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Entscheid

ZKBES.2024.131

Rechtsöffnung

24. Juli 2024Deutsch5 min

1. Die B.___ (im Folgenden die

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 24. Juli 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___, vertreten durch C.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Die B.___ (im Folgenden die

Gesuchstellerin) reichte am 19. Januar 2024 beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___ (im Folgenden der Gesuchsgegner)

geführten Betreibung ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung für CHF

10’569.35 ein.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner schloss in seinen

verschiedenen Stellungnahmen sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Der Amtsgerichtspräsident erteilte am

4.

Juli 2024 für CHF 10’569.35 die provisorische Rechtsöffnung. Zudem

verpflichtete er den Gesuchsgegner, der Gesuchstellerin die Betreibungskosten

von CHF 103.30 zu ersetzen, ihr eine Parteientschädigung von CHF 100.00 zu

bezahlen und ihr die bevorschussten Gerichtskosten von CHF 400.00

zurückzuerstatten.

4.

Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Gesuchsgegner am 20. Juli 2024 fristgerecht Beschwerde an das Obergericht

und verlangte sinngemäss die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter

verlangte er die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen

Rechtspflege für die erste und die zweite Instanz.

5.

Da sich die Beschwerde sofort als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 ZPO), kann auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin verzichtet werden.

6.

Der Amtsgerichtspräsident erkannte in

der von der Gesuchstellerin vorgelegten Zahlungsvereinbarung vom 10. November

2021.

eine schriftliche Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Weiter

führte er aus, der Gesuchsgegner habe keine Einwendungen vorbringen können, die

das rechtsgültige Zustandekommen oder den Bestand der Zahlungsvereinbarung in

Zweifel ziehen würden.

7.

Der Gesuchsgegner bringt in seiner

Beschwerde vor, eine Geschäftsbeziehung habe nur zur E.___ bestanden. Es habe

auch keine Geschäftsbeziehung und keinen Vertrag mit der Gesuchstellerin

gegeben. Wie den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entnommen werden könne,

sei dort von keiner Bürgschaft die Rede. Im ganzen Vorbringen gehe es nur um

die E.___.

8.

Die Einwendungen des Gesuchsgegners

gehen fehl. Er hat am 10. November 2021 eine schriftliche Schuldanerkennung zu

Gunsten der Gesuchstellerin unterschrieben. Diese Urkunde ist jünger als der

Kreditvertrag mit der E.___. Auch der eingereichte Entscheid der Aargauer

Staatsanwaltschaft ist älteren Datums. Der Gesuchsgegner legt auch in keiner

Art und Weise dar, inwiefern seine Einwendungen die Zahlungsvereinbarung

entkräften würden. In seiner ganzen Beschwerde erwähnt er diesen massgebenden Rechtsöffnungstitel

mit keinem Wort. Insofern ist die Beschwerde auch ungenügend begründet, denn

eine Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der

Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch ist.

Schliesslich bestätigt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde gleich selbst,

dass A.___ dieselbe Person ist wie D.___, mit welchem Namen er die

Zahlungsvereinbarung unterschrieben hat.

9.

Der Gesuchsgegner schildert vor

beiden Instanzen seine schwierige gesundheitliche Situation. Diese entbindet

ihn jedoch nicht von der eingegangenen Verpflichtung. Sie stellt auch kein

Hindernis für ein Rechtsöffnungsverfahren dar. Jedenfalls wäre der Gesuchsgegner

in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Seine gesundheitlichen

Probleme wären dem nicht im Weg gestanden. So war er auch in der Lage, seine

Frau die Beschwerdeschrift verfassen zu lassen.

10.

Es trifft zu, dass der Gesuchsgegner

wie im Beschwerdeverfahren auch schon bei der Vorinstanz beantragt hat, es sei

ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ein Anwalt beizuordnen. Der

Vorderrichter hat sich mit diesem Antrag nicht befasst. Ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht bestellt und nicht

beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der Parteien, sich

selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um Beiordnung als

Dispositiv

unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach hätte der

Amtsgerichtspräsident dem Gesuchsgegner gar keinen Anwalt beiordnen können.

Indem er dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten auferlegt hat, hat er dessen Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege im Ergebnis abgewiesen. Nachdem der

Gesuchsgegner auch im erstinstanzlichen Verfahren nichts Relevantes gegen die

Zahlungsvereinbarung eingewendet hat, war das Gesuch aussichtslos. Für zum

vornherein aussichtslose Rechtsbegehren ist die unentgeltliche Rechtspflege

ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1.). Bei dieser Sachlage war auch die Beschwerde

zum vornherein aussichtslos.

11. Wie bereits erwähnt, ist die

Beschwerde demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei

diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer

Entscheidgebühr von CHF 350.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF

30’000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung

von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu

enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119

Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen

und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der

gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller

Das Bundesgericht ist mit

Urteil vom 7. Februar 2025 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht

eingetreten (BGer 4D_133/2025).