ZKBES.2024.139
Rechtsöffnung (Betreibung Nr. [...])
20. August 2024Deutsch3 min
322 ZPO auch offensichtlich unbegründet und deshalb auch abzuweisen gewesen
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Beschluss vom 20. August 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
B.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
(Betreibung Nr. [...])
hat
die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass:
die Amtsgerichtspräsidentin von
Dorneck-Thierstein am 30. Juli 2024 in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Dorneck definitive und provisorische Rechtsöffnung erteilte,
A.___ (im Folgenden der
Beschwerdeführer) am 9. August 2024 gegen das begründete Urteil «Rechtsvorschlag
- Einsprache – Beschwerden» einreichte,
eine Beschwerde begründet einzureichen
ist (Art. 321 Abs. 1 ZPO) und in der Beschwerdebegründung u.a. darzulegen ist,
auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: Thomas
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,
Zürich Basel Genf 2016, N 15 zu Art. 321),
der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf
die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht,
die Beschwerde somit den Anforderungen
an die Begründung einer Beschwerde nicht genügt und deshalb offensichtlich
unzulässig ist und sogleich ohne Einholung einer Beschwerdeantwort (Art. 322
ZPO) nicht darauf eingetreten werden kann,
der Beschwerdeführer zudem bei der
Vorinstanz keine Stellungnahme eingereicht hat, obwohl ihm dazu Gelegenheit
geboten wurde,
neue Tatsachenbehauptungen und
Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
sind, da es im Beschwerdeverfahren nicht um eine Fortsetzung des
erstinstanzlichen Prozesses, sondern um eine Rechtskontrolle des angefochtenen
Urteils geht,
seine erstmals mit der Beschwerde
vorgetragenen Behauptungen somit allesamt neu sind,
die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb
ohnehin nicht gehört werden könnten,
die Beschwerde demnach im Sinne von Art.
Sachverhalt
322 ZPO auch offensichtlich unbegründet und deshalb auch abzuweisen gewesen
wäre,
der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang
des Verfahrens dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 250.00 zu
bezahlen hat,
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
Erwägungen
2.
A.___ hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 250.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert liegt unter
CHF 30'000.00.
Sofern
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen
Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim
Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Soweit sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen
seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die
Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115
bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller