ZKBES.2024.102
Klagebewilligung
17. Juni 2024Deutsch4 min
322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 17. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
vertreten
durch Advokat Roman Baumgartner
Beschwerdegegnerin
betreffend Klagebewilligung
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
B.___ (im Folgenden die Klägerin) mit
Schreiben vom 27. März 2024 beim Friedensrichter der Einwohnergemeinde […] ein
Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft gegen
A.___ (im Folgenden der Beklagte) stellte,
der Friedensrichter der Klägerin am 6.
Juni 2024 die Klagebewilligung ausstellte,
der Beklagte am 10. Juni 2024 beim
Obergericht eine Beschwerde gegen die Klagebewilligung einreichte und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,
eine Beschwerde gegen die von einer
Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung unzulässig ist und deren
Gültigkeit erst vom zuständigen Richter, bei dem die Klage innert der Frist
nach Art. 209 Abs. 3 ZPO einzureichen ist, überprüft werden kann (BGE 140 III 227),
dies schon aus der am Schluss der
Klagebewilligung angefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, die einzig für
den Entscheid über die Kosten ein Rechtsmittel eröffnet, nicht aber für die
Klagebewilligung,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme
der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,
eine offensichtlich unzulässige
Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),
die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Beklagten zu
bezahlen sind,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Es wird davon ausgegangen,
dass der Streitwert
CHF 30‘000.00 übersteigt.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Sofern
der Streitwert von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel
gegeben:
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 12. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
(BGer 5A_453/2024).