ZKBES.2024.130
definitive Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
29. Juli 2024Deutsch13 min
Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 150.00
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 29. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert,
Beschwerdeführer
gegen
1. Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu,
2. B.___, vertreten durch C.___,
Beschwerdegegner
betreffend definitive
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (nachfolgend: Gesuchstellerin),
vertreten durch die C.___, ersuchte am 25. April 2024 in der gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu beim Richteramt Thal-Gäu für CHF 80.00 nebst
Zins zu 5 % seit 1. Februar 2024 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.
2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde
dem Gesuchsgegner eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme
gesetzt. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass nach unbenutztem Ablauf der
Frist ohne Verhandlung aufgrund der eingereichten Unterlagen über das
Rechtsöffnungsbegehren entschieden werde.
3. Am 21. Mai 2024 zeigte Rechtsanwalt
Dr. iur. Hans M. Weltert die Vertretung des Gesuchsgegners an. Zudem hielt der
Rechtsvertreter des Gesuchsgegners fest, dass eine Frist für die Stellungnahme
zu den Rechtsöffnungsgesuchen nicht angesetzt worden sei. Weiter führte er aus,
dass sein KIient die unentgeltliche Rechtspflege beantragen möchte. Seine Armut
sei gerichtsnotorisch, weshalb der Rechtsvertreter um Mitteilung bete, ob
angesichts dieser Tatsache ein neues Gesuch eingereicht werden müsse.
4. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu stellte mit Verfügung vom 22. Mai 2024 fest, dass gemäss Ziffer 2 der
Verfügung vom 14. Mai 2024 dem Gesuchsgegner Frist zur Einreichung einer
Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren innert zehn Tagen ab Erhalt der
Verfügung gesetzt worden sei. Weiter wurde dem Gesuchsgegner zur Einreichung
des vollständig ausgefüllten und mit sämtlichen Belegen versehenen Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege Frist bis 6. Juni 2024 gesetzt, ansonsten Verzicht
auf die unentgeltliche Prozessführung angenommen werde.
5. Der Amtsgerichtspräsident von
Thal-Gäu erteilte am 25. Juni 2024 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 26. Februar 2024 für den Betrag von CHF 80.00
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. Februar 2024 die definitive Rechtsöffnung.
Ausserdem hat der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin die Betreibungskosten von
CHF 21.00 zu ersetzen und der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF
100.00 zu bezahlen. Das Gesuch des Gesuchsgegners um unentgeltliche
Rechtspflege wurde abgewiesen und dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten von CHF 150.00
auferlegt.
6. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom
25. Juni 2024 wurde mit Verfügung vom 3. Juli 2024 aus den Akten gewiesen.
7. Nachdem der Gesuchsgegner am 2. Juli
2024 die schriftliche Begründung des Urteils vom 25. Juni 2024 verlangt hatte,
stellte der Amtsgerichtspräsident den Parteien am 9. Juli 2024 das begründete
Urteil zu.
8. Gegen das begründete Urteil erhob der
Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 17. Juli 2024 Beschwerde
an das Obergericht des Kantons Solothurn und stellte folgende Anträge:
1. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung nach Art. 336 ZPO zu erteilen.
2. Das Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom
25. Juni 2024 sei aufzuheben und zur Durchführung des Verfahrens und
Neuentscheidung zurückzuweisen.
3. Die unentgeltliche Rechtspflege nach
Art. 117 ZPO sei für das Rechtsöffnungsverfahren gemäss Art. 119 Abs. 4 ZPO ab
dem 24. Mai 2024 zu gewähren und unsere Eingabe vom 25. Juni 2024 sei
nachträglich zu den Akten zu nehmen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege auch für das obergerichtliche Verfahren nach Art.
117 i.V.m. Art. 119 Abs. 5 ZPO zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt
sei als unentgeltlicher Vertreter des Beschwerdeführers einzusetzen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Klägerin.
9. Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung von
Beschwerdeantworten der Gegenparteien verzichtet werden.
Erwägungen
II.
1.
Die definitive Rechtsöffnung nach
Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
wird erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen
Entscheid beruht, wobei gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen
gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (Art. 80 Abs. 1 i.V.m. Art. 80
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG), wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass
die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die
Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Gesuchstellerin (nachfolgend
auch: Beschwerdegegnerin 2) stützte ihr Rechtsöffnungsbegehren auf den
Teilentscheid des Regionalgerichtes […] vom 2. Oktober 2020, welcher gemäss
Rechtskraftbescheinigung am 16. Oktober 2020 in Rechtskraft erwuchs sowie auf
die Abtretungserklärung vom 1. September 2018. Bereits vor dem Vorderrichter
vermochte der Beschwerdeführer keine Einwendungen glaubhaft zu machen, welche
die Forderung entkräften.
2.1
Der Beschwerdeführer macht in seiner
Beschwerdeschrift geltend, dass nach der Neuansetzung der Frist zur Einreichung
des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdeführer mit privaten
(gesundheitlichen) Schwierigkeiten zu kämpfen gehabt habe, weswegen dessen
Rechtsvertreter keinen Kontakt zu ihm habe herstellen können. Aufgrund der
eigentlich gerichtsnotorisch erstellten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers,
bei gleichzeitiger Hilfsbedürftigkeit im Rahmen der rechtlichen
Schwierigkeiten, die sich ihm entgegengestellt hätten, hätte davon abgesehen
werden müssen, nochmals ein formelles Gesuch zu verlangen. Das neue UP-Gesuch
müsse als übertriebener Formalismus bezeichnet werden. Gerichtsnotorisch sei
die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gerade deshalb, weil dasselbe Gericht
und der gleiche Richter am [...] 2023 den Konkurs über den Beschwerdeführer
eröffnet hätten.
2.2
Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (lit. b). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann
vor oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit gestellt werden (Art. 119 Abs. 1
ZPO). Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119
Abs. 2 ZPO). Die gesuchstellende Partei hat die fehlende
Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsbegehren in der Hauptsache zumindest glaubhaft
zu machen. Wird das Gesuch vor Klageeinreichung gestellt, erscheint es
zweckmässig, die Rechtsbegehren und den massgebenden Sachverhalt in geraffter
Form anzugeben (Viktor Rüegg/Michael Rüegg in: Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 119 ZPO N 1). Bei einer anwaltlich
vertretenen Partei ist das Gericht nicht verpflichtet, eine Nachfrist
anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern (Urteil
des Bundesgerichts 4A_622/2020 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
2.3
Ob die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers, wie von ihm geltend gemacht, gerichtsnotorisch war, kann
offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer hätte die fehlende
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ohnehin zumindest glaubhaft machen und
die Rechtsbegehren sowie den massgebenden Sachverhalt in geraffter Form angeben
müssen. Diesen minimalen Anforderungen kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
21.
Mai 2024 nicht nach und innert der mit Verfügung vom 22. Mai 2024
angesetzten Frist bis 6. Juni 2024 erfolgte vor Fällung des Urteils keine
weitere Eingabe des Beschwerdeführers. Aufgrund der anwaltlichen Vertretung war
die Vorinstanz zudem nicht verpflichtet eine Nachfrist zur Verbesserung des
Gesuchs anzusetzen.
3.1
Ferner bringt der Beschwerdeführer
vor, dass von einem Rechtsvertreter nicht erwartet werden könne, ohne die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Verfahrenshandlungen vorzunehmen.
Entsprechend habe das Richteramt nicht davon ausgehen und auch nicht erwarten
dürfen, dass sich der Rechtsvertreter vor Klärung der unentgeltlichen
Rechtspflege zum materiellen Bestehen der Forderungen äussere. In diesem Sinne
sei dem Beschwerdeführer unter schwerer Verletzung des rechtlichen Gehörs das
Replikrecht verweigert worden.
3.2
Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung ist über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der
Regel zu entscheiden, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse
Kosten verursachende prozessuale Schritte unternimmt (Urteile des Bundesgerichts
4A_20/2011 E. 7.2.2; 8C_911/2011 E. 6.1). Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die
definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren
Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen
Verwaltungsbehörde beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass
die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder
die Verjährung anruft.
3.3
Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde
dem Beschwerdeführer eine zehntägige Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin 2 gesetzt. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Mai 2024 behauptet hatte, eine Frist für
die Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren sei nicht angesetzt worden,
stellte der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu mit Verfügung vom 22. Mai 2024
fest, dass gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 14. Mai 2024 dem Beschwerdeführer
eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren
innert zehn Tagen ab Erhalt der Verfügung gesetzt worden sei. Die Verfügung vom
14.
Mai 2024 konnte dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2024 zugestellt
werden, womit die zehntägige Frist zur Einreichung einer Stellungnahme am 27.
Mai 2024 abgelaufen war. Obschon der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 22.
Mai 2024 zur Einreichung des vollständig ausgefüllten Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege eine Frist bis 6. Juni 2024 gesetzt wurde und daher nicht davon
auszugehen war, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege vor
Ablauf der zehntägigen Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren
ergehen würde, war es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zumutbar auch
vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege eine Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsbegehren einzureichen. Die definitive Rechtsöffnung wird erteilt,
wenn der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass
des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
Bei diesen beschränkt möglichen Einwendungen und dem Urkundenbeweis handelt es
sich keineswegs um in erheblichem Masse Kosten verursachende Schritte im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Es war dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers somit ohne Weiteres zumutbar die Stellungnahme zum
Rechtsöffnungsbegehren bis am 27. Mai 2024 einzureichen.
4.1
Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 habe
der Beschwerdeführer endlich den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege beim
Richteramt Thal-Gäu einreichen können, da es dem Rechtsvertreter erst zu diesem
Zeitpunkt möglich gewesen sei, mit dem Beschwerdeführer in Kontakt zu treten
und die erforderlichen Unterlagen einzuholen. Mit Entscheid vom 25. Juni 2024,
welcher aber erst am 26. Juni 2024 nachmittags der Post übergeben worden sei,
habe das Richteramt den Antrag abgelehnt. Laut Verfügung vom 3. Juli 2024 habe
das Richteramt die Eingabe betreffend die unentgeltliche Rechtspflege aber
rechtzeitig vor dem Versand des gefällten Entscheides erhalten. Dies bedeute,
das Richteramt habe bewusst darauf verzichtet, die Eingabe des
Beschwerdeführers zu den Akten zu nehmen und darüber zu entscheiden. Die
Vorinstanz habe keine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt, wie
dies bei Gerichtsvorschüssen die Regel sei. Was bei Gerichtskostenvorschüssen
gelte, habe erst Recht bei UP-Gesuchen zu gelten. In diesem Zusammenhang sei
auch relevant wie entscheidend, dass die Vorinstanz dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers keine Frist zur Beantwortung des Rechtsöffnungsbegehrens
angesetzt habe. Die prozessleitende Verfügung vom 14. Mai 2024 habe indessen
keine Bedeutung, da diese dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer angesetzt
worden sei.
4.2
Wie bereits in E. II. / 2.2
erläutert, ist das Gericht bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht
verpflichtet eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares
Gesuch zu verbessern. Wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen
Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels
ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen
werden (Urteile des Bundesgerichts 5A_549/2018 E. 4.2; 4A_44/2018 E. 5.3).
4.3
Das angefochtene Urteil datiert vom
25.
Juni 2024 und wurde durch das Gericht am 26. Juni 2024 zum Versand der Post
übergeben. Die aus den Akten gewiesene Eingabe des Beschwerdeführers datiert
ebenfalls vom 25. Juni 2024 und ging unbestrittenermassen am 26. Juni 2024 und
damit nach der Urteilsfällung beim Gericht ein. Das Gericht wies die verspätete
Eingabe zu Recht aus den Akten. Die Eingabe ist auch im Rahmen des
Rechtsmittelverfahrens nicht nachträglich zu den Akten zu nehmen, da gemäss
Art. 326 ZPO neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind. Das Gericht war auch nicht
verpflichtet eine Nachfrist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege anzusetzen, da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Es
hätte dem Beschwerdeführer resp. auch dem Rechtsvertreter die Möglichkeit offen
gestanden, eine Erstreckung der Frist zu verlangen, was jedoch nicht gemacht
wurde.
4.4
Gemäss Art. 137 ZPO erfolgt die
Zustellung an die Vertretung, sofern eine Partei vertreten ist. Für die Frage,
ob die Zustellung an die Partei oder ihre Vertretung zu erfolgen hat, ist
entscheidend, ob im Zeitpunkt des Versandes der Urkunde die Vertretung besteht
und dem Gericht auch bekannt gegeben worden ist. Soweit allfällige
Vertretungsverhältnisse dem Gericht noch nicht bekannt gegeben worden sind,
gilt die Zustellung an die Partei selbst als gehörig erfolgt (Julia Gschwend
in: Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 137 ZPO N 3).
4.5
Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers hatte die prozessleitende Verfügung vom 14. Mai 2024 durchaus
fristauslösende Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch
nicht vertreten war. Auch diesbezüglich wäre eine Fristerstreckung möglich
gewesen.
4.6
Nur der Vollständigkeit halber wird
festgestellt, dass die Betreibung Unterhaltsbeiträge für den Zeitraum von
Oktober 2023 bis Februar 2024 umfasst. Diese wurden offensichtlich von dem am […]
2023.
ausgesprochenen Konkurs nicht erfasst. Sodann hat die behauptete
Wiederverheiratung der Kindsmutter keinen Einfluss auf die vom Kindsvater
geschuldeten Barunterhaltsbeiträge der Kinder und die Unterhaltsbeiträge sind
bis zum Ende der Erstausbildung geschuldet.
5.
Für die Voraussetzungen der Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wird auf die Ausführungen in Erwägung II. /
2.2
verwiesen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, berief sich der
Beschwerdeführer weder auf Tilgung oder Stundung noch auf Verjährung der im
Recht liegenden Forderung und hat keine Urkunden vorzubringen vermocht, welche
den Rechtsöffnungstitel entkräften würden. Sein Antrag um Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs war damit von vornherein aussichtslos, was die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde daher zu Recht abgewiesen.
6.
Im Übrigen erweist sich die
Beschwerde aufgrund der Erwägungen als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der
Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen wird mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos.
7.
Der Beschwerdeführer ersucht auch für
das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Nach dem Gesagten war die Beschwerde von allem Anfang an
unbegründet, was die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliesst
(Art. 117 lit. b ZPO). Aus diesem Grund ist das vom Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen.
8.
Nach dem Ausgang des vorliegenden
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Der Beschwerdeführer hat
die Gerichtskosten von CHF 400.00 zu bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt weniger
als CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann