ZKBES.2024.15
Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])
6. Februar 2024Deutsch3 min
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Source so.ch
Obergericht
Zivilkammer
Urteil vom 6. Februar 2024
Es wirken mit:
Präsidentin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch B.___,
Beschwerdeführer
gegen
C.___
AG, vertreten durch D.___
AG
Beschwerdegegnerin
betreffend Konkursbegehren
(Betreibung Nr. [...])
zieht die Zivilkammer des
Obergerichts in Erwägung:
Sachverhalt
1. Der Amtsgerichtspräsident von
Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 17. Januar 2024 auf Begehren der
C.___ AG über A.___ den Konkurs.
Erwägungen
2.
Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) am 31. Januar 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Betreibungsforderung,
den Verzugszins, die Spesen, den Zins, die Betreibungskosten, die
Gerichtskosten und zusätzliche Inkassokosten, total CHF 1’507.80 bezahlt.
3.
Da sich die Beschwerde als
offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer
Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).
4.
Nach Art. 174 Abs. 2
SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner
seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass
inzwischen:
1.
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt
ist;
2.
der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden
des Gläubigers hinterlegt ist; oder
3.
der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.
5.
Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs.
2.
Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes
für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die
Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der
Beschwerdeführer hat diese Kosten nicht bezahlt. Zudem hätte die zu bezahlende Gesamtsumme gemäss
telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes CHF 1’517.50 betragen (Stand am 1.
Februar 2024). Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie
ist abzuweisen.
6.
Auf eine Erhebung von Kosten wird
verzichtet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Zivilkammer des
Obergerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller