ZKBES.2024.118
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
15. Juli 2024Deutsch3 min
im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid der
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 15. Juli 2024
Es wirken mit:
Vizepräsidentin
Kofmel
Oberrichter Frey
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Staat Solothurn, vertreten durch Amt für Finanzen,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. [...])
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein am 21. Juni 2024 in der gegen A.___ (im Folgenden die
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] für CHF 250.00 zuzüglich Zins
zu 3 % auf CHF 200.00 seit 23. April 2023 die definitive Rechtsöffnung
erteilte,
A.___ (im Folgenden die
Beschwerdeführerin) dagegen am 3. Juli 2024 (Postaufgabe) Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung des Rechtsöffnungsurteils und eine Parteientschädigung
verlangte,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
die Amtsgerichtspräsidentin im Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2023 und in der
Mahnung vom 29. November 2023 definitive Rechtsöffnungstitel erkannt und weiter
ausgeführt hat, im Rechtsöffnungsverfahren werde nicht über den Bestand einer
Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechtsöffnungstitels entschieden,
die Amtsgerichtspräsidentin die Beschwerdeführerin
weiter darauf hinwies, sie hätte ihr Vorbringen gegen den Bestand der Forderung
Sachverhalt
im Rahmen einer Beschwerde gegen den Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 14. Februar 2023 vorbringen
können,
die Beschwerdeführerin in keiner Weise
auf diese massgebenden Erwägungen eingeht und nicht darlegt, wieso diese falsch
sein sollten,
sie dafür die Geschehnisse schildert,
die letztlich zum Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde geführt
haben, für welchen nun die Verfahrenskosten auf dem Betreibungsweg eingefordert
werden,
im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf die
Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr zwischen den Kindern
der Beschwerdeführerin und deren Vater, welche bereits Gegenstand zahlreicher
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden waren, eingegangen werden
kann und darf,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung eines Rechtsmittels nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
angesichts der Schilderungen der
Beschwerdeführerin ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
wird,
bei diesem Ausgang keine
Parteientschädigung zugesprochen werden kann,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Vizepräsidentin Der
Gerichtsschreiber
Kofmel Schaller