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Entscheid

ZKBES.2024.111

Rechtsöffnung

2. Juli 2024Deutsch6 min

Commune de les Bois et ses Paroisses (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ersuchte

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 2. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Rép. et Canton du Jura Commune de les

Bois et ses Paroisses,

vertreten durch Recette et administration de district,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die République et Canton du Jura

Commune de les Bois et ses Paroisses (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ersuchte

das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 5. April 2024 in der gegen

A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von insgesamt CHF 1'532.80 (CHF

1'382.25 Steuern, Geldstrafe und Kosten des Jahres 2020, CHF 20.55 Zinsen,

CHF 30.00 Gebühren und CHF 100.00 Mahnkosten) zuzüglich Verzugszins

von 5 % seit 17. November 2023 auf CHF 1'382.25 um die Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Der Beschwerdeführer liess sich nicht

vernehmen.

3. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 erteilte

der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung Nr. [...]

für den Betrag von CHF 1'532.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. November 2023

auf CHF 1'382.25 die definitive Rechtsöffnung. Er verpflichtete den

Beschwerdeführer, die Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Beschwerdegegnerin

eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Zudem auferlegte er dem

Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00.

4. Gegen das begründete Urteil des

Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer frist- und

formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte,

der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Forderungen gegen ihn als

nicht vollstreckbar zu erklären. Des Weiteren beantrage er, das Verfahren bis

zur abschliessenden Klärung seiner Insolvenz auszusetzen.

5. Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die

Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.

Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid im Wesentlichen damit, es könne definitive Rechtsöffnung erteilt

werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid

beruhe. Nach Art. 183 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Jura vom

26.

Mai 1988 (641.11) stünden die rechtskräftigen Veranlagungen,

Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten

Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleich.

Die definitive Rechtsöffnung dürfe nicht bewilligt werden, wenn der Betriebene

durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder

gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1

SchKG). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Veranlagungsverfügung

für die Staats-, Gemeinde- und Kirchsteuern 2020 vom 30. Juni 2023 stelle einen

definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdeführer habe sich sodann

nicht vernehmen lassen. Deshalb sei die definitive Rechtsöffnung nach den

Anträgen der Beschwerdegegnerin zu erteilen.

3.

Der Beschwerdeführer führt in seiner

Beschwerde ans Obergericht im Wesentlichen aus, gegen ihn sei der Konkurs

eröffnet worden. Alle gegen ihn anhängigen Betreibungen seien mit der

Konkurseröffnung aufgehoben worden. Damit dürften keine Rechtsöffnungsverfahren

gegen ihn durchgeführt werden. Ausserdem sei er nicht hinreichend angehört

worden und habe keine Möglichkeit gehabt, umfassend Stellung zu den gegen ihn

erhobenen Forderungen zu nehmen.

4.

Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG).

Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden

gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren

und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl.

Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80

N 116).

5.

Der Beschwerdeführer verkennt mit

seiner Argumentation, dass der Rechtsöffnungsrichter Rechtsöffnung erteilt,

wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 80 SchKG gegeben sind. Vorliegend

bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der

Veranlagungsverfügung für die Staats-, Gemeinde- und Kirchsteuern 2020 vom 30.

Juni 2023 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt. Einwendungen gemäss

Art. 81 SchKG brachte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine vor. Vor

der Rechtsmittelinstanz können neue Einwendungen nicht mehr berücksichtigt

werden. Der Beschwerdeführer hätte ein allfälliges Betreibungsverbot mit

Aufsichtsbeschwerde geltend machen müssen (vgl. Heiner Wohlfart/Caroline Meyer

Honegger in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 206 N 14). Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren ist er mit seinem Vorbringen so oder anders

nicht zu hören. Gemäss Auszug aus dem SHAB wurde über den Beschwerdeführer am

24.10.2023

der Konkurs eröffnet und selbiger am 29.2.2024 eingestellt, so dass

er wieder uneingeschränkt auf Pfändung betrieben werden kann. Was die vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die

Vorinstanz anbelangt, ist diese aktenkundig widerlegt. Der Beschwerdeführer

hatte ab Zustellung des Zahlungsbefehls mehrere Gelegenheiten, sich zu äussern.

Im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz erhielt er mit Verfügung vom 22.

April 2024 die Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Verfügung

wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. April 2024 zugestellt. Trotz

Gelegenheit liess er sich nicht vernehmen. Die Veranlagungsverfügung für die Steuern

hätte er mittels dem auf der Verfügung angegebenen Rechtsmittel anfechten

können, was er nicht getan hat. Seine vorgebrachten Rügen zielen damit ins

Leere.

6.

Die Beschwerde ist offensichtlich

unbegründet, sie ist abzuweisen.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von

CHF 450.00 zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.

3. Parteientschädigungen werden keine

gesprochen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler