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Entscheid

ZKBES.2023.91

Rechtsöffnung

27. Oktober 2023Deutsch11 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 27. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Rechtspraktikantin Barisic

In Sachen

A.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt David

Hochstrasser,

Beschwerdeführerin

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die A.___ AG (im Folgenden die

Gesuchstellerin) ersuchte das Richteramt Olten-Gösgen mit Eingabe vom 28. April

2023 in der gegen B.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner) geführten Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 13'503.70

(eventualiter für den Betrag von CHF 12'691.70) nebst 5 % Zins seit

1. September 2022 (ausstehende Mietzinse Dezember 2020 bis und mit August 2021)

um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchgegners.

2. Der Gesuchsgegner liess sich trotz Gelegenheit

nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 26. Juni 2023 wies der

Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Rechtsöffnungsgesuch der

Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Olten-Gösgen ab. Ferner auferlegte er der Gesuchstellerin die Gerichtskosten

von CHF 400.00 und verpflichtete jede Partei zu selbstständiger Zahlung ihrer

Kosten.

4. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchstellerin (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 20. Juli 2023 form-

und fristgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Sie

verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Juni 2023 sowie

die Gutheissung des Rechtsöffnungsgesuchs, wobei sie die vor der Vorinstanz

gestellten Haupt- und Eventualbegehren bestätigt. Subeventualiter verlangt sie

die Aufhebung des Entscheids vom 26. Juni 2023 und die Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

5. Mit Verfügung vom 16. August 2023

stellte die Präsidentin der Zivilkammer fest, dass der Beschwerdegegner innert

Frist trotz Kenntnis der Beschwerde keine Beschwerdeantwort eingereicht hat.

6. Die Sache ist spruchreif. Auf die

Parteistandpunkte und die Ausführungen der Vorinstanz wird im Folgenden soweit

entscheidrelevant eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Anlass zur Beschwerde gab die

Abweisung der von der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen verlangten provisorischen Rechtsöffnung durch die

Vorinstanz.

2.

Die Vorinstanz prüfte, ob der von der

Beschwerdeführerin ins Recht gelegte «Mietvertrag für Gewerbe» vom

14.

Oktober 2020 einen gültigen Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 82 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

darstellt. Dazu erwog sie im Wesentlichen, dass ein unterschriebener

Mietvertrag grundsätzlich zur provisorischen Rechtsöffnung für den darin

festgelegten fälligen Mietzins berechtige. Vorliegend sei im Zahlungsbefehl

zwar angegeben worden, dass es sich um ausstehende Mietzinsen von Dezember 2020

bis und mit August 2021 handle. Aufgrund der teilweise geleisteten Zahlungen

des Beschwerdegegners und mangels Angabe, an welche Monate diese Zahlungen

anzurechnen seien, sei dennoch unklar bzw. nicht rekonstruierbar, was mit dem

in Betreibung gesetzten Betrag betrieben bzw. für welche Monate betrieben

worden sei und welche Monate bereits gedeckt worden seien. Auch aus den

Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch erhelle sich die Sachlage nicht.

3.

Vor der Rechtsmittelinstanz wendet

die Beschwerdeführerin dagegen zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass die

ausstehenden Mietzinse vom Dezember 2020 bis und mit August 2021 betrieben und mit

Rechtsöffnungsgesuch auch so verlangt worden seien. Für diese Forderung liege

der Mietvertrag vom 14. Oktober 2020 als gültiger Rechtsöffnungstitel im

Recht, welcher für die genannte Periode eine Schuld von CHF 41'432.10, welche

vom Beschwerdegegner unterschriftlich anerkannt worden sei, ausweise. Die drei

Identitäten lägen ebenfalls vor. Für den Betrag von CHF 41'432.10 hätte

der Beschwerdeführerin die Rechtsöffnung erteilt werden müssen, ausser, der

Betriebene hätte sofort Einwendungen, wie insbesondere die Tilgung, glaubhaft

gemacht, welche die Schuldanerkennung entkräften würden. Vorliegend habe nun aber

die Beschwerdeführerin anerkannt, dass Zahlungen in Höhe von insgesamt

CHF 9'740.40 getätigt worden seien. Es wäre nun stossend, wenn die

Gläubigerin, welche sich nicht zu Zahlungen des Betriebenen äussere,

bessergestellt werde, als eine Gläubigerin, welche die Zahlungen des

Betriebenen anerkenne und nenne. Der Beschwerdegegner habe sich im

erstinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen, weshalb unbestritten

geblieben sei, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin aus den Monaten

Dezember 2020 bis und mit August 2021 Mietzinse von CHF 31'691.70 (CHF 41'432.10

abzüglich CHF 9'740.40) schulde. Da dieser Betrag den in Betreibung

gesetzten Teilbetrag dieser Forderung von CHF 13'503.70 übersteige, hätte

die provisorische Rechtsöffnung erteilt werden müssen. Dabei stützt sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation sowohl auf das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich RT180080 vom 29. August 2018, E. II,

E. 2.3, als auch auf das Urteil des Bundesgerichts 4A_442/2017 vom 28.

August 2018, E. 2, indem sie ausführt, dass in einer Klage nicht

präzisiert sein müsse, in welcher Reihenfolge und/oder in welchem Umfang die

einzelnen Ansprüche geltend gemacht würden. Erforderlich sei lediglich, dass

die klagende Partei hinreichend substantiiert behaupte, es bestehe eine den

eingeklagten Betrag übersteigende Forderung. Insbesondere bei periodischen

Leistungen sei es zulässig, die einzelnen Forderungen zu einer Gesamtforderung

zusammenzurechnen und nur noch den ausstehenden Teil des ursprünglich höheren,

durch getätigte Zahlungen verminderten Kapitalguthabens in Betreibung zu

setzen. Ebenso sei es zulässig, von einer Forderung nur einen Teil in

Betreibung zu setzen. Welche der in Betreibung gesetzten Mietzinse bereits

getilgt seien, betreffe folglich nicht die Identität der Forderung, sondern

stelle eine Einwendung dar, welche der Betriebene glaubhaft machen müsse. Wenn

damit nicht klar sei, welche Zahlung welche Forderung oder welchen Forderungsteil

tilge, würde es dem Betriebenen nicht gelingen, die Tilgung glaubhaft zu

machen.

4.1

Die provisorische Rechtsöffnung

setzt voraus, dass als Rechtsöffnungstitel eine Schuldanerkennung i.S.v. Art.

82.

Abs. 1 SchKG vorliegt, was der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu

prüfen hat. Ebenfalls von Amtes wegen prüft der Rechtsöffnungsrichter folgende

drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem

Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3)

die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen,

die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (Urteil des BGer 5A_923/2020 vom 1.

Juli 2021, E. 3.4.1; BGE 139 III 444 E. 4.1.1).

4.2

Im Betreibungsbegehren ist u.a. die

Forderungsurkunde und deren Datum, in Ermangelung einer solchen der Grund der

Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs.

2.

Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des

Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit

dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung

Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Er soll nämlich nicht

Rechtsvorschlag erheben müssen, um in einem anschliessenden Prozess von der

gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Die Anforderungen

an die Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Eine

knappe Umschreibung genügt namentlich dann, wenn dem Betriebenen der Grund der

Forderung nach Treu und Glauben aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar ist. Die

Anforderungen an die Umschreibung des Forderungsgrundes hängen somit wesentlich

von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Bei Betreibungen für

periodische Leistungen muss im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl die

Periode angegeben werden, für welche die Betreibung eingeleitet wird. Es genügt

somit bei Dauerschuldverhältnissen mit periodischen Zahlungspflichten nicht,

einfach für «Lohn», «Unterhalt» oder «Mietzins» zu betreiben. Wer zudem für

mehrere Forderungen betreibt, hat diese genau zu benennen, denn jede dieser

Forderungen hat ihren eigenen Grund (Urteil des BGer 5A_861/2013 vom 15. April

2014.

E. 2.2 und 2.3).

5.

Mit Zahlungsbefehl vom 20. September

2022.

liess die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner u.a. über einen Betrag

von CHF 13'503.70 betreiben. Als Forderungsgrund wurden «ausstehende

Mietzinse 12.2020 – 31.08.2021 und Debitorenrechnungen gemäss

Debitorenauszugliste 23.08.2022» angegeben. Vorliegend ist entgegen den

Ausführungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die drei von Amtes wegen zu

überprüfenden Identitäten gegeben sind. Die in Betreibung gesetzte Forderung

ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorgelegten Rechtsöffnungstitel. Der

Beschwerdegegner verpflichtete sich gemäss Rechtsöffnungstitel (Mietvertrag vom

14.

Oktober 2020 mit Mietbeginn ab 1. November 2020), der

Beschwerdeführerin für die Monate Dezember 2020 und Januar 2021 die Nebenkosten

von CHF 580.00 zzgl. 7.7 % MwSt., sowie ab 1. Februar 2021

monatliche Mietzinse (inkl. Nebenkosten und MwSt.) von insgesamt

CHF 5'740.40 zu bezahlen, was bis August 2021 eine Gesamtforderung von CHF 41'432.10

ergibt. Davon wurden von der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner

getätigte Zahlungen von CHF 9'740.40 anerkannt, weshalb – wie die Beschwerdeführerin

zu Recht ausführte – eine offene Forderung von CHF 31'691.70 besteht. Dass

lediglich CHF 13'503.70 betrieben wurden, ändert nichts an der zu erteilenden

Rechtsöffnung. Der Beschwerdegegner erhielt mit der Angabe im Zahlungsbefehl genügend

Informationen, die ihm erlaubten, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in

Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Die Anforderungen an die

Umschreibung der Forderung müssen mithin diesem Zweck genügen. Da – zumindest

unbestrittenermassen und abgesehen von den durch die Beschwerdeführerin

anerkannten CHF 9'740.40 – weder der Beschwerdegegner noch die solidarisch

haftende C.___ GmbH seit Dezember 2020 Miete bezahlt haben, muss sich der

Beschwerdegegner seiner Schuld aus offenen Mietzinsen gegenüber der

Beschwerdeführerin über CHF 40'000.00 bewusst sein. Auch hat sich der

Beschwerdegegner während des ganzen Verfahrens nicht geäussert, was ihm

anzulasten ist. Sowohl mit Gesuch vom 28. April 2023 als auch mit Beschwerde

vom 20. Juli 2023 verlangte die Beschwerdeführerin die Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst Zins

zu 5 % seit 1. September 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die

Dispositiv

provisorische Rechtsöffnung ist demnach für den Betrag von CHF 13’503.70

nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2022 zu erteilen. Das Urteil der

Vorinstanz ist gestützt auf die obigen Ausführungen aufzuheben.

7. Im Übrigen steht es dem

Beschwerdegegner frei, innert 20 Tagen nach der (provisorischen) Rechtsöffnung

auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf

Aberkennung der Forderung zu klagen (vgl. Art. 83 Abs. 2 SchKG).

8. Damit bleibt über die Kosten zu

befinden. Diese sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen

Verfahrens von CHF 400.00 bzw. CHF 650.00 hat demnach der Beschwerdegegner zu

tragen und werden mit den von der Beschwerdeführerin geleisteten

Kostenvorschüssen in derselben Höhe verrechnet (Art. 106 Abs. 1 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdegegner hat

der Beschwerdeführerin die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse von

CHF 400.00 und CHF 650.00 zu ersetzen.

9. Der Rechtsvertreter der obsiegenden

Beschwerdeführerin macht mit Honorarnote vom 24. Oktober 2023 eine

Entschädigung von CHF 1'038.85 für seine Bemühungen für das

erstinstanzliche Verfahren und mit Honorarnote vom 28. August 2023 eine

Entschädigung von CHF 3'218.25 für das Beschwerdeverfahren geltend. Antragsgemäss

wird die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin auf insgesamt

CHF 4'257.10 festgesetzt. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin für

beide Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4'257.10 (inkl. Anlagen

und MwSt.) zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das

Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 26. Juni 2023

aufgehoben.

2. In der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen wird für den Betrag von CHF 13’503.70 nebst

Zins zu 5 % seit 1. September 2022 provisorische Rechtsöffnung erteilt.

3. B.___ hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die

von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

4. B.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 650.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss der A.___ AG verrechnet. B.___ hat der A.___ AG die

von ihr bevorschussten Kosten zu erstatten.

5. B.___ hat der A.___ AG für das

erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'038.85

zu bezahlen.

6. B.___ hat der A.___ AG für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'218.25 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Hunkeler Barisic