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Entscheid

ZKBES.2024.129

definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

29. Juli 2024Deutsch13 min

I.

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 29. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,

Beschwerdeführer

gegen

1. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,

2. B.___, vertreten durch C.___,

Beschwerdegegner

betreffend definitive

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die B.___ (nachfolgend:

Gesuchstellerin), vertreten durch die C.___, ersuchte am 25. April 2024 in der

gegen A.___ (nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu beim Richteramt Thal-Gäu für CHF 2’880.00 nebst

Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde

dem Gesuchsgegner eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme

gesetzt. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass nach unbenutztem Ablauf der

Frist ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das

Rechtsöffnungsbegehren entschieden werde.

3. Am 21. Mai 2024 zeigte Rechtsanwalt

Dr. iur. Hans M. Weltert die Vertretung des Gesuchsgegners an. Zudem hielt der

Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fest, dass eine Frist für die Stellungnahme

zu den Rechtsöffnungsgesuchen nicht angesetzt worden sei. Weiter führte er aus,

dass sein KIient die unentgeltliche Rechtspflege beantragen möchte. Seine Armut

sei gerichtsnotorisch, weshalb der Rechtsvertreter um Mitteilung bete, ob

angesichts dieser Tatsache ein neues Gesuch eingereicht werden müsse.

4. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2024 fest, dass gemäss Ziffer 2 der

Verfügung vom 14. Mai 2024 dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer

Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren innert zehn Tagen ab Erhalt der

Verfügung gesetzt worden sei. Weiter wurde dem Gesuchsgegner zur Einreichung

des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Belegen versehenen Gesuchs um

unentgeltliche Rechtspflege Frist bis 6. Juni 2024 gesetzt, ansonsten Verzicht

auf die unentgeltliche Prozessführung angenommen werde.

5. Der Amtsgerichtspräsident von

Thal-Gäu erteilte am 25. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 26. Februar 2024 für den Betrag von CHF 2’880.00

zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2024 die definitive Rechtsöffnung.

Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von

CHF 74.00 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF

100.00 zu bezahlen. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche

Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF

300.00 auferlegt.

6. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom

25. Juni 2024 wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2024 aus den Akten gewiesen.

7. Nachdem der Gesuchsgegner am 2. Juli

2024 die schriftliche Begründung des Urteils vom 25. Juni 2024 verlangt hatte,

stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 9. Juli 2024 das begründete

Urteil zu.

8. Gegen das begründete Urteil erhob der

Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2024 Beschwerde

an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:

1. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung nach Art. 336 ZPO zu erteilen.

2. Das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom

25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Durchführung des Verfahrens und

Neuentscheidung zurückzuweisen.

3. Die unentgeltliche Rechtspflege nach

Art. 117 ZPO sei für das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO ab

dem 24. Mai 2024 zu gewähren und unsere Eingabe vom 25. Juni 2024 sei

nachträglich zu den Akten zu nehmen.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren nach Art.

117 i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt

sei als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Klägerin.

9. Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung von

Beschwerdeantworten der Gegenparteien verzichtet werden.

Erwägungen

II.

1.

Die definitive Rechtsöffnung nach

Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)

wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen

Entscheid beruht, wobei gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen

gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 80

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass

die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die

Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin (nachfolgend

auch: Beschwerdegegnerin 2) stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den

Teilentscheid des Regionalgerichtes […] vom 2. Oktober 2020, welcher gemäss

Rechtskraftbescheinigung am 16. Oktober 2020 in Rechtskraft erwuchs sowie auf

die Abtretungserklärung vom 12. April 2022. Bereits vor dem Vorderrichter

vermochte der Beschwerdeführer keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche

die Forderung entkräften.

2.1

Der Beschwerdeführer macht in seiner

Beschwerdeschrift geltend, dass nach der Neuansetzung der Frist zur Einreichung

des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdeführer mit privaten

(gesundheitlichen) Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, weswegen dessen

Rechtsvertreter keinen Kontakt zu ihm habe herstellen können. Aufgrund der

eigentlich gerichtsnotorisch erstellten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers,

bei gleichzeitiger Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der rechtlichen

Schwierigkeiten, die sich ihm entgegengestellt hätten, hätte davon abgesehen

werden müssen, nochmals ein formelles Gesuch zu verlangen. Das neue UP-Gesuch

müsse als übertriebener Formalismus bezeichnet werden. Gerichtsnotorisch sei

die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gerade deshalb, weil dasselbe Gericht

und der gleiche Richter am [...] 2023 den Konkurs über den Beschwerdeführer

eröffnet hätten.

2.2

Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (lit. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann

vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1

ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119

Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat die fehlende

Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren in der Hauptsache zumindest glaubhaft

zu machen. Wird das Gesuch vor Klageeinreichung gestellt, erscheint es

zweckmässig, die Rechtsbegehren und den massgebenden Sachverhalt in geraffter

Form anzugeben (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca

Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1). Bei einer anwaltlich

vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist

anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil

des Bundesgerichts 4A_622/2020 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

2.3

Ob die Bedürftigkeit des

Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht, gerichtsnotorisch war, kann

offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte die fehlende

Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ohnehin zumindest glaubhaft machen und

die Rechtsbegehren sowie den massgebenden Sachverhalt in geraffter Form angeben

müssen. Diesen minimalen Anforderungen kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21.

Mai 2024 nicht nach und innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2024

angesetzten Frist bis 6. Juni 2024 erfolgte vor Fällung des Urteils keine

weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung war

die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet eine Nachfrist zur Verbesserung des

Gesuchs anzusetzen.

3.1

Ferner bringt der Beschwerdeführer

vor, dass von einem Rechtsvertreter nicht erwartet werden könne, ohne die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrenshandlungen vorzunehmen.

Entsprechend habe das Richteramt nicht davon ausgehen und auch nicht erwarten

dürfen, dass sich der Rechtsvertreter vor Klärung der unentgeltlichen

Rechtspflege zum materiellen Bestehen der Forderungen äussere. In diesem Sinne

sei dem Beschwerdeführer unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs das

Replikrecht verweigert worden.

3.2

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung ist über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der

Regel zu entscheiden, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse

Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile des Bundesgerichts

4A_20/2011 E. 7.2.2; 8C_911/2011 E. 6.1). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die

definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren

Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen

Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass

die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder

die Verjährung anruft.

3.3

Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde

dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum

Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin 2 gesetzt. Nachdem der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 behauptet hatte, eine Frist für

die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren sei nicht angesetzt worden,

stellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 22. Mai 2024

fest, dass gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. Mai 2024 dem Beschwerdeführer

eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren

innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt worden sei. Die Verfügung vom

14.

Mai 2024 konnte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zugestellt

werden, womit die zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 27.

Mai 2024 abgelaufen war. Obschon der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 22.

Mai 2024 zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege eine Frist bis 6. Juni 2024 gesetzt wurde und daher nicht davon

auszugehen war, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vor

Ablauf der zehntägigen Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren

ergehen würde, war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zumutbar auch

vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine Stellungnahme zum

Rechtsöffnungsbegehren einzureichen. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt,

wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass

des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.

Bei diesen beschränkt möglichen Einwendungen und dem Urkundenbeweis handelt es

sich keineswegs um in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte im Sinne

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es war dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers somit ohne Weiteres zumutbar die Stellungnahme zum

Rechtsöffnungsbegehren bis am 27. Mai 2024 einzureichen.

4.1

Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 habe

der Beschwerdeführer endlich den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege beim

Richteramt Thal-Gäu einreichen können, da es dem Rechtsvertreter erst zu diesem

Zeitpunkt möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten

und die erforderlichen Unterlagen einzuholen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024,

welcher aber erst am 26. Juni 2024 nachmittags der Post übergeben worden sei,

habe das Richteramt den Antrag abgelehnt. Laut Verfügung vom 3. Juli 2024 habe

das Richteramt die Eingabe betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aber

rechtzeitig vor dem Versand des gefällten Entscheides erhalten. Dies bedeute,

das Richteramt habe bewusst darauf verzichtet, die Eingabe des

Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen und darüber zu entscheiden. Die

Vorinstanz habe keine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt, wie

dies bei Gerichtsvorschüssen die Regel sei. Was bei Gerichtskostenvorschüssen

gelte, habe erst Recht bei UP-Gesuchen zu gelten. In diesem Zusammenhang sei

auch relevant wie entscheidend, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers keine Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens

angesetzt habe. Die prozessleitende Verfügung vom 14. Mai 2024 habe indessen

keine Bedeutung, da diese dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angesetzt

worden sei.

4.2

Wie bereits in E. II. / 2.2

erläutert, ist das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht

verpflichtet eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares

Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen

Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels

ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen

werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 E. 4.2; 4A_44/2018 E. 5.3).

4.3

Das angefochtene Urteil datiert vom

25.

Juni 2024 und wurde durch das Gericht am 26. Juni 2024 zum Versand der Post

übergeben. Die aus den Akten gewiesene Eingabe des Beschwerdeführers datiert

ebenfalls vom 25. Juni 2024 und ging unbestrittenermassen am 26. Juni 2024 und

damit nach der Urteilsfällung beim Gericht ein. Das Gericht wies die verspätete

Eingabe zu Recht aus den Akten. Die Eingabe ist auch im Rahmen des

Rechtsmittelverfahrens nicht nachträglich zu den Akten zu nehmen, da gemäss

Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Das Gericht war auch nicht

verpflichtet eine Nachfrist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche

Rechtspflege anzusetzen, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Es

hätte dem Beschwerdeführer resp. auch dem Rechtsvertreter die Möglichkeit offen

gestanden, eine Erstreckung der Frist zu verlangen, was jedoch nicht gemacht

wurde.

4.4

Gemäss Art. 137 ZPO erfolgt die

Zustellung an die Vertretung, sofern eine Partei vertreten ist. Für die Frage,

ob die Zustellung an die Partei oder ihre Vertretung zu erfolgen hat, ist

entscheidend, ob im Zeitpunkt des Versandes der Urkunde die Vertretung besteht

und dem Gericht auch bekannt gegeben worden ist. Soweit allfällige

Vertretungsverhältnisse dem Gericht noch nicht bekannt gegeben worden sind,

gilt die Zustellung an die Partei selbst als gehörig erfolgt (Julia Gschwend

in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 137 ZPO N 3).

4.5

Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers hatte die prozessleitende Verfügung vom 14. Mai 2024 durchaus

fristauslösende Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch

nicht vertreten war. Auch diesbezüglich wäre eine Fristerstreckung möglich

gewesen.

4.6

Nur der Vollständigkeit halber wird

festgestellt, dass die Betreibung Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von Januar

bis Februar 2024 umfasst. Diese wurden offensichtlich von dem am […] 2023

ausgesprochenen Konkurs nicht erfasst. Sodann hat die behauptete

Wiederverheiratung der Kindsmutter keinen Einfluss auf die vom Kindsvater

geschuldeten Barunterhaltsbeiträge der Kinder und die Unterhaltsbeiträge sind

bis zum Ende der Erstausbildung geschuldet.

5.

Für die Voraussetzungen der Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf die Ausführungen in Erwägung II. /

2.2

verwiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, berief sich der

Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im

Recht liegenden Forderung und hat keine Urkunden vorzubringen vermocht, welche

den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Sein Antrag um Abweisung des

Rechtsöffnungsgesuchs war damit von vornherein aussichtslos, was die Gewährung

der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wurde daher zu Recht abgewiesen.

6.

Im Übrigen erweist sich die

Beschwerde aufgrund der Erwägungen als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der

Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wird mit dem

vorliegenden Entscheid gegenstandslos.

7.

Der Beschwerdeführer ersucht auch für

das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem Anfang an

unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst

(Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege abzuweisen.

8.

Nach dem Ausgang des vorliegenden

Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat

die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger

als CHF 30'000.00

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann