ZKBES.2024.131
Rechtsöffnung
24. Juli 2024Deutsch5 min
1. Die B.___ (im Folgenden die
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 24. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Die B.___ (im Folgenden die
Gesuchstellerin) reichte am 19. Januar 2024 beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)
geführten Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF
10’569.35 ein.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner schloss in seinen
verschiedenen Stellungnahmen sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Der Amtsgerichtspräsident erteilte am
4.
Juli 2024 für CHF 10’569.35 die provisorische Rechtsöffnung. Zudem
verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten
von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu
bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00
zurückzuerstatten.
4.
Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Gesuchsgegner am 20. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht
und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter
verlangte er die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen
Rechtspflege für die erste und die zweite Instanz.
5.
Da sich die Beschwerde sofort als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 ZPO), kann auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden.
6.
Der Amtsgerichtspräsident erkannte in
der von der Gesuchstellerin vorgelegten Zahlungsvereinbarung vom 10. November
2021.
eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Weiter
führte er aus, der Gesuchsgegner habe keine Einwendungen vorbringen können, die
das rechtsgültige Zustandekommen oder den Bestand der Zahlungsvereinbarung in
Zweifel ziehen würden.
7.
Der Gesuchsgegner bringt in seiner
Beschwerde vor, eine Geschäftsbeziehung habe nur zur E.___ bestanden. Es habe
auch keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag mit der Gesuchstellerin
gegeben. Wie den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entnommen werden könne,
sei dort von keiner Bürgschaft die Rede. Im ganzen Vorbringen gehe es nur um
die E.___.
8.
Die Einwendungen des Gesuchsgegners
gehen fehl. Er hat am 10. November 2021 eine schriftliche Schuldanerkennung zu
Gunsten der Gesuchstellerin unterschrieben. Diese Urkunde ist jünger als der
Kreditvertrag mit der E.___. Auch der eingereichte Entscheid der Aargauer
Staatsanwaltschaft ist älteren Datums. Der Gesuchsgegner legt auch in keiner
Art und Weise dar, inwiefern seine Einwendungen die Zahlungsvereinbarung
entkräften würden. In seiner ganzen Beschwerde erwähnt er diesen massgebenden Rechtsöffnungstitel
mit keinem Wort. Insofern ist die Beschwerde auch ungenügend begründet, denn
eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der
Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist.
Schliesslich bestätigt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gleich selbst,
dass A.___ dieselbe Person ist wie D.___, mit welchem Namen er die
Zahlungsvereinbarung unterschrieben hat.
9.
Der Gesuchsgegner schildert vor
beiden Instanzen seine schwierige gesundheitliche Situation. Diese entbindet
ihn jedoch nicht von der eingegangenen Verpflichtung. Sie stellt auch kein
Hindernis für ein Rechtsöffnungsverfahren dar. Jedenfalls wäre der Gesuchsgegner
in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Seine gesundheitlichen
Probleme wären dem nicht im Weg gestanden. So war er auch in der Lage, seine
Frau die Beschwerdeschrift verfassen zu lassen.
10.
Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner
wie im Beschwerdeverfahren auch schon bei der Vorinstanz beantragt hat, es sei
ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Anwalt beizuordnen. Der
Vorderrichter hat sich mit diesem Antrag nicht befasst. Ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht bestellt und nicht
beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich
selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als
Dispositiv
unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach hätte der
Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner gar keinen Anwalt beiordnen können.
Indem er dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten auferlegt hat, hat er dessen Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis abgewiesen. Nachdem der
Gesuchsgegner auch im erstinstanzlichen Verfahren nichts Relevantes gegen die
Zahlungsvereinbarung eingewendet hat, war das Gesuch aussichtslos. Für zum
vornherein aussichtslose Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege
ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei dieser Sachlage war auch die Beschwerde
zum vornherein aussichtslos.
11. Wie bereits erwähnt, ist die
Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer
Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF
30’000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119
Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen
und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der
gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit
Urteil vom 7. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht
eingetreten (BGer 4D_133/2025).