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Entscheid

ZKBES.2024.105

Rechtsöffnung

21. Juni 2024Deutsch5 min

einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 21. Juni 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 466'000.00 nebst

Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung

für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Gesuchsgegners.

Erwägungen

2.

Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm

der Gesuchsgegner verspätet zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin

Stellung.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF

466'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 16. August 2022 die provisorische

Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 203.30 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF

750.00

wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Der Gesuchsgegner verlangte am 29.

April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April

2024.

5.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 trat

die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern auf das Gesuch um schriftliche

Begründung des Urteils vom 8. April 2024 zufolge Verspätung des Gesuches um

schriftliche Begründung nicht ein. Ferner wurde die Vollstreckbarkeit des

Urteils vom 8. April 2024 festgestellt.

6.

Gegen die Verfügung vom 31. Mai 2024

erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juni 2024

Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangt sinngemäss die

Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

7.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

8.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15).

9.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die

Aussage, das Rechtsöffnungsurteil vom 8. April 2024 sei nicht

entgegengenommen worden, sei so nicht richtig. Das Urteil sei im Amthaus

persönlich abgeholt worden.

9.2

Gemäss Art. 138 Abs. 1 ZPO erfolgt

die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf

andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von

der Adressatin oder vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen

Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde

(Art. 138 Abs. 2 ZPO). Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht

abgeholt worden ist, gilt sie zudem am siebten Tag nach dem erfolglosen

Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen

musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).

9.3

Dem Sendungsverlauf der Post

betreffend die Zustellung des Urteils vom 8. April 2024 an den

Beschwerdeführer zufolge fand am 9. April 2024 (Datum der Abholungseinladung)

ein erfolgloser Zustellungsversuch statt. Damit gilt das Urteil sieben Tage

später am 16. April 2024 als zugestellt. Der Beschwerdeführer musste aufgrund

seiner Kenntnis vom Rechtsöffnungsverfahren mit einer Zustellung rechnen.

9.4

Nach Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann

das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien

ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist

nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des

Entscheides verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht

auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2

ZPO).

9.5

Zumal das Urteil als am 16. April

2024.

zugestellt gilt (vgl. E. 9.3), ist die zehntägige Frist, um eine

schriftliche Begründung des Entscheids zu verlangen, am 26. April 2024

abgelaufen. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, müssen Eingaben

spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen

Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder

Dispositiv

konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demnach wurde

das Gesuch um schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April 2024 am 29. April

2024 (Postaufgabe) zu spät eingereicht und die Vorinstanz ist zu Recht auf das

Gesuch nicht eingetreten.

10.1 Aufgrund der Erwägungen erweist

sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

10.2 Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat

die Gerichtskosten von CHF 300.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4A_448/2024).