ZKBES.2024.108
Verlängerung definitive Nachlassstundung
1. Juli 2024Deutsch2 min
2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 1. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, ohne Vorlage einer
Vollmacht vertreten durch B.___ AG,
Beschwerdeführer
betreffend Verlängerung
definitive Nachlassstundung
hat die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung, dass:
beim Amtsgerichtspräsidenten von
Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,
der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni
Sachverhalt
2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate
hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,
die Sachwalterin dagegen am 21. Juni
2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um
Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,
die Frist für die Beschwerdebegründung
eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,
die Frist zur Einreichung einer
begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten
unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et
al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel
Genf 2016, Art. 321 N 15),
die am 21. Juni 2024 eingereichte
Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist
und darauf nicht eingetreten werden kann,
bei dieser Sachlage darauf verzichtet
werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu
geben,
auf eine Erhebung von Kosten verzichtet
wird,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller