ZKBES.2023.87
Rechtsöffnung
14. Juli 2023Deutsch5 min
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 14. Juli 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
-
der Kanton Solothurn,
vertreten durch das Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden:
Beschwerdegegner), gegen A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt am 6. April 2023 (Eingang) in der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn ein Gesuch um Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 21'881.90 zuzüglich
Verzugszins zu 3 % seit 11. Januar 2023, für den Verzugszins bis
Sachverhalt
10. Januar 2023 von CHF 984.95, für die Kosten / gesetzliche Gebühren
von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl. des Zahlungsbefehls von
CHF 103.30 zuzüglich der auferlegten Rechtsöffnungskosten und einer
angemessenen Parteientschädigung, stellte;
-
der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April
2023 Gelegenheit gab, zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu nehmen;
sich dieser aber trotz Gelegenheit nicht vernehmen liess;
-
der Amtsgerichtspräsident
mit Urteil vom 11. Mai 2023 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamts Region Solothurn für den Betrag von CHF 22'916.85 zuzüglich
Zins zu 3 % seit dem 11. Januar 2023 auf CHF 21'881.90 die
definitive Rechtsöffnung erteilte, den Beschwerdeführer verpflichtete, dem
Beschwerdegegner die Betreibungskosten von CHF 103.30 zu ersetzen, ihm
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen und die Gerichtskosten
von CHF 400.00 zu bezahlen;
-
die B.___, sich neu als
Vertreterin des Beschwerdeführers (Vollmacht vom 15. November 2021)
ausweisend, fristgerecht die schriftliche Begründung des Urteils vom
11. Mai 2023 verlangte;
-
das begründete Urteil vom
11. Mai 2023 dem Beschwerdeführer am 28. Juni 2023 zugestellt wurde;
-
der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 8. Juli 2023 fristgerecht Beschwerde gegen das Urteil vom
11. Mai 2023 an die Zivilkammer des Obergerichts erhob;
-
sich die Beschwerde im
Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (SR
272, ZPO) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung
einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann;
-
der Rechtsöffnungsrichter
die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem
vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch
Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs.
1 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]); Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden gerichtlichen Entscheiden gemäss Art. 80
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt sind; dazu auch die von Verwaltungsbehörden
ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren und
Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind, gehören
(vgl. Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80
N 116);
-
der Rechtsöffnungsrichter
weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der
materiellen Richtigkeit des Urteils zu befassen hat (Daniel Staehelin, a.a.O., Art.
81 N 2a);
-
ein definitiver
Rechtsöffnungstitel (Einspracheentscheid betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020
vom 28. Juli 2022 und Mahnung vom 21. Oktober 2022) mit
Rechtskraftbescheinigung vorliegt und der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen – bei der Berechnung der Grundstückgewinnsteuer gebe es
Diskrepanzen, die zu bereinigen seien; beim Kaufvertrag ein schwerwiegender
Fehler unterlaufen sei; der Kaufpreis falsch berechnet worden sei; demzufolge
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege – im
Rechtsöffnungsverfahren nicht gehört werden kann;
-
der Beschwerdeführer auch
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit dem Erlass der Verfügung (Einspracheentscheid
betreffend Grundstückgewinnsteuer 2020 vom 28. Juli 2022) getilgt oder
gestundet worden ist oder er die Verjährung anruft;
-
sich der Beschwerdeführer
ohnehin mit keiner Silbe mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich
falsch festgestellt oder das Recht unrichtig angewendet haben soll;
-
sich die Beschwerde
gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und
abzuweisen ist;
-
der Beschwerdeführer bei
diesem Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 106 ff. ZPO als
unterliegende Partei die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens, welche auf CHF 500.00
festgesetzt werden, zu bezahlen hat;
erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler