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Entscheid

ZKBES.2024.140

Rechtsöffnung

9. Oktober 2024Deutsch6 min

die A.___ GmbH (im Folgenden Gesuchsgegnerin) ein Rechtsöffnungsbegehren für eine

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 9. Oktober 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Kofmel

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Thomann

Rechtspraktikant Wicki

In Sachen

Staat Solothurn,

Beschwerdeführer

gegen

A.___ GmbH,

Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 10. Januar 2024 leitete der Staat Solothurn

gegen die A.___ GmbH eine Betreibung auf Grundpfandverwertung ein. Dagegen hat

die A.___ GmbH Rechtsvorschlag erhoben.

2. Der Staat Solothurn (im

Folgenden Gesuchsteller) hat am 1. März 2024 beim Richteramt Olten-Gösgen gegen

die A.___ GmbH (im Folgenden Gesuchsgegnerin) ein Rechtsöffnungsbegehren für eine

Grundforderung von CHF 50'669.16 zzgl. 3 % Zins seit 16. Juni 2023,

Mahngebühren in Höhe von CHF 50.00 und die Kosten des Zahlungsbefehls in Höhe

von CHF 131.25 sowie für das Grundpfand auf GB [...] Nr. [...], u.K.u.E.F., gestellt.

3. Die Gesuchsgegnerin

reichte keine Stellungnahme ein.

4. Der

Amtsgerichtspräsident wies das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers mit

Urteil vom 14. Mai 2024 ab und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 500.00.

5. Gegen das begründete

Urteil erhob der Gesuchsteller (im Folgenden Beschwerdeführer) am 16. August

2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht des Kantons

Solothurn. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt:

1.

Das Urteil des

Richteramtes Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 sei aufzuheben.

2.

Das Verfahren sei

zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Eventualiter sei dem

Staat Solothurn die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des

Betreibungsamtes Olten-Gösgen für den Betrag von CHF 50'669.16 zzgl. 3 % Zins

seit 16. Juni 2023 für die Grundforderung, CHF 50.00 für die Mahngebühr und CHF

131.25 für die Kosten des Zahlungsbefehls zu erteilen.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

6. Die Gesuchsgegnerin (im Folgenden

Beschwerdegegnerin) liess sich auch vor Obergericht nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Der Beschwerdeführer

bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag vom 1. Februar 2024

gegenüber dem Betreibungsamt am 9. April 2024 zurückgezogen habe. Durch den

Rückzug des Rechtsvorschlages sei das Rechtsöffnungsverfahren vor dem

Richteramt Olten-Gösgen gegenstandslos geworden und es hätte grundsätzlich kein

materielles Urteil mehr gefällt werden dürfen. Eventualiter argumentiert der

Beschwerdeführer, dass das Pfandrecht gemäss § 283 Abs. 1 lit. a des Gesetzes

über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) kraft

Gesetzes entstehe und dieses Pfandrecht in sich einen definitiven

Rechtsöffnungstitel darstelle.

2.

Das Gericht hat von

Amtes wegen zu prüfen, ob alle Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 60 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Vorliegend ist fraglich, ob

der Beschwerdeführer über ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten

Erteilung der Rechtsöffnung verfügt (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. a ZPO).

2.1

Zieht der Schuldner den

Rechtsvorschlag zurück, kann die Betreibung fortgesetzt werden (Dominik Vock /

Martina Aepli in: Jolanta Kren Kostkiewicz / Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar

zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich / Basel /

Genf, Art. 79 N 21). Somit ist dem Beschwerdeführer die Fortsetzung der

Betreibung nicht verwehrt und eine gerichtliche Beseitigung des

Rechtsvorschlages ist nicht notwendig. Damit fehlt ihm ein schutzwürdiges

Interesse an der gerichtlichen Beurteilung des Rechtsöffnungsbegehrens. Diesbezüglich

wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.2

Anderes gilt für die

Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da vor der Vorinstanz die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer auferlegt wurden (Ziff. 3), ist er in diesem Punkt beschwert

und hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung des Kostenentscheids. Daher

ist auf die Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen einzutreten. Darauf wird

zurückzukommen sein.

3.

Im Sinne einer

Anmerkung wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen eingegangen. Der

Amtsgerichtspräsident hat die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens damit

begründet, dass die Gläubigerin das Bestehen eines Grundpfandrechts ebenfalls

mittels Rechtsöffnungstitels zu belegen habe. Dazu ist festzuhalten, dass sich

das Grundpfand gemäss § 283 Abs. 1 lit. a EG ZGB unmittelbar aus dem

Gesetz ergibt (ZKBES.2024.25, E. 3 und 5). Liegt ein gesetzliches

unmittelbares Pfandrecht vor, so gilt dieses selbst als Rechtsöffnungstitel und

es bedarf keines weiteren Titels über den Bestand des Pfandrechts. Entgegen den

Ausführungen des Vorderrichters ist es sehr wohl seine Pflicht, ein gesetzliches

Pfandrecht zu berücksichtigen (iura novit curia).

4.

Vorliegend hat die

Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag zurückgezogen, wodurch das

Rechtsöffnungsverfahren gegenstandslos wurde. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO wären

bei Nichteintreten die Prozesskosten der klagenden Partei aufzuerlegen.

Vorliegend hat jedoch die Beschwerdegegnerin Anlass zur Betreibung gegeben und durch

ihren Rückzug des Rechtsvorschlages den Verlust des Interesses des

Beschwerdeführers an der Fortsetzung des Rechtsöffnungsverfahrens verursacht.

Es erscheint daher angemessen, die Prozesskosten nach Art. 107 Abs. 1 lit. f

ZPO der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.

Die Beschwerde ist

Dispositiv

demnach gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschwerdegegnerin

hat die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 sowie die

Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu tragen. Des Weiteren hat die

Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz

eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 und für das Verfahren vor der

Beschwerdeinstanz eine solche von CHF 80.00 zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit

darauf einzutreten ist. Die Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichtspräsidenten

von Olten-Gösgen vom 14. Mai 2024 wird aufgehoben.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

3. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn

für das Verfahren vor dem Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen eine

Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 zu bezahlen.

4. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem vom

Staat Solothurn geleisteten Vorschuss verrechnet. Die A.___

GmbH hat dem Staat Solothurn die von ihm bevorschussten CHF 750.00 zu

erstatten.

5. Die A.___ GmbH hat dem Staat Solothurn

für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 80.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr

als CHF 30'000.00.

Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Kofmel Wicki