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Entscheid

ZKBES.2024.108

Verlängerung definitive Nachlassstundung

1. Juli 2024Deutsch2 min

2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 1. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, ohne Vorlage einer

Vollmacht vertreten durch B.___ AG,

Beschwerdeführer

betreffend Verlängerung

definitive Nachlassstundung

hat die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung, dass:

beim Amtsgerichtspräsidenten von

Olten-Gösgen ein Nachlassverfahren von A.___ hängig war,

der Amtsgerichtspräsident am 12. Juni

Sachverhalt

2024 ein Gesuch über eine Verlängerung der Nachlassstundung über 12 Monate

hinaus abwies und über A.___ den Konkurs eröffnete,

die Sachwalterin dagegen am 21. Juni

2024 fristgerecht eine Beschwerde an das Obergericht einreichte und um

Verlängerung der Frist für die Begründung der Beschwerde ersuchte,

die Frist für die Beschwerdebegründung

eine gesetzliche Frist ist, die nach Art. 144 Abs. 1 ZPO nicht erstreckbar ist,

die Frist zur Einreichung einer

begründeten Beschwerde für die Sachwalterin am 24. Juni 2024 abgelaufen ist,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, wobei ein Verweis auf Vorakten

unzureichend ist (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et

al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel

Genf 2016, Art. 321 N 15),

die am 21. Juni 2024 eingereichte

Beschwerde keine Begründung enthält, weshalb sie offensichtlich unzulässig ist

und darauf nicht eingetreten werden kann,

bei dieser Sachlage darauf verzichtet

werden kann, der Sachwalterin Gelegenheit zur Nachreichung einer Vollmacht zu

geben,

auf eine Erhebung von Kosten verzichtet

wird,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller