ZKBES.2024.119
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
16. Juli 2024Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 16. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ GmbH,
Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons
Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch
Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller oder Steueramt),
ersuchte am 29. April 2024 in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden:
Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck
beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF 100.00 (Ordnungsbusse 2022), für den
Verzugszins bis 6. Februar 2024 von CHF 1.25, für die Kosten bzw.
gesetzlichen Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl.
Zahlungsbefehlskosten von CHF 34.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Erwägungen
2.
Mit Eingabe ans Richteramt
Dorneck-Thierstein vom 8. Mai 2024 führte der Inhaber der Gesuchsgegnerin
insbesondere aus, ihm sei es lange nicht gut gegangen und er habe keine
Bürotätigkeiten mehr ausüben können. Er wisse nicht mehr, was er zu bezahlen
habe und was gerechtfertigt sei. Seine Kinder würden ihm nun helfen. Er sei
bereit, die Forderung zu begleichen. Er wolle vermeiden, gerichtlich
fortzufahren. Wie vom Richteramt telefonisch empfohlen, werde er direkt mit dem
Steueramt Kontakt aufnehmen, um Ratenzahlungen zu vereinbaren.
3.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2024
schloss die Amtsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und gab dem
Gesuchsteller Gelegenheit, sich im Rahmen des Replikrechts zur Eingabe der
Gesuchsgegnerin zu äussern. Das Steueramt liess sich nicht vernehmen.
4.
Am 16. Mai 2024 reichte die
Gesuchsgegnerin erneut ein Schreiben ein. Das Schreiben ist mehrheitlich
identisch mit dem Schreiben vom 8. Mai 2024. Der Betreff lautet nun «Rückzug
des Rechtsvorschlag[s] [in] der Betreibung Nr. [...]». Zudem schrieb die
Gesuchsgegnerin, sie habe, wie empfohlen, mit dem Steueramt Kontakt
aufgenommen, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Schliesslich schrieb sie: «Sie
können die Ratenzahlung machen wenn der Rückzug eingegangen ist.»
5.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2024
stellte das Richteramt Dorneck-Thierstein fest, dass in der Eingabe der
Gesuchsgegnerin vom 16. Mai 2024 keine Verfahrensnummer angegeben sei.
Betreffend der erwähnten Betreibung Nr. [...] bestehe kein hängiges
Verfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein. Die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein wies die Gesuchsgegnerin daraufhin, dass der Rechtsvorschlag
beim zuständigen Betreibungsamt zurückzuziehen sei. Weiter setzte sie dem
Gesuchsteller Frist, um mitzuteilen, ob das Verfahren zufolge Anerkennung unter
Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin abgeschrieben werden könne.
6.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2024
stellte das Richteramt Dorneck-Thierstein fest, dass der Gesuchsteller innert
Frist keine Eingabe eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit
der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Das Urteil werde
Dispositiv
demnächst erlassen werden. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin mit Brief
vom 18. Juni 2024, nachdem sie mit Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden
konnte, zusätzlich mit A-Post zugestellt.
7. Am 27. Juni 2024 erging sodann das
Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein. Die
Amtsgerichtspräsidentin erteilte in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck vom 7. Februar 2024 für den Betrag von CHF 151.25 die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete
die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 34.00
zu ersetzen und ihm für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 100.00 zu bezahlen. Schliesslich auferlegte sie der Gesuchsgegnerin die
Gerichtskosten von CHF 150.00.
8. Gegen das begründete Urteil erhob die
Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung.
9. Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.
II.
1. Mit der Beschwerde können unrichtige
Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das
Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,
an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach
leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.
321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel
sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2. Die Beschwerdeführerin legt vor der
Beschwerdeinstanz mehrere Urkunden ins Recht. Diese können allerdings aufgrund
des erwähnten Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt werden.
3. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die
definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,
dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist
oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Verfügungen
schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art.
80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von
Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren
und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl.
Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80
N 116).
4. Der Gesuchsteller (im Folgenden:
Beschwerdegegner) legte vor der Vorinstanz eine Busse Verfügung Staat 2022 vom
8. September 2023, eine 2. Mahnung betreffend Busse Staatssteuer 2022 vom 8.
Dezember 2023 sowie eine Verzugszinsrechnung betreffend Ordnungsbusse 2022 vom
15. März 2024 inkl. Rechtskraftbescheinigung ins Recht. Die Verfügungen sind
als definitive Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Diese Qualifizierung wird
von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
5. Vielmehr macht sie geltend, sie habe
(durch die Tochter des Inhabers der Beschwerdeführerin) mit dem Steueramt Kontakt
aufgenommen und mit diesem vereinbart, alles in Raten abbezahlen zu können, was
teilweise schon gemacht worden sei. Sie habe dem Steueramt und dem Gericht
schriftlich mitgeteilt, sie werde den Rechtsvorschlag zurückziehen. Trotzdem
sei das Verfahren fortgeführt und ein Urteil gefällt worden.
6. Wie erwähnt, wird die Rechtsöffnung
nicht erteilt, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung
anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin bewies vor der
Vorinstanz nicht, dass die Schuld getilgt oder gestundet wurde oder die
Verjährung eingetreten ist. Sie hat auch nicht belegt, dass sie wie angekündigt
den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat. Trotz Gelegenheit reichte die
Beschwerdeführerin vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils keine Urkunden mehr
ein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2024 darauf
hingewiesen, dass demnächst ein Urteil erlassen wird. Das Urteil erging erst am
27. Juni 2024. Damit hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, entsprechende
Urkunden, die eine Stundung oder Tilgung der Forderung hätten beweisen können,
einreichen können, was sie nicht getan hat. Die von der Beschwerdeführerin im
Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden dürfen wie erwähnt von Gesetzes
wegen (Art. 326 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner
äusserte sich zur vom Richteramt vorgeschlagenen Abschreibung des Verfahrens
nicht, weshalb das Richteramt davon ausging, dass er mit einer Abschreibung
nicht einverstanden ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner
hat ein Verfahren eingeleitet und das Gesuch nicht zurückgezogen, weshalb das
Verfahren zurecht fortgeführt wurde. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz
zurecht die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 151.25 erteilt
und sämtliche Kosten dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausnahmsweise werden
keine Kosten erhoben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Erhebung von Kosten wird
ausnahmsweise verzichtet.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Hasler