ZKBES.2024.117
unentgeltliche Rechtspflege
31. Juli 2024Deutsch14 min
betreffend Volljährigenunterhalt gegen seine volljährige Tochter, B.___, geb. [...]
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 31. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
Beschwerdeführer
gegen
Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt,
Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (im Folgenden: Kläger oder
Vater) reichte am 24. November 2023 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage
betreffend Volljährigenunterhalt gegen seine volljährige Tochter, B.___, geb. [...]
2004 (im Folgenden: Beklagte oder Tochter), ein. Er stellte das Rechtsbegehren,
es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten rückwirkend ab 8. Juni 2023
keine Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe. Zudem stellte er ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichnenden Anwalts als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
2. Am 22. Januar 2024 gab Rechtsanwältin
Ida Salvetti bekannt, dass die Tochter sie mit der Wahrung ihrer Interessen
betraut habe. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin. Am 22. März 2024 erfolgte die Klageantwort der
Beklagten.
3. Mit Verfügung vom 5. April 2024
(Ziff. 2) wies der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt das
Gesuch des Klägers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege
zufolge Aussichtslosigkeit ab. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege hiess er gut.
4. Frist- und formgerecht erhob der
Kläger (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) bei der Zivilkammer des
Obergerichts des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die am 20. Juni 2024
begründete Abweisung des Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Er stellte das Rechtsbegehren, die Verfügung vom 20. Juni 2024
(recte: Ziff. 2 der Verfügung vom 5. April 2024) sei aufzuheben und es sei
dem Kläger zur Durchführung des Zivilprozesses (Klage betreffend Volljährigenunterhalt)
das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung des
unterzeichneten Anwaltes. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Mit Urteil der
Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Oktober 2012
wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, an den Unterhalt der Tochter monatlich
vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'000.00 zu leisten. Mit der Klage
vom 24. November 2023 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser
Verpflichtung.
2.
Das im Verfahren um Aufhebung des
Volljährigenunterhalts vom Kläger gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wies der Amtsgerichtspräsident ab mit der
Begründung, für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei insbesondere
vorausgesetzt, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheine. Der Kläger
habe entschieden, mit seiner Ehefrau die Schweiz zu verlassen und nach Amerika
auszuwandern. Er habe seine Arbeitsstelle in der Schweiz, an welcher er ein
Nettoeinkommen von CHF 7'250.00 erzielt habe, freiwillig aufgegeben. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei dem Beschwerdeführer ein hypothetisches
Einkommen anzurechnen. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Klage auf Abänderung
der Unterhaltsbeiträge für die Beklagte aufgrund veränderter Verhältnisse auf
Seiten des Klägers, sprich ein tieferes Einkommen, gutgeheissen werde, sei
daher minim.
3.
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerde geltend, dass es bei der Klage nicht in erster Linie um das tiefere
Einkommen des Beschwerdeführers gehe, sondern um die Frage, ob eine mündige,
20-Jährige, welche einige Ausbildungskapriolen hinter sich habe und den Kontakt
zum Beschwerdeführer seit Jahren abgebrochen habe, überhaupt noch Anspruch auf
einen Mündigenunterhalt habe. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer
seine Arbeitsstelle als [...] im Jahr 2017 weder in Schädigungsabsicht noch
freiwillig und auch nicht aus egoistischen Gründen aufgegeben. Diese
Entscheidung sei unumgänglich gewesen, da der Beruf seine Gesundheit erheblich
beeinträchtigt habe. Es sei eine Anstellung als Leiter [...] bei der Stadt [...]
gefolgt, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2019 aus gesundheitlichen Gründen
schliesslich auch habe beenden müssen. Fakt sei, dass der Beschwerdeführer gar
nicht mehr als [...] arbeiten könnte, weil nach 5-jähriger Berufsabwesenheit die
[…]schule neu absolviert werden müsste. Der Beschwerdeführer habe sich daher
für einen Berufswechsel entschieden und sei deshalb mit seiner neuen Ehefrau
nach Amerika gezogen. Seit etwa vier Jahren betrieben sie dort gemeinsam zwei
Unternehmen, durch die der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Einkommen
von ca. USD 3'354.50 erziele. Inzwischen habe er stabile Lebensumstände
und einen sozialen Lebensmittelpunkt in Amerika gefunden. Es bestehe kein
Kontakt zu seinen Kindern und er habe keine weiteren engen Beziehungen zur
Schweiz. Angesichts dieser Umstände wäre eine Rückkehr in die Schweiz für ihn
kaum zumutbar. Zudem sei ausgeschlossen, dass er aufgrund seines angeschlagenen
Gesundheitszustands in der Schweiz wieder als [...] arbeiten könnte. Darüber
hinaus habe er in Amerika nicht nur berufliche Stabilität, sondern auch ein
soziales Netzwerk aufgebaut, dass ihm und seiner Familie Sicherheit und
Unterstützung biete. Die Wiedereingliederung in der Schweizer Gesellschaft und
Arbeitswelt sei somit wenig realistisch. Des Weiteren müsse berücksichtigt
werden, dass es sich um Volljährigenunterhalt handle, bei welchem für die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine höhere Schwelle angesetzt
werde. In solchen Fällen werde dem elterlichen Recht auf Selbstbestimmung und
finanzieller Eigenverantwortung mehr Bedeutung beigemessen. Es gehe nicht an,
dass ein Zahlvater seine Lebensplanung für ein 20-jähriges Kind noch weitere
drei Jahre anzupassen haben solle, so dass er dann eine Ausbildung zur [...]fachfrau
während insgesamt rund sieben Jahren mit monatlich CHF 1'000.00
finanzieren solle. Es sei aktenkundig belegt, dass die Tochter vom 1. August
2023.
bis zum 30. Juni 2024 eine Ausbildung zur Fachmaturität im Bereich […]
absolviert habe. Ob sie diese erfolgreich abgeschlossen habe, entziehe sich der
Kenntnis des Beschwerdeführers. In der Klageantwort vom 22. März 2024 habe
die Tochter noch geltend gemacht, dass sie als nächstes Ausbildungsziel ein
Studium mit dem Abschlussziel Bachelor of Science in [...] anstrebe und am [...]
2024.
die Eignungsabklärung absolviert habe. Als Nachweis seien eine
Anmeldebestätigung und die entsprechenden Gebühren für dieses Studium
eingereicht worden. Ende Juni 2024 habe die Tochter den Beschwerdeführer nun
aber per SMS informiert, dass sie im September 2024 [...] eine Ausbildung zur [...]fachfrau
beginnen werde. Diese Änderung des Ausbildungsziels sei ohne Absprache mit dem
Beschwerdeführer vorgenommen worden und der Beruf einer […]fachfrau wäre wohl
auf einfachere und schnellere Art und Weise zu erreichen gewesen. Es stelle
sich heute bzw. im anstehenden Verfahren auch die Frage, weshalb der
Beschwerdeführer nun während vier Jahren für eine Ausbildung
Unterhaltsleistungen erbracht habe, wenn die Tochter nun eine andere Richtung
einschlage und nochmals drei Jahre in Ausbildung sein werde. Diese Änderung des
Ausbildungsziels führe zu einer Anpassung des Bedarfs der Tochter. Es müsse
berücksichtigt werden, dass die Tochter ein eigenes Einkommen generieren werde.
Dieses müsse angerechnet werden. Auch müsse sich die Mutter am Bedarf der Tochter
beteiligen. Dies führe zu einer massiven Herabsetzung des Unterhalts.
4.1
Um über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege entscheiden zu können, hat eine Überprüfung der
Erfolgschancen im Hauptverfahren zu erfolgen. Aussichtslos sind Rechtsbegehren,
bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die
Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(BGE 129 I 129 E. 2.3.1). Die Erfolgsaussichten beurteilen sich dabei im Zeitpunkt
der Gesuchseinreichung (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Basler Kommentar
Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 117, Rz. 4).
4.2
Der einmal festgesetzte
Kindesunterhalt kann bei einer erheblichen und dauerhaften Veränderung der
Verhältnisse auf Antrag angepasst werden (Christiana Fountoulakis in: Thomas
Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2022, Art. 286 ZGB N 7). Ausgeschlossen ist die Abänderung nach Art. 286 Abs. 2
ohne Vorliegen eines erheblichen Änderungsgrundes. Ob die Änderung erheblich
ist, beurteilt sich nach gerichtlichem Ermessen i.S.v. Art. 4 ZGB unter
Würdigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bezüglich Dauer wie Höhe des
Beitrags (so kann bei einem geringen Unterhaltsbeitrag auch eine eher
geringfügige Schwankung bereits Grund zur Abänderung geben). Eine Abänderung
des Unterhalts kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die
Unterhaltslast unter Berücksichtigung der im ersten Urteil berücksichtigten
Kriterien nunmehr ungleich zwischen den Elternteilen verteilt ist, insb. wenn
der ursprünglich festgelegte Beitrag angesichts der neuen Sachlage ungebührend
belastend wird. Das Gericht kann sich nicht mit der Feststellung begnügen, dass
bei einem Elternteil eine Änderung der Situation eingetreten ist; vielmehr hat
es sämtliche Elemente, die bei der ursprünglichen Festlegung des Unterhalts
berücksichtigt wurden, zu aktualisieren und auf dieser Basis zu prüfen, ob die
früher getroffene Unterhaltsaufteilung zwischen den Eltern angesichts der neuen
Umstände unausgewogen erscheint; erst wenn dies bejaht wird, ist der
Kindesunterhalt neu festzulegen. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
und Würdigung des Änderungsgrundes und dessen Erheblichkeit ist das Datum des
Einreichens der Abänderungsklage (Christiana Fountoulakis, a.a.O., Art. 286 N
11b).
4.3.1
Gemäss Art. 276 Abs. 1 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) haben die Eltern für den Unterhalt des
Kindes aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss
Art. 285 Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der
Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst. Hat das Kind im
Zeitpunkt, da es volljährig wird, noch keine angemessene Ausbildung, so haben
die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf,
für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung
ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
4.3.2
Bei freiwilliger Aufgabe der
Arbeitsstelle ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn das Verbleiben
bei der bisherigen Stelle möglich und zumutbar war. Bei mutwilliger
Einkommensverminderung ist vom zuletzt erzielten Einkommen auszugehen, auch wenn
der Pflichtige seinen Arbeitsplatz beim früheren Arbeitgeber nicht mehr
einnehmen kann. Bei Ausreise des Unterhaltspflichtigen ins Ausland ist
grundsätzlich auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse abzustellen; ein
hypothetisches Einkommen wird aber angerechnet, wenn dem Pflichtigen der
Verbleib in der Schweiz (rechtlich) möglich und zumutbar war (Urteil des
Bundesgerichts 5A_662/2013 vom 24. Juni 2014 E. 3.3: Der Unterhaltsschuldner,
der aus der Schweiz zurück zu seinen Eltern und Geschwistern in die Bretagne
zog und dort weniger als die Hälfte des in der Schweiz erzielten Lohns erhielt,
musste sich angesichts seiner guten beruflichen Integration in der Schweiz das
frühere Schweizer Einkommen als hypothetisches Einkommen anrechnen lassen; vgl.
zum Ganzen: Christiana Fountoulakis, a.a.O., Art. 285 N 18).
4.3.3
Unter dem Gesichtspunkt der
Zumutbarkeit sind nicht nur die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern und
des Kindes, sondern auch die persönliche Beziehung zwischen ihnen und ihrem
Kind zu beachten.
In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet
Zumutbarkeit, dass ein gerechter Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem
Beitrag, der unter Berücksichtigung aller Umstände von den Eltern erwartet
werden darf, und der Leistung, die dem Kind in dem Sinne zugemutet werden kann,
dass es zu seinem Unterhalt durch eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel
beiträgt.
Bei der Beurteilung der persönlichen
Zumutbarkeit ist zu beachten, dass Eltern und Kinder einander allen Beistand,
alle Rücksicht und Achtung schuldig sind, die das Wohl der Gemeinschaft
erfordert (Art. 272 ZGB). Eine Verletzung dieser Pflicht, namentlich, wenn
das Kind die persönlichen Beziehungen bewusst abbricht oder sich dem Kontakt
entzieht, kann die Zahlung von Volljährigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs.
2.
ZGB unzumutbar machen, selbst wenn die Eltern dazu wirtschaftlich in der Lage
wären. Vorausgesetzt ist allerdings, dass das volljährige Kind schuldhaft
seinen Pflichten der Familie gegenüber nicht nachkommt, dass es mithin ohne
Grund aus eigenem Willen die persönlichen Beziehungen zu den Eltern abbricht
oder sich grundlos dem persönlichen Verkehr mit ihnen entzieht. Das Kind muss
die Verantwortung dafür tragen, dass das Eltern-Kind-Verhältnis erheblich
gestört oder gar zerstört ist, und diese Verantwortung muss ihm subjektiv zum
Vorwurf gereichen.
Die Frage, ob es den Eltern nach den
gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in persönlicher
Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des mündigen Kindes
aufzukommen, ist wie die Bemessung des Unterhalts als Ganzes nach Recht und
Billigkeit (Art. 4 ZGB), das heisst nach allen im Einzelfall erheblichen
Umständen zu beurteilen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021
vom 16. November 2021, E. 3.1).
4.3.4
Das Bundesgericht hat die Frage
bisher offengelassen, ob der Untersuchungsgrundsatz (und der Offizialgrundsatz)
auch im Prozess um Volljährigenunterhalt Anwendung findet (Urteile des
Bundesgericht 5A_706/2022 vom 21. März 2023 E. 4.3.4.5; 5A_90/2021 vom 1.
Februar 2022 E. 3.2; 5A_865/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3.2 f.). In
den Entscheiden 5A_274/2023, 5A_300/2023 vom 15. November 2023 kam das
Bundesgericht zum Schluss, dass – mindestens in Konstellationen, in denen die
Kinder während des Scheidungsverfahrens volljährig würden – mehr Argumente für
die Geltung der Offizialmaxime gemäss Art. 296 ZPO sprächen. Bereits im
Jahr 2022 hat das Bundesgericht in 5A_90/2021 (E. 3.2) mit Blick auf die
am 1. Januar 2025 in Kraft tretende Revision der Schweizerischen
Zivilprozessordnung festgehalten, dass der Bundesrat, der dem Ständerat
kommentarlos gefolgt sei, deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass auch das
volljährige Kind im Prozess gegen seine Eltern desselben Schutzes bedürfe wie
das minderjährige. Damit dürfte ausser Zweifel stehen, dass per 1. Januar 2025
beim Volljährigenunterhalt der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und der
Offizialgrundsatz gelten werden (Lötscher Cordula/Yacoubian Christapor,
Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 5A_274/2023, 5A_300/2023
vom 15. November 2023, A.A. gegen B.A. bzw. B.A. gegen A.A., Ehescheidung
(Unterhalt), AJP 2024 S. 349 ff., 352). Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
und mit Blick auf die per 1.1.2025 in Kraft tretende Änderung der ZPO
rechtfertigt es sich, im Verfahren betreffend Volljährigenunterhalt den
uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime anzuwenden. Die
Offizialmaxime ist nicht nur zu Gunsten, sondern auch zu Lasten des Kindes bzw.
zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen anzuwenden (BGE 128 III 411 E. 3.2.1).
4.4
Aus der Klage ans Richteramt ergibt
sich nicht, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer in die USA ausgereist ist.
Es ist unklar, ob ihm weiterhin möglich und zumutbar ist, das (damals
festgelegte) Einkommen von CHF 7'250.00 netto zu erzielen. Immerhin liegen
den Akten Arztzeugnisse des Beschwerdeführers bei. Diese wurden zwar erst
anlässlich des Beschwerdeverfahrens eingereicht. Ein Ausschluss von Noven im
Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO) gilt nicht bei Kinderbelangen. Noven
sind vielmehr bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen (Urteil des
Bundesgerichts 5A_290/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 3.3.5). Zudem prüfte
die Vorinstanz die Argumente des Beschwerdeführers betreffend angeblicher
«Ausbildungskapriolen» der Tochter und angeblichem durch die Tochter
verschuldeten Kontaktabbruch nicht. Jedenfalls lässt sich nichts dergleichen
der Begründung der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
entnehmen. Damit der Vorderrichter feststellen kann, ob eine erhebliche
Änderung vorliegt, die zu einer Aufhebung bzw. Herabsetzung des
Unterhaltsbeitrags berechtigt, hat er sämtliche massgeblichen Gesichtspunkte
bezüglich Dauer wie auch Höhe des Beitrags zu würdigen. Dazu gehören auch die
Prüfung der finanziellen Situation der Tochter und der Kindsmutter. Anhand
einer summarischen Prüfung eines einzelnen Teilaspekts kann nicht davon
ausgegangen werden, dass das Verfahren von Beginn weg aussichtslos erscheint. Aufgrund
dessen, dass mehrere Elemente in der Gesamtwürdigung zusammen zu einer Änderung
des Unterhaltsbeitrags (Aufhebung bzw. Herabsetzung) berechtigen könnten, ist
die Aussichtslosigkeit zu verneinen. Der Vollständigkeitshalber ist darauf
hinzuweisen, dass der Amtsgerichtspräsident die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtspflege bisher offenbar
nicht geprüft hat.
5.
Die Beschwerde erweist sich als
begründet, sie ist gutzuheissen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des
Verfahrens von CHF 500.00 zu Lasten des Staates. Die Zentrale
Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den von ihm geleisteten
Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten. Obsiegt die anwaltlich
vertretene mittelose Partei im Beschwerdeverfahren, ist ihr eine normale
Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO, d. h. das volle
Anwaltshonorar – und nicht etwa ein reduzierter Honorartarif – aus der
Staatskasse zuzusprechen (BGE 140 III 501 E. 4.3.2; Viktor Rüegg/Michael
Rüegg in: Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Zürich 2017, Art. 121
N 1a). Der Vertreter des Beschwerdeführers reicht für das Beschwerdeverfahren
eine Honorarnote in Höhe von CHF 3'192.75 (Aufwand von 9.9 Stunden à
CHF 250.00; Auslagen von insgesamt CHF 566.00 [inkl.
Gerichtskostenvorschuss von CHF 500.00] zuzüglich 8.1 %
Mehrwertsteuer von CHF 201.75) ein. Diese erscheint angemessen zu sein.
Abzüglich des Gerichtskostenvorschusses ergibt dies ein vom Kanton Solothurn zu
bezahlendes Honorar von insgesamt CHF 2'692.75.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziff. 2 der Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt vom 5. April 2024 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des obergerichtlichen
Verfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des Staates. Die Zentrale
Gerichtskasse des Kantons Solothurn wird angewiesen, A.___ den von ihm
geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuerstatten.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2'692.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt über
CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler