ZKBES.2023.85
Verfügung vom 22. Juni 2023
20. Juli 2023Deutsch7 min
Urteil vom 17. April 2023 nicht abgeholt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 20. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch Advokat Reto Gantner,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung
vom 22. Juni 2023
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, gegen B.___
(im Folgenden: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Advokat Reto Gantner, am
Sachverhalt
14. Juli 2021 Klage beim Richteramt Dorneck-Thierstein betreffend Forderungen
aus Mietvertrag einreichte;
-
die Parteien mit Verfügung
vom 27. März 2023 zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 vorgeladen
wurden;
-
die Vorladung zur
Hauptverhandlung vom 14. April 2023 inkl. Verfügung vom 27. März 2023
beiden Parteien gemäss Zustellnachweis am 28. März 2023 zugestellt wurde;
-
die Beschwerdeführerin und
ihr Vertreter nicht zur Hauptverhandlung am 14. April 2023 erschienen sind
und das Amtsgericht deren unentschuldigtes Fernbleiben im Protokoll vom 14.
April 2023 festhielt;
-
das Amtsgericht von
Dorneck-Thierstein mit Urteil vom 17. April 2023 die Klage der
Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2021 vollständig abwies und ihr die
Prozesskosten auferlegte;
-
das mit Gerichtsurkunde
versandte Urteilsdispositiv vom 17. April 2023 vom Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nicht abgeholt wurde und es daraufhin zusätzlich mit A-Post
versandt wurde;
-
das Richteramt
Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 2. Mai 2023 feststellte, dass das
Urteil vom 17. April 2023 nicht abgeholt worden sei, obwohl die Beschwerdeführerin
von diesem Verfahren gültig in Kenntnis gesetzt worden sei und daher mit
gerichtlichen Zustellungen habe rechnen müssen, was zur Folge habe, dass das
Urteil, das von ihr nicht abgeholt worden sei, am 28. April 2023 (letzter
Tag der postalischen Abholfrist) als zugestellt gelte;
-
das Richteramt
Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 12. Mai 2023 die Rechtskraft- und
Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Urteils vom 17. April 2023 ausstellte
und beiden Parteien mit A-Post zustellte;
-
sich der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Juni 2023 beim Richteramt
Dorneck-Thierstein u.a. über den Verfahrensstand erkundigte;
-
das Richteramt
Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 16. Juni 2023 das rechtskräftige
Urteil vom 17. April 2023 der Beschwerdeführerin und deren Rechtsvertreter
zustellte;
-
der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2023 beim Richteramt
Dorneck-Thierstein die schriftliche Begründung des Urteils vom 17. April
2023 verlangte;
-
das Richteramt
Dorneck-Thierstein mit Verfügung vom 22. Juni 2023 feststellte, dass die
10-tägige Frist zum Verlangen einer schriftlichen Begründung des Urteils vom
17. April 2023 durch die Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 abgelaufen
sei, womit der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und das Gesuch der
Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2023 um Ausfertigung einer schriftlichen
Urteilsbegründung nach Ablauf der genannten Frist erfolgt sei;
-
die Beschwerdeführerin am 7. Juli
2023 Beschwerde gegen die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein vom
22. Juni 2023 erhob, wobei aufgrund der nachstehenden Erwägungen
offenbleiben kann, ob die Beschwerdefrist eingehalten wurde;
-
die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde die Anträge stellt, die Verfügung des Richteramts Dorneck-Thierstein
vom 22. Juni 2023 sei aufzuheben; es sei die schriftliche Begründung des
Urteils vom 17. April 2023 auszufertigen und dem Rechtsvertreter
zuzustellen; eventualiter sei festzustellen, dass das Urteil vom 17. April
2023 mangels Zustellung an den Rechtsvertreter nicht in Rechtskraft erwachsen
sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates / der
Beschwerdegegnerin; die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibe
vorbehalten;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin verzichtet werden kann;
-
die Beschwerde ein
unvollkommenes ausserordentliches Rechtsmittel ist, mit welchem unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden kann (Art. 320 ZPO);
-
die Beschwerde begründet
einzureichen ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a.
darzulegen ist, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft
und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; eine Rügepflicht
besteht und blosse Verweise auf Vorakten unzureichend sind (Dieter Freiburghaus/Susanne
Afheldt in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 321 N 15);
-
die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde u.a. auf «die bereits […] vorgebrachten Ausführungen», welche
«unverändert auch in diesem Beschwerdeverfahren als integrierender Bestandteil»
gelten, verweist, was unzureichend ist;
-
die bereits vorgebrachten
Ausführungen in den Vorakten ohnehin klar aktenwidrig sind, insbesondere die
Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe die Vorladungen zur (mehrmals
verschobenen) Hauptverhandlung nicht erhalten, obwohl entsprechende
Zustellnachweise im Recht liegen;
-
die Beschwerdeführerin sodann
ausführt, ihr sei kein Urteil zugestellt worden, somit liege ein Nichturteil
vor; das Richteramt Dorneck-Thierstein keinen Zustellnachweis erbracht habe;
die Beschwerdeführerin diverse Bundesgerichtsentscheide aufführt, mit welchen
sie ihren Standpunkt bekräftigen möchte;
-
die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde weder Wiederherstellungsgründe geltend macht, noch, dass das
Gericht die Vorschriften zur Säumnisandrohung, gehörigen Vorladung oder
Zustellung derselben verletzt hätte; eine Verletzung der genannten Vorschriften
denn auch nicht ersichtlich ist;
-
sich die von der
Beschwerdeführerin angegebenen Bundesgerichtsentscheide entweder auf die
Beweiswürdigung im Strafverfahren beziehen, aus der öffentlich-rechtlichen
Abteilung stammen oder, wie die Beschwerdeführerin zwar zurecht geltend macht, Erwägungen
enthalten, wonach ein Urteil oder eine Verfügung erst mit der offiziellen
Mitteilung an die betroffenen Parteien rechtliche Existenz erlange und bis
dahin höchstens ein Urteilsentwurf vorliege;
-
die Beschwerdeführerin
dabei aber verkennt, dass das Urteil des Amtsgerichts von Dorneck-Thierstein vom
17. April 2023 den Parteien gesetzeskonform eröffnet wurde, denn die
Zustellung von Entscheiden hat an die dem Gericht bekannte Adresse der Partei zu
erfolgen und die Partei, sofern sie vom Verfahren Kenntnis hat, ist verpflichtet,
dafür zu sorgen, dass ihr die Entscheide zugestellt werden können; die
zustellende Behörde davon ausgehen kann, dass die Zustellung an der von der
Partei bekannt gegebenen Adresse erfolgen kann, und, wenn dies wegen der
unterbliebenen Mitteilung der neuen Adresse nicht möglich ist, von einer
Zustellfiktion ausgegangen werden kann (Julia Gschwend in: Karl Spühler / Luca
Tenchio / Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 138 N 3);
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die Zustellfiktion
vorliegend greift, da die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter Kenntnis
vom Verfahren hatten und mit einer Zustellung rechnen mussten; weder der
Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens eine
Adressänderung mitgeteilt haben und auch nicht geltend machen, das Gericht habe
eine vom Rechtsvertreter mitgeteilte Adressänderung nicht berücksichtigt;
-
an der Zustellfiktion auch
der Umstand nichts ändert, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sein
Büro von [xy] nach [xz] verlegt hat (erstmals der Eingabe vom 21. Januar 2022
zu entnehmen), weil die nach wie vor nach [xy] versendeten Gerichtsurkunden
dort von einer durch den Rechtsvertreter bevollmächtigten Person
entgegengenommen worden sind (vgl. Verfügung bzw. Vorladung inkl.
Zustellnachweis vom 17. Januar 2023 bzw. vom 27. März 2023);
-
der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nachweislich Kenntnis von diesen Urkunden hatte;
-
unter diesen Umständen – keine
explizite Adressänderung, keine Reklamation einer Falschzustellung – der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden kann, dass sie das im Dispositiv eröffnete
Urteil vom 17. April 2023 auch nach [xy] verschickte, sondern vom
Rechtsvertreter nach Treu und Glauben eine entsprechende Reaktion hätte
erwartet werden dürfen;
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sich die Beschwerde aufgrund
der obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und daher
abzuweisen ist;
-
die Beschwerdeführerin bei
diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens,
welche auf CHF 500.00 festgesetzt werden, zu bezahlen hat und kein
Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
Erwägungen
2.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten
des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert in der
Hauptsache liegt über CHF 15'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler
Das Bundesgericht hat die
dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Mai 2024 abgewiesen (BGer
4A_449/2024).