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Entscheid

ZKBES.2024.15

Konkursbegehren (Betreibung Nr. [...])

6. Februar 2024Deutsch3 min

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Source so.ch

Obergericht

Zivilkammer

Urteil vom 6. Februar 2024

Es wirken mit:

Präsidentin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___, vertreten durch B.___,

Beschwerdeführer

gegen

C.___

AG, vertreten durch D.___

AG

Beschwerdegegnerin

betreffend Konkursbegehren

(Betreibung Nr. [...])

zieht die Zivilkammer des

Obergerichts in Erwägung:

Sachverhalt

1. Der Amtsgerichtspräsident von

Bucheggberg-Wasseramt eröffnete mit Urteil vom 17. Januar 2024 auf Begehren der

C.___ AG über A.___ den Konkurs.

Erwägungen

2.

Dagegen erhob A.___ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) am 31. Januar 2024 frist- und formgerecht Beschwerde an das

Obergericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Betreibungsforderung,

den Verzugszins, die Spesen, den Zins, die Betreibungskosten, die

Gerichtskosten und zusätzliche Inkassokosten, total CHF 1’507.80 bezahlt.

3.

Da sich die Beschwerde als

offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer

Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 ZPO).

4.

Nach Art. 174 Abs. 2

SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner

seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass

inzwischen:

1.

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt

ist;

2.

der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden

des Gläubigers hinterlegt ist; oder

3.

der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet.

5.

Zu den Kosten, die nach Art. 174 Abs.

2.

Ziffer 1 SchKG getilgt sein müssen, gehören auch die Kosten des Konkursamtes

für den Zeitraum zwischen der Konkurseröffnung und der Aufhebung durch die

Rechtsmittelinstanz (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2017, Art. 174 ad N 21 c). Der

Beschwerdeführer hat diese Kosten nicht bezahlt. Zudem hätte die zu bezahlende Gesamtsumme gemäss

telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes CHF 1’517.50 betragen (Stand am 1.

Februar 2024). Die Beschwerde erweist sich somit sofort als unbegründet. Sie

ist abzuweisen.

6.

Auf eine Erhebung von Kosten wird

verzichtet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Zivilkammer des

Obergerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Hunkeler Schaller