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Entscheid

ZKBES.2024.114

Rechtsöffnung

4. Juli 2024Deutsch5 min

1. Die B.___ AG (nachfolgend:

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 4. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ AG (nachfolgend:

Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend:

Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes

Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 260'000.00 nebst

Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung

für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung

einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Erwägungen

2.

Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm

der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung und

beantragte die zwei Gesuche der Gesuchstellerin für nichtig zu erklären und

dieser zurückzusenden. Das Gesuch sei fehlerhaft und verwirrend.

3.

Die Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF

260'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. August 2022 die provisorische

Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die

Betreibungskosten von CHF 444.20 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine

Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00

wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Nachdem der Gesuchsgegner am 29.

April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April

2024.

verlangt hatte, stellte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien am 17.

bzw. 18. Juni 2024 das begründete Urteil zu.

5.

Gegen das begründete Urteil erhob der

Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung.

6.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

7.

Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321.

ZPO N 15).

8.

Die provisorische Rechtsöffnung nach

Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde

festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht

und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die

Schuldanerkennung entkräften. In der Betreibung auf Pfandverwertung muss im

Rahmen der Rechtsöffnung sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel

für das Pfandrecht vorgelegt werden (Daniel Staehelin in: Daniel

Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 166). Die Gesuchstellerin

(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die

in den Akten liegenden Hypothekarverträge sowie die Sicherungsvereinbarung vom

10.

Oktober 2020. Bereits vor der Vorderrichterin vermochte der

Beschwerdeführer keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung

entkräfteten.

9.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerdeschrift rein appellatorisch geltend, dass es nicht sein könne, dass

auf fehlerhafte Schreiben der B.___ (Adresse der Liegenschaft gänzlich falsch

geschrieben) nicht eingegangen werde. Es werde eine dritte Partei in ein Urteil

aufgenommen, die nichts mit dem Fall zu tun habe. Ausserdem beantragte er, das

fehlerhafte Schreiben der Beschwerdegegnerin zur Korrektur zurückzusenden.

9.2

In ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024

bezeichnete die Beschwerdegegnerin die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft

GB [...] Nr. [...], [...], als Pfandobjekt. Auch die von der Beschwerdegegnerin

gewährten Festhypotheken sowie die Sicherungsvereinbarung vom 10. Oktober 2020 beziehen

sich auf die Liegenschaft GB [...] Nr. [...], [...]. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers wurde weder die Adresse der Liegenschaft falsch geschrieben,

noch eine dritte Partei in das Urteil aufgenommen, welche mit dem Fall nichts

zu tun hat. Zum selben Schluss gelangte bereits die Amtsgerichtspräsidentin in

ihrem Urteil vom 8. April 2024, in welchem zutreffend festgehalten wurde, dass

sowohl ein Titel für die Forderung als auch ein Titel für das Pfandrecht

vorgelegen hatte, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 260'000.00 erteilt wurde.

10.

Aufgrund der Erwägungen erweist sich

die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.

11.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat

die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (Bger 4A_450/2024).