ZKBES.2024.103
Rechtsöffnung
16. Juli 2024Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn,
Beschwerdeführerin
gegen
A.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ersuchte das Richteramt
Solothurn-Lebern mit Eingabe vom 23. November 2023 (Postaufgabe am 24. November
2023) in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) geführten
Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von
CHF 3'782.25 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit 23. September 2022 auf CHF
3'177.60 um die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Die Beschwerdegegnerin liess sich
nicht vernehmen.
3. Mit Urteil vom 15. Januar 2024
erteilte der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern in der Betreibung
Nr. [...] für den Betrag von CHF 2'769.85 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 23. September 2022 die definitive Rechtsöffnung. Darüber hinausgehend
wies er das Begehren ab. Er verpflichtete die Beschwerdegegnerin, die
Betreibungskosten von CHF 117.65 und der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Zudem auferlegte er der
Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten von CHF 300.00.
4. Gegen das begründete Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2024 (der Versand des begründeten
Urteils erfolgte am 31. Mai 2024) erhob die Beschwerdeführerin frist- und
formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Sie beantragt
die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
Weiter sei der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...] die
definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'634.85 (zuzüglich
Verzugszins von 5 % seit 23. September 2022) zu erteilen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
5. Die Beschwerde wurde der
Beschwerdegegnerin zugestellt und dieser Frist zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort gesetzt. Die Beschwerdegegnerin holte die Gerichtsurkunde
nicht ab. Sie hat Kenntnis vom Verfahren, weshalb die Gerichtsurkunde als
zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, BGS 272]). Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht
vernehmen lassen.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO).
2.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin habe die definitive Rechtsöffnung gestützt auf die
Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 für das Jahr 2021, welche mit einem
Rechtsmittel versehen sei, beantragt. Sie lege ausserdem eine
Rechtskraftbescheinigung bei. Gemäss Gesuch werde für den Betrag von
CHF 3'782.25 die definitive Rechtsöffnung verlangt. Dieser Betrag könne
gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Die
Schlussrechnung vom 22. Juli 2022 enthalte eine Forderung der
Beschwerdeführerin von CHF 3'634.85. Diese Abrechnung beinhalte aber keine
Rechtsmittelbelehrung und sei entsprechend nicht als Verfügung ausgestaltet,
weshalb sie für sich alleine gesehen keinen definitiven Rechtsöffnungstitel
bilden könne. Als Grundlage für die Ermittlung des entsprechenden Betrags sei
daher auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 22. Juli 2022 in
Verbindung mit der selbentags erstellten Schlussrechnung abzustellen. Aus
diesen Unterlagen lasse sich eine Forderung von CHF 2'769.85 berechnen,
für welche die definitive Rechtsöffnung erteilt werde.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt im
Wesentlichen, die Vorinstanz habe als Grundlage für die Ermittlung des
entsprechenden Betrags auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom
22.
Juli 2022 in Verbindung mit der selbentags erstellten Schlussrechnung
abgestellt. Sie habe aber einzig die Passivposten berücksichtigt und nicht die
nachfolgend aufgeführten Aktivposten. Diese Aktivposten von insgesamt
CHF 865.00, bestehend aus den Verzugszinsen von CHF 107.25,
Mahngebühren von CHF 200.00 (CHF 100.00, CHF 50.00, CHF 50.00)
und den Betreibungskosten von CHF 557.75, seien zum Forderungsbetrag
hinzuzurechnen. Daraus resultiere ein Forderungsbetrag von CHF 3'634.85. Für
diesen Betrag zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 23. September 2022 sei die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
4.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art.
80.
Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren
und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl.
Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80
N 116).
5.
Die Beschwerdeführerin reichte vor
der Vorinstanz einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungstitel (Veranlagungsverfügung
für das Jahr 2021) ins Recht, der eine Forderung von insgesamt CHF 9'014.40
ausweist. Im Rechtsöffnungstitel wurde auf eine separate Rechnungsstellung
verwiesen. Aus der Schlussrechnung ergibt sich ein von der Beschwerdegegnerin
geschuldete Restbetrag von CHF 3'634.85. Wie in der Beschwerde beantragt,
kann für diesen Betrag aufgrund eines vorliegenden Rechtsöffnungstitels die
definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Daran ändert auch nichts, dass die
Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsbegehren vom 24. November 2023 die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen höheren Betrag
(CHF 3'782.25) verlangt hatte. Im Übrigen hat sich die Beschwerdegegnerin
im ganzen Verfahren nicht beteiligt und sich nicht vernehmen lassen. Der in
Betreibung gesetzte Betrag wurde von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Sie hat auch keine Einwendungen geltend gemacht. Der Rechtsöffnungsrichter hat
von Amtes wegen lediglich zu prüfen, ob ein vollstreckbarer Rechtsöffnungstitel
vorliegt und ob die Identität der Parteien (Schuldner = Betriebener; Gläubiger
= Betreibender) übereinstimmt. Ein Rechtsöffnungstitel liegt für den Betrag von
CHF 9'014.40 vor. Zusätzlich sind Verzugszinsen zu 5 % geschuldet
(Art. 41bis und Art. 42 Abs. 2 Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]). Auch hierfür ist die
definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Daniel Staehelin, a.a.O., Art. 80 N 134).
Ein Verzugszins von 5 % wird ab dem 23. September 2022 auf dem Betrag vom
CHF 3'177.60 beantragt.
6.
Zusammenfassend ist die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 3'634.85 zuzüglich Zins zu 5 %
ab dem 23. September 2022 auf CHF 3'177.60 zu erteilen. Somit ist die
Beschwerde begründet; sie ist gutzuheissen.
7.
Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdegegnerin die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von
CHF 450.00 zu bezahlen. Zudem hat sie der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom
15. Januar 2024 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: «In der Betreibung
Nr. [...] des Betreibungsamts Region Solothurn vom 29. September 2022
wird für den Betrag von CHF 3'634.85 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
23. September 2022 auf CHF 3'177.60 die definitive Rechtsöffnung erteilt.»
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat der Ausgleichskasse
des Kantons Solothurn für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler