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Entscheid

ZKBES.2024.118

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

15. Juli 2024Deutsch3 min

im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid der

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 15. Juli 2024

Es wirken mit:

Vizepräsidentin

Kofmel

Oberrichter Frey

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. [...])

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein am 21. Juni 2024 in der gegen A.___ (im Folgenden die

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 250.00 zuzüglich Zins

zu 3 % auf CHF 200.00 seit 23. April 2023 die definitive Rechtsöffnung

erteilte,

A.___ (im Folgenden die

Beschwerdeführerin) dagegen am 3. Juli 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und

sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils und eine Parteientschädigung

verlangte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

die Amtsgerichtspräsidentin im Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2023 und in der

Mahnung vom 29. November 2023 definitive Rechtsöffnungstitel erkannt und weiter

ausgeführt hat, im Rechtsöffnungsverfahren werde nicht über den Bestand einer

Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden,

die Amtsgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin

weiter darauf hinwies, sie hätte ihr Vorbringen gegen den Bestand der Forderung

Sachverhalt

im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2023 vorbringen

können,

die Beschwerdeführerin in keiner Weise

auf diese massgebenden Erwägungen eingeht und nicht darlegt, wieso diese falsch

sein sollten,

sie dafür die Geschehnisse schildert,

die letztlich zum Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt

haben, für welchen nun die Verfahrenskosten auf dem Betreibungsweg eingefordert

werden,

im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf die

Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen den Kindern

der Beschwerdeführerin und deren Vater, welche bereits Gegenstand zahlreicher

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden waren, eingegangen werden

kann und darf,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung eines Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

angesichts der Schilderungen der

Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet

wird,

bei diesem Ausgang keine

Parteientschädigung zugesprochen werden kann,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

3.

Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Vizepräsidentin Der

Gerichtsschreiber

Kofmel Schaller