ZKBES.2024.114
Rechtsöffnung
4. Juli 2024Deutsch5 min
1. Die B.___ AG (nachfolgend:
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 4. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ AG (nachfolgend:
Gesuchstellerin) ersuchte am 22. Januar 2024 in der gegen A.___ (nachfolgend:
Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes
Grenchen-Bettlach beim Richteramt Solothurn-Lebern für CHF 260'000.00 nebst
Zins zu 5 % seit 16. August 2022 um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
für die Forderung und das Grundpfand. Ausserdem beantragte sie die Zusprechung
einer Parteientschädigung von CHF 300.00. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Erwägungen
2.
Am 6. Februar 2024 (Postaufgabe) nahm
der Gesuchsgegner zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin Stellung und
beantragte die zwei Gesuche der Gesuchstellerin für nichtig zu erklären und
dieser zurückzusenden. Das Gesuch sei fehlerhaft und verwirrend.
3.
Die Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern erteilte am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 24. August 2023 für den Betrag von CHF
260'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. August 2022 die provisorische
Rechtsöffnung. Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die
Betreibungskosten von CHF 444.20 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine
Parteientschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. Die Gerichtskosten von CHF 750.00
wurden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4.
Nachdem der Gesuchsgegner am 29.
April 2024 (Postaufgabe) die schriftliche Begründung des Urteils vom 8. April
2024.
verlangt hatte, stellte die Amtsgerichtspräsidentin den Parteien am 17.
bzw. 18. Juni 2024 das begründete Urteil zu.
5.
Gegen das begründete Urteil erhob der
Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Juni 2024 Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung.
6.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
7.
Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321.
ZPO N 15).
8.
Die provisorische Rechtsöffnung nach
Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
wird erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde
festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht
und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, welche die
Schuldanerkennung entkräften. In der Betreibung auf Pfandverwertung muss im
Rahmen der Rechtsöffnung sowohl ein Titel für die Forderung wie auch ein Titel
für das Pfandrecht vorgelegt werden (Daniel Staehelin in: Daniel
Staehelin/Thomas Bauer/Franco Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 2021, Art. 82 SchKG N 166). Die Gesuchstellerin
(nachfolgend auch: Beschwerdegegnerin) stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die
in den Akten liegenden Hypothekarverträge sowie die Sicherungsvereinbarung vom
10.
Oktober 2020. Bereits vor der Vorderrichterin vermochte der
Beschwerdeführer keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche die Schuldanerkennung
entkräfteten.
9.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerdeschrift rein appellatorisch geltend, dass es nicht sein könne, dass
auf fehlerhafte Schreiben der B.___ (Adresse der Liegenschaft gänzlich falsch
geschrieben) nicht eingegangen werde. Es werde eine dritte Partei in ein Urteil
aufgenommen, die nichts mit dem Fall zu tun habe. Ausserdem beantragte er, das
fehlerhafte Schreiben der Beschwerdegegnerin zur Korrektur zurückzusenden.
9.2
In ihrem Gesuch vom 22. Januar 2024
bezeichnete die Beschwerdegegnerin die im Gesamteigentum stehende Liegenschaft
GB [...] Nr. [...], [...], als Pfandobjekt. Auch die von der Beschwerdegegnerin
gewährten Festhypotheken sowie die Sicherungsvereinbarung vom 10. Oktober 2020 beziehen
sich auf die Liegenschaft GB [...] Nr. [...], [...]. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers wurde weder die Adresse der Liegenschaft falsch geschrieben,
noch eine dritte Partei in das Urteil aufgenommen, welche mit dem Fall nichts
zu tun hat. Zum selben Schluss gelangte bereits die Amtsgerichtspräsidentin in
ihrem Urteil vom 8. April 2024, in welchem zutreffend festgehalten wurde, dass
sowohl ein Titel für die Forderung als auch ein Titel für das Pfandrecht
vorgelegen hatte, weshalb die provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 260'000.00 erteilt wurde.
10.
Aufgrund der Erwägungen erweist sich
die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen.
11.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat
die Gerichtskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 31. Oktober 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (Bger 4A_450/2024).