ZKBES.2023.91
Rechtsöffnung
27. Oktober 2023Deutsch11 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 27. Oktober 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Rechtspraktikantin Barisic
In Sachen
A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt David
Hochstrasser,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die A.___ AG (im Folgenden die
Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 28. April
2023 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'503.70
(eventualiter für den Betrag von CHF 12'691.70) nebst 5 % Zins seit
1. September 2022 (ausstehende Mietzinse Dezember 2020 bis und mit August 2021)
um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.
2. Der Gesuchsgegner liess sich trotz Gelegenheit
nicht vernehmen.
3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies der
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch der
Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten
von CHF 400.00 und verpflichtete jede Partei zu selbstständiger Zahlung ihrer
Kosten.
4. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2023 form-
und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie
verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2023 sowie
die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei sie die vor der Vorinstanz
gestellten Haupt- und Eventualbegehren bestätigt. Subeventualiter verlangt sie
die Aufhebung des Entscheids vom 26. Juni 2023 und die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
5. Mit Verfügung vom 16. August 2023
stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass der Beschwerdegegner innert
Frist trotz Kenntnis der Beschwerde keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.
6. Die Sache ist spruchreif. Auf die
Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit
entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Anlass zur Beschwerde gab die
Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die
Vorinstanz.
2.
Die Vorinstanz prüfte, ob der von der
Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «Mietvertrag für Gewerbe» vom
14.
Oktober 2020 einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
darstellt. Dazu erwog sie im Wesentlichen, dass ein unterschriebener
Mietvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin
festgelegten fälligen Mietzins berechtige. Vorliegend sei im Zahlungsbefehl
zwar angegeben worden, dass es sich um ausstehende Mietzinsen von Dezember 2020
bis und mit August 2021 handle. Aufgrund der teilweise geleisteten Zahlungen
des Beschwerdegegners und mangels Angabe, an welche Monate diese Zahlungen
anzurechnen seien, sei dennoch unklar bzw. nicht rekonstruierbar, was mit dem
in Betreibung gesetzten Betrag betrieben bzw. für welche Monate betrieben
worden sei und welche Monate bereits gedeckt worden seien. Auch aus den
Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch erhelle sich die Sachlage nicht.
3.
Vor der Rechtsmittelinstanz wendet
die Beschwerdeführerin dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die
ausstehenden Mietzinse vom Dezember 2020 bis und mit August 2021 betrieben und mit
Rechtsöffnungsgesuch auch so verlangt worden seien. Für diese Forderung liege
der Mietvertrag vom 14. Oktober 2020 als gültiger Rechtsöffnungstitel im
Recht, welcher für die genannte Periode eine Schuld von CHF 41'432.10, welche
vom Beschwerdegegner unterschriftlich anerkannt worden sei, ausweise. Die drei
Identitäten lägen ebenfalls vor. Für den Betrag von CHF 41'432.10 hätte
der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden müssen, ausser, der
Betriebene hätte sofort Einwendungen, wie insbesondere die Tilgung, glaubhaft
gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Vorliegend habe nun aber
die Beschwerdeführerin anerkannt, dass Zahlungen in Höhe von insgesamt
CHF 9'740.40 getätigt worden seien. Es wäre nun stossend, wenn die
Gläubigerin, welche sich nicht zu Zahlungen des Betriebenen äussere,
bessergestellt werde, als eine Gläubigerin, welche die Zahlungen des
Betriebenen anerkenne und nenne. Der Beschwerdegegner habe sich im
erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb unbestritten
geblieben sei, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus den Monaten
Dezember 2020 bis und mit August 2021 Mietzinse von CHF 31'691.70 (CHF 41'432.10
abzüglich CHF 9'740.40) schulde. Da dieser Betrag den in Betreibung
gesetzten Teilbetrag dieser Forderung von CHF 13'503.70 übersteige, hätte
die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Dabei stützt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation sowohl auf das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich RT180080 vom 29. August 2018, E. II,
E. 2.3, als auch auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2017 vom 28.
August 2018, E. 2, indem sie ausführt, dass in einer Klage nicht
präzisiert sein müsse, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die
einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Erforderlich sei lediglich, dass
die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupte, es bestehe eine den
eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Insbesondere bei periodischen
Leistungen sei es zulässig, die einzelnen Forderungen zu einer Gesamtforderung
zusammenzurechnen und nur noch den ausstehenden Teil des ursprünglich höheren,
durch getätigte Zahlungen verminderten Kapitalguthabens in Betreibung zu
setzen. Ebenso sei es zulässig, von einer Forderung nur einen Teil in
Betreibung zu setzen. Welche der in Betreibung gesetzten Mietzinse bereits
getilgt seien, betreffe folglich nicht die Identität der Forderung, sondern
stelle eine Einwendung dar, welche der Betriebene glaubhaft machen müsse. Wenn
damit nicht klar sei, welche Zahlung welche Forderung oder welchen Forderungsteil
tilge, würde es dem Betriebenen nicht gelingen, die Tilgung glaubhaft zu
machen.
4.1
Die provisorische Rechtsöffnung
setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung i.S.v. Art.
82.
Abs. 1 SchKG vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu
prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende
drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem
Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3)
die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen,
die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Urteil des BGer 5A_923/2020 vom 1.
Juli 2021, E. 3.4.1; BGE 139 III 444 E. 4.1.1).
4.2
Im Betreibungsbegehren ist u.a. die
Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der
Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs.
2.
Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des
Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit
dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung
Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht
Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der
gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen
an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine
knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der
Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die
Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich
von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für
periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die
Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt
somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht,
einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für
mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser
Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April
2014.
E. 2.2 und 2.3).
5.
Mit Zahlungsbefehl vom 20. September
2022.
liess die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner u.a. über einen Betrag
von CHF 13'503.70 betreiben. Als Forderungsgrund wurden «ausstehende
Mietzinse 12.2020 – 31.08.2021 und Debitorenrechnungen gemäss
Debitorenauszugliste 23.08.2022» angegeben. Vorliegend ist entgegen den
Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die drei von Amtes wegen zu
überprüfenden Identitäten gegeben sind. Die in Betreibung gesetzte Forderung
ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel. Der
Beschwerdegegner verpflichtete sich gemäss Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag vom
14.
Oktober 2020 mit Mietbeginn ab 1. November 2020), der
Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 die Nebenkosten
von CHF 580.00 zzgl. 7.7 % MwSt., sowie ab 1. Februar 2021
monatliche Mietzinse (inkl. Nebenkosten und MwSt.) von insgesamt
CHF 5'740.40 zu bezahlen, was bis August 2021 eine Gesamtforderung von CHF 41'432.10
ergibt. Davon wurden von der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner
getätigte Zahlungen von CHF 9'740.40 anerkannt, weshalb – wie die Beschwerdeführerin
zu Recht ausführte – eine offene Forderung von CHF 31'691.70 besteht. Dass
lediglich CHF 13'503.70 betrieben wurden, ändert nichts an der zu erteilenden
Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner erhielt mit der Angabe im Zahlungsbefehl genügend
Informationen, die ihm erlaubten, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in
Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die
Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Da – zumindest
unbestrittenermassen und abgesehen von den durch die Beschwerdeführerin
anerkannten CHF 9'740.40 – weder der Beschwerdegegner noch die solidarisch
haftende C.___ GmbH seit Dezember 2020 Miete bezahlt haben, muss sich der
Beschwerdegegner seiner Schuld aus offenen Mietzinsen gegenüber der
Beschwerdeführerin über CHF 40'000.00 bewusst sein. Auch hat sich der
Beschwerdegegner während des ganzen Verfahrens nicht geäussert, was ihm
anzulasten ist. Sowohl mit Gesuch vom 28. April 2023 als auch mit Beschwerde
vom 20. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins
zu 5 % seit 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Dispositiv
provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den Betrag von CHF 13’503.70
nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 zu erteilen. Das Urteil der
Vorinstanz ist gestützt auf die obigen Ausführungen aufzuheben.
7. Im Übrigen steht es dem
Beschwerdegegner frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung
auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf
Aberkennung der Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).
8. Damit bleibt über die Kosten zu
befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen
Verfahrens von CHF 400.00 bzw. CHF 650.00 hat demnach der Beschwerdegegner zu
tragen und werden mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten
Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet (Art. 106 Abs. 1 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdegegner hat
der Beschwerdeführerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von
CHF 400.00 und CHF 650.00 zu ersetzen.
9. Der Rechtsvertreter der obsiegenden
Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 24. Oktober 2023 eine
Entschädigung von CHF 1'038.85 für seine Bemühungen für das
erstinstanzliche Verfahren und mit Honorarnote vom 28. August 2023 eine
Entschädigung von CHF 3'218.25 für das Beschwerdeverfahren geltend. Antragsgemäss
wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf insgesamt
CHF 4'257.10 festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für
beide Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'257.10 (inkl. Anlagen
und MwSt.) zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das
Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2023
aufgehoben.
2. In der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst
Zins zu 5 % seit 1. September 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.
3. B.___ hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die
von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.
4. B.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 650.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die
von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.
5. B.___ hat der A.___ AG für das
erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'038.85
zu bezahlen.
6. B.___ hat der A.___ AG für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'218.25 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Hunkeler Barisic