ZKBES.2024.111
Rechtsöffnung
2. Juli 2024Deutsch6 min
Commune de les Bois et ses Paroisses (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ersuchte
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 2. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Rép. et Canton du Jura Commune de les
Bois et ses Paroisses,
vertreten durch Recette et administration de district,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die République et Canton du Jura
Commune de les Bois et ses Paroisses (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) ersuchte
das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mit Eingabe vom 5. April 2024 in der gegen
A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Region Solothurn für den Betrag von insgesamt CHF 1'532.80 (CHF
1'382.25 Steuern, Geldstrafe und Kosten des Jahres 2020, CHF 20.55 Zinsen,
CHF 30.00 Gebühren und CHF 100.00 Mahnkosten) zuzüglich Verzugszins
von 5 % seit 17. November 2023 auf CHF 1'382.25 um die Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
2. Der Beschwerdeführer liess sich nicht
vernehmen.
3. Mit Urteil vom 23. Mai 2024 erteilte
der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt in der Betreibung Nr. [...]
für den Betrag von CHF 1'532.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 17. November 2023
auf CHF 1'382.25 die definitive Rechtsöffnung. Er verpflichtete den
Beschwerdeführer, die Betreibungskosten von CHF 73.30 und der Beschwerdegegnerin
eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu bezahlen. Zudem auferlegte er dem
Beschwerdeführer die Gerichtskosten von CHF 300.00.
4. Gegen das begründete Urteil des
Amtsgerichtspräsidenten vom 23. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer frist- und
formgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn. Er beantragte,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Forderungen gegen ihn als
nicht vollstreckbar zu erklären. Des Weiteren beantrage er, das Verfahren bis
zur abschliessenden Klärung seiner Insolvenz auszusetzen.
5. Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 Schweizerische
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die
Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen.
Mit der Beschwerde können eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2.
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid im Wesentlichen damit, es könne definitive Rechtsöffnung erteilt
werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid
beruhe. Nach Art. 183 Abs. 3 des Steuergesetzes des Kantons Jura vom
26.
Mai 1988 (641.11) stünden die rechtskräftigen Veranlagungen,
Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug des Steuergesetzes betrauten
Behörden vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleich.
Die definitive Rechtsöffnung dürfe nicht bewilligt werden, wenn der Betriebene
durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder
gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1
SchKG). Die von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Veranlagungsverfügung
für die Staats-, Gemeinde- und Kirchsteuern 2020 vom 30. Juni 2023 stelle einen
definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Der Beschwerdeführer habe sich sodann
nicht vernehmen lassen. Deshalb sei die definitive Rechtsöffnung nach den
Anträgen der Beschwerdegegnerin zu erteilen.
3.
Der Beschwerdeführer führt in seiner
Beschwerde ans Obergericht im Wesentlichen aus, gegen ihn sei der Konkurs
eröffnet worden. Alle gegen ihn anhängigen Betreibungen seien mit der
Konkurseröffnung aufgehoben worden. Damit dürften keine Rechtsöffnungsverfahren
gegen ihn durchgeführt werden. Ausserdem sei er nicht hinreichend angehört
worden und habe keine Möglichkeit gehabt, umfassend Stellung zu den gegen ihn
erhobenen Forderungen zu nehmen.
4.
Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 SchKG).
Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden
gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren
und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl.
Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80
N 116).
5.
Der Beschwerdeführer verkennt mit
seiner Argumentation, dass der Rechtsöffnungsrichter Rechtsöffnung erteilt,
wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 80 SchKG gegeben sind. Vorliegend
bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass es sich bei der
Veranlagungsverfügung für die Staats-, Gemeinde- und Kirchsteuern 2020 vom 30.
Juni 2023 um einen definitiven Rechtsöffnungstitel handelt. Einwendungen gemäss
Art. 81 SchKG brachte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keine vor. Vor
der Rechtsmittelinstanz können neue Einwendungen nicht mehr berücksichtigt
werden. Der Beschwerdeführer hätte ein allfälliges Betreibungsverbot mit
Aufsichtsbeschwerde geltend machen müssen (vgl. Heiner Wohlfart/Caroline Meyer
Honegger in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], a.a.O., Art. 206 N 14). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren ist er mit seinem Vorbringen so oder anders
nicht zu hören. Gemäss Auszug aus dem SHAB wurde über den Beschwerdeführer am
24.10.2023
der Konkurs eröffnet und selbiger am 29.2.2024 eingestellt, so dass
er wieder uneingeschränkt auf Pfändung betrieben werden kann. Was die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Vorinstanz anbelangt, ist diese aktenkundig widerlegt. Der Beschwerdeführer
hatte ab Zustellung des Zahlungsbefehls mehrere Gelegenheiten, sich zu äussern.
Im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz erhielt er mit Verfügung vom 22.
April 2024 die Gelegenheit, eine Stellungnahme einzureichen. Die Verfügung
wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24. April 2024 zugestellt. Trotz
Gelegenheit liess er sich nicht vernehmen. Die Veranlagungsverfügung für die Steuern
hätte er mittels dem auf der Verfügung angegebenen Rechtsmittel anfechten
können, was er nicht getan hat. Seine vorgebrachten Rügen zielen damit ins
Leere.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich
unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von
CHF 450.00 zu bezahlen. Parteientschädigungen werden keine gesprochen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
obergerichtlichen Verfahrens von CHF 450.00 zu bezahlen.
3. Parteientschädigungen werden keine
gesprochen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler