ZKBES.2023.97
unentgeltliche Rechtspflege
12. September 2023Deutsch8 min
einen […]; Beschwerdeführer als Käufer; Beklagter als Verkäufer) ein und stellte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 12. September 2023
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt,
Amthaus 1, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) leitete mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2022 bei der
Schlichtungsbehörde von Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren gegen B.___ (im
Folgenden: Beklagter) betreffend Forderung (Kaufvertrag vom März 2021 über
einen […]; Beschwerdeführer als Käufer; Beklagter als Verkäufer) ein und stellte
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BWZSV.2022.27).
Erwägungen
2.
Die zuständige
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt wies das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Klagebewilligung vom
27.
Juni 2022 wegen Aussichtslosigkeit ab.
3.
Der Beschwerdeführer erhob gegen
diesen Entscheid bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde. Die
Zivilkammer des Obergerichts bestätigte mit Urteil vom 25. Juli 2022 den
Entscheid der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt
(ZKBES.2022.91).
4.
Der Beschwerdeführer leitete mit
Schlichtungsgesuch vom 23. März 2023 erneut bei der Schlichtungsbehörde von
Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren gegen B.___ betreffend denselben
Streitgegenstand ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BWZSV.2023.26).
5.
Im zweiten Schlichtungsverfahren (BWZSV.2023.26)
wurden die Akten des ersten Schlichtungsverfahrens (BWZSV.2022.27) von Amtes
wegen beigezogen.
6.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt wies mit Verfügung vom 4. Juli 2023 das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erneut wegen Aussichtslosigkeit
ab und wies den Beschwerdeführer an, einen Gerichtskostenvorschuss von
CHF 500.00 zu bezahlen.
7.
Der Beschwerdeführer erhob am
24.
Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin
von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023. Unklar ist, wann der
Beschwerdeführer die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt
vom 4. Juli 2023 (mittels Gerichtsurkunde) erhalten hat. Gemäss Auskunft
der Post (telefonisch und gemäss Sendungsnachverfolgungsnummer) liege die
Sendung seit dem 8. Juli 2023 bei der Post immer noch zur Abholung bereit.
Wann der Beschwerdeführer die Gerichtsurkunde tatsächlich abgeholt hat, wurde
offenbar fälschlicherweise nicht dokumentiert. Es muss davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten
hat.
8.
Die Amtsgerichtsstatthalterin von
Bucheggberg-Wasseramt prüfte das Schlichtungsgesuch summarisch und kam dabei
zum Schluss, dass diesem wenig Erfolg beschieden sei, da die eingereichten
Urkunden die vom Beschwerdeführer behauptete Mängelrüge im März 2021 nicht zu
belegen vermögen würden. Die eingereichten Printscreens und Telefon- und
SMS-Nachweise gäben keinen Aufschluss über Absender und Empfänger der
Nachricht, da insbesondere jegliche Datums- und Namensangaben fehlten. Eine
rechtzeitige Mängelrüge sei nicht auszumachen. Das Schlichtungsgesuch erweise
sich von Beginn weg als aussichtslos.
9.
Der Beschwerdeführer beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2023 und Zurückweisung
der Sache an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für
beide Verfahren sowie die Bezahlung einer Parteientschädigung, von
Genugtuungskosten sowie eine Aufwandentschädigung zu Lasten des Beklagten im
Hauptverfahren.
10.
Der Beschwerdeführer macht
sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz geltend. Er führt auf sechs von Hand verfassten Seiten aus, dass
seine eingereichten Urkunden rechtzeitige Mängelrügen beweisen würden, man sehe
Datum und könne die Nummern den Parteien im Hauptverfahren zuweisen. Aus dem
eingereichten Telefonverzeichnis sehe man, dass er sich bereits kurz nach dem
Kauf beim Beklagten gemeldet habe. Er könne die von der Vorinstanz bezeichneten
Fliesstexte als Printscreens und E-Mails noch einreichen bzw. sein Handy an die
Schlichtungsverhandlung mitnehmen und die SMS zeigen.
11.
Für die Beurteilung der fehlenden
Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138, E. 5.1; 139 III 475, E. 2.2; 138 III 217, E. 2.2.4).
Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch
BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).
12.
Tatsächlich finden sich in den
eingereichten Urkunden mehrere Dokumente, die auf eine rechtzeitige Mängelrüge
hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer markierte im eingereichten
Telefonverzeichnis eine Telefonnummer (07[...]), die dem Beklagten zugeordnet
werden könne. Mit dieser Telefonnummer sind mehrere Gesprächsverbindungen zur
Nummer des Beschwerdeführers ab Ende März 2021 (kurz nach Abschluss des
Kaufvertrags) verzeichnet. Auch ist aus dem Telefonverzeichnis ersichtlich,
dass ab Ende März 2021 von der Nummer des Beschwerdeführers an die Nummer 07[...]
mehrere SMS versandt wurden. Ob die Telefonnummer dem Beklagten zuzuweisen ist,
wird in einem allfälligen Prozess zu belegen sein. Die mittels Screenshot eingereichte
SMS vom 3. Mai 2021 um 21:30 Uhr (Datum und Uhrzeit sind, auch wenn sie
auf dem Bild abgeschnitten wurden, sicht- und lesbar; um den 5. Mai 2021
kann es sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht handeln, sonst wäre
der untere nach links geöffnete Halbkreis der Nummer 5 ganz links bündig
gezogen und nicht, wie bei der Nummer 3, nur bis etwas über die Mitte
hinausgezogen), in welcher steht: «Hallo Bitte melden Sie sich bzgl des Autos
wann ich es ihnen bringen kann, dazu warte ich auf eine Antwort ihrerseits.
Denn nun möchte ichced je früher desto besser wieder zurück geben», deckt sich
auch mit den Angaben im eingereichten Telefonverzeichnis. Weiter reichte der
Beschwerdeführer verschiedene Fliesstexte per Computerschrift, versehen mit
handschriftlich angefügtem Datum und Uhrzeit, ein, die auf eine rechtzeitige
Mängelrüge hindeuten könnten. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine
E-Mail-Konversation vom 4. Mai 2021 ein, aus der das Datum des Versands
der E-Mail, der Absender (Beschwerdeführer), Empfänger (Beklagter) und der
Betreff («Re: Autorückgabe, mängelrüge, frist, Schadenersatzuansprüche, etc.»)
klar ersichtlich sind. Auch wenn der Inhalt des Screenshots der SMS für eine
Mängelrüge wohl nicht genügen dürfte und zudem fraglich ist, ob eine Anfang Mai
2021.
erhobene Mängelrüge noch rechtzeitig erfolgt wäre und ob in einem
Forderungsprozess ein ausgedruckter Fliesstext mit von Hand angefügten Datum
grossen Beweiswert aufweisen würde, deuten doch einige Dokumente darauf hin,
dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrags mit
dem Beklagten in Verbindung gesetzt und Mängel am Fahrzeug beklagt hat. Aufgrund
der eingereichten Dokumente kann insbesondere nicht bereits in einem
Schlichtungsverfahren von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, insbesondere
deshalb nicht, weil das primäre Ziel in einem Schlichtungsverfahren ist,
zwischen den Parteien einen Vergleich anzustreben und abzuschliessen. Dem
Beschwerdeführer kann folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege aufgrund der im zweiten Schlichtungsverfahren eingereichten
Dokumente nicht deshalb abgewiesen werden, weil er die Mängelrüge nicht
rechtzeitig erhoben habe und deshalb das Verfahren aussichtslos erscheine.
13.
Die Beschwerde ist gestützt auf die
obigen Ausführungen gutzuheissen und Ziff. 2-4 der Verfügung vom
4.
Juli 2023 sind aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne der
Art. 117 ff. ZPO mittellos ist und deshalb Anspruch auf Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hat.
14.
Der Beschwerdeführer beantragt auch
im obergerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beim
vorliegenden Ausgang des Verfahrens erübrigt sich dieses Rechtsbegehren, da die
Kosten in Höhe von CHF 500.00 dem Staat aufzuerlegen sind.
15.
Der Beschwerdeführer beantragt eine
Parteientschädigung. Vorliegend käme nur die Zusprechung einer
Umtriebsentschädigung in Frage. Der Beschwerdeführer beziffert die Höhe der
geltend gemachten Entschädigung nicht, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die
Voraussetzungen für eine Genugtuungsforderung sind offensichtlich nicht gegeben,
weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 2 – 4 der Verfügung der
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023
werden aufgehoben und das Verfahren zwecks Prüfung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend
wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des
Staates.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler