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Entscheid

ZKBES.2023.97

unentgeltliche Rechtspflege

12. September 2023Deutsch8 min

einen […]; Beschwerdeführer als Käufer; Beklagter als Verkäufer) ein und stellte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 12. September 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt,

Amthaus 1, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden:

Beschwerdeführer) leitete mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2022 bei der

Schlichtungsbehörde von Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren gegen B.___ (im

Folgenden: Beklagter) betreffend Forderung (Kaufvertrag vom März 2021 über

einen […]; Beschwerdeführer als Käufer; Beklagter als Verkäufer) ein und stellte

ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BWZSV.2022.27).

Erwägungen

2.

Die zuständige

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt wies das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Klagebewilligung vom

27.

Juni 2022 wegen Aussichtslosigkeit ab.

3.

Der Beschwerdeführer erhob gegen

diesen Entscheid bei der Zivilkammer des Obergerichts Beschwerde. Die

Zivilkammer des Obergerichts bestätigte mit Urteil vom 25. Juli 2022 den

Entscheid der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt

(ZKBES.2022.91).

4.

Der Beschwerdeführer leitete mit

Schlichtungsgesuch vom 23. März 2023 erneut bei der Schlichtungsbehörde von

Bucheggberg-Wasseramt ein Verfahren gegen B.___ betreffend denselben

Streitgegenstand ein und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BWZSV.2023.26).

5.

Im zweiten Schlichtungsverfahren (BWZSV.2023.26)

wurden die Akten des ersten Schlichtungsverfahrens (BWZSV.2022.27) von Amtes

wegen beigezogen.

6.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt wies mit Verfügung vom 4. Juli 2023 das Gesuch des

Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege erneut wegen Aussichtslosigkeit

ab und wies den Beschwerdeführer an, einen Gerichtskostenvorschuss von

CHF 500.00 zu bezahlen.

7.

Der Beschwerdeführer erhob am

24.

Juli 2023 Beschwerde gegen die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin

von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023. Unklar ist, wann der

Beschwerdeführer die Verfügung der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt

vom 4. Juli 2023 (mittels Gerichtsurkunde) erhalten hat. Gemäss Auskunft

der Post (telefonisch und gemäss Sendungsnachverfolgungsnummer) liege die

Sendung seit dem 8. Juli 2023 bei der Post immer noch zur Abholung bereit.

Wann der Beschwerdeführer die Gerichtsurkunde tatsächlich abgeholt hat, wurde

offenbar fälschlicherweise nicht dokumentiert. Es muss davon ausgegangen

werden, dass der Beschwerdeführer die 10-tägige Beschwerdefrist eingehalten

hat.

8.

Die Amtsgerichtsstatthalterin von

Bucheggberg-Wasseramt prüfte das Schlichtungsgesuch summarisch und kam dabei

zum Schluss, dass diesem wenig Erfolg beschieden sei, da die eingereichten

Urkunden die vom Beschwerdeführer behauptete Mängelrüge im März 2021 nicht zu

belegen vermögen würden. Die eingereichten Printscreens und Telefon- und

SMS-Nachweise gäben keinen Aufschluss über Absender und Empfänger der

Nachricht, da insbesondere jegliche Datums- und Namensangaben fehlten. Eine

rechtzeitige Mängelrüge sei nicht auszumachen. Das Schlichtungsgesuch erweise

sich von Beginn weg als aussichtslos.

9.

Der Beschwerdeführer beantragte

sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 4. Juli 2023 und Zurückweisung

der Sache an die Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für

beide Verfahren sowie die Bezahlung einer Parteientschädigung, von

Genugtuungskosten sowie eine Aufwandentschädigung zu Lasten des Beklagten im

Hauptverfahren.

10.

Der Beschwerdeführer macht

sinngemäss eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die

Vorinstanz geltend. Er führt auf sechs von Hand verfassten Seiten aus, dass

seine eingereichten Urkunden rechtzeitige Mängelrügen beweisen würden, man sehe

Datum und könne die Nummern den Parteien im Hauptverfahren zuweisen. Aus dem

eingereichten Telefonverzeichnis sehe man, dass er sich bereits kurz nach dem

Kauf beim Beklagten gemeldet habe. Er könne die von der Vorinstanz bezeichneten

Fliesstexte als Printscreens und E-Mails noch einreichen bzw. sein Handy an die

Schlichtungsverhandlung mitnehmen und die SMS zeigen.

11.

Für die Beurteilung der fehlenden

Aussichtslosigkeit als zweite Voraussetzung der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ist eine gewisse Prozessprognose notwendig, wobei auf den

Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist. Als aussichtslos sind dabei

nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei

denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren

und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. z.B. BGE 142 III 138, E. 5.1; 139 III 475, E. 2.2; 138 III 217, E. 2.2.4).

Zur Vornahme der Prüfung ist auf die vorhandenen Akten abzustellen (vgl. auch

BSK ZPO-Rüegg, Art. 117 N 20).

12.

Tatsächlich finden sich in den

eingereichten Urkunden mehrere Dokumente, die auf eine rechtzeitige Mängelrüge

hindeuten könnten. Der Beschwerdeführer markierte im eingereichten

Telefonverzeichnis eine Telefonnummer (07[...]), die dem Beklagten zugeordnet

werden könne. Mit dieser Telefonnummer sind mehrere Gesprächsverbindungen zur

Nummer des Beschwerdeführers ab Ende März 2021 (kurz nach Abschluss des

Kaufvertrags) verzeichnet. Auch ist aus dem Telefonverzeichnis ersichtlich,

dass ab Ende März 2021 von der Nummer des Beschwerdeführers an die Nummer 07[...]

mehrere SMS versandt wurden. Ob die Telefonnummer dem Beklagten zuzuweisen ist,

wird in einem allfälligen Prozess zu belegen sein. Die mittels Screenshot eingereichte

SMS vom 3. Mai 2021 um 21:30 Uhr (Datum und Uhrzeit sind, auch wenn sie

auf dem Bild abgeschnitten wurden, sicht- und lesbar; um den 5. Mai 2021

kann es sich, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht handeln, sonst wäre

der untere nach links geöffnete Halbkreis der Nummer 5 ganz links bündig

gezogen und nicht, wie bei der Nummer 3, nur bis etwas über die Mitte

hinausgezogen), in welcher steht: «Hallo Bitte melden Sie sich bzgl des Autos

wann ich es ihnen bringen kann, dazu warte ich auf eine Antwort ihrerseits.

Denn nun möchte ichced je früher desto besser wieder zurück geben», deckt sich

auch mit den Angaben im eingereichten Telefonverzeichnis. Weiter reichte der

Beschwerdeführer verschiedene Fliesstexte per Computerschrift, versehen mit

handschriftlich angefügtem Datum und Uhrzeit, ein, die auf eine rechtzeitige

Mängelrüge hindeuten könnten. Ferner reichte der Beschwerdeführer eine

E-Mail-Konversation vom 4. Mai 2021 ein, aus der das Datum des Versands

der E-Mail, der Absender (Beschwerdeführer), Empfänger (Beklagter) und der

Betreff («Re: Autorückgabe, mängelrüge, frist, Schadenersatzuansprüche, etc.»)

klar ersichtlich sind. Auch wenn der Inhalt des Screenshots der SMS für eine

Mängelrüge wohl nicht genügen dürfte und zudem fraglich ist, ob eine Anfang Mai

2021.

erhobene Mängelrüge noch rechtzeitig erfolgt wäre und ob in einem

Forderungsprozess ein ausgedruckter Fliesstext mit von Hand angefügten Datum

grossen Beweiswert aufweisen würde, deuten doch einige Dokumente darauf hin,

dass der Beschwerdeführer sich bereits kurz nach Abschluss des Kaufvertrags mit

dem Beklagten in Verbindung gesetzt und Mängel am Fahrzeug beklagt hat. Aufgrund

der eingereichten Dokumente kann insbesondere nicht bereits in einem

Schlichtungsverfahren von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, insbesondere

deshalb nicht, weil das primäre Ziel in einem Schlichtungsverfahren ist,

zwischen den Parteien einen Vergleich anzustreben und abzuschliessen. Dem

Beschwerdeführer kann folglich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege aufgrund der im zweiten Schlichtungsverfahren eingereichten

Dokumente nicht deshalb abgewiesen werden, weil er die Mängelrüge nicht

rechtzeitig erhoben habe und deshalb das Verfahren aussichtslos erscheine.

13.

Die Beschwerde ist gestützt auf die

obigen Ausführungen gutzuheissen und Ziff. 2-4 der Verfügung vom

4.

Juli 2023 sind aufzuheben. Das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz wird zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer im Sinne der

Art. 117 ff. ZPO mittellos ist und deshalb Anspruch auf Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege hat.

14.

Der Beschwerdeführer beantragt auch

im obergerichtlichen Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Beim

vorliegenden Ausgang des Verfahrens erübrigt sich dieses Rechtsbegehren, da die

Kosten in Höhe von CHF 500.00 dem Staat aufzuerlegen sind.

15.

Der Beschwerdeführer beantragt eine

Parteientschädigung. Vorliegend käme nur die Zusprechung einer

Umtriebsentschädigung in Frage. Der Beschwerdeführer beziffert die Höhe der

geltend gemachten Entschädigung nicht, weshalb der Antrag abzuweisen ist. Die

Voraussetzungen für eine Genugtuungsforderung sind offensichtlich nicht gegeben,

weshalb auch dieser Antrag abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 2 – 4 der Verfügung der

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 4. Juli 2023

werden aufgehoben und das Verfahren zwecks Prüfung des Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen. Darüber hinausgehend

wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die

Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des

Staates.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler