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Entscheid

ZKBES.2024.117

unentgeltliche Rechtspflege

31. Juli 2024Deutsch14 min

betreffend Volljährigenunterhalt gegen seine volljährige Tochter, B.___, geb. [...]

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 31. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,

Beschwerdeführer

gegen

Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt,

Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (im Folgenden: Kläger oder

Vater) reichte am 24. November 2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage

betreffend Volljährigenunterhalt gegen seine volljährige Tochter, B.___, geb. [...]

2004 (im Folgenden: Beklagte oder Tochter), ein. Er stellte das Rechtsbegehren,

es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten rückwirkend ab 8. Juni 2023

keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Zudem stellte er ein Gesuch um

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

2. Am 22. Januar 2024 gab Rechtsanwältin

Ida Salvetti bekannt, dass die Tochter sie mit der Wahrung ihrer Interessen

betraut habe. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als

unentgeltliche Rechtsbeiständin. Am 22. März 2024 erfolgte die Klageantwort der

Beklagten.

3. Mit Verfügung vom 5. April 2024

(Ziff. 2) wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das

Gesuch des Klägers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege

zufolge Aussichtslosigkeit ab. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut.

4. Frist- und formgerecht erhob der

Kläger (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) bei der Zivilkammer des

Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die am 20. Juni 2024

begründete Abweisung des Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Er stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 20. Juni 2024

(recte: Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2024) sei aufzuheben und es sei

dem Kläger zur Durchführung des Zivilprozesses (Klage betreffend Volljährigenunterhalt)

das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des

unterzeichneten Anwaltes. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Mit Urteil der

Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2012

wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter monatlich

vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 zu leisten. Mit der Klage

vom 24. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser

Verpflichtung.

2.

Das im Verfahren um Aufhebung des

Volljährigenunterhalts vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wies der Amtsgerichtspräsident ab mit der

Begründung, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei insbesondere

vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Der Kläger

habe entschieden, mit seiner Ehefrau die Schweiz zu verlassen und nach Amerika

auszuwandern. Er habe seine Arbeitsstelle in der Schweiz, an welcher er ein

Nettoeinkommen von CHF 7'250.00 erzielt habe, freiwillig aufgegeben. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dem Beschwerdeführer ein hypothetisches

Einkommen anzurechnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage auf Abänderung

der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte aufgrund veränderter Verhältnisse auf

Seiten des Klägers, sprich ein tieferes Einkommen, gutgeheissen werde, sei

daher minim.

3.

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerde geltend, dass es bei der Klage nicht in erster Linie um das tiefere

Einkommen des Beschwerdeführers gehe, sondern um die Frage, ob eine mündige,

20-Jährige, welche einige Ausbildungskapriolen hinter sich habe und den Kontakt

zum Beschwerdeführer seit Jahren abgebrochen habe, überhaupt noch Anspruch auf

einen Mündigenunterhalt habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer

seine Arbeitsstelle als [...] im Jahr 2017 weder in Schädigungsabsicht noch

freiwillig und auch nicht aus egoistischen Gründen aufgegeben. Diese

Entscheidung sei unumgänglich gewesen, da der Beruf seine Gesundheit erheblich

beeinträchtigt habe. Es sei eine Anstellung als Leiter [...] bei der Stadt [...]

gefolgt, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen

schliesslich auch habe beenden müssen. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer gar

nicht mehr als [...] arbeiten könnte, weil nach 5-jähriger Berufsabwesenheit die

[…]schule neu absolviert werden müsste. Der Beschwerdeführer habe sich daher

für einen Berufswechsel entschieden und sei deshalb mit seiner neuen Ehefrau

nach Amerika gezogen. Seit etwa vier Jahren betrieben sie dort gemeinsam zwei

Unternehmen, durch die der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen

von ca. USD 3'354.50 erziele. Inzwischen habe er stabile Lebensumstände

und einen sozialen Lebensmittelpunkt in Amerika gefunden. Es bestehe kein

Kontakt zu seinen Kindern und er habe keine weiteren engen Beziehungen zur

Schweiz. Angesichts dieser Umstände wäre eine Rückkehr in die Schweiz für ihn

kaum zumutbar. Zudem sei ausgeschlossen, dass er aufgrund seines angeschlagenen

Gesundheitszustands in der Schweiz wieder als [...] arbeiten könnte. Darüber

hinaus habe er in Amerika nicht nur berufliche Stabilität, sondern auch ein

soziales Netzwerk aufgebaut, dass ihm und seiner Familie Sicherheit und

Unterstützung biete. Die Wiedereingliederung in der Schweizer Gesellschaft und

Arbeitswelt sei somit wenig realistisch. Des Weiteren müsse berücksichtigt

werden, dass es sich um Volljährigenunterhalt handle, bei welchem für die

Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine höhere Schwelle angesetzt

werde. In solchen Fällen werde dem elterlichen Recht auf Selbstbestimmung und

finanzieller Eigenverantwortung mehr Bedeutung beigemessen. Es gehe nicht an,

dass ein Zahlvater seine Lebensplanung für ein 20-jähriges Kind noch weitere

drei Jahre anzupassen haben solle, so dass er dann eine Ausbildung zur [...]fachfrau

während insgesamt rund sieben Jahren mit monatlich CHF 1'000.00

finanzieren solle. Es sei aktenkundig belegt, dass die Tochter vom 1. August

2023.

bis zum 30. Juni 2024 eine Ausbildung zur Fachmaturität im Bereich […]

absolviert habe. Ob sie diese erfolgreich abgeschlossen habe, entziehe sich der

Kenntnis des Beschwerdeführers. In der Klageantwort vom 22. März 2024 habe

die Tochter noch geltend gemacht, dass sie als nächstes Ausbildungsziel ein

Studium mit dem Abschlussziel Bachelor of Science in [...] anstrebe und am [...]

2024.

die Eignungsabklärung absolviert habe. Als Nachweis seien eine

Anmeldebestätigung und die entsprechenden Gebühren für dieses Studium

eingereicht worden. Ende Juni 2024 habe die Tochter den Beschwerdeführer nun

aber per SMS informiert, dass sie im September 2024 [...] eine Ausbildung zur [...]fachfrau

beginnen werde. Diese Änderung des Ausbildungsziels sei ohne Absprache mit dem

Beschwerdeführer vorgenommen worden und der Beruf einer […]fachfrau wäre wohl

auf einfachere und schnellere Art und Weise zu erreichen gewesen. Es stelle

sich heute bzw. im anstehenden Verfahren auch die Frage, weshalb der

Beschwerdeführer nun während vier Jahren für eine Ausbildung

Unterhaltsleistungen erbracht habe, wenn die Tochter nun eine andere Richtung

einschlage und nochmals drei Jahre in Ausbildung sein werde. Diese Änderung des

Ausbildungsziels führe zu einer Anpassung des Bedarfs der Tochter. Es müsse

berücksichtigt werden, dass die Tochter ein eigenes Einkommen generieren werde.

Dieses müsse angerechnet werden. Auch müsse sich die Mutter am Bedarf der Tochter

beteiligen. Dies führe zu einer massiven Herabsetzung des Unterhalts.

4.1

Um über das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, hat eine Überprüfung der

Erfolgschancen im Hauptverfahren zu erfolgen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren,

bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die

Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können

(BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt

der Gesuchseinreichung (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar

Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4).

4.2

Der einmal festgesetzte

Kindesunterhalt kann bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der

Verhältnisse auf Antrag angepasst werden (Christiana Fountoulakis in: Thomas

Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel

2022, Art. 286 ZGB N 7). Ausgeschlossen ist die Abänderung nach Art. 286 Abs. 2

ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes. Ob die Änderung erheblich

ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB unter

Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des

Beitrags (so kann bei einem geringen Unterhaltsbeitrag auch eine eher

geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben). Eine Abänderung

des Unterhalts kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die

Unterhaltslast unter Berücksichtigung der im ersten Urteil berücksichtigten

Kriterien nunmehr ungleich zwischen den Elternteilen verteilt ist, insb. wenn

der ursprünglich festgelegte Beitrag angesichts der neuen Sachlage ungebührend

belastend wird. Das Gericht kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass

bei einem Elternteil eine Änderung der Situation eingetreten ist; vielmehr hat

es sämtliche Elemente, die bei der ursprünglichen Festlegung des Unterhalts

berücksichtigt wurden, zu aktualisieren und auf dieser Basis zu prüfen, ob die

früher getroffene Unterhaltsaufteilung zwischen den Eltern angesichts der neuen

Umstände unausgewogen erscheint; erst wenn dies bejaht wird, ist der

Kindesunterhalt neu festzulegen. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung

und Würdigung des Änderungsgrundes und dessen Erheblichkeit ist das Datum des

Einreichens der Abänderungsklage (Christiana Fountoulakis, a.a.O., Art. 286 N

11b).

4.3.1

Gemäss Art. 276 Abs. 1 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben die Eltern für den Unterhalt des

Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss

Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der

Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst. Hat das Kind im

Zeitpunkt, da es volljährig wird, noch keine angemessene Ausbildung, so haben

die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf,

für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung

ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).

4.3.2

Bei freiwilliger Aufgabe der

Arbeitsstelle ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn das Verbleiben

bei der bisherigen Stelle möglich und zumutbar war. Bei mutwilliger

Einkommensverminderung ist vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, auch wenn

der Pflichtige seinen Arbeitsplatz beim früheren Arbeitgeber nicht mehr

einnehmen kann. Bei Ausreise des Unterhaltspflichtigen ins Ausland ist

grundsätzlich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen; ein

hypothetisches Einkommen wird aber angerechnet, wenn dem Pflichtigen der

Verbleib in der Schweiz (rechtlich) möglich und zumutbar war (Urteil des

Bundesgerichts 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.3: Der Unterhaltsschuldner,

der aus der Schweiz zurück zu seinen Eltern und Geschwistern in die Bretagne

zog und dort weniger als die Hälfte des in der Schweiz erzielten Lohns erhielt,

musste sich angesichts seiner guten beruflichen Integration in der Schweiz das

frühere Schweizer Einkommen als hypothetisches Einkommen anrechnen lassen; vgl.

zum Ganzen: Christiana Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N 18).

4.3.3

Unter dem Gesichtspunkt der

Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und

des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem

Kind zu beachten.

In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet

Zumutbarkeit, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem

Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet

werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann,

dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel

beiträgt.

Bei der Beurteilung der persönlichen

Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand,

alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft

erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn

das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt

entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs.

2.

ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage

wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft

seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne

Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht

oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss

die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich

gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum

Vorwurf gereichen.

Die Frage, ob es den Eltern nach den

gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in persönlicher

Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes

aufzukommen, ist wie die Bemessung des Unterhalts als Ganzes nach Recht und

Billigkeit (Art. 4 ZGB), das heisst nach allen im Einzelfall erheblichen

Umständen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021

vom 16. November 2021, E. 3.1).

4.3.4

Das Bundesgericht hat die Frage

bisher offengelassen, ob der Untersuchungsgrundsatz (und der Offizialgrundsatz)

auch im Prozess um Volljährigenunterhalt Anwendung findet (Urteile des

Bundesgericht 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3.4.5; 5A_90/2021 vom 1.

Februar 2022 E. 3.2; 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.). In

den Entscheiden 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 kam das

Bundesgericht zum Schluss, dass – mindestens in Konstellationen, in denen die

Kinder während des Scheidungsverfahrens volljährig würden – mehr Argumente für

die Geltung der Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO sprächen. Bereits im

Jahr 2022 hat das Bundesgericht in 5A_90/2021 (E. 3.2) mit Blick auf die

am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Revision der Schweizerischen

Zivilprozessordnung festgehalten, dass der Bundesrat, der dem Ständerat

kommentarlos gefolgt sei, deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass auch das

volljährige Kind im Prozess gegen seine Eltern desselben Schutzes bedürfe wie

das minderjährige. Damit dürfte ausser Zweifel stehen, dass per 1. Januar 2025

beim Volljährigenunterhalt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der

Offizialgrundsatz gelten werden (Lötscher Cordula/Yacoubian Christapor,

Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_274/2023, 5A_300/2023

vom 15. November 2023, A.A. gegen B.A. bzw. B.A. gegen A.A., Ehescheidung

(Unterhalt), AJP 2024 S. 349 ff., 352). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung

und mit Blick auf die per 1.1.2025 in Kraft tretende Änderung der ZPO

rechtfertigt es sich, im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt den

uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime anzuwenden. Die

Offizialmaxime ist nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Kindes bzw.

zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen anzuwenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

4.4

Aus der Klage ans Richteramt ergibt

sich nicht, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in die USA ausgereist ist.

Es ist unklar, ob ihm weiterhin möglich und zumutbar ist, das (damals

festgelegte) Einkommen von CHF 7'250.00 netto zu erzielen. Immerhin liegen

den Akten Arztzeugnisse des Beschwerdeführers bei. Diese wurden zwar erst

anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Ein Ausschluss von Noven im

Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) gilt nicht bei Kinderbelangen. Noven

sind vielmehr bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Urteil des

Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.5). Zudem prüfte

die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers betreffend angeblicher

«Ausbildungskapriolen» der Tochter und angeblichem durch die Tochter

verschuldeten Kontaktabbruch nicht. Jedenfalls lässt sich nichts dergleichen

der Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

entnehmen. Damit der Vorderrichter feststellen kann, ob eine erhebliche

Änderung vorliegt, die zu einer Aufhebung bzw. Herabsetzung des

Unterhaltsbeitrags berechtigt, hat er sämtliche massgeblichen Gesichtspunkte

bezüglich Dauer wie auch Höhe des Beitrags zu würdigen. Dazu gehören auch die

Prüfung der finanziellen Situation der Tochter und der Kindsmutter. Anhand

einer summarischen Prüfung eines einzelnen Teilaspekts kann nicht davon

ausgegangen werden, dass das Verfahren von Beginn weg aussichtslos erscheint. Aufgrund

dessen, dass mehrere Elemente in der Gesamtwürdigung zusammen zu einer Änderung

des Unterhaltsbeitrags (Aufhebung bzw. Herabsetzung) berechtigen könnten, ist

die Aussichtslosigkeit zu verneinen. Der Vollständigkeitshalber ist darauf

hinzuweisen, dass der Amtsgerichtspräsident die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bisher offenbar

nicht geprüft hat.

5.

Die Beschwerde erweist sich als

begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des

Verfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des Staates. Die Zentrale

Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten

Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten. Obsiegt die anwaltlich

vertretene mittelose Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr eine normale

Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, d. h. das volle

Anwaltshonorar – und nicht etwa ein reduzierter Honorartarif – aus der

Staatskasse zuzusprechen (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; Viktor Rüegg/Michael

Rüegg in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 121

N 1a). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht für das Beschwerdeverfahren

eine Honorarnote in Höhe von CHF 3'192.75 (Aufwand von 9.9 Stunden à

CHF 250.00; Auslagen von insgesamt CHF 566.00 [inkl.

Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00] zuzüglich 8.1 %

Mehrwertsteuer von CHF 201.75) ein. Diese erscheint angemessen zu sein.

Abzüglich des Gerichtskostenvorschusses ergibt dies ein vom Kanton Solothurn zu

bezahlendes Honorar von insgesamt CHF 2'692.75.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

Ziff. 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von

Bucheggberg-Wasseramt vom 5. April 2024 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des obergerichtlichen

Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Zentrale

Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ den von ihm

geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.

3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'692.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über

CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler