ZKBES.2024.134
Rechtsöffnung
5. August 2024Deutsch5 min
reichte am 30. April 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 5. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Frey
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)
reichte am 30. April 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___
(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um definitive
Rechtsöffnung für CHF 4'141.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 auf
CHF 1'464.85 ein.
Erwägungen
2.
Der Gesuchsgegner schloss in seinen
verschiedenen Stellungnahmen sinngemäss auf Abweisung des
Rechtsöffnungsbegehrens.
3.
Der Amtsgerichtspräsident erteilte am
11.
Juli 2024 für CHF 4'141.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 auf
CHF 1'464.85 die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den
Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 101.25 zu
ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen und ihm die
bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.
4.
Gegen den begründeten Entscheid erhob
der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2024
(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss
die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter verlangte er die Beiordnung
eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die erste und
zweite Instanz.
5.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet
werden.
6.
Der Amtsgerichtspräsident erkannte in
dem vom Beschwerdegegner vorgelegten rechtskräftigen Entscheid des
Bezirksgerichts Aarau vom 2. Mai 2023 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im
Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
(SchKG, SR 281.1). Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer ausreichend
Zeit gehabt habe, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen. Der Mailnachricht
des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 18. September 2023 könne
entnommen werden, dass der Beschwerdegegner eine Ratenvereinbarung habe
abschliessen wollen. Eine Abzahlungsvereinbarung sei aber nicht ins Recht
gelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Forderung auch
anerkenne.
7.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner
Beschwerde vor, dass es eine Gegenforderung gebe und die Sache nicht erledigt
worden sei. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können als Einwendungen gegen die
definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend
gemacht werden. Somit handelt es sich bei der Einwendung, dass es eine
Gegenforderung gebe und die Sache nicht erledigt worden sei, nicht um eine
gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.
8.
Der Beschwerdeführer schildert vor
beiden Instanzen seine schwierige gesundheitliche Situation. Diese entbindet
ihn jedoch nicht von den Folgen eines rechtskräftigen Urteils. Sie stellt auch
kein Hindernis für ein Rechtsöffnungsverfahren dar. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer
in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Seine gesundheitlichen
Probleme wären dem nicht im Weg gestanden. So war er auch in der Lage, seine
Frau die Beschwerdeschrift verfassen zu lassen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt die
Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren wie für das Verfahren vor der Vorinstanz. Ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht
bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der
Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um
Dispositiv
Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach kann das
Obergericht dem Beschwerdeführer keinen Anwalt beiordnen. Bereits der
Vorderrichter lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,
unter anderem aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens, die
Rechtsöffnung nicht zu erteilen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils als
Rechtsöffnungstitel, ab. Nachdem der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen
Verfahren nichts Relevantes gegen das rechtskräftige Urteil eingewendet hat,
war das Gesuch aussichtslos. Für zum vornherein aussichtslose Rechtsbegehren
ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135 f.). Bei dieser Sachlage war auch die Beschwerde zum vornherein
aussichtlos.
10. Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF
350.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Hunkeler Zimmermann