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Entscheid

ZKBES.2024.134

Rechtsöffnung

5. August 2024Deutsch5 min

reichte am 30. April 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 5. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Frey

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. B.___ (nachfolgend: Gesuchsteller)

reichte am 30. April 2024 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt in der gegen A.___

(nachfolgend: Gesuchsgegner) geführten Betreibung ein Gesuch um definitive

Rechtsöffnung für CHF 4'141.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 auf

CHF 1'464.85 ein.

Erwägungen

2.

Der Gesuchsgegner schloss in seinen

verschiedenen Stellungnahmen sinngemäss auf Abweisung des

Rechtsöffnungsbegehrens.

3.

Der Amtsgerichtspräsident erteilte am

11.

Juli 2024 für CHF 4'141.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2020 auf

CHF 1'464.85 die definitive Rechtsöffnung. Zudem verpflichtete er den

Gesuchsgegner, dem Gesuchsteller die Betreibungskosten von CHF 101.25 zu

ersetzen, ihm eine Parteientschädigung von CHF 250.00 zu bezahlen und ihm die

bevorschussten Gerichtskosten von CHF 300.00 zurückzuerstatten.

4.

Gegen den begründeten Entscheid erhob

der Gesuchsgegner (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 26. Juli 2024

(Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde an das Obergericht und verlangte sinngemäss

die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter verlangte er die Beiordnung

eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für die erste und

zweite Instanz.

5.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unzulässig und unbegründet erweist (Art. 322 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]), kann auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort des Gesuchstellers (nachfolgend auch: Beschwerdegegner) verzichtet

werden.

6.

Der Amtsgerichtspräsident erkannte in

dem vom Beschwerdegegner vorgelegten rechtskräftigen Entscheid des

Bezirksgerichts Aarau vom 2. Mai 2023 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im

Sinne von Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs

(SchKG, SR 281.1). Weiter führte er aus, dass der Beschwerdeführer ausreichend

Zeit gehabt habe, sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen. Der Mailnachricht

des Beschwerdegegners an den Beschwerdeführer vom 18. September 2023 könne

entnommen werden, dass der Beschwerdegegner eine Ratenvereinbarung habe

abschliessen wollen. Eine Abzahlungsvereinbarung sei aber nicht ins Recht

gelegt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass er diese Forderung auch

anerkenne.

7.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner

Beschwerde vor, dass es eine Gegenforderung gebe und die Sache nicht erledigt

worden sei. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG können als Einwendungen gegen die

definitive Rechtsöffnung lediglich Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend

gemacht werden. Somit handelt es sich bei der Einwendung, dass es eine

Gegenforderung gebe und die Sache nicht erledigt worden sei, nicht um eine

gültige Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG.

8.

Der Beschwerdeführer schildert vor

beiden Instanzen seine schwierige gesundheitliche Situation. Diese entbindet

ihn jedoch nicht von den Folgen eines rechtskräftigen Urteils. Sie stellt auch

kein Hindernis für ein Rechtsöffnungsverfahren dar. Jedenfalls wäre der Beschwerdeführer

in der Lage gewesen, einen Vertreter zu bestellen. Seine gesundheitlichen

Probleme wären dem nicht im Weg gestanden. So war er auch in der Lage, seine

Frau die Beschwerdeschrift verfassen zu lassen.

9.

Der Beschwerdeführer beantragt die

Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren wie für das Verfahren vor der Vorinstanz. Ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand wird von den Gerichten grundsätzlich nicht

bestellt und nicht beigeordnet, sondern lediglich bewilligt. Es ist Sache der

Parteien, sich selbst einen Rechtsvertreter zu suchen, der ein Gesuch um

Dispositiv

Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsbeistand stellen kann. Demnach kann das

Obergericht dem Beschwerdeführer keinen Anwalt beiordnen. Bereits der

Vorderrichter lehnte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege,

unter anderem aufgrund der Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens, die

Rechtsöffnung nicht zu erteilen, aufgrund des rechtskräftigen Urteils als

Rechtsöffnungstitel, ab. Nachdem der Beschwerdeführer auch im erstinstanzlichen

Verfahren nichts Relevantes gegen das rechtskräftige Urteil eingewendet hat,

war das Gesuch aussichtslos. Für zum vornherein aussichtslose Rechtsbegehren

ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.

135 f.). Bei dieser Sachlage war auch die Beschwerde zum vornherein

aussichtlos.

10. Die Beschwerde ist demnach

abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF

350.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines Anwalts wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 350.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Hunkeler Zimmermann