ermöglichen solle, dass er sich einen neuen Anwalt suchen könne; 2) die Anträge
in «Laiendeutsch» verfasst sein sollten, da er sich im Moment selbst vertreten
müsse und 3) die Amtsstatthalterin Schumacher in den Ausstand zu treten habe,
da sie offenbar nicht bereit sei, eine faire Verhandlung zu führen; er die
Vermutung hege, das Richteramt Thal-Gäu aus möglichen finanziellen Gründen eine
künstliche Stresssituation schaffe; die Ehefrau ihre Wohnung aufgebe und
höchstwahrscheinlich zu ihrem Lebenspartner ziehe; sich seine Arbeitssituation
infolge Jobverlust mit ungewissem Einkommen verändere;
-
der Beschwerdeführer
bereits seit dem 4. April 2023 aufgefordert wurde, Stellung zur Eingabe der
Ehefrau zu nehmen; er mit Blick in die Akten vollständig dokumentiert ist, da
ihm jeweils sämtliche Eingaben inkl. Beilagen zugestellt wurden; er zwar Kopien
von Arztzeugnissen, die eine Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Juni 2023
bescheinigen, im Beschwerdeverfahren ins Recht legt, diese aber gestützt auf
Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden können; es sich auch bei
den weiteren Ausführungen um neue Anträge oder Tatsachenbehauptungen handelt,
die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326
Abs. 1 ZPO);
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der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde nicht einmal einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil
behauptet, weshalb die Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf sofort nicht
einzutreten ist;
-
die Zivilkammer des
Obergerichts für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs gegen
Amtsgerichtsstatthalterin Schumacher nicht die zuständige Behörde ist; im
Übrigen sein genannter Grund kein Ausstandsgrund darstellt und er diesbezüglich
ohnehin verkennt, dass die von der Amtsgerichtsstatthalterin gewährten
zusätzlichen 8 Tage erst ab Kenntnis der Verweigerung der Fristerstreckung zu
laufen begannen und nicht, wie der Beschwerdeführer sinngemäss zu Unrecht
behauptet, ab Hinterlegung des Schreibens bei der Post, wo es für 7 Tage zur
Abholung bereit lag;
-
der Beschwerdeführer keinen
Antrag um aufschiebende Wirkung stellte, weshalb die gesetzte Frist 8 Tage nach
Kenntnis der Verweigerung der Fristerstreckung abläuft;
-
der Beschwerdeführer
gestützt auf die obigen Ausführungen vollständig unterliegt und er gemäss
Art. 106 ff. ZPO die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens zu bezahlen
hat;
-
der Beschwerdeführer zwar
behauptet, dass beide Parteien über keinerlei Mittel mehr verfügten, er aber
weder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte noch begründete noch
entsprechende Belege einreichte; ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege aber ohnehin gestützt auf Aussichtslosigkeit abgewiesen werden
müsste;
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die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens auf CHF 300.00 festgesetzt werden und der
Beschwerdeführer gestützt auf die obigen Ausführungen verpflichtet wird, diese
zu bezahlen;
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache liegt über CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler