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Entscheid

ZKBES.2024.139

Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])

20. August 2024Deutsch3 min

322 ZPO auch offensichtlich unbegründet und deshalb auch abzuweisen gewesen

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Beschluss vom 20. August 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

B.___ AG,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

(Betreibung Nr. [...])

hat

die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:

die Amtsgerichtspräsidentin von

Dorneck-Thierstein am 30. Juli 2024 in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Dorneck definitive und provisorische Rechtsöffnung erteilte,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) am 9. August 2024 gegen das begründete Urteil «Rechtsvorschlag

- Einsprache – Beschwerden» einreichte,

eine Beschwerde begründet einzureichen

ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,

auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen

Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),

der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf

die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,

die Beschwerde somit den Anforderungen

an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich

unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322

ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,

der Beschwerdeführer zudem bei der

Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit

geboten wurde,

neue Tatsachenbehauptungen und

Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des

erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen

Urteils geht,

seine erstmals mit der Beschwerde

vorgetragenen Behauptungen somit allesamt neu sind,

die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb

ohnehin nicht gehört werden könnten,

die Beschwerde demnach im Sinne von Art.

Sachverhalt

322 ZPO auch offensichtlich unbegründet und deshalb auch abzuweisen gewesen

wäre,

der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang

des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu

bezahlen hat,

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

Erwägungen

2.

A.___ hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter

CHF 30'000.00.

Sofern

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen

Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim

Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Soweit sich keine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen

seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die

Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift

hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die

Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115

bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in

Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller