ZKBES.2024.105
Rechtsöffnung
21. Juni 2024Deutsch5 min
einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 21. Juni 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 466'000.00 nebst
Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Gesuchsgegners.
Erwägungen
2.
Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm
der Gesuchsgegner verspätet zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin
Stellung.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF
466'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. August 2022 die provisorische
Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF
750.00
wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Der Gesuchsgegner verlangte am 29.
April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April
2024.
5.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 trat
die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf das Gesuch um schriftliche
Begründung des Urteils vom 8. April 2024 zufolge Verspätung des Gesuches um
schriftliche Begründung nicht ein. Ferner wurde die Vollstreckbarkeit des
Urteils vom 8. April 2024 festgestellt.
6.
Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024
erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juni 2024
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
7.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
8.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15).
9.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die
Aussage, das Rechtsöffnungsurteil vom 8. April 2024 sei nicht
entgegengenommen worden, sei so nicht richtig. Das Urteil sei im Amthaus
persönlich abgeholt worden.
9.2
Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt
die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf
andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von
der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen
Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde
(Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht
abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen
Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen
musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
9.3
Dem Sendungsverlauf der Post
betreffend die Zustellung des Urteils vom 8. April 2024 an den
Beschwerdeführer zufolge fand am 9. April 2024 (Datum der Abholungseinladung)
ein erfolgloser Zustellungsversuch statt. Damit gilt das Urteil sieben Tage
später am 16. April 2024 als zugestellt. Der Beschwerdeführer musste aufgrund
seiner Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren mit einer Zustellung rechnen.
9.4
Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann
das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien
ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist
nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des
Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht
auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2
ZPO).
9.5
Zumal das Urteil als am 16. April
2024.
zugestellt gilt (vgl. E. 9.3), ist die zehntägige Frist, um eine
schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen, am 26. April 2024
abgelaufen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, müssen Eingaben
spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
Dispositiv
konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demnach wurde
das Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 am 29. April
2024 (Postaufgabe) zu spät eingereicht und die Vorinstanz ist zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten.
10.1 Aufgrund der Erwägungen erweist
sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
10.2 Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat
die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4A_448/2024).