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Entscheid

ZKBES.2024.102

Klagebewilligung

17. Juni 2024Deutsch4 min

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 17. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

vertreten

durch Advokat Roman Baumgartner

Beschwerdegegnerin

betreffend Klagebewilligung

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

B.___ (im Folgenden die Klägerin) mit

Schreiben vom 27. März 2024 beim Friedensrichter der Einwohnergemeinde […] ein

Schlichtungsgesuch betreffend Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft gegen

A.___ (im Folgenden der Beklagte) stellte,

der Friedensrichter der Klägerin am 6.

Juni 2024 die Klagebewilligung ausstellte,

der Beklagte am 10. Juni 2024 beim

Obergericht eine Beschwerde gegen die Klagebewilligung einreichte und die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangte,

eine Beschwerde gegen die von einer

Schlichtungsbehörde ausgestellte Klagebewilligung unzulässig ist und deren

Gültigkeit erst vom zuständigen Richter, bei dem die Klage innert der Frist

nach Art. 209 Abs. 3 ZPO einzureichen ist, überprüft werden kann (BGE 140 III 227),

dies schon aus der am Schluss der

Klagebewilligung angefügten Rechtsmittelbelehrung hervorgeht, die einzig für

den Entscheid über die Kosten ein Rechtsmittel eröffnet, nicht aber für die

Klagebewilligung,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO offensichtlich unzulässig ist und deshalb sogleich ohne Stellungnahme

der Gegenpartei nicht darauf eingetreten werden kann,

eine offensichtlich unzulässige

Beschwerde auch zum vornherein aussichtslos ist, was die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst (BGE 129 II 129 E. 2.3.1.),

die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit

einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 bei diesem Ausgang vom Beklagten zu

bezahlen sind,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 250.00 sind von A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Es wird davon ausgegangen,

dass der Streitwert

CHF 30‘000.00 übersteigt.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Sofern

der Streitwert von CHF 30’000.00 nicht erreicht wird, ist folgendes Rechtsmittel

gegeben:

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz mass-geblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 12. Juli 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten

(BGer 5A_453/2024).