ZKBES.2024.140
Rechtsöffnung
9. Oktober 2024Deutsch6 min
die A.___ GmbH (im Folgenden Gesuchsgegnerin) ein Rechtsöffnungsbegehren für eine
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 9. Oktober 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Kofmel
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Thomann
Rechtspraktikant Wicki
In Sachen
Staat Solothurn,
Beschwerdeführer
gegen
A.___ GmbH,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10. Januar 2024 leitete der Staat Solothurn
gegen die A.___ GmbH eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Dagegen hat
die A.___ GmbH Rechtsvorschlag erhoben.
2. Der Staat Solothurn (im
Folgenden Gesuchsteller) hat am 1. März 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen
die A.___ GmbH (im Folgenden Gesuchsgegnerin) ein Rechtsöffnungsbegehren für eine
Grundforderung von CHF 50'669.16 zzgl. 3 % Zins seit 16. Juni 2023,
Mahngebühren in Höhe von CHF 50.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe
von CHF 131.25 sowie für das Grundpfand auf GB [...] Nr. [...], u.K.u.E.F., gestellt.
3. Die Gesuchsgegnerin
reichte keine Stellungnahme ein.
4. Der
Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers mit
Urteil vom 14. Mai 2024 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 500.00.
5. Gegen das begründete
Urteil erhob der Gesuchsteller (im Folgenden Beschwerdeführer) am 16. August
2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Solothurn. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1.
Das Urteil des
Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 sei aufzuheben.
2.
Das Verfahren sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei dem
Staat Solothurn die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 50'669.16 zzgl. 3 % Zins
seit 16. Juni 2023 für die Grundforderung, CHF 50.00 für die Mahngebühr und CHF
131.25 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu erteilen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden
Beschwerdegegnerin) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Der Beschwerdeführer
bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vom 1. Februar 2024
gegenüber dem Betreibungsamt am 9. April 2024 zurückgezogen habe. Durch den
Rückzug des Rechtsvorschlages sei das Rechtsöffnungsverfahren vor dem
Richteramt Olten-Gösgen gegenstandslos geworden und es hätte grundsätzlich kein
materielles Urteil mehr gefällt werden dürfen. Eventualiter argumentiert der
Beschwerdeführer, dass das Pfandrecht gemäss § 283 Abs. 1 lit. a des Gesetzes
über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) kraft
Gesetzes entstehe und dieses Pfandrecht in sich einen definitiven
Rechtsöffnungstitel darstelle.
2.
Das Gericht hat von
Amtes wegen zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 60 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorliegend ist fraglich, ob
der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten
Erteilung der Rechtsöffnung verfügt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).
2.1
Zieht der Schuldner den
Rechtsvorschlag zurück, kann die Betreibung fortgesetzt werden (Dominik Vock /
Martina Aepli in: Jolanta Kren Kostkiewicz / Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich / Basel /
Genf, Art. 79 N 21). Somit ist dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der
Betreibung nicht verwehrt und eine gerichtliche Beseitigung des
Rechtsvorschlages ist nicht notwendig. Damit fehlt ihm ein schutzwürdiges
Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens. Diesbezüglich
wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.2
Anderes gilt für die
Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da vor der Vorinstanz die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt wurden (Ziff. 3), ist er in diesem Punkt beschwert
und hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids. Daher
ist auf die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten. Darauf wird
zurückzukommen sein.
3.
Im Sinne einer
Anmerkung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen eingegangen. Der
Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit
begründet, dass die Gläubigerin das Bestehen eines Grundpfandrechts ebenfalls
mittels Rechtsöffnungstitels zu belegen habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich
das Grundpfand gemäss § 283 Abs. 1 lit. a EG ZGB unmittelbar aus dem
Gesetz ergibt (ZKBES.2024.25, E. 3 und 5). Liegt ein gesetzliches
unmittelbares Pfandrecht vor, so gilt dieses selbst als Rechtsöffnungstitel und
es bedarf keines weiteren Titels über den Bestand des Pfandrechts. Entgegen den
Ausführungen des Vorderrichters ist es sehr wohl seine Pflicht, ein gesetzliches
Pfandrecht zu berücksichtigen (iura novit curia).
4.
Vorliegend hat die
Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag zurückgezogen, wodurch das
Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos wurde. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO wären
bei Nichteintreten die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen.
Vorliegend hat jedoch die Beschwerdegegnerin Anlass zur Betreibung gegeben und durch
ihren Rückzug des Rechtsvorschlages den Verlust des Interesses des
Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens verursacht.
Es erscheint daher angemessen, die Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f
ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
Die Beschwerde ist
Dispositiv
demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin
hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sowie die
Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu tragen. Des Weiteren hat die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz
eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 und für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine solche von CHF 80.00 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten
von Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
3. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn
für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine
Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.
4. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem vom
Staat Solothurn geleisteten Vorschuss verrechnet. Die A.___
GmbH hat dem Staat Solothurn die von ihm bevorschussten CHF 750.00 zu
erstatten.
5. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn
für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr
als CHF 30'000.00.
Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Kofmel Wicki