Lexipedia

Entscheid

ZKBES.2024.119

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

16. Juli 2024Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 16. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

A.___ GmbH,

Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Solothurn, vertreten durch Steueramt des Kantons

Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Kanton Solothurn, vertreten durch

Steueramt des Kantons Solothurn (im Folgenden: Gesuchsteller oder Steueramt),

ersuchte am 29. April 2024 in der gegen die A.___ GmbH (im Folgenden:

Gesuchsgegnerin) geführten Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Dorneck

beim Richteramt Dorneck-Thierstein für CHF 100.00 (Ordnungsbusse 2022), für den

Verzugszins bis 6. Februar 2024 von CHF 1.25, für die Kosten bzw.

gesetzlichen Gebühren von CHF 50.00 sowie für die Betreibungskosten inkl.

Zahlungsbefehlskosten von CHF 34.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.

Erwägungen

2.

Mit Eingabe ans Richteramt

Dorneck-Thierstein vom 8. Mai 2024 führte der Inhaber der Gesuchsgegnerin

insbesondere aus, ihm sei es lange nicht gut gegangen und er habe keine

Bürotätigkeiten mehr ausüben können. Er wisse nicht mehr, was er zu bezahlen

habe und was gerechtfertigt sei. Seine Kinder würden ihm nun helfen. Er sei

bereit, die Forderung zu begleichen. Er wolle vermeiden, gerichtlich

fortzufahren. Wie vom Richteramt telefonisch empfohlen, werde er direkt mit dem

Steueramt Kontakt aufnehmen, um Ratenzahlungen zu vereinbaren.

3.

Mit Verfügung vom 13. Mai 2024

schloss die Amtsgerichtspräsidentin den Schriftenwechsel und gab dem

Gesuchsteller Gelegenheit, sich im Rahmen des Replikrechts zur Eingabe der

Gesuchsgegnerin zu äussern. Das Steueramt liess sich nicht vernehmen.

4.

Am 16. Mai 2024 reichte die

Gesuchsgegnerin erneut ein Schreiben ein. Das Schreiben ist mehrheitlich

identisch mit dem Schreiben vom 8. Mai 2024. Der Betreff lautet nun «Rückzug

des Rechtsvorschlag[s] [in] der Betreibung Nr. [...]». Zudem schrieb die

Gesuchsgegnerin, sie habe, wie empfohlen, mit dem Steueramt Kontakt

aufgenommen, um Ratenzahlungen zu vereinbaren. Schliesslich schrieb sie: «Sie

können die Ratenzahlung machen wenn der Rückzug eingegangen ist.»

5.

Mit Verfügung vom 22. Mai 2024

stellte das Richteramt Dorneck-Thierstein fest, dass in der Eingabe der

Gesuchsgegnerin vom 16. Mai 2024 keine Verfahrensnummer angegeben sei.

Betreffend der erwähnten Betreibung Nr. [...] bestehe kein hängiges

Verfahren beim Richteramt Dorneck-Thierstein. Die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein wies die Gesuchsgegnerin daraufhin, dass der Rechtsvorschlag

beim zuständigen Betreibungsamt zurückzuziehen sei. Weiter setzte sie dem

Gesuchsteller Frist, um mitzuteilen, ob das Verfahren zufolge Anerkennung unter

Kostenfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin abgeschrieben werden könne.

6.

Mit Verfügung vom 6. Juni 2024

stellte das Richteramt Dorneck-Thierstein fest, dass der Gesuchsteller innert

Frist keine Eingabe eingereicht habe, weshalb davon auszugehen sei, dass er mit

der Abschreibung des Verfahrens nicht einverstanden sei. Das Urteil werde

Dispositiv

demnächst erlassen werden. Diese Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin mit Brief

vom 18. Juni 2024, nachdem sie mit Gerichtsurkunde nicht zugestellt werden

konnte, zusätzlich mit A-Post zugestellt.

7. Am 27. Juni 2024 erging sodann das

Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein. Die

Amtsgerichtspräsidentin erteilte in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck vom 7. Februar 2024 für den Betrag von CHF 151.25 die definitive Rechtsöffnung. Sie verpflichtete

die Gesuchsgegnerin, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 34.00

zu ersetzen und ihm für das Gerichtsverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 100.00 zu bezahlen. Schliesslich auferlegte sie der Gesuchsgegnerin die

Gerichtskosten von CHF 150.00.

8. Gegen das begründete Urteil erhob die

Gesuchsgegnerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 5. Juli 2024 Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn und verlangte sinngemäss die Aufhebung

des vorinstanzlichen Entscheids sowie die Abweisung der Rechtsöffnung.

9. Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden.

II.

1. Mit der Beschwerde können unrichtige

Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das

Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen,

an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach

leidet (vgl. Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt in: Thomas Sutter-Somm et al.

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art.

321 ZPO N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2. Die Beschwerdeführerin legt vor der

Beschwerdeinstanz mehrere Urkunden ins Recht. Diese können allerdings aufgrund

des erwähnten Art. 326 ZPO nicht berücksichtigt werden.

3. Der Rechtsöffnungsrichter erteilt die

definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

gerichtlichen Entscheid beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist,

dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist

oder er die Verjährung anruft (Art. 80 Abs. 1 und 81 Abs. 1 Bundesgesetz

über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Verfügungen

schweizerischer Verwaltungsbehörden sind gerichtlichen Entscheiden gemäss Art.

80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG gleichgestellt. Dazu gehören auch die von

Verwaltungsbehörden ausgefällten Bussen und die Kosten, sowie die Mahngebühren

und Verzugszinsberechnungen, sofern sie in der Verfügung beziffert sind (vgl.

Daniel Staehelin in: Daniel Staehelin et al. [Hrsg.], Basler Kommentar

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 80

N 116).

4. Der Gesuchsteller (im Folgenden:

Beschwerdegegner) legte vor der Vorinstanz eine Busse Verfügung Staat 2022 vom

8. September 2023, eine 2. Mahnung betreffend Busse Staatssteuer 2022 vom 8.

Dezember 2023 sowie eine Verzugszinsrechnung betreffend Ordnungsbusse 2022 vom

15. März 2024 inkl. Rechtskraftbescheinigung ins Recht. Die Verfügungen sind

als definitive Rechtsöffnungstitel zu qualifizieren. Diese Qualifizierung wird

von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

5. Vielmehr macht sie geltend, sie habe

(durch die Tochter des Inhabers der Beschwerdeführerin) mit dem Steueramt Kontakt

aufgenommen und mit diesem vereinbart, alles in Raten abbezahlen zu können, was

teilweise schon gemacht worden sei. Sie habe dem Steueramt und dem Gericht

schriftlich mitgeteilt, sie werde den Rechtsvorschlag zurückziehen. Trotzdem

sei das Verfahren fortgeführt und ein Urteil gefällt worden.

6. Wie erwähnt, wird die Rechtsöffnung

nicht erteilt, wenn der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit

Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist oder er die Verjährung

anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Beschwerdeführerin bewies vor der

Vorinstanz nicht, dass die Schuld getilgt oder gestundet wurde oder die

Verjährung eingetreten ist. Sie hat auch nicht belegt, dass sie wie angekündigt

den Rechtsvorschlag zurückgezogen hat. Trotz Gelegenheit reichte die

Beschwerdeführerin vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils keine Urkunden mehr

ein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 6. Juni 2024 darauf

hingewiesen, dass demnächst ein Urteil erlassen wird. Das Urteil erging erst am

27. Juni 2024. Damit hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, entsprechende

Urkunden, die eine Stundung oder Tilgung der Forderung hätten beweisen können,

einreichen können, was sie nicht getan hat. Die von der Beschwerdeführerin im

Beschwerdeverfahren neu eingereichten Urkunden dürfen wie erwähnt von Gesetzes

wegen (Art. 326 ZPO) nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdegegner

äusserte sich zur vom Richteramt vorgeschlagenen Abschreibung des Verfahrens

nicht, weshalb das Richteramt davon ausging, dass er mit einer Abschreibung

nicht einverstanden ist. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner

hat ein Verfahren eingeleitet und das Gesuch nicht zurückgezogen, weshalb das

Verfahren zurecht fortgeführt wurde. Gestützt auf diese Erwägungen hat die Vorinstanz

zurecht die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 151.25 erteilt

und sämtliche Kosten dem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt.

7. Die Beschwerde erweist sich als

offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Ausnahmsweise werden

keine Kosten erhoben.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf die Erhebung von Kosten wird

ausnahmsweise verzichtet.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Hasler