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Entscheid

ZKBES.2023.87

Rechtsöffnung

14. Juli 2023Deutsch5 min

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 14. Juli 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

Kanton Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

-

der Kanton Solothurn,

vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden:

Beschwerdegegner), gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt am 6. April 2023 (Eingang) in der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 21'881.90 zuzüglich

Verzugszins zu 3 % seit 11. Januar 2023, für den Verzugszins bis

Sachverhalt

10. Januar 2023 von CHF 984.95, für die Kosten / gesetzliche Gebühren

von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von

CHF 103.30 zuzüglich der auferlegten Rechtsöffnungskosten und einer

angemessenen Parteientschädigung, stellte;

-

der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April

2023 Gelegenheit gab, zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen;

sich dieser aber trotz Gelegenheit nicht vernehmen liess;

-

der Amtsgerichtspräsident

mit Urteil vom 11. Mai 2023 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 22'916.85 zuzüglich

Zins zu 3 % seit dem 11. Januar 2023 auf CHF 21'881.90 die

definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem

Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihm

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten

von CHF 400.00 zu bezahlen;

-

die B.___, sich neu als

Vertreterin des Beschwerdeführers (Vollmacht vom 15. November 2021)

ausweisend, fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils vom

11. Mai 2023 verlangte;

-

das begründete Urteil vom

11. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt wurde;

-

der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 8. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom

11. Mai 2023 an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;

-

sich die Beschwerde im

Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR

272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung

einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;

-

der Rechtsöffnungsrichter

die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem

vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch

Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.

1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden

ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und

Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören

(vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80

N 116);

-

der Rechtsöffnungsrichter

weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der

materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat (Daniel Staehelin, a.a.O., Art.

81 N 2a);

-

ein definitiver

Rechtsöffnungstitel (Einspracheentscheid betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020

vom 28. Juli 2022 und Mahnung vom 21. Oktober 2022) mit

Rechtskraftbescheinigung vorliegt und der Beschwerdeführer mit seinen

Ausführungen – bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gebe es

Diskrepanzen, die zu bereinigen seien; beim Kaufvertrag ein schwerwiegender

Fehler unterlaufen sei; der Kaufpreis falsch berechnet worden sei; demzufolge

eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege – im

Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden kann;

-

der Beschwerdeführer auch

nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Verfügung (Einspracheentscheid

betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020 vom 28. Juli 2022) getilgt oder

gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;

-

sich der Beschwerdeführer

ohnehin mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und

nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich

falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;

-

sich die Beschwerde

gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und

abzuweisen ist;

-

der Beschwerdeführer bei

diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als

unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 500.00

festgesetzt werden, zu bezahlen hat;

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Erwägungen

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler