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Entscheid

ZKBES.2023.85

Verfügung vom 22. Juni 2023

20. Juli 2023Deutsch7 min

Urteil vom 17. April 2023 nicht abgeholt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 20. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___, vertreten durch Advokat Reto Gantner,

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung

vom 22. Juni 2023

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, gegen B.___

(im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Reto Gantner, am

Sachverhalt

14. Juli 2021 Klage beim Richteramt Dorneck-Thierstein betreffend Forderungen

aus Mietvertrag einreichte;

-

die Parteien mit Verfügung

vom 27. März 2023 zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 vorgeladen

wurden;

-

die Vorladung zur

Hauptverhandlung vom 14. April 2023 inkl. Verfügung vom 27. März 2023

beiden Parteien gemäss Zustellnachweis am 28. März 2023 zugestellt wurde;

-

die Beschwerdeführerin und

ihr Vertreter nicht zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 erschienen sind

und das Amtsgericht deren unentschuldigtes Fernbleiben im Protokoll vom 14.

April 2023 festhielt;

-

das Amtsgericht von

Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 17. April 2023 die Klage der

Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 vollständig abwies und ihr die

Prozesskosten auferlegte;

-

das mit Gerichtsurkunde

versandte Urteilsdispositiv vom 17. April 2023 vom Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde und es daraufhin zusätzlich mit A-Post

versandt wurde;

-

das Richteramt

Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 2. Mai 2023 feststellte, dass das

Urteil vom 17. April 2023 nicht abgeholt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin

von diesem Verfahren gültig in Kenntnis gesetzt worden sei und daher mit

gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen, was zur Folge habe, dass das

Urteil, das von ihr nicht abgeholt worden sei, am 28. April 2023 (letzter

Tag der postalischen Abholfrist) als zugestellt gelte;

-

das Richteramt

Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 12. Mai 2023 die Rechtskraft- und

Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Urteils vom 17. April 2023 ausstellte

und beiden Parteien mit A-Post zustellte;

-

sich der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 beim Richteramt

Dorneck-Thierstein u.a. über den Verfahrensstand erkundigte;

-

das Richteramt

Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 16. Juni 2023 das rechtskräftige

Urteil vom 17. April 2023 der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter

zustellte;

-

der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2023 beim Richteramt

Dorneck-Thierstein die schriftliche Begründung des Urteils vom 17. April

2023 verlangte;

-

das Richteramt

Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 22. Juni 2023 feststellte, dass die

10-tägige Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils vom

17. April 2023 durch die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 abgelaufen

sei, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und das Gesuch der

Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2023 um Ausfertigung einer schriftlichen

Urteilsbegründung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt sei;

-

die Beschwerdeführerin am 7. Juli

2023 Beschwerde gegen die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom

22. Juni 2023 erhob, wobei aufgrund der nachstehenden Erwägungen

offenbleiben kann, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde;

-

die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde die Anträge stellt, die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein

vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben; es sei die schriftliche Begründung des

Urteils vom 17. April 2023 auszufertigen und dem Rechtsvertreter

zuzustellen; eventualiter sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. April

2023 mangels Zustellung an den Rechtsvertreter nicht in Rechtskraft erwachsen

sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates / der

Beschwerdegegnerin; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibe

vorbehalten;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als

offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;

-

die Beschwerde ein

unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit welchem unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO);

-

die Beschwerde begründet

einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.

darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft

und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; eine Rügepflicht

besteht und blosse Verweise auf Vorakten unzureichend sind (Dieter Freiburghaus/Susanne

Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15);

-

die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde u.a. auf «die bereits […] vorgebrachten Ausführungen», welche

«unverändert auch in diesem Beschwerdeverfahren als integrierender Bestandteil»

gelten, verweist, was unzureichend ist;

-

die bereits vorgebrachten

Ausführungen in den Vorakten ohnehin klar aktenwidrig sind, insbesondere die

Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorladungen zur (mehrmals

verschobenen) Hauptverhandlung nicht erhalten, obwohl entsprechende

Zustellnachweise im Recht liegen;

-

die Beschwerdeführerin sodann

ausführt, ihr sei kein Urteil zugestellt worden, somit liege ein Nichturteil

vor; das Richteramt Dorneck-Thierstein keinen Zustellnachweis erbracht habe;

die Beschwerdeführerin diverse Bundesgerichtsentscheide aufführt, mit welchen

sie ihren Standpunkt bekräftigen möchte;

-

die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde weder Wiederherstellungsgründe geltend macht, noch, dass das

Gericht die Vorschriften zur Säumnisandrohung, gehörigen Vorladung oder

Zustellung derselben verletzt hätte; eine Verletzung der genannten Vorschriften

denn auch nicht ersichtlich ist;

-

sich die von der

Beschwerdeführerin angegebenen Bundesgerichtsentscheide entweder auf die

Beweiswürdigung im Strafverfahren beziehen, aus der öffentlich-rechtlichen

Abteilung stammen oder, wie die Beschwerdeführerin zwar zurecht geltend macht, Erwägungen

enthalten, wonach ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der offiziellen

Mitteilung an die betroffenen Parteien rechtliche Existenz erlange und bis

dahin höchstens ein Urteilsentwurf vorliege;

-

die Beschwerdeführerin

dabei aber verkennt, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom

17. April 2023 den Parteien gesetzeskonform eröffnet wurde, denn die

Zustellung von Entscheiden hat an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei zu

erfolgen und die Partei, sofern sie vom Verfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet,

dafür zu sorgen, dass ihr die Entscheide zugestellt werden können; die

zustellende Behörde davon ausgehen kann, dass die Zustellung an der von der

Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies wegen der

unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht möglich ist, von einer

Zustellfiktion ausgegangen werden kann (Julia Gschwend in: Karl Spühler / Luca

Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 138 N 3);

-

die Zustellfiktion

vorliegend greift, da die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter Kenntnis

vom Verfahren hatten und mit einer Zustellung rechnen mussten; weder der

Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens eine

Adressänderung mitgeteilt haben und auch nicht geltend machen, das Gericht habe

eine vom Rechtsvertreter mitgeteilte Adressänderung nicht berücksichtigt;

-

an der Zustellfiktion auch

der Umstand nichts ändert, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein

Büro von [xy] nach [xz] verlegt hat (erstmals der Eingabe vom 21. Januar 2022

zu entnehmen), weil die nach wie vor nach [xy] versendeten Gerichtsurkunden

dort von einer durch den Rechtsvertreter bevollmächtigten Person

entgegengenommen worden sind (vgl. Verfügung bzw. Vorladung inkl.

Zustellnachweis vom 17. Januar 2023 bzw. vom 27. März 2023);

-

der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis von diesen Urkunden hatte;

-

unter diesen Umständen – keine

explizite Adressänderung, keine Reklamation einer Falschzustellung – der

Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, dass sie das im Dispositiv eröffnete

Urteil vom 17. April 2023 auch nach [xy] verschickte, sondern vom

Rechtsvertreter nach Treu und Glauben eine entsprechende Reaktion hätte

erwartet werden dürfen;

-

sich die Beschwerde aufgrund

der obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und daher

abzuweisen ist;

-

die Beschwerdeführerin bei

diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens,

welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat und kein

Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

Erwägungen

2.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten

des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert in der

Hauptsache liegt über CHF 15'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler

Das Bundesgericht hat die

dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2024 abgewiesen (BGer

4A_449/2024).