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Entscheid

ZKBES.2024.103

Rechtsöffnung

16. Juli 2024Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,

Beschwerdeführerin

gegen

A.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Ausgleichskasse des Kantons

Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ersuchte das Richteramt

Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 23. November 2023 (Postaufgabe am 24. November

2023) in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geführten

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von

CHF 3'782.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 23. September 2022 auf CHF

3'177.60 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2. Die Beschwerdegegnerin liess sich

nicht vernehmen.

3. Mit Urteil vom 15. Januar 2024

erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung

Nr. [...] für den Betrag von CHF 2'769.85 zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 23. September 2022 die definitive Rechtsöffnung. Darüber hinausgehend

wies er das Begehren ab. Er verpflichtete die Beschwerdegegnerin, die

Betreibungskosten von CHF 117.65 und der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Zudem auferlegte er der

Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von CHF 300.00.

4. Gegen das begründete Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2024 (der Versand des begründeten

Urteils erfolgte am 31. Mai 2024) erhob die Beschwerdeführerin frist- und

formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt

die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.

Weiter sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] die

definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'634.85 (zuzüglich

Verzugszins von 5 % seit 23. September 2022) zu erteilen; unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

5. Die Beschwerde wurde der

Beschwerdegegnerin zugestellt und dieser Frist zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort gesetzt. Die Beschwerdegegnerin holte die Gerichtsurkunde

nicht ab. Sie hat Kenntnis vom Verfahren, weshalb die Gerichtsurkunde als

zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, BGS 272]). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht

vernehmen lassen.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO).

2.

Die Vorinstanz führte im Wesentlichen

aus, die Beschwerdeführerin habe die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die

Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 für das Jahr 2021, welche mit einem

Rechtsmittel versehen sei, beantragt. Sie lege ausserdem eine

Rechtskraftbescheinigung bei. Gemäss Gesuch werde für den Betrag von

CHF 3'782.25 die definitive Rechtsöffnung verlangt. Dieser Betrag könne

gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die

Schlussrechnung vom 22. Juli 2022 enthalte eine Forderung der

Beschwerdeführerin von CHF 3'634.85. Diese Abrechnung beinhalte aber keine

Rechtsmittelbelehrung und sei entsprechend nicht als Verfügung ausgestaltet,

weshalb sie für sich alleine gesehen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel

bilden könne. Als Grundlage für die Ermittlung des entsprechenden Betrags sei

daher auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 in

Verbindung mit der selbentags erstellten Schlussrechnung abzustellen. Aus

diesen Unterlagen lasse sich eine Forderung von CHF 2'769.85 berechnen,

für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt werde.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt im

Wesentlichen, die Vorinstanz habe als Grundlage für die Ermittlung des

entsprechenden Betrags auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom

22.

Juli 2022 in Verbindung mit der selbentags erstellten Schlussrechnung

abgestellt. Sie habe aber einzig die Passivposten berücksichtigt und nicht die

nachfolgend aufgeführten Aktivposten. Diese Aktivposten von insgesamt

CHF 865.00, bestehend aus den Verzugszinsen von CHF 107.25,

Mahngebühren von CHF 200.00 (CHF 100.00, CHF 50.00, CHF 50.00)

und den Betreibungskosten von CHF 557.75, seien zum Forderungsbetrag

hinzuzurechnen. Daraus resultiere ein Forderungsbetrag von CHF 3'634.85. Für

diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. September 2022 sei die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

4.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art.

80.

Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren

und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl.

Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80

N 116).

5.

Die Beschwerdeführerin reichte vor

der Vorinstanz einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung

für das Jahr 2021) ins Recht, der eine Forderung von insgesamt CHF 9'014.40

ausweist. Im Rechtsöffnungstitel wurde auf eine separate Rechnungsstellung

verwiesen. Aus der Schlussrechnung ergibt sich ein von der Beschwerdegegnerin

geschuldete Restbetrag von CHF 3'634.85. Wie in der Beschwerde beantragt,

kann für diesen Betrag aufgrund eines vorliegenden Rechtsöffnungstitels die

definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Daran ändert auch nichts, dass die

Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsbegehren vom 24. November 2023 die

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen höheren Betrag

(CHF 3'782.25) verlangt hatte. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerin

im ganzen Verfahren nicht beteiligt und sich nicht vernehmen lassen. Der in

Betreibung gesetzte Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.

Sie hat auch keine Einwendungen geltend gemacht. Der Rechtsöffnungsrichter hat

von Amtes wegen lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel

vorliegt und ob die Identität der Parteien (Schuldner = Betriebener; Gläubiger

= Betreibender) übereinstimmt. Ein Rechtsöffnungstitel liegt für den Betrag von

CHF 9'014.40 vor. Zusätzlich sind Verzugszinsen zu 5 % geschuldet

(Art. 41bis und Art. 42 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Auch hierfür ist die

definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134).

Ein Verzugszins von 5 % wird ab dem 23. September 2022 auf dem Betrag vom

CHF 3'177.60 beantragt.

6.

Zusammenfassend ist die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'634.85 zuzüglich Zins zu 5 %

ab dem 23. September 2022 auf CHF 3'177.60 zu erteilen. Somit ist die

Beschwerde begründet; sie ist gutzuheissen.

7.

Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdegegnerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von

CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine

Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom

15. Januar 2024 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «In der Betreibung

Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn vom 29. September 2022

wird für den Betrag von CHF 3'634.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem

23. September 2022 auf CHF 3'177.60 die definitive Rechtsöffnung erteilt.»

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat der Ausgleichskasse

des Kantons Solothurn für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler